Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 176 AS 8719/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 AS 973/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 29. April 2009 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, da sie form- und fristgerecht erhoben wurde. Sie ist jedoch nicht begründet. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft gemacht. Das Sozialgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt.
Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes richtet sich hier nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung hierfür ist stets, dass ein Anordnungsanspruch (hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiell-rechtlichen Anspruchs) und ein Anordnungsgrund (besondere Eilbedürftigkeit) glaubhaft gemacht werden (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Eine einstweilige Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile ist nur dann geboten, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles für den Betroffenen unzumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Der Antragsteller hat bereits einen Anordnungsanspruch nicht in einem die Vorwegnahme der Hauptssache rechtfertigenden Maß glaubhaft gemacht. Streitgegenstand ist im Beschwerdeverfahren ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Erwerb einer Fahrerlaubnis. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Erwerb der Fahrerlaubnis kann sich zunächst nach § 16 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) i.V.m. §§ 45 ff. des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) ergeben. Nach § 16 SGB II können bestimmte Leistungen des SGB III ergänzend beim Bezug nach dem SGB II erbracht werden. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut handelt es sich um Ermessensleistungen, d. h. es besteht kein Anspruch auf diese Leistungen, sondern lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Dabei können die Ermessensdirektiven und -grenzen des § 39 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) herangezogen werden, und zwar direkt, sofern man unter Sozialleistungen im Sinne von § 11 Satz 1 SGB I nicht nur - materiell - diejenigen Leistungen versteht, die zur Verwirklichung der sozialen Rechte der dortigen §§ 3 bis 10 SGB I erbracht werden, sondern - formell - darauf abstellt, ob eine Leistung nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) einem Sozialleistungsberechtigten zusteht. Letzteres ist auch bei dem Anspruch auf Kostenübernahme der Fall. Der Antragsteller hat deshalb nur dann einen Anspruch auf die Übernahme der Kosten für die Führerscheinausbildung, wenn das auszuübende Ermessen auf Null reduziert ist und sich demzufolge jede andere Entscheidung des Antragsgegners als rechtswidrig erweisen muss. Dies setzt nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i. V. m. § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB III zunächst voraus, dass eine Förderung für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Der Begriff der Notwendigkeit enthält ein Element der Unverzichtbarkeit im Sinne einer "engen Kausalität". Die Bewilligung der Leistung muss also die einzige Möglichkeit der Förderung der Beschäftigungsaufnahme darstellen (vgl. BSG, Urteil vom 04. März 2009 – B 11 AL 50/07 R – juris; zu Fort- bzw. Weiterbildungsmaßnahmen: BSG, Urteil vom 10. Mai 1979 – 7 RAr 25/78 – BSGE 48, 176 = SozR 4100 § 44 Nr. 21; allgemein zum Prinzip der Sparsamkeit bei Leistungen der aktiven Arbeitsförderung: BSG, Urteil vom 18.März 2004 – B 11 AL 59/03 R - SozR 4-4300 § 53 Nr. 1). Nur dann, wenn die Führerscheinausbildung für die berufliche Eingliederung notwendig und quasi die einzige Möglichkeit der Eingliederung überhaupt ist, könnte man eine solche Ermessensreduzierung annehmen. Dafür ist nichts ersichtlich.
Auch eine darlehensweise Erbringung nach § 23 Abs. 1 SGB II kommt nicht in Betracht. Insoweit soll ein von der Regelleistung umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts, wenn er auf andere Weise nicht gedeckt werden kann, durch die Erbringung eines entsprechenden Darlehens bewilligt werden. Es ist hier nicht ersichtlich und vom Antragsteller auch nicht vorgetragen worden, dass ein unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht.
Im Übrigen hat das Sozialgericht mit zutreffender Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, eine Eilbedürftigkeit verneint. Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen, ohne dass es auf die vom Bevollmächtigten des Antragstellers angekündigte Erklärung des potentiellen Arbeitsgebers entscheidungserheblich ankommt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war wegen der fehlenden Erfolgsaussicht des Verfahrens in Anwendung von § 73 a SGG in Verbindung mit §§ 114 ff Zivilprozessordnung (ZPO) abzulehnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, da sie form- und fristgerecht erhoben wurde. Sie ist jedoch nicht begründet. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft gemacht. Das Sozialgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt.
Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes richtet sich hier nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung hierfür ist stets, dass ein Anordnungsanspruch (hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiell-rechtlichen Anspruchs) und ein Anordnungsgrund (besondere Eilbedürftigkeit) glaubhaft gemacht werden (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Eine einstweilige Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile ist nur dann geboten, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles für den Betroffenen unzumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Der Antragsteller hat bereits einen Anordnungsanspruch nicht in einem die Vorwegnahme der Hauptssache rechtfertigenden Maß glaubhaft gemacht. Streitgegenstand ist im Beschwerdeverfahren ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Erwerb einer Fahrerlaubnis. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Erwerb der Fahrerlaubnis kann sich zunächst nach § 16 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) i.V.m. §§ 45 ff. des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) ergeben. Nach § 16 SGB II können bestimmte Leistungen des SGB III ergänzend beim Bezug nach dem SGB II erbracht werden. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut handelt es sich um Ermessensleistungen, d. h. es besteht kein Anspruch auf diese Leistungen, sondern lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Dabei können die Ermessensdirektiven und -grenzen des § 39 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) herangezogen werden, und zwar direkt, sofern man unter Sozialleistungen im Sinne von § 11 Satz 1 SGB I nicht nur - materiell - diejenigen Leistungen versteht, die zur Verwirklichung der sozialen Rechte der dortigen §§ 3 bis 10 SGB I erbracht werden, sondern - formell - darauf abstellt, ob eine Leistung nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) einem Sozialleistungsberechtigten zusteht. Letzteres ist auch bei dem Anspruch auf Kostenübernahme der Fall. Der Antragsteller hat deshalb nur dann einen Anspruch auf die Übernahme der Kosten für die Führerscheinausbildung, wenn das auszuübende Ermessen auf Null reduziert ist und sich demzufolge jede andere Entscheidung des Antragsgegners als rechtswidrig erweisen muss. Dies setzt nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i. V. m. § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB III zunächst voraus, dass eine Förderung für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Der Begriff der Notwendigkeit enthält ein Element der Unverzichtbarkeit im Sinne einer "engen Kausalität". Die Bewilligung der Leistung muss also die einzige Möglichkeit der Förderung der Beschäftigungsaufnahme darstellen (vgl. BSG, Urteil vom 04. März 2009 – B 11 AL 50/07 R – juris; zu Fort- bzw. Weiterbildungsmaßnahmen: BSG, Urteil vom 10. Mai 1979 – 7 RAr 25/78 – BSGE 48, 176 = SozR 4100 § 44 Nr. 21; allgemein zum Prinzip der Sparsamkeit bei Leistungen der aktiven Arbeitsförderung: BSG, Urteil vom 18.März 2004 – B 11 AL 59/03 R - SozR 4-4300 § 53 Nr. 1). Nur dann, wenn die Führerscheinausbildung für die berufliche Eingliederung notwendig und quasi die einzige Möglichkeit der Eingliederung überhaupt ist, könnte man eine solche Ermessensreduzierung annehmen. Dafür ist nichts ersichtlich.
Auch eine darlehensweise Erbringung nach § 23 Abs. 1 SGB II kommt nicht in Betracht. Insoweit soll ein von der Regelleistung umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts, wenn er auf andere Weise nicht gedeckt werden kann, durch die Erbringung eines entsprechenden Darlehens bewilligt werden. Es ist hier nicht ersichtlich und vom Antragsteller auch nicht vorgetragen worden, dass ein unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht.
Im Übrigen hat das Sozialgericht mit zutreffender Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, eine Eilbedürftigkeit verneint. Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen, ohne dass es auf die vom Bevollmächtigten des Antragstellers angekündigte Erklärung des potentiellen Arbeitsgebers entscheidungserheblich ankommt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war wegen der fehlenden Erfolgsaussicht des Verfahrens in Anwendung von § 73 a SGG in Verbindung mit §§ 114 ff Zivilprozessordnung (ZPO) abzulehnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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