Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 2881/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 3480/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 25. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung von der Antragsgegnerin eine Notwendigkeitsbescheinigung für einen Umzug.
Die Antragstellerin bewohnt eine Mietwohnung im R. in F ... Sie bezieht laufend von der Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Am 9. April 2009 beantragte die Antragstellerin auf einem Formblatt der Antragsgegnerin "Zusicherung zu den Aufwendungen einer neuen Unterkunft, Mietkaution und Umzugskosten" die Erteilung einer Notwendigkeitsbescheinigung; es liege noch kein konkretes Wohnungsangebot vor. Als Gründe wurden multiple Allergien und Dringlichkeit wegen gesundheitlicher Verschlimmerung durch den Schimmelbefall der jetzigen Wohnung genannt. Mit Bescheid vom 21. April 2009 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab, da ohne ärztliches Attest diesem nicht stattgegeben werden könne.
Am 24. April 2009 reichte die Antragstellerin ein ärztliches Attest ein, welches bestätigte, dass sie an multiplen Allergien leide, die zu chronischen Hautekzemen und rezidivierendem Asthma bronchiale führten. Der in der Wohnung festgestellte Schimmelbefall habe bereits zu einer deutlichen Verschlimmerung der Symptomatik geführt, es sei mit einer ernsthaften Gesundheitsgefährdung zu rechnen (Attest Frau G. vom 11. Februar 2009). Mit Bescheid vom 6. Mai 2009 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag mit der Begründung ab, die Beseitigung des Schimmelbefalls sei privatrechtlich mit dem Vermieter zu klären. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch wurde - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden.
Am 9. Juni 2009 hat die Antragstellerin Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Freiburg (SG) gestellt. Sie macht geltend, dass es ihr nicht zumutbar sei, noch länger darauf zu warten, dass der Vermieter die Mängel behebe. Um ein konkretes Wohnungsangebot zu erhalten, benötige sie die Bescheinigung. Die S. wolle sich dadurch absichern, dass die Mietzahlungen eines künftigen Mietverhältnisses gesichert seien und nehme Bewerber andernfalls nicht in ihre Liste auf. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich daraus, dass auf dem freien Wohnungsmarkt keine angemessenen Wohnungen verfügbar seien und für die Vermittlung einer städtischen Wohnung eine Notwendigkeitsbescheinigung erforderlich sei.
Mit Beschluss vom 25. Juni 2009 hat das SG den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es unter Anwendung von § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeführt, dass weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund gegeben seien. Ein Anspruch auf eine "Notwendigkeitsbescheinigung" bestehe nicht. Aus dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut des § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II folge, dass ein Anspruch auf eine Zusicherung nur dann bestehe, wenn sowohl die Erforderlichkeit eines Umzugs gegeben und kumulativ die Aufwendungen für die neue Wohnung angemessen seien. Letzteres könne nur geprüft werden, wenn eine konkrete Wohnung in Aussicht stehe. Eine von einem konkreten Wohnungsangebot losgelöste abstrakte Zusicherung für einen Umzug könne der Hilfesuchende nicht verlangen, da das Gesetz eine abstrakte Entscheidung nicht vorsehe (unter Hinweis auf Rechtsprechung des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 30. Juli 2008 - L 7 AS 2809/08 ER-B; vom 22. Oktober 2008 - L 13 AS 4558/08 ER-B; vom 28. Januar 2009 - L 2 AS 400/09 ER-B und vom 16. April 2009 - L 12 AS 1434/09 ER-B). Des Weiteren fehle es an der Eilbedürftigkeit. Es sei nicht glaubhaft gemacht, dass ohne eine Notwendigkeitsbescheinigung eine Anmietung einer Wohnung ausgeschlossen sei. Auch wenn zuträfe, dass die S. die Antragstellerin nicht auf ihre Liste der Wohnungssuchenden setze, sei nicht belegt, dass auf dem freien Wohnungsmarkt keine angemessenen Wohnungen verfügbar seien. Dies widerspreche auch den Beobachtungen der Kammer hinsichtlich des Mietmarkts in den verfügbaren Anzeigenblättern.
