Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 20 SO 48/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Erstattung restlicher Fahrtkosten (für 3 Bus-Monatskarten) in Höhe von 129,00 EUR.
Die 0000 geborene Klägerin steht wegen einer psychischen Erkrankung unter gesetzlicher Betreuung; ein Einwilligungsvorbehalt besteht nicht. Sie ist als Schwerbehinderte anerkannt nach einem Grad der Behinderung von 50 (ohne Nachteilsausgleichsmerkmale). Von der Deutschen Rentenversicherung Bund bezieht sie seit 01.08.2008 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, befristet bis 31.03.2010. Ergänzend hierzu erhielt sie seit dem 24.10.2008 vom Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Seit dem Sommersemester 2009 (Beginn: 01.04.2009) studiert die Klägerin Rechtswissenschaft an der Universität Köln.
Am 27.11.2008 beantragte die Klägerin erstmals die Übernahme von Fahrtkosten für den Monat Dezember 2008. Sie trug vor, sie besuche seit August regelmäßig die Psychiatrische Institutsambulanz der RWTH Aachen. Dort habe sie an Therapien (Ergotherapie) teilgenommen; dafür seien Fahrtkosten entstanden. Außerdem sei es notwendig gewesen, auch außerhalb der Therapiestunden zur Ambulanz zu fahren. Die ASEAG-Fahrkarte koste 49,60 EUR im Monat. Die Klägerin bat um Überprüfung, ob eine Kostenübernahme möglich sei.
Durch bestandskräftigen Bescheid vom 01.12.2008 lehnte der Beklagte den Antrag auf Übernahme der Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung ab mit der Begründung, als gesetzlich Krankenversicherte habe sie Anspruch auf die medizinisch notwendige Versorgung; wenn die Krankenkasse die Krankenfahrten nicht übernähme, handele es sich um Leistungen, denen kein medizinisch begründetes Erfordernis zugrunde liege.
Am 15.01.2009 beantragte die Klägerin erneut die Übernahme von Fahrtkosten in Höhe von monatlich 49,60 EUR. Nunmehr begründete sie den Antrag damit, sie erhalte laufende Sozialhilfeleistungen und benötige zur Sicherung ihrer sozialen Integration die Busfahrkarte der ASEAG, um am gesellschaftlichen Leben teilnehmen zu können. Sie besitze keinen PKW, müsse auch Einkäufe tätigen und können nicht alles zu Fuß erledigen.
Der Beklagte lehnte den Antrag am selben Tag durch Bescheid vom 15.01.2009 ab. Den dagegen am 21.01.2009 eingelegten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 18.06.2009 zurück. Zur Begründung führte er aus, der Umfang der Hilfe zum Lebensunterhalt sei in § 27 SGB XII abschließend geregelt. § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII bestimme, dass der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhaltes außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung und der Sonderbedarfe nach den §§ 30-34 SGB XII nach Regelsätzen erbracht werde. Fahrtkosten, wie sie die Klägerin geltend mache, würden vom Regelsatz erfasst. Es liege auch kein Bedarf vor, der im Einzelfall seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweiche. Im Übrigen habe die Krankenkasse diesbezüglich Kosten in Höhe von 161,60 EUR übernommen. Es sei daher der Klägerin zuzumuten, auch den nicht originär vom Regelsatz umfassenden Differenzbetrag für die Monatskarte durch entsprechende Verlagerung ihrer Lebenshaltungskosten aus dem Regelsatz aufzubringen. Ein Mehrbedarf nach § 30 SGB XII könne nicht anerkannt werden, weil die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt seien.
Dagegen hat die Klägerin am 19.07.2009 Klage erhoben. In der Klageschrift hat sie zunächst die Erstattung der Fahrtkosten für 3 Monatskarten in Höhe von 135,60 EUR begehrt. Mit Schreiben vom 17.08.2009 hat sie mitgeteilt, die Krankenkasse habe ihr mittlerweile eine Teilleistung in Höhe von 168,20 EUR (161,60 plus 6,60 EUR) erstattet; von der Beklagten werde noch gefordert: 135,60 EUR minus 6,60 EUR = 129,00 EUR für Fahrtkostenerstattung. Die Klägerin trägt vor, soziale Rechte seien für sie als Schwerbehinderte die Hilfe zur Mobilität im öffentlichen Nahverkehr. Es seien lediglich die Dinge des tagtäglichen Bedarfs und auch die Teilnahme wöchentlicher Chorbesuche getätigt worden.
