Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
29
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 65 AS 11363/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 29 AS 875/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 05. Mai 2009 wird – auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevortrags – aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als unbegründet zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Ergänzend weist der Senat daraufhin, dass entgegen der Ansicht des Antragstellers für den vorliegenden Rechtsstreit der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eröffnet ist. Es handelt sich nämlich hierbei um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne dieser Vorschrift, wie das Sozialgericht schon zutreffend entschieden hat.
Ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegt, bestimmt sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Stellt der Streitgegenstand eine unmittelbare Rechtsfolge eines dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Rechtsverhältnisses dar, so ist die Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Art. Dies ist vorliegend der Fall. Gegenstand des Begehrens des Antragstellers ist im Wege eines einstweiligen Anordnungsverfahrens über eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen eine Beschäftigte des Antraggegners zu entscheiden. Zutreffend erwähnt der Antragsteller, dass eine Dienstaufsichtsbeschwerde Ausfluss des Petitionsrechtes im Sinne des Art. 17 des Grundgesetzes (GG) ist. Sie führt bei dem Dienstherrn, hier dem Antragsgegner, zu Maßnahmen, die der Dienstaufsicht zuzuordnen sind, indem das Verhalten des öffentlich Bediensteten überprüft wird. Der Streit über die Art und Weise der Behandlung einer Dienstaufsichtsbeschwerde gründet damit in einem dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Rechtsverhältnis (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. November 1996, Az.: 7 E 13031/96; Urteil des VG Halle vom 11. März 2004; Az.: 1 A 259/03; beide zitiert nach juris).
Für den vorliegenden Rechtsstreit ist nicht der Rechtsweg gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 4 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gegeben. Danach entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Der Antragsteller wendet sich zwar mit der Dienstaufsichtsbeschwerde gegen eine Mitarbeiterin des Antragsgegners, der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende gemäß § 6 des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB II) ist. Entscheidend ist aber, ob es sich um einen Rechtsstreit handelt, bei dem die Möglichkeit besteht, dass die begehrte Rechtsfolge ihre Grundlage im SGB II hat (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 9. Aufl., § 51 Rnr. 29a). Das ist hier aber nicht der Fall. Für die Frage, ob die begehrte Rechtsfolge ihre Grundlage im SGB II hat, ist eine funktionale Betrachtungsweise geboten. Dabei reicht es nicht aus, wenn das Begehren in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Tätigkeit im Sinne des SGB II steht und damit ihren Ausgangspunkt auf dem dort genannten Gebiet hat, sondern maßgeblich kommt es darauf an, ob der Streitgegenstand und der aus ihm folgende Behördentätigkeit funktional zu dem dort genannten Gebieten zu rechnen ist (BVerwGE 69,196). Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist für die Zuordnung einer Dienstaufsichtsbeschwerde zu § 51 Abs. 4 a SGG oder § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu fragen, ob die streitgegenständliche Dienstaufsichtsbeschwerde dem Zweck dient, eine spezifische Aufgabe auf dem Gebiet – vorliegend – des SGB II zu erfüllen. Dies ist hier zu verneinen. Der Anspruch auf Bescheidung der Dienstaufsichtsbeschwerde folgt – wie bereits dargelegt – aus ihrer Zuordnung zur Petition, die an jede Behörde gerichtet werden kann. Ihre Bescheidung stellt deshalb keine spezifische Aufgabe im Rahmen des SGB II dar, sondern gehört zum allgemeinen Aufgabenkreis einer jeden Behörde. Zudem wird im Innenverhältnis, zum öffentlich Bediensteten, eine Maßnahme ausgelöst, die der Dienstaufsicht zuzuordnen ist. Auch diese dienstaufsichtliche Tätigkeit gehört nicht zu den Gebieten des SGB II, sie stellt keine spezifische Aufgabe der Grundsicherung für Arbeitsuchende dar. Es ist somit der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet; (vgl. in diesem Sinne die Behandlung einer Dienstaufsichtsbeschwerde eines Häftlings, Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 20. November 1996 – Az.: 7 E 13031/96, zitiert nach juris).
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten folgt aus § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar; § 177 SGG.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Ergänzend weist der Senat daraufhin, dass entgegen der Ansicht des Antragstellers für den vorliegenden Rechtsstreit der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eröffnet ist. Es handelt sich nämlich hierbei um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne dieser Vorschrift, wie das Sozialgericht schon zutreffend entschieden hat.
Ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegt, bestimmt sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Stellt der Streitgegenstand eine unmittelbare Rechtsfolge eines dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Rechtsverhältnisses dar, so ist die Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Art. Dies ist vorliegend der Fall. Gegenstand des Begehrens des Antragstellers ist im Wege eines einstweiligen Anordnungsverfahrens über eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen eine Beschäftigte des Antraggegners zu entscheiden. Zutreffend erwähnt der Antragsteller, dass eine Dienstaufsichtsbeschwerde Ausfluss des Petitionsrechtes im Sinne des Art. 17 des Grundgesetzes (GG) ist. Sie führt bei dem Dienstherrn, hier dem Antragsgegner, zu Maßnahmen, die der Dienstaufsicht zuzuordnen sind, indem das Verhalten des öffentlich Bediensteten überprüft wird. Der Streit über die Art und Weise der Behandlung einer Dienstaufsichtsbeschwerde gründet damit in einem dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Rechtsverhältnis (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. November 1996, Az.: 7 E 13031/96; Urteil des VG Halle vom 11. März 2004; Az.: 1 A 259/03; beide zitiert nach juris).
Für den vorliegenden Rechtsstreit ist nicht der Rechtsweg gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 4 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gegeben. Danach entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Der Antragsteller wendet sich zwar mit der Dienstaufsichtsbeschwerde gegen eine Mitarbeiterin des Antragsgegners, der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende gemäß § 6 des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB II) ist. Entscheidend ist aber, ob es sich um einen Rechtsstreit handelt, bei dem die Möglichkeit besteht, dass die begehrte Rechtsfolge ihre Grundlage im SGB II hat (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 9. Aufl., § 51 Rnr. 29a). Das ist hier aber nicht der Fall. Für die Frage, ob die begehrte Rechtsfolge ihre Grundlage im SGB II hat, ist eine funktionale Betrachtungsweise geboten. Dabei reicht es nicht aus, wenn das Begehren in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Tätigkeit im Sinne des SGB II steht und damit ihren Ausgangspunkt auf dem dort genannten Gebiet hat, sondern maßgeblich kommt es darauf an, ob der Streitgegenstand und der aus ihm folgende Behördentätigkeit funktional zu dem dort genannten Gebieten zu rechnen ist (BVerwGE 69,196). Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist für die Zuordnung einer Dienstaufsichtsbeschwerde zu § 51 Abs. 4 a SGG oder § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu fragen, ob die streitgegenständliche Dienstaufsichtsbeschwerde dem Zweck dient, eine spezifische Aufgabe auf dem Gebiet – vorliegend – des SGB II zu erfüllen. Dies ist hier zu verneinen. Der Anspruch auf Bescheidung der Dienstaufsichtsbeschwerde folgt – wie bereits dargelegt – aus ihrer Zuordnung zur Petition, die an jede Behörde gerichtet werden kann. Ihre Bescheidung stellt deshalb keine spezifische Aufgabe im Rahmen des SGB II dar, sondern gehört zum allgemeinen Aufgabenkreis einer jeden Behörde. Zudem wird im Innenverhältnis, zum öffentlich Bediensteten, eine Maßnahme ausgelöst, die der Dienstaufsicht zuzuordnen ist. Auch diese dienstaufsichtliche Tätigkeit gehört nicht zu den Gebieten des SGB II, sie stellt keine spezifische Aufgabe der Grundsicherung für Arbeitsuchende dar. Es ist somit der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet; (vgl. in diesem Sinne die Behandlung einer Dienstaufsichtsbeschwerde eines Häftlings, Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 20. November 1996 – Az.: 7 E 13031/96, zitiert nach juris).
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten folgt aus § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar; § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved