L 21 R 898/07

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 10 R 196/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 21 R 898/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klagen werden abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gegen den Kläger werden gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozial-gerichtsgesetz Kosten in Höhe von insgesamt 650,00 EUR festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung seiner erzielten Arbeitsentgelte, auch soweit sie die Beitragsbemessungsgrenze - BBG - übersteigen, bzw. die Gewährung einer Leistung aus der Freiwilligen Zusätzlichen Rentenversicherung - FZR - neben seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Der 1939 geborene Kläger siedelte am 14. Januar 1990 aus der ehemaligen DDR in die Bundesrepublik Deutschland über. Auf seinen Antrag vom 18. November 1999 gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 05. Januar 2000 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ab 01. April 2000. Zur Errechnung der Entgeltpunkte legte sie Arbeitsverdienste, hochgewertet mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI, auch soweit Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) gezahlt worden waren, lediglich bis zur Beitragsbemessungsgrenze gemäß § 260 SGB VI i. V. m. Anlage 2 zum SGB VI zugrunde.

Mit seinem Widerspruch wandte sich der Kläger u. a. gegen die Nichtberücksichtigung von Entgelten oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze - BBG - in der Zeit vom 01. Januar 1964 bis 31. Dezember 1989.

Die Beklagte berechnete die Rente mit Bescheiden vom 13. März 2000, 10. April 2000 und 15. Mai 2000 wegen Veränderungen im Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnis neu, ohne eine Neuberechnung der Entgeltpunkte - EP - vorzunehmen.

Nachdem die Beklagte als Zusatzversorgungsträger mit Bescheid vom 13. Dezember 2000 die Zeit vom 09. September 1963 bis 19. Februar 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - AVItech - und die in diesem Zeitraum erzielten tatsächlichen Arbeitsentgelte festgestellt hatte, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 28. Dezember 2000 die Rente des Klägers ab 01. April 2000 wegen einer Änderung von Beitragszeiten im Jahre 1995 sowie aufgrund der Feststellungen des Versorgungsträgers neu fest und berücksichtigte bei der Ermittlung der EP die vom Zusatzversorgungsträger mitgeteilten Entgelte nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG - für den Zeitraum vom 09. September 1963 bis 19. Februar 1990, hochgewertet nach Anlage 10 zum SGB VI, insgesamt jedoch zur Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte lediglich bis zur Beitragsbemessungsgrenze. In dem Zeitraum vom 01. Januar 1964 bis einschließlich Dezember 1989 wurden mit den hochgerechneten Entgelten jeweils die BBG erreicht. Mit Bescheiden vom 22.01.2001, 16.02.2001, 22.07.2003, 01.08.2002, 03. Januar 2002, 06.08.2001 wurde die Rente des Klägers jeweils ohne Neufeststellung des Rentenwertes neu berechnet.

Mit Bescheid vom 02. Oktober 2001 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte aus, Beitragszeiten im Beitrittsgebiet dürften nach § 260 Abs. 2 SGB VI nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze, die in der Bundesrepublik Deutschland für das entsprechende Kalenderjahr gegolten habe, angerechnet werden. Dies gelte auch für die nach dem AAÜG überführten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen. Die Begrenzung dieser Einkommen auf die allgemeine Obergrenze der in der Sozialversicherung berücksichtigungsfähigen Verdienste ergebe sich nicht nur aus § 260 SGB VI, sondern auch direkt aus § 6 Abs. 1 AAÜG. Vom Gesetzgeber seien in § 6 Abs. 1 AAÜG bzw. der Anlage 3 zum AAÜG die anzurechnenden Höchstbeträge der Arbeitsentgelte bzw. -einkommen bei der Überführung festgelegt. Würden diese Höchstbeträge mit den Faktoren der Anlage 10 zum SGB VI vervielfältigt, ergäben sich die in den Anlagen 2 und 2 a des SGB VI genannten Beitragsbemessungsgrenzen, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland für das jeweilige Kalenderjahr gegolten hätten. Die Begrenzung der Arbeitsentgelte bzw. Arbeitseinkommen auf die Beitragsbemessungsgrenze sei folglich zu Recht vorgenommen worden.

Die am 03. November 2001 erhobene Klage, mit der der Kläger u. a. vorgetragen hatte, die Berechnung seiner Rente sei nicht korrekt, weil sein regulärer Verdienst in den Jahren 1963 bis 1990 die Beitragsbemessungsgrenzen überschritten habe und somit eine Auffüllung mit den Anteilen aus der FZR-Rente nicht erforderlich sei, andere Bürger der ehemaligen DDR ihre Rentenbezüge jedoch nur mit den Leistungen aus den regulären Verdiensten bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhalten würden, ohne dass sie FZR-Beiträge gezahlt hätten, wies das Sozialgericht mit Urteil vom 16. Januar 2003 ab. Die hiergegen eingelegte Berufung wurde mit Urteil vom 17. Dezember 2003 (Landessozialgericht für das Land Brandenburg, L 1 RA 25/03) zurückgewiesen. Zur Begründung wurde wie folgt ausgeführt:

"Die Berufung hat keinen Erfolg. Zwar ist sie statthaft sowie form- und fristgerecht erhoben und damit zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Die vom Kläger erhobene kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage ist zulässig. Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens ist lediglich der Bescheid der Beklagten vom 28. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Oktober 2001. Denn nur dessen Aufhebung hat der Kläger ausdrücklich sowohl in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht als auch im Erörterungstermin begehrt. Dies entspricht auch seinem Begehren, weil die vorangegangenen Bescheide vom 05. Januar 2000, 13. März 2000, 10. April 2000 und 15. Mai 2000 durch die Neuberechnung der Rentenhöhe des Klägers unter Neuberechnung der persönlichen Entgeltpunkte mit Bescheid vom 28. Dezember 2000 ab 01. April 2000 gegenstandslos geworden sind. Die Bescheide vom 22. Januar 2001 und 16. Februar 2001 sind, selbst wenn sie gemäß § 85 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden wären, nicht mehr Gegenstand des Klageverfahrens gewesen. Denn sie regelten nicht die hier streitige Höhe der für die Rentenhöhe maßgeblichen mit Bescheid vom 28. Dezember 2000 festgesetzten persönlichen Entgeltpunkte, sondern betrafen die Änderung des Rentenzahlbetrages aufgrund der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner bzw. in der Pflegeversicherung bzw. den Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag und zum Pflegeversicherungsbeitrag, die der Kläger im Klage- und Berufungsverfahren nicht mehr angreift. Auch die weiteren ergangene Bescheide vom 06. August 2001, 03. Januar 2002, 01. August 2002 und 22. Juli 2003 sowie die ergangenen Rentenanpassungsmitteilungen sind nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens oder gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klage- bzw. Berufungsverfahrens geworden, da auch diese Bescheide keine Neufestsetzung der persönlichen Entgeltpunkte enthielten.

Das Sozialgericht Potsdam hat mit Urteil vom 16. Januar 2003 zutreffend entschieden, dass die Klage gegen den Bescheid vom 28. Dezember 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02. Oktober 2001 unbegründet ist. Die Beklagte hat zutreffend gemäß § 44 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X) den Bescheid vom 5. Januar 2000 aufgehoben und die persönlichen Entgeltpunkte unter Zugrundelegung der Feststellungen des Versorgungsträgers neu berechnet, weil aufgrund des feststellenden Bescheides des Versorgungsträgers eine wesentliche Änderung eingetreten war. Dem Kläger steht kein Anspruch auf eine höhere Rente ab 01. April 2000 unter Berücksichtigung der im Beitrittsgebiet erzielten Arbeitsentgelte, hochgewertet nach der Anlage 10 zum SGB VI, auch soweit diese Beträge über die Beitragsbemessungsgrenzen der Anlage 10 zum SGB VI hinausgehen, zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus den Vorschriften des SGB VI i. V. m. den Vorschriften des AAÜG, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat. Diese Vorschriften sind auch verfassungsgemäß, wie das Sozialgericht ebenfalls mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ausgeführt hat. Gemäß § 153 Abs. 2 SGG sieht der Senat insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung.

Soweit der Kläger im Berufungsverfahren nochmals darauf hingewiesen hat, dass ihm bei seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland versprochen worden sei, dass seine Rentenansprüche und -anwartschaften überführt würden und erhalten blieben, begründet dies keinen Anspruch auf eine höhere Rente. Denn die Überführung der im Beitrittsgebiet erworbenen Rentenansprüche und Rentenanwartschaften ist durch die Regelungen des SGB VI sowie des AAÜG durch den Gesetzgeber erfolgt, die die Beklagte der Rentenberechnung auch zugrunde gelegt hat.".

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit dem Urteil wurde mit Beschluss des BSG vom 16. Juni 2004 (B 4 RA 2/04 B) zurückgewiesen.

Am 24. August 2004 beantragte der Kläger daraufhin bei der Beklagten die Überprüfung der Höhe seiner Rente und trug vor, dass durch den Beschluss des Bundessozialgerichts und das Urteil des Landessozialgerichts eine verfassungswidrige Vorgehensweise und keine schwerpunktmäßige Orientierung auf seine seit dem 14. Januar 1990 erworbene BRD-Zugehörigkeit erfolgt sei. Die vertragliche Bindung mit der ihm bei der Einbürgerung in die "BRD" zuerkannten Rentenansprüche aus der DDR sei nicht beachtet worden. Konkrete Aussagen der Sozialgerichte hierzu seien nicht erfolgt. Er begehrte die Anerkennung der erworbenen Eigentumsrechte bezüglich der Rentenansprüche aus dem Feststellungsbescheid vom 13. Dezember 2000. Die Intelligenzrente und die private Zusatzrente würden in der jetzigen Rentenberechnung nur anteilmäßig gewährt werden. Seine Zugehörigkeit als Bürger der ehemaligen DDR könne nicht im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung gesehen werden. Seine 32jährige Betriebszugehörigkeit im Stahl- und Walzwerk würde trotz gegebener Zusage bei der Rentenbewertung ersatzlos abgelehnt werden.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 16. November 2004 eine Änderung des Rentenbescheides vom 28. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Oktober 2001 mit der Begründung ab, bei Erlass des Bescheides sei das Recht nicht unrichtig angewandt und auch nicht von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden. Die Rente sei in zutreffender Höhe festgestellt worden. Der Kläger habe keine neuen Beweismittel vorgelegt oder neue Tatsachen vorgetragen.

Mit Widerspruch vom 23. November 2004 verwies der Kläger erneut darauf, dass ihm mit der Einbürgerung in die "BRD" am 14. Januar 1990 verbindlich die Anerkennung und Übernahme seiner Rentenansprüche aus der DDR zugesagt worden sei. Er begehrte die Anerkennung seiner erworbenen Eigentumsrechte bei der Rente entsprechend der tatsächlich erarbeiteten Leistungen laut Feststellungsbescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2000. Die Intelligenzrente und die private Zusatzrente würden nur anteilsmäßig gewährt werden. Er sei gegenüber Rentenberechtigten ohne FZR-Anteilszahlung benachteiligt. Mit Bescheid vom 31. Januar 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie verwies u. a. auf die Entscheidung des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 17. Dezember 2003 (L 1 RA 25/03). Der Rentenberechnung werde ein Entgelt zugrunde gelegt, das in der DDR tatsächlich niemals erzielt worden sei. Dies erfolge durch die Hochrechnung der tatsächlich erzielten Verdienste nach § 256 a Abs. 1 SGB VI mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI. Vor diesem Hintergrund würden die in der DDR tatsächlich erworbenen Ansprüche nicht etwa bei der Rentenberechnung verkürzt, vielmehr würden sie regelmäßig deutlich erweitert, wobei diese Erweiterung jedoch auf die auch für Bürger der alten Bundesländer geltende Beitragsbemessungsgrenze West beschränkt werde.