Die Klägerin beantragt dem Sinne ihres schriftsätzlichen Vorbringens nach,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.01.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2009 zu verurteilen, ihr die (Rest-)Fahrtkosten für drei Bus-Monatskarten in Höhe von 129,00 EUR zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf seine Ausführungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung der Kammer ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten, die bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten übereinstimmend mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Klägerin wird durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG beschwert, da sie nicht rechtswidrig sind. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung restlicher Fahrtkosten in Höhe von 129,00 EUR.
Die Klage ist bereits unschlüssig. Die Klägerin macht Kosten für drei Monatskarten á 49,60 EUR geltend; dies ergibt einen Gesamtbetrag von 148,80 EUR. Sodann hat die Klägerin im Verlaufe des Klageverfahrens mitgeteilt, die Krankenkasse habe Fahrtkosten in Höhe von 168,20 EUR erstattet. Dies würde bedeuten, dass der Klägerin mehr erstattet worden ist, als sie an Kosten gehabt hat. Die von der Klägerin mitgeteilten Zahlen sind nur dann erklärlich, wenn sich die Fahrtkostenerstattung der Krankenkasse auf andere Zeiträume und Kosten bezieht als diejenigen, die die Klägerin mit der vorliegenden Klage verfolgt. Letztlich ist es jedoch nicht notwendig, die Unklarheit bezüglich der Kosten aufzuklären, da die Klägerin keinen Anspruch auf Übernahme (restlicher) Fahrtkosten in Höhe von 129,00 EUR aus Mitteln der Sozialhilfe hat. Insoweit folgt die Kammer der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2009 und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 SGB).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Erstattung restlicher Fahrtkosten (für 3 Bus-Monatskarten) in Höhe von 129,00 EUR.
Die 0000 geborene Klägerin steht wegen einer psychischen Erkrankung unter gesetzlicher Betreuung; ein Einwilligungsvorbehalt besteht nicht. Sie ist als Schwerbehinderte anerkannt nach einem Grad der Behinderung von 50 (ohne Nachteilsausgleichsmerkmale). Von der Deutschen Rentenversicherung Bund bezieht sie seit 01.08.2008 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, befristet bis 31.03.2010. Ergänzend hierzu erhielt sie seit dem 24.10.2008 vom Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Seit dem Sommersemester 2009 (Beginn: 01.04.2009) studiert die Klägerin Rechtswissenschaft an der Universität Köln.
Am 27.11.2008 beantragte die Klägerin erstmals die Übernahme von Fahrtkosten für den Monat Dezember 2008. Sie trug vor, sie besuche seit August regelmäßig die Psychiatrische Institutsambulanz der RWTH Aachen. Dort habe sie an Therapien (Ergotherapie) teilgenommen; dafür seien Fahrtkosten entstanden. Außerdem sei es notwendig gewesen, auch außerhalb der Therapiestunden zur Ambulanz zu fahren. Die ASEAG-Fahrkarte koste 49,60 EUR im Monat. Die Klägerin bat um Überprüfung, ob eine Kostenübernahme möglich sei.
Durch bestandskräftigen Bescheid vom 01.12.2008 lehnte der Beklagte den Antrag auf Übernahme der Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung ab mit der Begründung, als gesetzlich Krankenversicherte habe sie Anspruch auf die medizinisch notwendige Versorgung; wenn die Krankenkasse die Krankenfahrten nicht übernähme, handele es sich um Leistungen, denen kein medizinisch begründetes Erfordernis zugrunde liege.
