L 8 SO 15/07

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 10 SO 10/06
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 8 SO 15/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Grundsicherungsleistungen - Bedarfe - Einkommen
Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter voller Erwerbsminderung nach §§ 41 ff. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII).

Der 1937 geborene Kläger beantragte scheinbar gemeinsam mit seiner ebenfalls 1937 geborenen Ehefrau am 5. April 2005 bei dem Beklagten Leistungen nach dem SGB XII. Dabei gaben sie an, seit 1958 verheiratet zu sein, nicht getrennt zu leben und gemeinsam ein 113,56 m² großes Haus mit drei Zimmern und drei Nebengelassen zu bewohnen. Hierfür sei eine Kaltmiete von 615,39 EUR monatlich zu zahlen, wozu sie eine Quittung ihres Vermieters vom 22. März 2005 vorlegten (laut Mietvertrag vom 12. Dezember 2001: Einfamilienhaus mit Garage, Nebengelass und Garten, Wohnfläche 157 m², Grundstücksfläche 500 m², monatliche Miete 594,00 EUR, Zusatzzahlung 70,64 EUR). Weiter gaben sie an, für die Unterkunft seien Nebenkosten ohne Heizung in Höhe von 104,62 EUR und Kosten für Heizung und Warmwasserbereitung in Höhe von 100,26 EUR zu zahlen. Die Eheleute haben zwei volljährige Kinder, die erwerbstätig sind und denen sie keinen Unterhalt zahlen. Beide sind Rentner. Laut einer Bescheinigung des Amtes für Versorgung und Soziales Magdeburg zur Vorlage beim Finanzamt, gültig seit dem Jahre 2001, wurde bei dem Kläger ein Grad der Behinderung (GdB) "um" 40 festgestellt. Ferner wurde ihm bescheinigt, dass eine Körperbehinderung bestehe, die zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt habe. Zusätzlich gab der Kläger an, er sei gehbehindert und das Merkzeichen "G" sei festgestellt. Die Eheleute machten jeweils einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung geltend, der Kläger wegen "Darm, Stuhlgang und Augenverletzung".

Zum Zeitpunkt der Antragstellung bezog der Kläger eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem monatlichen Zahlbetrag von 1.112,43 EUR (ab 1. Juli 2005: 1.106,95 EUR, ab 1. Oktober 2005: 1107,56 EUR, ab 1. Juli 2008: 1.134,34). Hiervon wurden im Wege der Aufrechnung 25,00 EUR einbehalten und ab 1. August 2008 weitere 250,34 EUR wegen einer Pfändung abgezweigt. Die Ehefrau des Klägers bezog eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Zahlbetrag von 546,82 EUR (ab 1. Juli 2007: 544,12 EUR, ab 1. Oktober 2005: 544,42 EUR). Die Eheleute gaben an, lediglich über ein gemeinsames Girokonto zu verfügen, das auf den Namen der Ehefrau geführt werde. Diese sei Halterin eines Kraftfahrzeugs mit einem Zeitwert von 2.800,00 EUR. Hierfür seien jährlich 401,00 EUR Kfz-Steuer und monatlich Versicherungsprämien in Höhe von jeweils 17,86 EUR zu zahlen. Ferner machten sie monatliche Fahrtkosten in Höhe von 16,70 EUR geltend. Darüber hinaus würden Beiträge zu einer Unfall- und Haftpflichtversicherung in Höhe von monatlich 38,13 EUR gezahlt.

Neben den Rentenbescheiden und dem Mietvertrag legte der Kläger eine Jahresverbrauchsabrechnung des Wasserzweckverbandes "Saale-Fuhne-Ziethe" vor, wonach im Jahr 2005 alle zwei Monate ein Abschlag in Höhe von 53,00 EUR zu zahlen sei. Ferner legte er eine Jahresverbrauchsabrechnung der Stadtwerke B. vor, wonach für Strom im Jahr 2005 Abschläge von 41,00 EUR im Monat zu zahlen waren. Ausweislich eines Abfallgebührenbescheides für 2005 waren vierteljährlich Abfallgebühren in Höhe von 26,14 EUR zu leisten. Weiter legte der Kläger eine Rechnung vom 3. September 2004 vor, wonach für 3.000 l Heizöl 1.203,11 EUR zu zahlen waren. Weiter machte der Kläger anteilige Kosten für die Heizungsrevision in Höhe von jährlich 109,30 EUR, die Gebäudehaftpflichtversicherung in Höhe von jährlich 43,50 EUR, Reinigungs- und Streuleistungen in Höhe von jährlich 150,00 EUR und die Schornsteinreinigung in Höhe von jährlich 54,87 EUR geltend. Hierzu legte er Quittungen des Vermieters und des Schornsteinfegers vor.