Mit der am 21. Februar 2005 vor dem Sozialgericht Potsdam erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Hinsichtlich des Vortrages wird auf den Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 06. Juni 2005 verwiesen.

Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 25. September 2006 die Klage abgewiesen und auf die Begründung der Beklagten mit dem Widerspruchsbescheid und auf die Ausführungen des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg mit Urteil vom 17. Dezember 2003 Bezug genommen.

Gegen den am 02. November 2006 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 02. November 2006 eingelegte Berufung. Der Kläger trägt über seinen Prozessbevollmächtigten allgemein zur Überleitung von Rentenansprüchen aus der ehemaligen DDR vor und verweist auf die Unvereinbarkeit der Regelungen des AAÜG und des SGB VI, soweit sie die Überführung von Ansprüchen aus der ehemaligen DDR in eine Rente betreffen, mit dem Grundgesetz - GG -. Zudem wendet der Kläger sich gegen die Rentenanpassungen zum 01. Juli 2000, 01. Juli 2001, 01. Juli 2002, 01. Juli 2003, 01. Juli 2004 und zum 01. Juli 2005 sowie die Rentenangleichung Ost an West. Er ist der Auffassung, dass die Entscheidungen über die Rentenanpassungen/-angleichungen Gegenstand des Verfahrens geworden und mit der Klage angefochten sind. Er hat zahlreiche Beweiserhebungen angeregt und auf Gesetzgebungsverfahren im Deutschen Bundestag verwiesen. Wegen der Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird auf die Schriftsätze vom 18. März 2003, vom 20. Oktober 2008 sowie vom 18. Mai 2009 jeweils mit Anlagen verwiesen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, ihm ein höheres Alterseinkommen zu gewähren. Dazu sind die Rentenbescheide vom 05.01.00 und vom 28.12.00 sowie die weiteren Rentenbescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2005 sowie die Entscheidungen über die Rentenanpassung und Rentenangleichung Ost an West ab 01.07.2000 und der Bescheid vom 08.03.2004 aufzuheben. Insbesondere sind die Ansprüche des Klägers auf Renten aus der SV und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung sowie aus dem Versorgungssystem dem der Kläger angehörte in der Höhe zu berücksichtigen und an die Lohn- und Einkommensentwicklung anzupassen, wie er sie in der DDR rechtmäßig erworben hat. Ihm ist durch entsprechende Anwendung der Zahlbetragsgarantie als Realwertgarantie und der Vergleichsberechnung entsprechend § 307 b SGB VI i. d. F. des 2. AAÜG-ÄndG ein angemessener Eigentums-, Bestands- und Vertrauensschutz zu gewähren.

Insbesondere ist die Beklagte zu verpflichten, bei der Berechnung und Bescheiderteilung folgendes zu berücksichtigen:

1.1.1. Die Beklagte hat die Ansprüche des Klägers auf Rente aus der SV und auf zusätzliche Rente aus der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung sowie dem Versorgungssystem in Übereinstimmung mit dem Zahlbetragsschutz des Einigungsvertrages, gemäß Gesetz zum 31.12.91 erhöht um 6,84 % und ab 1.7.90 angepasst wie die Löhne und Einkommen im Beitrittsgebiet, zu berücksichtigen und ab Rentenbeginn nach den gleichen Konditionen zu gewähren, wie sie bis vom EV für Bestandsrentner vorgesehen sind und wie sie für den Kläger des Leiturteilsfalls des BVerfG (vgl. BVerfGE 100, 1 ff.) berechnet wurden.

1.1.2. Die Versichertenrente nach dem SGB VI ist im Rahmen der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze (§ 260 SGB VI) und nicht abgesenkt nach dem besonderen Alterssicherungsrecht Ost auf die verfassungswidrig abgesenkte besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost (§§ 228a und 256a SGB VI) zu berechnen.

1.1.3. Eine Vergleichsberechnung ist gemäß § 307b SGB VI i. d. F. des 2. AAÜG-ÄndG nach den Vorgaben des BVerfG wie für die Bestandsrentner vorzunehmen, zumal sich für die Zugangsrentner bis zum 30.06.95 in den tatsächlichen Verhältnissen keine der vom EV und dem BVerfG angenommenen Veränderungen ergeben haben.

1.1.4. Die Anpassungen der Rente und die Rentenangleichungen Ost an West haben zum 01.07.2000, zum 01.07.2001, zum 01.07.2002, zum 01.07.2003, zum 01.07.2004, zum 01.07.2005 sowie zum 01.07.2006 nach den verbindlichen Vorgaben des EV und des GG zu erfolgen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Anspruch auf die "Anpassung Ost" nach dem Leiturteil des BVerfG vom 28.04.1999 unter Eigentumsschutz steht (BVerfGE 100, 1 (44,54)).

1.1.5. Der Beitragsänderungsbescheid vom 08.03.2004 ist aufzuheben

1.1.6. Die sich aus den unterschiedlichen Berechnungsarten des Alterseinkommens ergebenden Resultate sind zu vergleichen und der höchste Betrag ist als Rente zu leisten.

2. Der Kläger beantragt, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.

Die Beklagte sollte beantragen,

die Berufung zurückzuweisen sowie die Klagen abzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakte aus dem erledigten Rechtsstreit des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg L 1 RA 25/03 und auf die Gerichtsakte zum laufenden Verfahren verwiesen, die vorliegen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung sein werden.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid der Beklagten vom 16. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2005, mit dem die Beklagte die Änderung des nach § 77 Sozialgerichtsgesetz - SGG - bestandskräftig gewordenen Bescheides vom 28. Dezember 2000, mit dem der Rentenhöchstwert der Altersrente des Klägers festgestellt worden ist, abgelehnt hat.

Nicht Gegenstand des Rechtsstreits sind die Bescheide zur Anpassung der Altersrente bzw. Neuberechnung der Rente wegen Änderungen der Höhe der auch von dem Kläger zu leistenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Diese Bescheide enthalten als selbständig anfechtbare Verwaltungsakte allein die wertmäßige Fortschreibung eines bereits zuerkannten Rentenwertes und ändern oder ersetzen daher nicht die Rentenwertfestsetzung mit dem Rentenbescheid vom 28. Dezember 2000 im Sinne des § 96 SGG, erst recht nicht den streitgegenständlichen Bescheid, mit dem die Überprüfung des Rentenbescheides abgelehnt worden ist. Die im Berufungsverfahren gegen die Rentenanpassungsmitteilungen erhobene Klage ist daher, mangels Vorverfahrens, ebenso unzulässig wie die vor dem Sozialgericht Potsdam erhobene Klage gegen frühere Rentenanpassungsmitteilungen. Dies gilt auch für den Beitragsänderungsbescheid vom 08. März 2004, dessen Aufhebung der Kläger mit der Klage begehrt.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht insgesamt abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 16. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2005 ist rechtmäßig. Die hiergegen erhobene Klage ist daher unbegründet.

Die Beklagte hat es mit dem angefochtenen Bescheid vom 16. November 2004 zu Recht abgelehnt, den Bescheid vom 28. Dezember 2004 abzuändern und die Rente neu festzusetzen.

Nach § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X - ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist. Diese Voraussetzungen liegen bezogen auf den Bescheid vom 28. Dezember 2000 nicht vor, so dass die Beklagte zu Recht dessen Aufhebung oder Änderung im Wege des § 44 SGB X abgelehnt hat. Eine Änderung des Sachverhalts hat der Kläger nicht vorgetragen. Die Beklagte hat mit dem Bescheid vom 28. Dezember 2000 auch das Recht des SGB VI zur Feststellung des Wertes der Rente des Klägers zutreffend angewandt.

