Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 10 P 6/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 P 24/09 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 27. April 2009 wird zurück gewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 27. April 2009, mit welchem ihr für die Zeit ab 18. Februar 2009 Prozesskostenhilfe bewilligt wurde. Sie ist der Auffassung, sie habe davon ausgehen können, dass auch die entsprechenden Unterlagen dem Sozialgericht vorgelegen haben müssen, weil bereits mit Klageerhebung Prozesskostenhilfe beantragt worden und eine Erinnerung an die Vorlage der Unterlage nicht ergangen sei.
Die Klägerin kann über die mit dem angefochtenen Beschluss gewährte Prozesskostenhilfe hinaus keine Prozesskostenhilfe verlangen. Ihr stand Prozesskostenhilfe nicht zu, denn die Rechtsverfolgung hatte keine Erfolgsaussicht. Gemäß §§ 73a SGG, 114 ZPO kann Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden, wenn eine Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht zumindest teilweise oder durch Ratenzahlung aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Maßgeblicher Zeitpunkt ist derjenige, in dem das Gericht über den Antrag entscheidet, frühestens der Zeitpunkt, in dem alle entscheidungserheblichen Angaben und Unterlagen des Antragstellers vorliegen. Dazu zählt insbesondere die Vorlage des vollständig ausgefüllten nach § 117 ZPO vorgeschriebenen Vordrucks über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.
Dieser Vordruck wurde von der Beschwerdeführerin nicht vor dem 18. Februar 2009 eingereicht. Zutreffend ist, dass die Beschwerdeführerin andere Vorducke (z.B. zu den sie behandelnden Ärzten und die entsprechende Schweigepflichtsentbindung) früher eingereicht hatte. Diese enthielten jedoch nicht die für die Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin erforderlichen Angaben und ersetzen nicht den gesetzlich vorgeschrieben Vordruck. Die im Verfahren S 3 SB 166/05 eingereichten Unterlagen und der entsprechende Vordruck gelangten dort bereits am 8. Dezember 2005 zu den Akten und konnten die neuerlich erforderlichen Angaben nicht entbehrlich machen, zumal selbst eine ausdrückliche Bezugnahme auf die Prozesskostenhilfe-Unterlagen im anderen Verfahren nicht erfolgte. Ein von der Beschwerdeführerin am 24. Januar 2006 unterzeichneter Vordruck ist nicht zu den Akten gelangt. Ein eventuelles Verschulden ihrer Prozessvertretung muss sich die Beschwerdeführerin zurechnen lassen. Unter diesen Umständen konnte frühester Zeitpunkt für die Beurteilung der Prozessaussichten der 18. Februar 2009 sein. Zu diesem Zeitpunkt war die Klage jedoch bereits mit Urteil vom 30. Juli 2008 abgewiesen. Das Urteil war den Anwälten der Beschwerdeführerin am 6. Januar 2009 zugestellt und wurde am 6. Februar 2009 rechtskräftig. Erfolgsaussichten bestanden mithin seit diesem Zeitpunkt nicht mehr. Kann die Beschwerdeführerin Prozesskostenhilfe nicht beanspruchen, ist es ausgeschlossen, dass sie mit ihrer Beschwerde mehr als die ihr bereits (rechtswidrig) bewilligte Prozesskostenhilfe erwirken kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG, 127 Abs 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 27. April 2009, mit welchem ihr für die Zeit ab 18. Februar 2009 Prozesskostenhilfe bewilligt wurde. Sie ist der Auffassung, sie habe davon ausgehen können, dass auch die entsprechenden Unterlagen dem Sozialgericht vorgelegen haben müssen, weil bereits mit Klageerhebung Prozesskostenhilfe beantragt worden und eine Erinnerung an die Vorlage der Unterlage nicht ergangen sei.
Die Klägerin kann über die mit dem angefochtenen Beschluss gewährte Prozesskostenhilfe hinaus keine Prozesskostenhilfe verlangen. Ihr stand Prozesskostenhilfe nicht zu, denn die Rechtsverfolgung hatte keine Erfolgsaussicht. Gemäß §§ 73a SGG, 114 ZPO kann Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden, wenn eine Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht zumindest teilweise oder durch Ratenzahlung aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Maßgeblicher Zeitpunkt ist derjenige, in dem das Gericht über den Antrag entscheidet, frühestens der Zeitpunkt, in dem alle entscheidungserheblichen Angaben und Unterlagen des Antragstellers vorliegen. Dazu zählt insbesondere die Vorlage des vollständig ausgefüllten nach § 117 ZPO vorgeschriebenen Vordrucks über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.
Dieser Vordruck wurde von der Beschwerdeführerin nicht vor dem 18. Februar 2009 eingereicht. Zutreffend ist, dass die Beschwerdeführerin andere Vorducke (z.B. zu den sie behandelnden Ärzten und die entsprechende Schweigepflichtsentbindung) früher eingereicht hatte. Diese enthielten jedoch nicht die für die Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin erforderlichen Angaben und ersetzen nicht den gesetzlich vorgeschrieben Vordruck. Die im Verfahren S 3 SB 166/05 eingereichten Unterlagen und der entsprechende Vordruck gelangten dort bereits am 8. Dezember 2005 zu den Akten und konnten die neuerlich erforderlichen Angaben nicht entbehrlich machen, zumal selbst eine ausdrückliche Bezugnahme auf die Prozesskostenhilfe-Unterlagen im anderen Verfahren nicht erfolgte. Ein von der Beschwerdeführerin am 24. Januar 2006 unterzeichneter Vordruck ist nicht zu den Akten gelangt. Ein eventuelles Verschulden ihrer Prozessvertretung muss sich die Beschwerdeführerin zurechnen lassen. Unter diesen Umständen konnte frühester Zeitpunkt für die Beurteilung der Prozessaussichten der 18. Februar 2009 sein. Zu diesem Zeitpunkt war die Klage jedoch bereits mit Urteil vom 30. Juli 2008 abgewiesen. Das Urteil war den Anwälten der Beschwerdeführerin am 6. Januar 2009 zugestellt und wurde am 6. Februar 2009 rechtskräftig. Erfolgsaussichten bestanden mithin seit diesem Zeitpunkt nicht mehr. Kann die Beschwerdeführerin Prozesskostenhilfe nicht beanspruchen, ist es ausgeschlossen, dass sie mit ihrer Beschwerde mehr als die ihr bereits (rechtswidrig) bewilligte Prozesskostenhilfe erwirken kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG, 127 Abs 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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