Am 15.01.2009 beantragte die Klägerin erneut die Übernahme von Fahrtkosten in Höhe von monatlich 49,60 EUR. Nunmehr begründete sie den Antrag damit, sie erhalte laufende Sozialhilfeleistungen und benötige zur Sicherung ihrer sozialen Integration die Busfahrkarte der ASEAG, um am gesellschaftlichen Leben teilnehmen zu können. Sie besitze keinen PKW, müsse auch Einkäufe tätigen und können nicht alles zu Fuß erledigen.
Der Beklagte lehnte den Antrag am selben Tag durch Bescheid vom 15.01.2009 ab. Den dagegen am 21.01.2009 eingelegten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 18.06.2009 zurück. Zur Begründung führte er aus, der Umfang der Hilfe zum Lebensunterhalt sei in § 27 SGB XII abschließend geregelt. § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII bestimme, dass der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhaltes außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung und der Sonderbedarfe nach den §§ 30-34 SGB XII nach Regelsätzen erbracht werde. Fahrtkosten, wie sie die Klägerin geltend mache, würden vom Regelsatz erfasst. Es liege auch kein Bedarf vor, der im Einzelfall seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweiche. Im Übrigen habe die Krankenkasse diesbezüglich Kosten in Höhe von 161,60 EUR übernommen. Es sei daher der Klägerin zuzumuten, auch den nicht originär vom Regelsatz umfassenden Differenzbetrag für die Monatskarte durch entsprechende Verlagerung ihrer Lebenshaltungskosten aus dem Regelsatz aufzubringen. Ein Mehrbedarf nach § 30 SGB XII könne nicht anerkannt werden, weil die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt seien.
Dagegen hat die Klägerin am 19.07.2009 Klage erhoben. In der Klageschrift hat sie zunächst die Erstattung der Fahrtkosten für 3 Monatskarten in Höhe von 135,60 EUR begehrt. Mit Schreiben vom 17.08.2009 hat sie mitgeteilt, die Krankenkasse habe ihr mittlerweile eine Teilleistung in Höhe von 168,20 EUR (161,60 plus 6,60 EUR) erstattet; von der Beklagten werde noch gefordert: 135,60 EUR minus 6,60 EUR = 129,00 EUR für Fahrtkostenerstattung. Die Klägerin trägt vor, soziale Rechte seien für sie als Schwerbehinderte die Hilfe zur Mobilität im öffentlichen Nahverkehr. Es seien lediglich die Dinge des tagtäglichen Bedarfs und auch die Teilnahme wöchentlicher Chorbesuche getätigt worden.
Die Klägerin beantragt dem Sinne ihres schriftsätzlichen Vorbringens nach,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.01.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2009 zu verurteilen, ihr die (Rest-)Fahrtkosten für drei Bus-Monatskarten in Höhe von 129,00 EUR zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf seine Ausführungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung der Kammer ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten, die bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten übereinstimmend mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Klägerin wird durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG beschwert, da sie nicht rechtswidrig sind. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung restlicher Fahrtkosten in Höhe von 129,00 EUR.
Die Klage ist bereits unschlüssig. Die Klägerin macht Kosten für drei Monatskarten á 49,60 EUR geltend; dies ergibt einen Gesamtbetrag von 148,80 EUR. Sodann hat die Klägerin im Verlaufe des Klageverfahrens mitgeteilt, die Krankenkasse habe Fahrtkosten in Höhe von 168,20 EUR erstattet. Dies würde bedeuten, dass der Klägerin mehr erstattet worden ist, als sie an Kosten gehabt hat. Die von der Klägerin mitgeteilten Zahlen sind nur dann erklärlich, wenn sich die Fahrtkostenerstattung der Krankenkasse auf andere Zeiträume und Kosten bezieht als diejenigen, die die Klägerin mit der vorliegenden Klage verfolgt. Letztlich ist es jedoch nicht notwendig, die Unklarheit bezüglich der Kosten aufzuklären, da die Klägerin keinen Anspruch auf Übernahme (restlicher) Fahrtkosten in Höhe von 129,00 EUR aus Mitteln der Sozialhilfe hat. Insoweit folgt die Kammer der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2009 und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 SGB).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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