L 5 B 1825/08 AS NZB

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 43 AS 15306/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 1825/08 AS NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. Juli 2008 wird als unzulässig verworfen. Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Übernahme der Kosten in Höhe von insgesamt 679,23 EUR für eine am 01. Juni 2006 ärztlich verordnete Fernbrille sowie für Kontaktlinsen streitig. Die Übernahme und auch eine Darlehensgewährung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25. Juli 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Juni 2007 ab. Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Berlin mit dem Klägerbevollmächtigten am 08. August 2008 zugestellten Urteil vom 31. Juli 2008 als unbegründet abgewiesen; die Berufung hat es nicht zugelassen.

Hiergegen richtet sich die am 08. September 2008 eingelegte und am 22. Dezember 2008 begründete Nichtzulassungsbeschwerde.

Bereits am 19. August 2008 wurde dem Kläger wegen Veränderung/Verschlechterung seiner Sehkraft eine neue Brille verordnet, für die er am 19. September 2008 unter Vorlage eines Kostenvoranschlages über 327,55 EUR die Gewährung eines Darlehens beantragte. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25. September 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2008 ab.

Im Hinblick darauf hat der Senat den Kläger darauf hingewiesen, dass der Rechtsstreit seine Erledigung gefunden haben dürfte.

Der Kläger hält seine Nichtzulassungsbeschwerde aufrecht und meint, es sei die grundsätzliche Frage zu klären, ob es ihm zumutbar sei, auch bei sich weiter verschlechternder Sehkraft, fortwährend Geldbeträge aus dem Regelsatz für die Anschaffung der benötigten Brillen anzusparen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ( ), die – soweit entscheidungserheblich – Gegenstand der Entscheidungsfindung waren, Bezug genommen.

II.

Die statthafte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig.

Nach § 144 Abs. 1 SGG in der ab dem 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I, S. 444) bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt.

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung der Kostenübernahme durch Bescheid vom 25. Juli 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Juni 2007, die er in Höhe von 679,23 EUR für die Anschaffung einer Fernbrille (465,20 EUR) und für Kontaktlinsen (214,03 EUR) beantragt hatte. Der Wert des Streitgegenstands liegt damit unter 750,- EUR.

Das Sozialgericht Berlin hat die Berufung gegen sein Urteil vom 31. Juli 2008 nicht zugelassen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, so dass der Senat das Vorliegen von Zulassungsgründen nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht mehr prüfen darf. Denn eine Beschwer ist mit der strittigen Regelung aktuell nicht mehr verbunden, so dass trotz Bestehens des klageabweisenden Urteils ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Durchführung des Rechtsmittelverfahrens nicht zu erkennen ist. Die vom Kläger erstrebte Klärung ist dem Berufungsgericht vorliegend nicht (mehr) möglich. Gegenstand des Rechtsstreits ist und war allein die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Kostenübernahme für die am 01. Juni 2006 ärztlich verordnete Brille und für Kontaktlinsen oder aber einen Anspruch auf ein entsprechendes Darlehen nach § 23 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Anschaffung hat. Um diese Brille mit der im Kostenvoranschlag genannten Sehstärke geht es allerdings aktuell nicht mehr. Denn die Augenleistung hat sich weiter verschlechtert und der Kläger hat am 19. August 2008 deshalb eine andere Brille mit abweichenden Werten verordnet bekommen. Daher hat sich die Frage, ob der Kläger einen Kostenübernahme- oder einen Darlehensanspruch für diese Brille hatte, erledigt. Zwar erledigt sich der Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde – die Entscheidung z. B. darüber, ob die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat – nicht allein wegen der Erledigung der Hauptsache; sie wirkt jedoch auf das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ein. Eine Beschwerde, mit der die Zulassung der Berufung begehrt wird, obwohl sich die Klärung im Hauptsacheverfahren – wie hier – erledigt hat, muss wegen Fehlens eines Rechtsschutzbedürfnisses verworfen werden (BVerwG, Beschluss vom 28. August 1985 – 8 B 128/84 – DÖV 1985, 1064). Soweit der Kläger die Frage aufwirft, ob es zumutbar ist, bei chronischen Leiden ggf. mehrmals die Kosten aus dem Regelsatz anzusparen, ist dies nicht im vorliegenden Rechtsstreit zu klären. Gegenstand des Rechtsstreits ist ausschließlich die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Kostenübernahme oder ein Darlehen für die Anschaffung der am 01. Juni 2006 verordneten Brille hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

Gemäß § 145 Abs. 4 Satz 5 SGG wird das Urteil des Sozialgerichts mit dieser Entscheidung rechtskräftig.
Rechtskraft
Aus
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