L 4 R 362/08

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 16 R 715/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 R 362/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 9. November 2007 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Der Kläger begehrt eine Neufeststellung seiner Witwerrente unter Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten zugunsten seiner verstorbenen Ehefrau, hilfsweise die Gewährung zusätzlicher Leistungen für Kindererziehung.

Der im Februar 19 ... geborene Kläger war von April 1954 bis zu ihrem Tod 2005 mit der 1926 geborenen W F, der Versicherten, verheiratet. Aus der Ehe gingen vier zwischen 1954 und 1967 geborene Kinder hervor. Die Versicherte bezog ab 1986 Altersrente nach dem Recht der DDR, der Kläger ab Februar 1988. Die Eheleute lebten in der DDR; 1990 hatten sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet.

Mit Bescheid vom 8. Mai 2006 gewährte die Beklagte dem Kläger ab Januar 2006 große Witwerrente. Aufgrund anzurechnenden Einkommens ergab sich bis zum 30. September 2006 kein Auszahlungsbetrag, ab dem 1. Oktober 2006 ein solcher in Höhe von 2,05 Euro monatlich.

Der Kläger legte am 7. Juni 2006 Widerspruch gegen den Bescheid ein und machte geltend, die Beklagte habe der Berechnung zu Unrecht keine Kindererziehungszeiten zugrunde gelegt.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 18. September 2006 zurück und führte zur Begründung aus, für vor dem 1. Januar 1927 geborene Elternteile, die am 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet gehabt hätten, sei nach § 249a Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) die Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen. Einen Anspruch auf Leistungen für Kindererziehung hätten nach § 294a SGB VI nur Mütter, die unter die Stichtagsregelung fielen und für die am 31. Dezember 1991 kein Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente aufgrund des im Beitrittsgebiet geltenden Rechts bestanden habe. Mithin seien weder die Voraussetzungen für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten erfüllt noch die für Leistungen für Kindererziehung.

Daraufhin hat der Kläger am 19. Oktober 2006 Klage zum Sozialgericht Potsdam erhoben, um sein Begehren weiterzuverfolgen. Die Beklagte hat an ihrer Auffassung festgehalten.

Das Sozialgericht Potsdam hat die Klage mit Urteil vom 9. November 2007 abgewiesen. Die Begründung des Widerspruchsbescheids ergänzend hat es ausgeführt, die Vorschriften der §§ 249a und 294a SGB VI seien auch verfassungsgemäß. Insbesondere verstießen sie nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (Artikel 3 Grundgesetz).

Gegen das ihm am 30. Januar 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26. Februar 2008 Berufung eingelegt und ergänzend vorgetragen, auch er habe Anteil an der Kindererziehung gehabt. Dass er keine diesbezüglichen Anträge habe stellen und Leistungen habe erhalten können, stelle eine unzulässige Diskriminierung aufgrund seines Geschlechts dar.

Die Beklagte hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.

Der Senat hat die Beteiligten zur Entscheidung der Sache ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (VSNR 44 210626 O 505) verwiesen, der Gegenstand von Beratung und Entscheidung gewesen ist.

II. Der Senat konnte durch Beschluss entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 SGG).

Die Berufung hat keinen Erfolg, weil sie zwar zulässig, aber nicht begründet ist. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt in vollem Umfang auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Auf das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren eingehend ist festzuhalten, dass Streitgegenstand des Verfahrens seine Hinterbliebenenrente, nicht seine Altersrente ist. Nur auf die Höhe der letzteren aber könnte sich die Berücksichtigung seines Anteils an der Kindererziehung auswirken.

Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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