Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 123 AS 18145/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 AS 1610/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Bemerkung
L 5 AS 789/09 NZB
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. Juni 2008 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. Juni 2008 wird abgelehnt. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Der Antrag des Klägers, ihm für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt. Hinsichtlich der Verwerfung der Berufung wird die Revision nicht zugelassen.
Gründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Der Senat kann sie nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss als unzulässig verwerfen, weil sie nicht statthaft ist. Wegen des Beschwerdewerts in Höhe von 603,20 Euro wäre sie nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nur statthaft gewesen, wenn das Sozialgericht sie zugelassen hätte. Das aber ist nicht der Fall. Soweit der Kläger im Rechtsmittelverfahren höhere Kosten geltend macht, ändert dies nichts, denn entscheidend ist die Beschwer bei Rechtmitteleinlegung (vgl. BSG, Urteil vom 3. November 1959, BSGE 11, 26).
Auch die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Dass der diesbezügliche Schriftsatz nicht innerhalb der Monatsfrist nach § 145 Abs. 1 Satz 2 SGG eingegangen ist, steht ihrer Zulässigkeit nicht entgegen, weil die Beschwerde aufgrund der falschen Rechtsmittelbelehrung innerhalb eines Jahres eingelegt werden konnte (§ 66 Abs. 2 SGG); der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geht damit ins Leere. Von den in § 144 Abs. 2 Nrn 1 bis 3 SGG genannten Gründen für eine Zulassung liegt jedoch keiner vor, so dass die Beschwerde unbegründet ist. Insbesondere hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Das wäre nur dann der Fall, wenn der Rechtsstreit eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen würde, deren Klärung im allgemeinen Interesse läge, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Es liegt auch keine Abweichung der Entscheidung des Sozialgerichts von einer höherinstanzlichen Entscheidung vor (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG). Ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Sozialgerichts beruhen könnte (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG), ist ebenso wenig gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, war abzulehnen, weil die Berufung mangels Zulässigkeit keine Erfolgsaussicht haben konnte (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO).
Hinsichtlich der Entscheidung über die Berufung des Klägers war die Revision nicht zuzulassen, da keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt. Soweit er die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung betrifft, ist dieser Beschluss gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Gründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Der Senat kann sie nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss als unzulässig verwerfen, weil sie nicht statthaft ist. Wegen des Beschwerdewerts in Höhe von 603,20 Euro wäre sie nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nur statthaft gewesen, wenn das Sozialgericht sie zugelassen hätte. Das aber ist nicht der Fall. Soweit der Kläger im Rechtsmittelverfahren höhere Kosten geltend macht, ändert dies nichts, denn entscheidend ist die Beschwer bei Rechtmitteleinlegung (vgl. BSG, Urteil vom 3. November 1959, BSGE 11, 26).
Auch die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Dass der diesbezügliche Schriftsatz nicht innerhalb der Monatsfrist nach § 145 Abs. 1 Satz 2 SGG eingegangen ist, steht ihrer Zulässigkeit nicht entgegen, weil die Beschwerde aufgrund der falschen Rechtsmittelbelehrung innerhalb eines Jahres eingelegt werden konnte (§ 66 Abs. 2 SGG); der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geht damit ins Leere. Von den in § 144 Abs. 2 Nrn 1 bis 3 SGG genannten Gründen für eine Zulassung liegt jedoch keiner vor, so dass die Beschwerde unbegründet ist. Insbesondere hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Das wäre nur dann der Fall, wenn der Rechtsstreit eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen würde, deren Klärung im allgemeinen Interesse läge, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Es liegt auch keine Abweichung der Entscheidung des Sozialgerichts von einer höherinstanzlichen Entscheidung vor (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG). Ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Sozialgerichts beruhen könnte (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG), ist ebenso wenig gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, war abzulehnen, weil die Berufung mangels Zulässigkeit keine Erfolgsaussicht haben konnte (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO).
Hinsichtlich der Entscheidung über die Berufung des Klägers war die Revision nicht zuzulassen, da keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt. Soweit er die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung betrifft, ist dieser Beschluss gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved