Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 114 AS 21179/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 AS 1434/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Bemerkung
L 10 AS 1436/09 B PKH
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 05. August 2009 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes richtet. Die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten wird aufgehoben; dem Antragsteller wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten gewährt. Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu gewähren, wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller ein Drittel seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
Soweit die Beschwerde des Antragstellers auf eine einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zu höheren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) abzielt, ist sie als unzulässig zu verwerfen. Dabei kann dahin stehen, ob sie schon deshalb unzulässig ist, weil das Eilrechtsschutzbegehren nicht hinreichend bestimmt ist (vgl § 92 Abs 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in entsprechender Anwendung und dazu Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Aufl 2008, Rdnr 3 ff); denn sofern die Sach- und Rechtslage so zu beurteilen wäre, dass die Bestimmtheit durch Auslegung herstellbar ist, wäre die Beschwerde unzulässig, weil der Beschwerdewert der §§ 172 Abs 3 Nr 1, 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG nicht erreicht wird.
Zweifel an der Bestimmtheit des Eilrechtsschutzbegehrens bestehen angesichts folgender Sachlage: Nachdem der anwaltlich vertretene, laufende Leistungen nach dem SGB II beziehende Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren wörtlich beantragt hatte, die Antragsgegnerin im Wege einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihm angemessene Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren, und seine Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts vom 05. August 2009 nach der Beschwerdeschrift vom 07. August 2009 (nur) auf die Aufhebung dieses Beschlusses abzielte, hat der Senat den Antragsteller zugleich mit der gerichtlichen Eingangsbestätigung unter Hinweis auf § 92 SGG unter Fristsetzung aufgefordert, den Aufhebungsantrag um ein konkretes Sachbegehren zu ergänzen, und zwar sowohl bezüglich des Betrags der begehrten höheren monatlichen Geldleistung als auch hinsichtlich Beginn und Ende des Regelungszeitraums. Hierauf hat der Bevollmächtigte des Antragstellers den Antrag mit Schreiben vom 25. August 2009 nur insofern ergänzt, als die Antragsgegnerin verpflichtet werden solle, dem Antragsteller einen angemessenen Betrag zur Deckung seines Mehrbedarfes zu zahlen, was die Präzisierungsaufforderung auch nicht annähernd erfüllte.
Stellt man diese Bedenken zurück, bleibt die Beschwerde aus folgenden Erwägungen unzulässig: Ein ordnungsgemäßer Antrag lässt sich nur bejahen, wenn man annimmt, dass sich das Begehren des Antragstellers hinreichend durch Auslegung erschließen lässt. Danach kann in Anbetracht seines Vortrages in diesem Eilverfahren sowie des Inhalts der vorliegenden Leistungsakte der Antragsgegnerin maximales Begehren des Antragstellers (nur) sein, die Antragsgegnerin vorläufig zu um monatlich 66,47 EUR höheren Leistungen für den Zeitraum Juli bis Dezember 2009 zu verpflichten. Bei dem Betrag von 66,47 EUR handelt es sich um den Mehrbedarfszuschlag wegen kostenaufwändigerer Ernährung, den die Antragsgegnerin dem Antragsteller bis einschließlich Juni 2009 zuerkannt hatte; dass er mit dieser Zuschlagshöhe nicht einverstanden (gewesen) ist, ist auch nicht ansatzweise ersichtlich. Die Monate Juli bis Dezember 2009 sind der (Folge-)Bewilligungszeitraum, auf den sich der vom Antragsteller angefochtene Bescheid vom 10. Juni 2009 bezieht, der einen solchen Mehrbedarfszuschlag nicht mehr berücksichtigte. Ein über den Regelungszeitraum dieses Bescheides hinausgehender Eilantrag wäre ohnehin wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses bzw mangels streitigen Rechtsverhältnisses unzulässig gewesen, da insofern weder ein Bescheid existiert noch absehbar ist, dass in so ferner Zukunft überhaupt noch Hilfebedürftigkeit iS von § 9 Abs 1 und Abs 2 SGB II bestehen wird; im Übrigen laufen medizinische Ermittlungen zur Frage einer weiteren Berechtigung des Mehrbedarfszuschlages und werden bis dahin womöglich abgeschlossen sein, nachdem der Antragsteller in diesem Eilverfahren zuletzt seinen Willen zur Mitwirkung bekräftigt hat.
Damit wäre der mangels hinreichender eigener Bestimmung durch Auslegung zu ermittelnde Streitgegenstand dieses Beschwerdeverfahrens der sich danach ergebende Differenzbetrag zu den mit Bescheid vom 10. Juni 2009 bewilligten Leistungen von insgesamt 398,82 EUR (6 x 66,47 EUR); er erreicht den für die Zulässigkeit einer Beschwerde maßgebende Schwellenwert von 750,00 EUR nicht.
Nach § 172 Abs 3 Nr 1 SGG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl I S 444) ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs (BR-Drs 820/07, S 28) soll damit verhindert werden, dass die Rechtschutzmöglichkeiten im einstweiligen Rechtsschutz gegenüber denjenigen im Hauptsacheverfahren privilegiert werden. Die Beschwerde soll danach nur zulässig sein, wenn auch im Hauptsacheverfahren ein Rechtsmittel gegeben ist. Dies ist bei Klagen, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betreffen und einen Betrag von 750,00 EUR nicht übersteigen, nach § 144 Abs 1 Nr 1 SGG nicht der Fall, es sei denn, die Berufung wird in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts zugelassen.
Hier wäre die Berufung nach den obigen Ausführungen unzulässig, da der Streitwert deutlich unter 750,00 EUR liegt. Ein Fall des § 144 Abs 1 Satz 2 SGG, nach dem die auf den Beschwerdewert bezogene Berufungsbeschränkung bei laufenden oder wiederkehrenden Leistungen von mehr als einem Jahr nicht greift, liegt angesichts der Begrenzung des Verfahrensgegenstandes bis zum 31. Dezember 2009 nicht vor. Dass eine ausgehend vom Beschwerdewert unzulässige Berufung durch Zulassung des Sozialgerichts oder des Landessozialgerichts (auf eine Nichtzulassungsbeschwerde) zulässig werden kann, stellt eine Ausnahmeregelung dar, die in der die Zulässigkeit der Beschwerde betreffenden Vorschrift des § 172 SGG keine Entsprechung findet und für die Zulässigkeit der Beschwerde keine Bedeutung hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Sie berücksichtigt, dass der Antragsteller zum Nachweis des gegenüber der Antragsgegnerin auch für den hier in Rede stehenden Bewilligungszeitraum geltend gemachten Mehrbedarfszuschlag wegen kostenaufwändigerer Ernährung eine aktuelle Bescheinigung seines Hausarztes (vom 15. Juni 2009) über seine Erkrankung (Chronische Zöliakie, Diarrhöen) und die deswegen erforderliche besondere Kostform (glutenfreie Kost) vorgelegt hat, und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Bescheinigung unzutreffend wäre oder es sonst bezüglich des Mehrbedarfszuschlags maßgebliche Änderungen zum vorangegangenen Bewilligungszeitraum gegeben hätte. Berücksichtigung findet ferner, dass die Annahme des Sozialgerichts zweifelhaft erscheint, angesichts der Höhe des streitigen Betrages von 66,47 EUR/Monat mangele es an einem Anordnungsgrund als Voraussetzung für der Erlass der begehrten einstweiligen Regelung. Schließlich sprechen auch Veranlassungsgesichtspunkte für eine Kostenbeteiligung der Antragsgegnerin, die soweit ersichtlich ohne nähere Prüfung und ohne Begründung (etwa mit Hinweis auf insoweit notwendige weitere Ermittlungen) davon abgerückt ist, dem Antragsteller den Mehrbedarfszuschlag, wie sie ihn zuvor gewährt hatte, auch für die für die Zeit ab Juli 2009 zuzuerkennen.
Die bisherigen Ausführungen besagen zugleich, dass im Beschwerdeverfahren die Rechtsver¬folgung des Antragstellers ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von §§ 73 a SGG, 114 Abs 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) war, es also an einer Voraussetzung für die Gewährung von Prozess¬kostenhilfe unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten fehlt, dies aber für das Verfahren erster Instanz anders zu beurteilen und mithin auf die insoweit zulässig erhobene Beschwerde Prozesskostenhilfe zu gewähren ist.
