Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 20 SO 44/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 SO 61/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von dem Beklagten eine Erstausstattung für Bekleidung.
Der am 00.00.0000 geborene Kläger bezieht neben einer geringen Altersrente von dem Beklagten ergänzende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Er ist als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 90 und dem Merkzeichen "G" anerkannt. Er bewohnt seit Mai 2006 eine Unterkunft in dem gemeindlichen Obdach in F. und hat seit 1999 verschiedene Unterkünfte in gemeindlichen Obdächern des Beklagten bewohnt. Bis August 2005 bewohnte er eine Wohnung in der X-Str., danach wurde er im August 2005 wegen dort durchgeführter Renovierungsmaßnahmen in eine Wohnung in der H-Str. umgesetzt. Am Umzugstag wurden die nicht verpackten Gegenstände des Klägers in ca. 800 Kartons verpackt. Diese wurden zunächst auf Kosten des Beklagten eingelagert und sodann im Oktober 2006 auf Grund einer ordnungsbehördlichen Verfügung vernichtet. Durch rechtskräftiges Urteil vom 07.09.2007 stellte das Verwaltungsgericht (VG) Aachen - 6 K 314/07 - fest, dass die Ordnungsverfügung rechtmäßig war; in den Gründen des VG-Urteils ist ausgeführt, dass von den sichergestellten (und später vernichteten) Sachen eine erheblich Brandgefahr ausgegangen sei und es sich in erster Linie "um eine nicht überschaubare Menge von Altpapier, Müll, alten Kleidungsstücken und sonstigem Unrat" gehandelt habe.
Am 05.09.2007 beantragte der Kläger eine Erstausstattung einer Sommer- und Winterbekleidung nebst Schuhwerk unter Hinweis auf die "Zwangsvernichtung" seiner persönlichen Habe.
Durch Bescheid vom 08.01.2009 lehnte der Beklagte den Antrag ab mit der Begründung, die beantragten Artikel seien nicht Gegenstand der Vernichtung gewesen. Im Übrigen trage er bei seinen häufigen Vorsprachen wechselweise ansehnliche und offensichtlich gepflegte Bekleidung; ein Bedarf an Bekleidung, insbesondere an einer Erstausstattung, bestehe offensichtlich nicht. Den dagegen am 13.01.2009 erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 24.06.2009 zurück. Er stellte ergänzend fest, dass auch richterlich festgestellt sein, dass die beantragten Artikel nicht Gegenstand der Vernichtung gewesen seien.
Dagegen hat der Kläger am 01.07.2009 Klage erhoben. Er bezieht sich auf seinen Vortrag im Widerspruchsverfahren.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 08.01.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2009 zu verurteilen, ihm eine Erstausstattung an Sommer- und Winterbekleidung nebst Schuhwerk zu gewähren.
Der Beklagte beantragt
die Klage abzuweisen.
Er verbleibt bei seiner in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Rechtsauffassung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen den Kläger betreffenden Verwaltungsakte des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da sie nicht rechtswidrig sind. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstausstattung mit Sommer- und Winterkleidung nebst Schuhwerk als einmaligen Bedarf gem. § 42 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 31 SGB XII. Die Kammer schließt sich in vollem Umfang den Gründen des Bescheides vom 08.01.2009 und des Widerspruchs- bescheides vom 24.06.2009 an und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von dem Beklagten eine Erstausstattung für Bekleidung.
Der am 00.00.0000 geborene Kläger bezieht neben einer geringen Altersrente von dem Beklagten ergänzende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Er ist als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 90 und dem Merkzeichen "G" anerkannt. Er bewohnt seit Mai 2006 eine Unterkunft in dem gemeindlichen Obdach in F. und hat seit 1999 verschiedene Unterkünfte in gemeindlichen Obdächern des Beklagten bewohnt. Bis August 2005 bewohnte er eine Wohnung in der X-Str., danach wurde er im August 2005 wegen dort durchgeführter Renovierungsmaßnahmen in eine Wohnung in der H-Str. umgesetzt. Am Umzugstag wurden die nicht verpackten Gegenstände des Klägers in ca. 800 Kartons verpackt. Diese wurden zunächst auf Kosten des Beklagten eingelagert und sodann im Oktober 2006 auf Grund einer ordnungsbehördlichen Verfügung vernichtet. Durch rechtskräftiges Urteil vom 07.09.2007 stellte das Verwaltungsgericht (VG) Aachen - 6 K 314/07 - fest, dass die Ordnungsverfügung rechtmäßig war; in den Gründen des VG-Urteils ist ausgeführt, dass von den sichergestellten (und später vernichteten) Sachen eine erheblich Brandgefahr ausgegangen sei und es sich in erster Linie "um eine nicht überschaubare Menge von Altpapier, Müll, alten Kleidungsstücken und sonstigem Unrat" gehandelt habe.
Am 05.09.2007 beantragte der Kläger eine Erstausstattung einer Sommer- und Winterbekleidung nebst Schuhwerk unter Hinweis auf die "Zwangsvernichtung" seiner persönlichen Habe.
Durch Bescheid vom 08.01.2009 lehnte der Beklagte den Antrag ab mit der Begründung, die beantragten Artikel seien nicht Gegenstand der Vernichtung gewesen. Im Übrigen trage er bei seinen häufigen Vorsprachen wechselweise ansehnliche und offensichtlich gepflegte Bekleidung; ein Bedarf an Bekleidung, insbesondere an einer Erstausstattung, bestehe offensichtlich nicht. Den dagegen am 13.01.2009 erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 24.06.2009 zurück. Er stellte ergänzend fest, dass auch richterlich festgestellt sein, dass die beantragten Artikel nicht Gegenstand der Vernichtung gewesen seien.
Dagegen hat der Kläger am 01.07.2009 Klage erhoben. Er bezieht sich auf seinen Vortrag im Widerspruchsverfahren.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 08.01.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2009 zu verurteilen, ihm eine Erstausstattung an Sommer- und Winterbekleidung nebst Schuhwerk zu gewähren.
Der Beklagte beantragt
die Klage abzuweisen.
Er verbleibt bei seiner in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Rechtsauffassung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen den Kläger betreffenden Verwaltungsakte des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da sie nicht rechtswidrig sind. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstausstattung mit Sommer- und Winterkleidung nebst Schuhwerk als einmaligen Bedarf gem. § 42 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 31 SGB XII. Die Kammer schließt sich in vollem Umfang den Gründen des Bescheides vom 08.01.2009 und des Widerspruchs- bescheides vom 24.06.2009 an und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
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