Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 20 SO 45/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 SO 62/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von dem Beklagten eine einmalige Beihilfe für die Beschaffung mehrerer Wohnungseinrichtungsgegenstände.
Der am 00.00.0000 geborene Kläger bezieht neben einer geringen Altersrente von dem Beklagten ergänzende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Er ist als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 90 und dem Merkzeichen "G" anerkannt. Er bewohnt seit Mai 2006 eine Unterkunft in dem gemeindlichen Obdach in F ... Diese hat eine Größe von 21 qm und umfasst ein Zimmer mit einem Nebenraum, in dem eine Nasszelle untergebracht ist. Die Wohnung ist möbliert mit zwei Stühlen, einem Tisch und einem kleinen Schrank. Das Bett, das in dem Zimmer steht, steht nach Angaben des Klägers in seinem Eigentum. Die anderen Einrichtungsgegenstände gehören zum Obdach. Der Kläger hat seit 1999 verschiedene Unterkünfte in gemeindlichen Obdächern des Beklagten bewohnt. Bis August 2005 bewohnte er eine Wohnung in der X-Str., danach wurde er im August 2005 wegen dort durchgeführter Renovierungsmaßnahmen in eine Wohnung in der H.-Str. umgesetzt. Am Umzugstag wurden die nicht verpackten Gegenstände des Klägers in ca. 800 Kartons verpackt. Diese wurden zunächst auf Kosten des Beklagten eingelagert und sodann im Oktober 2006 auf Grund einer ordnungsbehördlichen Verfügung vernichtet. Bereits seit November 2004 stritt der Kläger mit dem Beklagten um die Erstausstattung seiner Wohnung. Dies mündete in den Rechtstreit des Sozialgerichts (SG) Aachen S 19 SO 45/05. Im Laufe dieses Verfahrens gab der Beklagte ein Anerkenntnis für eine einmalige Beihilfe zur Anschaffung zahlreicher Einrichtungsgegenstände über einen Betrag in Höhe von insgesamt 1.316,00 EUR. ab. Der Kläger nahm dieses Anerkenntnis nicht an. Mit Urteil vom 19.04.2006 (Az. S 19 SO 45/05) verurteilte das SG Aachen daraufhin den Beklagte, dem Kläger in Teilbeträgen (1. Rate: 250,- EUR) insgesamt 1.316,00 EUR für die Erstausstattung der Wohnung in dem sich aus dem Anerkenntnis ergebenden Umfang zu zahlen. Soweit die Klage darüber hinaus darauf gerichtet war, dem Kläger das bewilligte Mobiliar nicht als Gebrauchtmöbel, sondern als Neuware zur Verfügung zu stellen, wurde die Klage abgewiesen. Das Landessozialgericht Nordrhein Westfalen (LSG NRW) wies die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers mit Beschluss vom 04.09.2006 (Az. L 20 SO 33/06) zurück. Das Bundessozialgericht verwarf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom 21.06.2007 (Az. B 9b SO 5/07 B) als unzulässig.
In der Folgezeit weigerte sich der Kläger jedoch, das Geld für die Einrichtungsgegenstände entgegen zu nehmen.
Am 09.08.2007 beantragte der Kläger "als Ersatz für die durchgeführte Zwangsvernichtung" zwei Sessel, ein Sofa, einen Tisch, drei Stühle, ein großes Regal, eine gepolsterte Sitzbank und zwei Schränke. Er halte an seinem Rechtsanspruch bezüglich neuer und ungebrauchter Gegenstände fest. Aufgrund der geschilderten Sachlage sei eine erneute gerichtliche Entscheidung unabwendbar. Der Beklagte nahm diesen Antrag zu den Akten; er vermerkte dort, dass es sich um einen Wiederholungsantrag handele, die Angelegenheit höchstrichterlich geklärt sei, der Kläger zurzeit möbliert untergebracht sei und der Antrag deshalb unbeschieden bleiben solle. Der Kläger erhob daraufhin Untätigkeitsklage. Durch Urteil vom 30.10.2008 verurteilte das LSG NRW (L 9 SO 28/07) den Beklagten, den Antrag des Klägers zu bescheiden.
Durch Bescheid vom 24.11.2008 lehnte der Beklagte den Antrag vom 09.08.2007 auf einmalige Beihilfe zur Beschaffung von Wohnungseinrichtungsgegenständen ab mit der Begründung, er habe aufgrund des Urteils vom 19.04.2006 bereits einen Betrag von 1.316,00 EUR für die Erstausstattung der Wohnung anerkannt. Den dagegen am 27.11.2008 erhobene Widerspruch des Klägers wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 24.06.2009 zurück: Die begehrten Gegenstände könnten aus dem bewilligten Erstaustattungsbetrag finanziert werden, der Antrag vom 09.08.2007 sei auf eine Doppelleistung gerichtet und daher abzulehnen gewesen.
Dagegen hat der Kläger am 01.07.2009 Klage erhoben. Er erklärt, er beanspruche die im August 2007 beantragten Einrichtungsgegenstände weiterhin als Ersatz für die bei der "Zwangsvernichtung" zerstörten Gegenstände. Er weist allerdings daraufhin, dass er diese Gegenstände in seiner derzeitigen Wohnung, die nur 21 qm groß sei, nicht unterbringen könne.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 24.11.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2009 zu verurteilen, ihm eine einmalige Beihilfe für die Beschaffung zweier Sessel, eines Sofas, eines Tisches, dreier Stühle, eines großen Regals, einer gepolsterten Sitzbank und zweier Schränke zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat in der mündlichen Verhandlung (nochmals) erklärt, der dem Kläger durch das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 19.04.2006 zugesprochene und anerkannte Betrag von 1.316,00 EUR stehe dem Kläger nach wie vor zur Beschaffung sozialhilferechtlich notwendiger Einrichtungsgegenstände zur Verfügung. Im Übrigen verweist er auf seine in den angefochtenen Bescheiden vertretene Rechtsauffassung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der der beigezogenen den Kläger betreffenden Verwaltungsakte des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da sie nicht rechtswidrig sind. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine (erneute) einmalige Beihilfe für die Beschaffung der im Klageantrag bezeichneten Wohnungseinrichtungsgegenstände.
Dem Kläger stehen nach wie vor die durch das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 19.04.2006 zugesprochenen und vom Beklagten anerkannten 1.316,00 EUR als Geldmittel zur Beschaffung sozialhilferechtlich notwendiger Einrichtungsgegenstände zur Verfügung. Mit diesem Betrag hat der Kläger mehr, als er zur Beschaffung der am 09.08.2007 beantragten Gegenstände benötigt. Denn zur Deckung eines sozialhilferechtlich Bedarfs genügen auch Gebrauchtmöbel. Es besteht kein Anspruch auf die Anschaffung von Neuware aus Mitteln der Sozialhilfe (vgl. LSG NRW, Urteil vom 04.09.2006 - L 20 SO 33/06). Unabhängig davon bestand zum Antragszeitpunkt (09.08.2007) und besteht auch heute noch nach der eigenen Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 15.09.2009 offensichtlich kein sozialhilferechtlich relevanter Bedarf für die beantragten Einrichtungsgegenstände. Der Kläger hat selbst erklärt, dass er diese Gegenstände in seiner derzeitigen Wohnung, die nur 21 qm groß ist, nicht unterbringen kann. Letztendlich ist dies jedoch nicht entscheidungserheblich. Die Kammer schließt sich in vollem Umfang den Gründen des Bescheides vom 24.11.2008 und des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2009 an und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von dem Beklagten eine einmalige Beihilfe für die Beschaffung mehrerer Wohnungseinrichtungsgegenstände.
Der am 00.00.0000 geborene Kläger bezieht neben einer geringen Altersrente von dem Beklagten ergänzende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Er ist als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 90 und dem Merkzeichen "G" anerkannt. Er bewohnt seit Mai 2006 eine Unterkunft in dem gemeindlichen Obdach in F ... Diese hat eine Größe von 21 qm und umfasst ein Zimmer mit einem Nebenraum, in dem eine Nasszelle untergebracht ist. Die Wohnung ist möbliert mit zwei Stühlen, einem Tisch und einem kleinen Schrank. Das Bett, das in dem Zimmer steht, steht nach Angaben des Klägers in seinem Eigentum. Die anderen Einrichtungsgegenstände gehören zum Obdach. Der Kläger hat seit 1999 verschiedene Unterkünfte in gemeindlichen Obdächern des Beklagten bewohnt. Bis August 2005 bewohnte er eine Wohnung in der X-Str., danach wurde er im August 2005 wegen dort durchgeführter Renovierungsmaßnahmen in eine Wohnung in der H.-Str. umgesetzt. Am Umzugstag wurden die nicht verpackten Gegenstände des Klägers in ca. 800 Kartons verpackt. Diese wurden zunächst auf Kosten des Beklagten eingelagert und sodann im Oktober 2006 auf Grund einer ordnungsbehördlichen Verfügung vernichtet. Bereits seit November 2004 stritt der Kläger mit dem Beklagten um die Erstausstattung seiner Wohnung. Dies mündete in den Rechtstreit des Sozialgerichts (SG) Aachen S 19 SO 45/05. Im Laufe dieses Verfahrens gab der Beklagte ein Anerkenntnis für eine einmalige Beihilfe zur Anschaffung zahlreicher Einrichtungsgegenstände über einen Betrag in Höhe von insgesamt 1.316,00 EUR. ab. Der Kläger nahm dieses Anerkenntnis nicht an. Mit Urteil vom 19.04.2006 (Az. S 19 SO 45/05) verurteilte das SG Aachen daraufhin den Beklagte, dem Kläger in Teilbeträgen (1. Rate: 250,- EUR) insgesamt 1.316,00 EUR für die Erstausstattung der Wohnung in dem sich aus dem Anerkenntnis ergebenden Umfang zu zahlen. Soweit die Klage darüber hinaus darauf gerichtet war, dem Kläger das bewilligte Mobiliar nicht als Gebrauchtmöbel, sondern als Neuware zur Verfügung zu stellen, wurde die Klage abgewiesen. Das Landessozialgericht Nordrhein Westfalen (LSG NRW) wies die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers mit Beschluss vom 04.09.2006 (Az. L 20 SO 33/06) zurück. Das Bundessozialgericht verwarf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom 21.06.2007 (Az. B 9b SO 5/07 B) als unzulässig.
In der Folgezeit weigerte sich der Kläger jedoch, das Geld für die Einrichtungsgegenstände entgegen zu nehmen.
Am 09.08.2007 beantragte der Kläger "als Ersatz für die durchgeführte Zwangsvernichtung" zwei Sessel, ein Sofa, einen Tisch, drei Stühle, ein großes Regal, eine gepolsterte Sitzbank und zwei Schränke. Er halte an seinem Rechtsanspruch bezüglich neuer und ungebrauchter Gegenstände fest. Aufgrund der geschilderten Sachlage sei eine erneute gerichtliche Entscheidung unabwendbar. Der Beklagte nahm diesen Antrag zu den Akten; er vermerkte dort, dass es sich um einen Wiederholungsantrag handele, die Angelegenheit höchstrichterlich geklärt sei, der Kläger zurzeit möbliert untergebracht sei und der Antrag deshalb unbeschieden bleiben solle. Der Kläger erhob daraufhin Untätigkeitsklage. Durch Urteil vom 30.10.2008 verurteilte das LSG NRW (L 9 SO 28/07) den Beklagten, den Antrag des Klägers zu bescheiden.
Durch Bescheid vom 24.11.2008 lehnte der Beklagte den Antrag vom 09.08.2007 auf einmalige Beihilfe zur Beschaffung von Wohnungseinrichtungsgegenständen ab mit der Begründung, er habe aufgrund des Urteils vom 19.04.2006 bereits einen Betrag von 1.316,00 EUR für die Erstausstattung der Wohnung anerkannt. Den dagegen am 27.11.2008 erhobene Widerspruch des Klägers wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 24.06.2009 zurück: Die begehrten Gegenstände könnten aus dem bewilligten Erstaustattungsbetrag finanziert werden, der Antrag vom 09.08.2007 sei auf eine Doppelleistung gerichtet und daher abzulehnen gewesen.
Dagegen hat der Kläger am 01.07.2009 Klage erhoben. Er erklärt, er beanspruche die im August 2007 beantragten Einrichtungsgegenstände weiterhin als Ersatz für die bei der "Zwangsvernichtung" zerstörten Gegenstände. Er weist allerdings daraufhin, dass er diese Gegenstände in seiner derzeitigen Wohnung, die nur 21 qm groß sei, nicht unterbringen könne.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 24.11.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2009 zu verurteilen, ihm eine einmalige Beihilfe für die Beschaffung zweier Sessel, eines Sofas, eines Tisches, dreier Stühle, eines großen Regals, einer gepolsterten Sitzbank und zweier Schränke zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat in der mündlichen Verhandlung (nochmals) erklärt, der dem Kläger durch das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 19.04.2006 zugesprochene und anerkannte Betrag von 1.316,00 EUR stehe dem Kläger nach wie vor zur Beschaffung sozialhilferechtlich notwendiger Einrichtungsgegenstände zur Verfügung. Im Übrigen verweist er auf seine in den angefochtenen Bescheiden vertretene Rechtsauffassung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der der beigezogenen den Kläger betreffenden Verwaltungsakte des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da sie nicht rechtswidrig sind. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine (erneute) einmalige Beihilfe für die Beschaffung der im Klageantrag bezeichneten Wohnungseinrichtungsgegenstände.
Dem Kläger stehen nach wie vor die durch das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 19.04.2006 zugesprochenen und vom Beklagten anerkannten 1.316,00 EUR als Geldmittel zur Beschaffung sozialhilferechtlich notwendiger Einrichtungsgegenstände zur Verfügung. Mit diesem Betrag hat der Kläger mehr, als er zur Beschaffung der am 09.08.2007 beantragten Gegenstände benötigt. Denn zur Deckung eines sozialhilferechtlich Bedarfs genügen auch Gebrauchtmöbel. Es besteht kein Anspruch auf die Anschaffung von Neuware aus Mitteln der Sozialhilfe (vgl. LSG NRW, Urteil vom 04.09.2006 - L 20 SO 33/06). Unabhängig davon bestand zum Antragszeitpunkt (09.08.2007) und besteht auch heute noch nach der eigenen Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 15.09.2009 offensichtlich kein sozialhilferechtlich relevanter Bedarf für die beantragten Einrichtungsgegenstände. Der Kläger hat selbst erklärt, dass er diese Gegenstände in seiner derzeitigen Wohnung, die nur 21 qm groß ist, nicht unterbringen kann. Letztendlich ist dies jedoch nicht entscheidungserheblich. Die Kammer schließt sich in vollem Umfang den Gründen des Bescheides vom 24.11.2008 und des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2009 an und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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