Wie schon das Landessozialgericht für das Land Brandenburg mit der Entscheidung vom 17. Dezember 2003 ausgeführt hat, begründet der Vortrag des Klägers, dass ihm bei seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland versprochen worden sei, dass seine Rentenansprüche und -anwartschaften überführt würden und erhalten blieben, keinen Anspruch auf eine höhere Rente. Die Überführung der im Beitrittsgebiet erworbenen Rentenansprüche und Anwartschaften ist durch die Regelungen des SGB VI sowie des AAÜG durch den Gesetzgeber erfolgt und gilt auch für den Kläger. Diese Regelungen hat die Beklagte auch in zutreffender Weise der Feststellung des Rentenhöchstwertes des Klägers zugrunde gelegt.

Die Beklagte hat zutreffend den Wert der monatlichen Altersrente des Klägers - und damit auch die Summe der EP(Ost) - mit dem Rentenbescheid festgestellt. Rechtsgrundlage für die Feststellung der persönlichen Entgeltpunkte der monatlichen Altersrente des Klägers ist § 256 a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI - , soweit keine Entgelte nach dem AAÜG zu berücksichtigen waren, und § 259 b SGB VI für Zeiten, in denen Entgelte nach dem AAÜG festzustellen waren. Bei diesen Regelungen zur Feststellung der Höhe des Wertes der Altersrente handelt es sich um die allgemeinen Regelungen für Rentenberechtigte ergänzende Bestimmungen zu den §§ 63 ff. SGB VI. Sie sind anzuwenden auf ein Recht auf Rente, welches – wie bei dem Kläger zum 01. April 2000 - nach dem 01. Januar 1992 entstanden ist, soweit der Wert des Rechts auf Beitragszeiten im Beitrittsgebiet beruht, die gemäß § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI den Beitragszeiten nach Bundesrecht gleichgestellt sind.

§ 256 a SGB VI schreibt im Einzelnen vor, wie die in der ehemaligen DDR zurückgelegten "Beitragszeiten" in das System der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem SGB VI einzubringen sind. Das Bundessozialgericht - BSG - hat in mehreren Entscheidungen ausführlich dargelegt, wie diese Vorschrift auszulegen ist und nach welchen Grundsätzen der Rentenversicherungsträger persönliche Entgeltpunkte zu ermitteln hat. § 259 b SGB VI regelt die Höhe der zu berücksichtigenden Verdienste für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem und knüpft insoweit an das AAÜG an. Für diese Zeiträume geht § 259 b SGB VI den Regelungen des § 256 a Abs. 2 und Abs. 3 SGB VI vor.

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Beklagte den in der ehemaligen DDR rentenwirksam versichert gewesenen und den nach § 256 a Abs. 3 SGB VI als versichert geltenden Verdienst sowie den nach § 259 b SGB VI zu berücksichtigenden Verdienst zutreffend und vollständig bestimmt. Die Beklagte war insbesondere nicht gehalten, den Kläger besser als alle anderen Versicherten zu stellen und die nachträglich auf den genannten Grundlagen durch Multiplikation der zugrunde gelegten Entgelte mit den Werten der Anlage 10 ermittelten fiktiven Verdienste in DM (§ 256 a Abs. 1 Satz 1 SGB VI) über die jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen hinaus (vgl. § 260 Satz 2 SGB VI) zu berücksichtigen. Die Beklagte hat auf den gesetzlichen Grundlagen des SGB VI alle von dem Kläger geltend gemachten Verdienste bei der Festsetzung des Rentenhöchstwertes berücksichtigt. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er höhere Entgelte in der ehemaligen DDR erzielt hat.

Der Kläger verkennt, dass mit der Wertfestsetzung der Beklagten sein gesamter Verdienst, der potentiell nach dem SGB VI versicherbar war (nämlich nur bis zur BBG) der Ermittlung der EP zugrunde gelegt ist. Dabei hat die Beklagte auch - in Folge einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 AAÜG durch das BSG - Entgelte als über die AVItech in der ehemaligen DDR als "versichert" angenommen, obwohl der Kläger in der ehemaligen DDR zu keinem Zeitpunkt in das Zusatzversorgungssystem aufgenommen war und auch in der DDR keinen Anspruch auf eine Versorgung aus diesem Zusatzversorgungssystem hatte und er überhaupt in der ehemaligen DDR bis zu seiner Übersiedelung in die Bundesrepublik Deutschland keine Beiträge zu dem System der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat, aus dem er nunmehr für die Zeit ab dem 01. April 2000 eine Altersrente bezieht. Aus welchen verfassungsrechtlichen Erwägungen der Gesetzgeber verpflichtet gewesen sein sollte, darüber hinaus tatsächlich nicht erzielte Entgelte (nämlich die nach Anlage 10 zum SGB VI erst hochgewerteten Entgelte, für die ebenfalls keine Beiträge zu gesetzlichen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet oder zum System nach dem SGB VI geleistet worden sind) über der für alle Rentenberechtigten geltenden BBG bei der Wertbestimmung zu berücksichtigen, erschließt sich dem Senat, trotz des umfangreichen Vortrags des Prozessbevollmächtigten nicht. Aus Art. 3 GG dürfte diese Verpflichtung des Gesetzgebers jedenfalls gerade nicht folgen.

Für die vom Kläger erstrebte Vergleichsberechnung besteht kein Raum, da der Kläger nicht die Voraussetzungen des § 307 b SGB VI für die Durchführung einer Vergleichsberechnung erfüllt. Der Kläger hatte am 31. Dezember 1991 keinen Anspruch auf eine nach dem AAÜG überführte Rente des Beitrittsgebietes (§ 307b Abs. 1 SGB VI), die Rente des Klägers ist auch nicht nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnet und überführt worden (§ 307b Abs. 8 SGB VI).

Einen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Leistung, insbesondere aus dem Zusatzversorgungssystem oder der FZR, hat der Kläger nicht. § 256 a SGB VI, § 259 b SGB VI sowie § 260 Satz 2 SGB VI sind mit dem GG vereinbar; sie verstoßen insbesondere nicht gegen Art. 14 und Art. 3 GG. Die mit der Überleitung der Ansprüche und Anwartschaften aus der Sozialpflichtversicherung und aus dem Zusatzversorgungssystem in das gesamtdeutsche Recht verbundene Gewährung nur einer Rente und die Beschränkung der versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen durch die Beitragsbemessungsgrenzen West sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (1. Kammer des Senats des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss vom 06. August 2002, 1 BvR 596/98 - BVerfGE 100, 1, 40 f.).

Auf die weiteren umfangreich allgemeinen Ausführungen zur Überleitung von in der ehemaligen DR erworbenen Rentenanwartschaften in das System der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem SGB VI brauchte der Senat nicht weiter einzugehen. Bei rechtskundig vertretenen Beteiligten ist es auch nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, sich aus prozessrechtlich ungeordneten, nicht erkennbar im Zusammenhang mit den geltend gemachten Ansprüchen bzw. mit den streitgegenständlichen Bescheiden stehenden Ausführungen selbst herauszusuchen, was der Kläger zur Untermauerung seiner Ansprüche möglicherweise vorträgt (vgl. hierzu für das Revisionsverfahren: BSG, Beschluss vom 12. Februar 2008, B 4 RS 123/07 B).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.

Der Senat hat dem Kläger darüber hinaus Verschuldenskosten in Höhe von 650,00 EUR gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 SGG auferlegt. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht im Urteil einem Beteiligten die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden in einem Termin die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger ist ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 20. Mai 209 vom Vorsitzenden auf die Aussichtslosigkeit der Fortsetzung des Berufungsverfahrens hingewiesen worden, die sich aus der Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage sowie der Geklärtheit der hier interessierenden Rechtsfragen durch höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BSG SozR 3 8570 § 1 Nr. 7; BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 B 4 RA 12/04 R -, a. a. O.; BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2005 1 BvR 1921/04 u. a. , a. a. O.) ergibt.

Das Verständnis der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesverfassungsgerichts und die Erfassung der Tragweite sind bei dem Kläger über seine Prozessbevollmächtigten zu unterstellen; deren Kenntnis muss er sich zurechnen lassen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat auch nicht vorgetragen, er habe - etwa im Hinblick auf von ihm eingeführten tatsächlichen Besonderheiten - eine positive Entscheidung erwarten können. Er hält vielmehr die höchstrichterliche Rechtsprechung lediglich für unzutreffend. Bei dieser Sachlage ist nicht nur von schlichter Aussichtslosigkeit, sondern - gesteigert - von deren Offensichtlichkeit wegen Substanzlosigkeit des Rechtsbehelfs auszugehen.

Der Vorsitzende hat außerdem unter Bezugnahme auf die höchstrichterlich geklärte Rechtslage, die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannt ist, unmissverständlich auf die Missbräuchlichkeit der weiteren Rechtsverfolgung hingewiesen. Dem Kläger selbst ist die geltende Rechtslage bekannt, dies hat er im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage bereits bestätigt. Ihm ist durch die Entscheidungen der Sozialgerichte in seinen Rechtsstreiten und durch die Entscheidung des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 17. Dezember 2003 (L 1 RA 25/03) in seinem zuvor gegen die Beklagte geführten Rechtsstreit auch bekannt, dass die von der Beklagten zutreffend angewandten gesetzlichen Bestimmungen von dem BVerfG als mit dem GG vereinbar erachtet wurden. Soweit er auf laufende Gesetzgebungsinitiativen verweist, ist ihm und seinem Prozessbevollmächtigten ebenfalls bekannt, dass die Beklagte an das geltende Recht gebunden ist, der Senat auf der Grundlage des geltenden Rechts zu entschieden hat.

Bei der Höhe der auferlegten Kosten hat der Senat beachtet, dass bei einer Missbräuchlichkeit der - weiteren - Rechtsverfolgung das Privileg der staatlich finanzierten Kostenfreiheit der sozialgerichtlichen Verfahren entfällt. Damit wird dem Schadensersatzprinzip Rechnung getragen (Leitherer in: Meyer Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2009, § 192 Rn. 1 a, 13). Zu den Gerichtskosten gehören neben den bei der Abfassung des Urteils entstehenden Kosten sämtlicher befasster Richter/innen und Mitarbeiter/innen auch die allgemeinen Gerichtshaltungskosten (vgl. Meyer Ladewig/Leitherer, a. a. O., Rnr. 14 m. w. N.), die der Kläger durch das - missbräuchliche - Bestehen auf einem schriftlichen Urteil verursacht hat. Der Senat hat sich bei der Schätzung dieser Kosten gemäß § 202 SGG in Verbindung mit § 282 ZPO (vgl. Meyer Ladewig/Leitherer, a. a. O.) daran orientiert, dass für das Absetzen des schriftlichen Urteils als Zeitaufwand mindestens zwei Richterarbeitsstunden (Mindestaufwand für einfache Sachen) anzusetzen sind, die bereits 1986/1987 "vorsichtig" auf 350,00 DM bis 450,00 DM (= 178,95 EUR bis 230,08 EUR) je Richterstunde geschätzt worden sind. Dies sind Kostenschätzungen ausgehend von der Richterstunde für das erstinstanzliche Verfahren (vgl. die Darstellung bei Goedelt, SGb 1986, 393, 500). Bezüglich der Berufungsinstanz sind vier weitere Richterstunden zum vorerwähnten Kostenansatz je Stunde angemessen. Dadurch errechnen sich Gerichtskosten von 2 100,00 DM bis 2 700,00 DM (= 1 073,71 EUR bis 1 390,48 EUR) (vgl. Goedelt, a. a. O.). Ausgehend von der Beteiligung dreier Berufsrichter an der Abfassung des Urteils und angesichts der seit 1986 nicht billiger gewordenen "Richterstunde" hat sich der Senat noch unterhalb der weiter zu ziehenden Grenze der von dem Kläger verursachten Kosten orientiert, wenn er 650,00 EUR auferlegt hat.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil die hier entscheidungserheblichen Fragen durch Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil des BSG vom 27. Januar 1993, 4 RA 40/92, BSGE 72, 50 ff.), sowie das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 (1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95, BVerfGE 1, 39 ff.) geklärt sind.
Rechtskraft
Aus
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