Gegen den ihr am 30. Juni 2009 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 29. Juli 2009 Beschwerde eingelegt und ausgeführt, dass Notwendigkeitsbescheinigung und Zusicherung nicht das Gleiche seien. Die Notwendigkeitsbescheinigung habe ursprünglich den Sinn gehabt, Umzüge von einer Kommune zur anderen zu regeln. Dass auch die Antragsgegnerin diesen Unterschied kenne, belege der "Hinweis zur Notwendigkeit eines Umzugs", der ihr am 9. April 2009 an der Kundentheke ausgehändigt worden sei. Dadurch werde die Tatsache untermauert, dass die Notwendigkeitsbescheinigung in F. dazu diene, ein konkretes Wohnungsangebot von der S. GmbH zu bekommen. In der Informationsbroschüre des Mietervereins mit dem Titel "Hartz IV - Unterkunftskosten und Heizkosten" sei eine eindeutige Aussage darüber zu finden, dass zur Genehmigung eines Umzugs die Notwendigkeit ausschlaggebend sei und diese dann gegeben sei, wenn "die Wohnung gesundheitsgefährdend belastet ist, z.B. durch Schimmel oder andere Schadstoffe". Die Auffassung der Arge und des SG, dass Erforderlichkeit des Umzugs und Angemessenheit der zukünftigen Wohnkosten gleichzeitig vorliegen müssten und hierzu ein konkretes Wohnungsangebot erforderlich sei, sei falsch. Es bestehe auch Eilbedürftigkeit. Die Wohnstudie "Die Chancen von Bezieherinnen von ALG II auf dem freien Wohnungsmarkt in der Stadt F." sei im Jahr 2006 zu dem Schluss gekommen, dass praktisch keine Wohnungen mit angemessener Miete und vor allem bis 45 qm vorhanden seien. Seither habe sich die Lage auf dem Wohnungsmarkt noch verschärft. Es sei unerklärlich, warum sich die Antragsgegnerin anders verhalte als das Amt für Wohnraumversorgung. Es liege die Vermutung nahe, dass ihr aus Gründen der Kostenersparnis die Notwendigkeitsbescheinigung verweigert werde.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligen wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig; sie ist insbesondere statthaft, denn in der Hauptsache wäre die Berufung zulässig (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG). In der Sache ist die Beschwerde auch begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt - wie das SG zutreffend erkannt hat - nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NVwZ 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b Rdnr. 42). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 1. und 17. August 2005 - FEVS 57, 72 und 164).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen, denn ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht. Das SG hat zutreffend und unter Berücksichtigung der insoweit einhelligen Rechtsprechung des hiesigen LSG entschieden, dass es für eine von einem konkreten Wohnungsangebot losgelöste abstrakte Zusicherung zu den Aufwendungen für eine neue Unterkunft keine Rechtsgrundlage gibt (LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 30. Juli 2008, 22. Oktober 2008, 28. Januar 2009 und 16. April 2009, a.a.O.; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 30. November 2007 - L 28 B 2043/07 AS ER -; vom 28. August 2008 - L 34 B 1334/08 AS PKH -; vom 16. Januar 2009 - L 5 B 2097/08 AS ER - (alle juris); Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 22 Rdnr. 75; Piepenstock in Juris-PK SGB II, § 22 Rdnr. 92). Der Senat weist daher die Beschwerde aus den überzeugenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zurück und verzichtet insoweit auf eine Wiederholung der Gründe (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Im Hinblick auf die Beschwerdebegründung ist nochmals darauf hinzuweisen, dass es für die von der Antragstellerin angenommene Aufspaltung der Zusicherung nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II in einen abstrakten Teil (über die Notwendigkeit des Umzugs allgemein) und einen davon unabhängigen konkreten Teil (über die Angemessenheit der Kosten für eine konkrete Wohnung) keine Grundlage gibt. Auch aus dem von der Antragstellerin vorgelegten Beschluss des SG Schleswig vom 29. Juli 2009 (S 9 AS 399/09 ER) ergibt sich nichts anderes. Der dortige Fall betraf eine Zusicherung für einen Umzug in eine konkrete neue Wohnung und damit gerade nicht den hier streitigen Fall einer abstrakten Zusicherung.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung von der Antragsgegnerin eine Notwendigkeitsbescheinigung für einen Umzug.
Die Antragstellerin bewohnt eine Mietwohnung im R. in F ... Sie bezieht laufend von der Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Am 9. April 2009 beantragte die Antragstellerin auf einem Formblatt der Antragsgegnerin "Zusicherung zu den Aufwendungen einer neuen Unterkunft, Mietkaution und Umzugskosten" die Erteilung einer Notwendigkeitsbescheinigung; es liege noch kein konkretes Wohnungsangebot vor. Als Gründe wurden multiple Allergien und Dringlichkeit wegen gesundheitlicher Verschlimmerung durch den Schimmelbefall der jetzigen Wohnung genannt. Mit Bescheid vom 21. April 2009 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab, da ohne ärztliches Attest diesem nicht stattgegeben werden könne.
Am 24. April 2009 reichte die Antragstellerin ein ärztliches Attest ein, welches bestätigte, dass sie an multiplen Allergien leide, die zu chronischen Hautekzemen und rezidivierendem Asthma bronchiale führten. Der in der Wohnung festgestellte Schimmelbefall habe bereits zu einer deutlichen Verschlimmerung der Symptomatik geführt, es sei mit einer ernsthaften Gesundheitsgefährdung zu rechnen (Attest Frau G. vom 11. Februar 2009). Mit Bescheid vom 6. Mai 2009 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag mit der Begründung ab, die Beseitigung des Schimmelbefalls sei privatrechtlich mit dem Vermieter zu klären. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch wurde - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden.
Am 9. Juni 2009 hat die Antragstellerin Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Freiburg (SG) gestellt. Sie macht geltend, dass es ihr nicht zumutbar sei, noch länger darauf zu warten, dass der Vermieter die Mängel behebe. Um ein konkretes Wohnungsangebot zu erhalten, benötige sie die Bescheinigung. Die S. wolle sich dadurch absichern, dass die Mietzahlungen eines künftigen Mietverhältnisses gesichert seien und nehme Bewerber andernfalls nicht in ihre Liste auf. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich daraus, dass auf dem freien Wohnungsmarkt keine angemessenen Wohnungen verfügbar seien und für die Vermittlung einer städtischen Wohnung eine Notwendigkeitsbescheinigung erforderlich sei.
Mit Beschluss vom 25. Juni 2009 hat das SG den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es unter Anwendung von § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeführt, dass weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund gegeben seien. Ein Anspruch auf eine "Notwendigkeitsbescheinigung" bestehe nicht. Aus dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut des § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II folge, dass ein Anspruch auf eine Zusicherung nur dann bestehe, wenn sowohl die Erforderlichkeit eines Umzugs gegeben und kumulativ die Aufwendungen für die neue Wohnung angemessen seien. Letzteres könne nur geprüft werden, wenn eine konkrete Wohnung in Aussicht stehe. Eine von einem konkreten Wohnungsangebot losgelöste abstrakte Zusicherung für einen Umzug könne der Hilfesuchende nicht verlangen, da das Gesetz eine abstrakte Entscheidung nicht vorsehe (unter Hinweis auf Rechtsprechung des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 30. Juli 2008 - L 7 AS 2809/08 ER-B; vom 22. Oktober 2008 - L 13 AS 4558/08 ER-B; vom 28. Januar 2009 - L 2 AS 400/09 ER-B und vom 16. April 2009 - L 12 AS 1434/09 ER-B). Des Weiteren fehle es an der Eilbedürftigkeit. Es sei nicht glaubhaft gemacht, dass ohne eine Notwendigkeitsbescheinigung eine Anmietung einer Wohnung ausgeschlossen sei. Auch wenn zuträfe, dass die S. die Antragstellerin nicht auf ihre Liste der Wohnungssuchenden setze, sei nicht belegt, dass auf dem freien Wohnungsmarkt keine angemessenen Wohnungen verfügbar seien. Dies widerspreche auch den Beobachtungen der Kammer hinsichtlich des Mietmarkts in den verfügbaren Anzeigenblättern.
Gegen den ihr am 30. Juni 2009 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 29. Juli 2009 Beschwerde eingelegt und ausgeführt, dass Notwendigkeitsbescheinigung und Zusicherung nicht das Gleiche seien. Die Notwendigkeitsbescheinigung habe ursprünglich den Sinn gehabt, Umzüge von einer Kommune zur anderen zu regeln. Dass auch die Antragsgegnerin diesen Unterschied kenne, belege der "Hinweis zur Notwendigkeit eines Umzugs", der ihr am 9. April 2009 an der Kundentheke ausgehändigt worden sei. Dadurch werde die Tatsache untermauert, dass die Notwendigkeitsbescheinigung in F. dazu diene, ein konkretes Wohnungsangebot von der S. GmbH zu bekommen. In der Informationsbroschüre des Mietervereins mit dem Titel "Hartz IV - Unterkunftskosten und Heizkosten" sei eine eindeutige Aussage darüber zu finden, dass zur Genehmigung eines Umzugs die Notwendigkeit ausschlaggebend sei und diese dann gegeben sei, wenn "die Wohnung gesundheitsgefährdend belastet ist, z.B. durch Schimmel oder andere Schadstoffe". Die Auffassung der Arge und des SG, dass Erforderlichkeit des Umzugs und Angemessenheit der zukünftigen Wohnkosten gleichzeitig vorliegen müssten und hierzu ein konkretes Wohnungsangebot erforderlich sei, sei falsch. Es bestehe auch Eilbedürftigkeit. Die Wohnstudie "Die Chancen von Bezieherinnen von ALG II auf dem freien Wohnungsmarkt in der Stadt F." sei im Jahr 2006 zu dem Schluss gekommen, dass praktisch keine Wohnungen mit angemessener Miete und vor allem bis 45 qm vorhanden seien. Seither habe sich die Lage auf dem Wohnungsmarkt noch verschärft. Es sei unerklärlich, warum sich die Antragsgegnerin anders verhalte als das Amt für Wohnraumversorgung. Es liege die Vermutung nahe, dass ihr aus Gründen der Kostenersparnis die Notwendigkeitsbescheinigung verweigert werde.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligen wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig; sie ist insbesondere statthaft, denn in der Hauptsache wäre die Berufung zulässig (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG). In der Sache ist die Beschwerde auch begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt - wie das SG zutreffend erkannt hat - nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NVwZ 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b Rdnr. 42). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 1. und 17. August 2005 - FEVS 57, 72 und 164).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen, denn ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht. Das SG hat zutreffend und unter Berücksichtigung der insoweit einhelligen Rechtsprechung des hiesigen LSG entschieden, dass es für eine von einem konkreten Wohnungsangebot losgelöste abstrakte Zusicherung zu den Aufwendungen für eine neue Unterkunft keine Rechtsgrundlage gibt (LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 30. Juli 2008, 22. Oktober 2008, 28. Januar 2009 und 16. April 2009, a.a.O.; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 30. November 2007 - L 28 B 2043/07 AS ER -; vom 28. August 2008 - L 34 B 1334/08 AS PKH -; vom 16. Januar 2009 - L 5 B 2097/08 AS ER - (alle juris); Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 22 Rdnr. 75; Piepenstock in Juris-PK SGB II, § 22 Rdnr. 92). Der Senat weist daher die Beschwerde aus den überzeugenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zurück und verzichtet insoweit auf eine Wiederholung der Gründe (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Im Hinblick auf die Beschwerdebegründung ist nochmals darauf hinzuweisen, dass es für die von der Antragstellerin angenommene Aufspaltung der Zusicherung nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II in einen abstrakten Teil (über die Notwendigkeit des Umzugs allgemein) und einen davon unabhängigen konkreten Teil (über die Angemessenheit der Kosten für eine konkrete Wohnung) keine Grundlage gibt. Auch aus dem von der Antragstellerin vorgelegten Beschluss des SG Schleswig vom 29. Juli 2009 (S 9 AS 399/09 ER) ergibt sich nichts anderes. Der dortige Fall betraf eine Zusicherung für einen Umzug in eine konkrete neue Wohnung und damit gerade nicht den hier streitigen Fall einer abstrakten Zusicherung.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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