Im PKH-Beschwerdeverfahren sind gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs 4 ZPO Kosten nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Soweit die Beschwerde des Antragstellers auf eine einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zu höheren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) abzielt, ist sie als unzulässig zu verwerfen. Dabei kann dahin stehen, ob sie schon deshalb unzulässig ist, weil das Eilrechtsschutzbegehren nicht hinreichend bestimmt ist (vgl § 92 Abs 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in entsprechender Anwendung und dazu Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Aufl 2008, Rdnr 3 ff); denn sofern die Sach- und Rechtslage so zu beurteilen wäre, dass die Bestimmtheit durch Auslegung herstellbar ist, wäre die Beschwerde unzulässig, weil der Beschwerdewert der §§ 172 Abs 3 Nr 1, 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG nicht erreicht wird.
Zweifel an der Bestimmtheit des Eilrechtsschutzbegehrens bestehen angesichts folgender Sachlage: Nachdem der anwaltlich vertretene, laufende Leistungen nach dem SGB II beziehende Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren wörtlich beantragt hatte, die Antragsgegnerin im Wege einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihm angemessene Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren, und seine Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts vom 05. August 2009 nach der Beschwerdeschrift vom 07. August 2009 (nur) auf die Aufhebung dieses Beschlusses abzielte, hat der Senat den Antragsteller zugleich mit der gerichtlichen Eingangsbestätigung unter Hinweis auf § 92 SGG unter Fristsetzung aufgefordert, den Aufhebungsantrag um ein konkretes Sachbegehren zu ergänzen, und zwar sowohl bezüglich des Betrags der begehrten höheren monatlichen Geldleistung als auch hinsichtlich Beginn und Ende des Regelungszeitraums. Hierauf hat der Bevollmächtigte des Antragstellers den Antrag mit Schreiben vom 25. August 2009 nur insofern ergänzt, als die Antragsgegnerin verpflichtet werden solle, dem Antragsteller einen angemessenen Betrag zur Deckung seines Mehrbedarfes zu zahlen, was die Präzisierungsaufforderung auch nicht annähernd erfüllte.
Stellt man diese Bedenken zurück, bleibt die Beschwerde aus folgenden Erwägungen unzulässig: Ein ordnungsgemäßer Antrag lässt sich nur bejahen, wenn man annimmt, dass sich das Begehren des Antragstellers hinreichend durch Auslegung erschließen lässt. Danach kann in Anbetracht seines Vortrages in diesem Eilverfahren sowie des Inhalts der vorliegenden Leistungsakte der Antragsgegnerin maximales Begehren des Antragstellers (nur) sein, die Antragsgegnerin vorläufig zu um monatlich 66,47 EUR höheren Leistungen für den Zeitraum Juli bis Dezember 2009 zu verpflichten. Bei dem Betrag von 66,47 EUR handelt es sich um den Mehrbedarfszuschlag wegen kostenaufwändigerer Ernährung, den die Antragsgegnerin dem Antragsteller bis einschließlich Juni 2009 zuerkannt hatte; dass er mit dieser Zuschlagshöhe nicht einverstanden (gewesen) ist, ist auch nicht ansatzweise ersichtlich. Die Monate Juli bis Dezember 2009 sind der (Folge-)Bewilligungszeitraum, auf den sich der vom Antragsteller angefochtene Bescheid vom 10. Juni 2009 bezieht, der einen solchen Mehrbedarfszuschlag nicht mehr berücksichtigte. Ein über den Regelungszeitraum dieses Bescheides hinausgehender Eilantrag wäre ohnehin wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses bzw mangels streitigen Rechtsverhältnisses unzulässig gewesen, da insofern weder ein Bescheid existiert noch absehbar ist, dass in so ferner Zukunft überhaupt noch Hilfebedürftigkeit iS von § 9 Abs 1 und Abs 2 SGB II bestehen wird; im Übrigen laufen medizinische Ermittlungen zur Frage einer weiteren Berechtigung des Mehrbedarfszuschlages und werden bis dahin womöglich abgeschlossen sein, nachdem der Antragsteller in diesem Eilverfahren zuletzt seinen Willen zur Mitwirkung bekräftigt hat.
Damit wäre der mangels hinreichender eigener Bestimmung durch Auslegung zu ermittelnde Streitgegenstand dieses Beschwerdeverfahrens der sich danach ergebende Differenzbetrag zu den mit Bescheid vom 10. Juni 2009 bewilligten Leistungen von insgesamt 398,82 EUR (6 x 66,47 EUR); er erreicht den für die Zulässigkeit einer Beschwerde maßgebende Schwellenwert von 750,00 EUR nicht.
Nach § 172 Abs 3 Nr 1 SGG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl I S 444) ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs (BR-Drs 820/07, S 28) soll damit verhindert werden, dass die Rechtschutzmöglichkeiten im einstweiligen Rechtsschutz gegenüber denjenigen im Hauptsacheverfahren privilegiert werden. Die Beschwerde soll danach nur zulässig sein, wenn auch im Hauptsacheverfahren ein Rechtsmittel gegeben ist. Dies ist bei Klagen, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betreffen und einen Betrag von 750,00 EUR nicht übersteigen, nach § 144 Abs 1 Nr 1 SGG nicht der Fall, es sei denn, die Berufung wird in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts zugelassen.
Hier wäre die Berufung nach den obigen Ausführungen unzulässig, da der Streitwert deutlich unter 750,00 EUR liegt. Ein Fall des § 144 Abs 1 Satz 2 SGG, nach dem die auf den Beschwerdewert bezogene Berufungsbeschränkung bei laufenden oder wiederkehrenden Leistungen von mehr als einem Jahr nicht greift, liegt angesichts der Begrenzung des Verfahrensgegenstandes bis zum 31. Dezember 2009 nicht vor. Dass eine ausgehend vom Beschwerdewert unzulässige Berufung durch Zulassung des Sozialgerichts oder des Landessozialgerichts (auf eine Nichtzulassungsbeschwerde) zulässig werden kann, stellt eine Ausnahmeregelung dar, die in der die Zulässigkeit der Beschwerde betreffenden Vorschrift des § 172 SGG keine Entsprechung findet und für die Zulässigkeit der Beschwerde keine Bedeutung hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Sie berücksichtigt, dass der Antragsteller zum Nachweis des gegenüber der Antragsgegnerin auch für den hier in Rede stehenden Bewilligungszeitraum geltend gemachten Mehrbedarfszuschlag wegen kostenaufwändigerer Ernährung eine aktuelle Bescheinigung seines Hausarztes (vom 15. Juni 2009) über seine Erkrankung (Chronische Zöliakie, Diarrhöen) und die deswegen erforderliche besondere Kostform (glutenfreie Kost) vorgelegt hat, und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Bescheinigung unzutreffend wäre oder es sonst bezüglich des Mehrbedarfszuschlags maßgebliche Änderungen zum vorangegangenen Bewilligungszeitraum gegeben hätte. Berücksichtigung findet ferner, dass die Annahme des Sozialgerichts zweifelhaft erscheint, angesichts der Höhe des streitigen Betrages von 66,47 EUR/Monat mangele es an einem Anordnungsgrund als Voraussetzung für der Erlass der begehrten einstweiligen Regelung. Schließlich sprechen auch Veranlassungsgesichtspunkte für eine Kostenbeteiligung der Antragsgegnerin, die soweit ersichtlich ohne nähere Prüfung und ohne Begründung (etwa mit Hinweis auf insoweit notwendige weitere Ermittlungen) davon abgerückt ist, dem Antragsteller den Mehrbedarfszuschlag, wie sie ihn zuvor gewährt hatte, auch für die für die Zeit ab Juli 2009 zuzuerkennen.
Die bisherigen Ausführungen besagen zugleich, dass im Beschwerdeverfahren die Rechtsver¬folgung des Antragstellers ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von §§ 73 a SGG, 114 Abs 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) war, es also an einer Voraussetzung für die Gewährung von Prozess¬kostenhilfe unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten fehlt, dies aber für das Verfahren erster Instanz anders zu beurteilen und mithin auf die insoweit zulässig erhobene Beschwerde Prozesskostenhilfe zu gewähren ist.
Im PKH-Beschwerdeverfahren sind gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs 4 ZPO Kosten nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
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