L 20 AS 822/09 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
20
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 16 AS 308/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 20 AS 822/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 30. März 2009 aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Der Antragsgegner wendet sich im Beschwerdeverfahren gegen die Verpflichtung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 30. März 2009, den Antragstellern vorläufig für den Zeitraum vom 06. März 2009 bis 31. August 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in Höhe von monatlich weiteren 356,25 Euro zu zahlen.

Die 1954 geborene Antragstellerin zu 2.) ist Eigentümerin von ca. 1300 m² Gebäude- und Garten- und landwirtschaftlicher Fläche. Die Antragstellerin zu 2.) und deren 1938 geborener Ehemann, der Antragsteller zu 1.), bewohnen ein 102,13 m² großes Eigenheim, das ebenfalls im Eigentum der Antragstellerin zu 2.) steht. Für dessen Erwerb im Jahr 1999 hat die Antragstellerin zu 2.) ein Darlehen aufgenommen.

Der Antragsteller zu 1.) bezieht eine monatliche Altersrente sowie eine private Rente, die nach seinen Angaben insgesamt 727,31 Euro betragen.

Mit Bescheid vom 14. Februar 2008 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin zu 2.) für den Zeitraum vom 07. Februar 2008 bis 31. August 2008 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in monatlicher Höhe von 905,64 Euro. Hierbei legte der Antragsgegner Hauslasten in Höhe von monatlich 880,31 Euro und Heizkosten in Höhe von monatlich 90,00 Euro zugrunde und errechnete den Anteil der Kosten der Unterkunft und Warmwasserzubereitung der Antragstellerin zu 2.) anteilig in Höhe von 477,49 (zuzüglich Leistungen der Sicherung des Lebensunterhaltes 312,00 Euro, befristeter Zuschlag 88,00 Euro, Mehrbedarf 28,15 Euro). Die Antragstellerin zu 2.) wurde ferner aufgefordert, die Kosten der Unterkunft zu senken, da diese zu hoch seien. Ab September 2008 könnten die Kosten für Unterkunft und Heizung nur noch in Höhe von insgesamt monatlich 891,80 Euro anerkannt werden.

Mit Bescheid vom 14. Februar 2008 lehnte der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers zu 1.) auf Grundsicherungsleistungen aufgrund des Überschreitens der Altersgrenze nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II ab.

Mit Schreiben vom 14. Mai 2008 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin zu 2.) auf, die Kosten der Unterkunft zu senken. Ab September 2008 könnten nur noch Kosten für die Zinsbelastungen in Höhe von monatlich 424,74 Euro, für Wasser und Abwasser in Höhe von monatlich 43,37 Euro anerkannt werden. Die Heizkosten von monatlich 90 Euro seien angemessen.

Die Antragstellerin zu 2.) führte mit Schreiben vom 13. Juni 2008 aus, dass eine Vermietung einzelner Räume in dem Haus, welches 4 Zimmer habe, nicht möglich sei. Der Versuch einer Vermietung oder Verpachtung des Hauses sei bislang erfolglos geblieben.

Mit Bescheid vom 12. September 2008 erkannte die Antragsgegnerin Hauslasten in Höhe von 502,68 Euro und Heizkosten in Höhe von 78,06 Euro an und bewilligte der Antragstellerin zu 2.) anteilig Leistungen in Höhe von monatlich 634,50 Euro (316,00 Euro Regelleistung, 28,15 Euro Mehrbedarf, Mietanteil 212,43 Euro, Nebenkostenanteil 38,89 Euro und Heizkostenanteil 39,03 Euro).

Vom 03. November 2008 bis 28. Februar 2009 übte die Antragstellerin zu 2.) eine befristete Beschäftigung aus und bedurfte in diesem Zeitraum keiner Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes.

Am 05. Februar 2009 stellte die Antragstellerin zu 2.) erneut einen Antrag auf Grundsicherungsleistungen. Mit Bescheid vom 09. Februar 2009 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin zu 2.) vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von monatlich 433,39 Euro. Der Antragsgegner berücksichtigte hierbei eine Hauslast in Höhe von 424,86 Euro sowie Nebenkosten in Höhe von 77,82 Euro. Den Anteil der Antragstellerin zu 2.) berechnete er mit 212,43 Euro Hauslastanteil und 38,89 Euro Nebenkostenanteil sowie 316,00 Euro Regelleistung. Des Weiteren wies der Antragsgegner in dem Bescheid darauf hin, dass die Kosten der Unterkunft zu hoch seien und maximal bis August 2009 anerkannt werden könnten.

Mit Schreiben vom 09. Februar 2009 informierte der Antragsgegner die Antragstellerin darüber, dass die Kosten der Unterkunft zu hoch und entsprechend einer dem Schreiben beigefügten Handlungsrichtlinie vom 01. Januar 2009 binnen sechs Monaten weiter zu senken seien.

Gegen den Bescheid vom 09. Februar 2009 legten der Antragsteller zu 1.) und die Antragstellerin zu 2.) Widerspruch ein, mit dem sie die Gewährung der Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 1.160,66 Euro begehrten.

Am 06. März 2009 haben die Antragsteller beim Sozialgericht Neuruppin beantragt, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Gewährung von Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 962,66 Euro zu verpflichten und die Gewährung von Prozesskostenhilfe begehrt. Zur Begründung haben sie geltend gemacht, dass die monatliche Hauslast (Zinsen) 784,66 Euro, die Abfallentsorgung 4,75 Euro, die Kosten für Abwasser 32 Euro, die Kosten für Trinkwasser 19 Euro, die Grundsteuer 14,19 Euro und die Heizkosten abzüglich Warmwasserbereitung 108,06 Euro monatlich, insgesamt 962,66 Euro monatlich betragen. Ihnen sei aus gesundheitlichen Gründen ein Auszug aus dem Eigenheim nicht zumutbar. Der Antragsteller zu 1.) benötige eine barrierefreie Wohnung, die im Umkreis von 10 km nicht vorhanden sei. Zudem sei der Antragsteller zu 1.) über 70 Jahre alt. Aufgrund des hohen Alters sei ihm ein Auszug nicht zumutbar. Eine Veräußerung und Vermietung des Eigenheims sei nicht möglich. Die Antragstellerin zu 2.) habe im November 2008 einen Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente gestellt. Der drohende Auszug habe die bestehende depressive Erkrankung der Antragstellerin zu 2.) verschlimmert, bei einem zwangsweisen Auszug sei eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu erwarten.

Das Sozialgericht Neuruppin hat mit Beschluss vom 30. März 2009 den Antragsgegner verpflichtet, den Antragstellern vorläufig für den Zeitraum vom 06. März 2009 bis 31. August 2009 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von monatlich 356,25 Euro zu zahlen und den Antrag im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass durch die Unterbrechung des Leistungsbezuges ein Betrag von monatlich 781,11 Euro für Kosten der Unterkunft der Leistungsgewährung zugrunde zu legen sei.

Gegen den am 01. April 2009 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 28. April 2009 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt er aus, dass der Antragsteller zu 1.) aufgrund des Bezuges der Altersrente vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen sei. Dementsprechend könnten nur gegenüber der Antragstellerin zu 2.) Leistungen nach dem SGB II erbracht werden. Somit hätte eine Zahlungsverpflichtung des Antragsgegners allenfalls gegenüber der Antragstellerin zu 2.) entsprechend des ihr zustehenden Kopfanteils an den anfallenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erfolgen dürfen. Die Unterkunft der Antragsteller übersteige den Rahmen des Angemessenen. Auf die Unangemessenheit der Unterkunft seien die Antragsteller mit Schreiben vom 14. Mai 2008 hingewiesen worden. Mit Bescheid vom 12. September 2008 seien Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes unter Berücksichtigung angemessener Unterkunftskosten für die Zeit vom 01. September 2008 bis zum 28. Februar 2009 bewilligt worden. Dabei wurden monatliche Kosten für Zinsbelastungen in Höhe von 424,86 Euro (102,13 m² x 4,16 Euro/m²) berücksichtigt. Nachdem die Antragstellerin zu 2.) aufgrund der geschlossenen befristeten Arbeitsverträge ein Einkommen erzielte, welches dazu führte, dass die Bedarfsgemeinschaft der Antragsteller keiner ergänzenden Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II mehr bedurfte, sei die Leistungsbewilligung eingestellt worden. Im Rahmen der Antragstellung im Februar 2009 seien vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung der anfallenden monatlichen Zinsbelastungen in Höhe von 424,86 Euro bewilligt worden. Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts stehe auch die zeitweilige Unterbrechung des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II dem nicht entgegen, da die Antragsteller aufgrund der äußerst kurzen Befristung des Arbeitsverhältnisses der Antragstellerin zu 2.) gewusst hätten, dass sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wieder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes beantragen müssen. Der Hinweis vom 14. Mai 2008 habe auch bei unterbrochenem Leistungsbezug fortgewirkt. Zugleich seien die Antragsteller mit Schreiben vom 09. Februar 2009 darüber informiert worden, dass sich die Angemessenheit der Unterkunftskosten bei Eigenheimen und Eigentumswohnungen entsprechend der Angemessenheitskriterien, welche für Mietwohnungen gelten, bestimme und demnach die Kosten der Unterkunft weiter abzusenken seien.

Der Antragsgegner beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 30. März 2009 aufzuheben, soweit der Antragsgegner verpflichtet wurde, den Antragstellern vorläufig weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für den Zeitraum vom 06. März 2009 bis zum 31. August 2009 in Höhe von monatlich 356,25 Euro zu zahlen und den Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Die Antragsteller beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragsteller verweisen auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss. Sie führen darüber hinaus aus, dass der Antragsgegner die Umstände des Einzelfalls unberücksichtigt lasse, insbesondere dass der Antragsteller zu 1.) aufgrund seines Alters und seiner Erkrankung einer barrierefreien Unterkunft bedürfe und die Antragstellerin zu 2.) psychisch erkrankt sei. Eine Verwertung des Eigentums sei aufgrund der wirtschaftlichen Situation nicht möglich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppins vom 30. März 2009 eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 SGG).

Insbesondere fehlt es im vorliegenden Fall nicht etwa deswegen an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens, weil der Antragsgegner seiner Verpflichtung aus der einstweiligen Anordnung mit Ausführungsbescheid vom 09. April 2009 nachgekommen ist, ohne einen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung nach § 199 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - zu stellen.

In Fällen, wie dem vorliegenden, in dem der Antragsgegner mit dem ausführenden Bescheid nicht über seine Verpflichtung aus der erstinstanzlichen einstweiligen Anordnung hinaus gehen wollte, sondern für den Empfänger ausdrücklich erkennbar, lediglich seiner vom Sozialgericht auferlegten Verpflichtung nachkommen wollte, um eine Zwangsvollstreckung abzuwenden bzw. zu vermeiden, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde nicht; (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. September 2007 - L 32 B 1565/07 AS ER – Juris; a.A.: LSG Berlin-Brandenburg, 14. Senat, Beschluss vom 04. November 2005 - L 14 B 1147/05 AS ER – Juris; 1. Senat, Beschluss vom 18. April 2006 - L 1 B 1210/05 KR ER – m.w.N.; 10. Senat, Beschluss vom 04. Oktober 2006 - L 10 B 654/06 AS ER – Juris; 9. Senat, Beschluss vom 07. November 2007 - L 9 B 572/07 KR ER – Juris).

Die Möglichkeit der Durchsetzung eines Erstattungsanspruches bei Aufhebung der einstweiligen Anordnung noch vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens ist grundsätzlich ausreichend, um ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragsgegners für die Beschwerde zu bejahen (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Juni 2007 – L 12 B 49/07 AS ER -, www.Sozialgerichtsbarkeit. de).

Die danach streitgegenständliche Beschwerde gegen die Verpflichtung zur vorläufigen Leistungsgewährung ist auch begründet. Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antragsgegner zu Unrecht verpflichtet, weitere Kosten für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 06. März 2009 bis zum 31. August 2009 in Höhe von monatlich 356,25 Euro zu zahlen.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheinen. Die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -).

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Antragsteller zu 1.) einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er ist nämlich gemäß § 7 Abs. 4 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, so dass er keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat (vgl. Bundessozialgericht, BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1, jeweils Rdnr. 11; BSG SozR 4-4200 § 7 Nr. 4). Die Antragstellerin zu 2.) hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Gemäß § 22 Abs. 1 SGB II sind grundsätzlich die Kosten der Unterkunft und der Heizung in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, dies auf Dauer jedoch nur, soweit die Kosten angemessen sind.

Bei der Prüfung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft ist der Antragsgegner mit Bescheid vom 12. September 2008, der bestandskräftig geworden ist, zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragstellerin zu 2.) ein Hausgrundstück bewohnt, das grundsätzlich dem Verwertungsschutz nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II unterliegt. Dies bedeutet aber nicht, dass von vornherein alle mit dem Haus verbundenen Kosten als Unterkunftskosten durch den Antragsgegner im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB II auf unbestimmte Zeit zu berücksichtigen sind. Unangemessen hohe Unterkunftskosten, auch wenn sie zur Haltung des Wohneigentums dienen, müssen von dem Hilfeträger auf Dauer nicht finanziert werden.

Die Begrenzung des tatsächlichen Finanzierungsaufwandes der Antragstellerin zu 2.) auf das Maß des angemessenen Aufwandes hat der Antragsgegner nach vorläufiger Prüfung in nicht zu beanstandender Weise dergestalt vorgenommen, dass entsprechend der im Jahr 2008 geltenden Handlungsrichtlinie die ortsübliche Nettokaltmiete als Grenze für den angemessenen Finanzierungsaufwand angesetzt worden ist. Der Antragsgegner hat dabei zu Gunsten der Antragstellerin zu 2.) die Wohnfläche von 102,1 m² angesetzt. Bei der konkreten Berechnung ist der Antragsgegner nachvollziehbar von einem Quadratmeterpreis für Wohnraum von 4,16 Euro pro m² als angemessen ausgegangen. Dieser Quadratmeterpreis ergibt sich aus der Handlungsrichtlinie des Antragsgegners zu den Kosten der Unterkunft zu § 22 SGB II, die - jedenfalls im einstweiligen Verfahren - mangels anderweitiger Erkenntnisse zugrunde zu legen ist (vgl. LSG Berlin-Brandenburg v. 19.01.2007, L 5 B 1101/06 AS ER; Juris; v. 16.06.2008; L 5 B 2240/07 AS ER; Juris; zu Erhebungen im Bereich des Antragsgegners).

Die Beklagte ist dabei im Grundsatz zu Recht davon ausgegangen, dass dem Bedarf der Antragstellerin zu 2.) gemäß § 22 SGB II die Hälfte der anzuerkennenden Unterkunftskosten zuzurechnen ist. Der Antragsteller zu 1.) war, obwohl er nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II ist, grundsätzlich gleichwohl bei der Aufteilung der Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II zu berücksichtigen. Nutzen Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam, so sind die Kosten hierfür im Regelfall unabhängig von Alter oder Nutzungsintensität anteilig nach Kopf aufzuteilen, dies gilt selbst dann, wenn die Wohnung gemeinsam mit Personen benutzt wird, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/11 B AS 55/06 R - ; Urteil vom 31. Oktober 2007 - B 14/11 B AS 7/07 R - ; BSG 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 2, jeweils Rdnr. 28 unter Hinweis auf BVerwGE 79, 17 zu Sozialhilfe).

Die befristete Bestandsschutzregelung des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II findet vorliegend auf die Antragstellerin zu 2.) keine Anwendung. Nach dieser Regelung sind die Aufwendungen für die Unterkunft, soweit sie den angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

Die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II gilt grundsätzlich nur für die Fälle, in denen der Hilfebedürftige bei Leistungsbeginn in einer unangemessen teuren Unterkunft lebt, oder in denen während des Leistungsbezuges eine zunächst kostenangemessene Unterkunft ohne Wohnungswechsel unangemessen teuer wird (Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 22 Rdn. 58).

Seit Leistungsgewährung im Februar 2008 war der Antragstellerin zu 2.) bekannt, dass die Kosten der Unterkunft zu senken waren. Diese Leistungen für Kosten der Unterkunft sind dann mit Bescheid vom 12. September 2008 bereits auf monatliche Kosten für Zinsbelastungen in Höhe von 424,86 Euro gesenkt worden. Hiergegen hatte die Antragsstellerin zu 2.) keinen Widerspruch erhoben. Dass sie zwischenzeitlich kurzfristig aus dem Leistungsbezug ausgeschieden war und die Aufwendungen für die Immobilie zeitweilig aus eigenen Mitteln finanzierte, führt nicht dazu, dass erneut eine Kostensenkungsaufforderung zu ergehen hatte. Denn weder in § 22 SGB II noch an anderer Stelle im SGB II ist geregelt, dass die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, die der Kostensteigerung entgegenwirken soll, nicht weiterhin zur Anwendung kommen kann, wenn die Hilfebedürftigkeit für eine gewisse Zeit entfällt, danach aber wieder eingetreten ist.

Jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Zeitraum der fehlenden Hilfebedürftigkeit nicht über den in § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II vorgesehenen Regelbewilligungszeitraum von sechs Monaten hinausgeht, begründet eine Leistungsunterbrechung nicht die Übernahme von unangemessenen hohen Kosten bei einer erneuten Antragstellung.

Die Antragstellerin zu 2.) ist zudem bereits mit Schreiben vom 14. Mai 2008 darauf hingewiesen und aufgefordert worden, die Kosten der Unterkunft zu senken bzw. ihre Bemühungen zur Kostensenkung nachzuweisen.

Den mit Bescheid vom 12.September 2008 errechneten angemessenen Betrag für die Kosten der Unterkunft hat der Antragsgegner bei der erneuten Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 09. Februar 2009 der Leistungsgewährung zugrundegelegt.

Die Antragstellerin zu 2.) hat darüber hinaus auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ein Verkauf oder eine Vermietung der Immobilie nicht möglich ist. Aus der eingereichten Erklärung des Maklers lässt sich nur entnehmen, dass eine Verwertung zum tatsächlichen Wert nicht möglich gewesen sei, eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit ist damit nicht glaubhaft gemacht.

Soweit die Antragstellerin zu 2.) geltend macht, dass von ihr eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beantragt worden sei, über die in absehbarer Zeit entschieden werde, ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit Bescheid vom 13. Februar 2009 abgelehnt wurde und eine etwaige Rentengewährung und ein Ende des Leistungsbezuges nach dem SGB II gegenwärtig nicht absehbar ist.

Eine Unzumutbarkeit eines Umzugs zur Verringerung der Kosten der Unterkunft ergibt sich auch nicht aus den vorgelegten ärztlichen Bescheinungen. Soweit Prof. Dr. Sch in seiner Bescheinigung vom 19. Februar 2009 ausführt, dass bei der Antragstellerin zu 2.) eine depressive Episode besteht, die sich unter dem Eindruck eines drohenden Auszuges aus dem eigenen Haus entwickelt habe, folgt daraus zum einen nicht, dass mit einem Umzug eine Gesundheitsverschlechterung eintreten muss. Dabei geht der Senat davon aus, dass die bei der Antragstellerin zu 2.) bestehende depressive Episode einer ärztlichen Behandlung bzw. einer entsprechenden Therapie zugänglich ist, die die Antragstellerin zu 2.) ggf. umgehend in Anspruch nehmen muss, um einer Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Situation zu begegnen.

Soweit die Antragstellerin zu 2.) darauf verweist, dass es für den mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Antragsteller zu 1.) unzumutbar sei, in eine andere Wohnung zu ziehen, ist dies nicht glaubhaft gemacht. Weder das Alter des Antragstellers zu 1.) noch die bestehenden Erkrankungen, wie etwa die chronische Bronchitis, die Hörminderung, die Herz- und Gefäßerkrankung sowie ein HWS- und ein LWS-Syndrom erfordern auch unter Berücksichtigung der ärztlichen Bescheinigung des Prof. Dr. Sch vom 19. Februar 2009 einen Verbleib in dem Wohneigentum.

Im Hinblick auf den fehlenden Anordnungsanspruch bedurfte es keiner Entscheidung des Senates, ob ein Anordnungsgrund bereits bei einer drohenden Kündigung des eigenheimbezogenen Darlehens vorliegt. Zweifel am Vorliegen eines Anordnungsgrundes bestehen auch deshalb, weil die Antragstellerin zu 2.) offenbar in der Lage war, trotz nicht kostendeckender Leistungen mit Bescheid vom 12. September 2008 Zinszahlungen an die Bank zu leisten.

Nach alledem war der Beschwerde des Antragsgegners stattzugeben. Mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens war die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abzulehnen (§ 73 a SGG i. V. m. § 114 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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