Mit Bescheid vom 4. August 2005 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers und seiner Ehefrau ab, da das anzurechnende Einkommen den Grundsicherungsbedarf der Berücksichtigungsgemeinschaft (Antragsteller und Ehegattin) übersteige. Bei der Bedarfsberechnung seien nur die nach den Handlungsanweisungen des Landkreises Bernburg angemessenen Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden. Ferner seien Schulden bei der Berechnung nicht berücksichtigt worden. Mit seinem am 12. September 2005 bei dem Beklagten eingegangenen Widerspruch stellte der Kläger klar, alleiniger Antragsteller zu sein. Gleichzeitig teilte er mit, dass seine Ehefrau im Hause eine eigenständige Wohnung als Mieterin inne habe. Von dieser lebe er getrennt, wie sich aus einem beigefügten Nachtrag zum Mietvertrag vom 1. April 2005 ergebe. Danach belief sich der aktuelle Kaltmietzins auf 615,39 EUR und war vom Kläger und seiner Ehefrau trotz einvernehmlicher Aufteilung der gemieteten Räume untereinander gesamtschuldnerisch zu tragen. Im Innenverhältnis sollte die Miete jeweils hälftig getragen werden. Weiter gab der Kläger an, aufgrund der Trennung zahle er an seine Ehefrau einen Unterhalt von 281,57 EUR monatlich. Ferner wandte er sich gegen die Berücksichtigung von Unterkunftskosten nur bis zur Angemessenheitsgrenze. Die Heizkosten seien zu korrigieren, da ausweislich eines Lieferscheins vom 25. August 2005 3.000 l Heizöl zum Preis von 1.740,58 EUR beschafft worden seinen. Bei der Leistungsberechnung sei weiterhin ein Mehrbedarf wegen seiner Gehbehinderung und wegen gesundheitlicher Beschwerden, auch für seine Ehefrau, zu berücksichtigen. Hierzu legte er ein Rezept der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. C. vor, wonach seine Ehefrau erhöhte ärztliche Zuwendung und Gabe von Medikamenten bei sozialer Konfliktsituation und gesundheitlichen Beschwerden benötige.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2006 wies der Beklagte den Widerspruch zurück, da keine Hilfebedürftigkeit vorliege, weil das Einkommen des Klägers und seiner Ehefrau ihren gemeinsamen Grundsicherungsbedarf übersteige. Die Kosten der Unterkunft seien dabei nur bis zur Angemessenheitsgrenze von 366,00 EUR zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Mehrbedarfs für eine kostenaufwändige Ernährung und wegen einer Gehbehinderung lägen nicht vor. Selbst wenn man die Kosten der Unterkunft in voller Höhe berücksichtigte, ergebe sich kein Leistungsanspruch. Dieser ergebe sich auch nicht, wenn man den Leistungsanspruch des Klägers unter Berücksichtigung der zweifelhaften Trennung von seiner Ehefrau, der behaupteten Unterhaltszahlung und der tatsächlichen hälftigen Kosten für Unterkunft und Heizung berechnete. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 18. Februar 2006 zugestellt.

Mit einem Schreiben an den Beklagten vom 2. März 2006 übersandte der Kläger zwei Atteste des Facharztes für Allgemeinmedizin S. vom 24. Februar 2006, worin ihm und seiner Ehefrau die Notwendigkeit einer kostenaufwändigen Ernährung, in seinem Falle wegen Erkrankungen des Herz- und Kreislaufsystems, des Gefäßsystems, des Fettstoffwechsels und des Stützgewebes, bescheinigt wird. Ferner übersandte er Kopieren zweier Quittungen über Unterhaltszahlungen an seine Ehefrau für Februar und März 2006.

Mit seiner am Montag, den 20. März 2006, beim Sozialgericht Dessau eingegangenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er hat erneut darauf hingewiesen, von seiner Ehefrau im selben Hause getrennt zu leben und dieser einen monatlichen Unterhalt von 281,57 EUR zu zahlen. Unter Berücksichtigung aller geltend gemachten Mehraufwendungen und der hälftigen ungekürzten Unterkunftskosten ergebe sich ein Leistungsanspruch von monatlich 14,45 EUR. Ergänzend hat er eine Bescheinigung des Arztes S. vom 6. Juni 2007 vorgelegt, wonach der Kläger wegen einer Erkrankung des Magens, des Darms, der Leber, der Gallenwege oder der Bauchspeicheldrüse sowie des Herzens, des Kreislaufs und der Nieren einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfe. Zur Begründung hat der Arzt auf eine bekannte massive Athrophie der Beinmuskulatur links mit erheblicher Gehbehinderung verwiesen. Ferner hat der Kläger einen Beleg über die Lieferung von 3.500 l Heizöl zum Preis von 2.050,60 EUR am 26. Juni 2006, eine Prämienanforderung einer Wohngebäudeversicherung auf den Namen seiner Ehefrau in Höhe von 158,76 EUR, fällig am 6. März 2005, sowie über 160,50 EUR, fällig am 6. März 2006, einen Grundsteuerbescheid für 2003, wonach ab 2004 vierteljährlich 43,13 EUR durch den Vermieter zu zahlen waren, sowie Verbrauchsabrechnungen der Stromversorgung von Januar 2006 und Januar 2007 übersandt.

Mit Gerichtsbescheid vom 29. Oktober 2007 hat das Sozialgericht Dessau-Roßlau die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei nicht bedürftig, da sein zu berücksichtigendes Einkommen den maßgeblichen Bedarf übersteige. Selbst wenn man zum Regelbedarf von 331,00 EUR beziehungsweise 347,00 EUR die vollen geltend gemachten Kosten der Unterkunft und Heizung sowie einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung hinzurechne, verbleibe ein Einkommensüberschuss. Auf den genannten Mehrbedarf habe der Kläger bereits keinen Anspruch, da weder durch die vorgelegten Atteste noch in anderer Weise nachgewiesen worden sei, dass seine notwendige Ernährung über die bereits im Regelsatz vorgesehene Vollkost hinaus Aufwendungen verursache. Auch ein Mehrbedarf wegen Gehbehinderung sei nicht zu berücksichtigen, da der Kläger nicht in Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen "G" sei. Die geltend gemachten Unterhaltszahlungen seien nicht vom Einkommen des Klägers abzusetzen. Anders als § 11 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) sei in § 82 Abs. 2 SGB XII ein solcher Abzug nicht vorgesehen. Ebenso könne die Schuldentilgung mittels Abzweigung von der Rente des Klägers nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden.

Gegen den ihm am 2. November 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger mit einem am Montag, den 3. Dezember 2007, beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Zunächst rügt er die Entscheidung durch Gerichtsbescheid, da der Sachverhalt noch nicht geklärt sei. Das Sozialgericht habe aufklären müssen, ob tatsächlich eine kostenaufwändige Ernährung notwendig gewesen sei. Zudem müssten Unterhaltsverpflichtete im Rahmen der Grundsicherung im Alter genauso behandelt werden wie Empfänger von Leistungen nach dem SGB II, zumal er zu diesen Zahlungen gesetzlich verpflichtet sei. Hierzu hat er das Protokoll über einen vor dem Amtsgericht Bernburg (Az.: 3 F 291/07 UE) am 14. Januar 2009 geschlossenen Vergleich über Unterhaltszahlungen an seine Ehefrau vorgelegt. Ferner hat er eine Bescheinigung der Fachärztin für Allgemeinmedizin und Chirurgin Dr. H. vom 7. Oktober 2008 vorgelegt, wonach er für die Dauer von 24 Monaten wegen koronarer Herzkrankheit, Adipositas, Hyperlipidämie und Hyperurikämie einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfe. Darüber hinaus hat er am 14. November 2008 eine Aufstellung seiner monatlichen Einnahmen und Ausgaben nebst diversen Nachweisen vorgelegt. Hierzu wird auf Blatt 217 bis 258 d.A. Bezug genommen. Dazu hat er unter anderem erläutert, dass er die Kosten für den Pkw seiner Ehefrau trage, da ihm dieser zur Nutzung überlassen sei und für Fahrten zum Arzt benutzt werde.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat zuletzt einen Betreuungsbeschluss des Amtsgerichts Haldensleben vom 7. Januar 2009, mit dem die Tochter des Klägers als Betreuerin bestellt worden ist, und ein Pflegegutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Sachsen-Anhalt vom 3. März 2009 übersandt. Danach befindet sich der Kläger seit dem 17. Februar 2009 in stationärer Kurzzeitpflege. Ein Verbleib in der Einrichtung zur vollstationären Dauerpflege ist angedacht. In der mündlichen Verhandlung hat er das Begehren auf die Zeit bis zum 16. Februar 2009 beschränkt.

Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 29. Oktober 2007 sowie den Bescheid des Beklagten vom 4. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 5. April 2005 bis zum 16. Februar 2009 Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er hält den angegriffenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Insbesondere habe der Kläger keinen Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung. Dies könne auf Grundlage der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus den Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe vom 1. Oktober 2008 ohne weitere Ermittlungen entnommen werden.

Der Berichterstatter hat den Kläger mit Schreiben vom 13. Oktober 2008 unter Hinweis auf § 106 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) unter Setzung einer Frist von vier Wochen ab Zustellung des Schreibens aufgefordert, eine vollständige Aufstellung aller Einnahmen und seiner sozialhilferechtlich relevanten Ausgaben nebst vollständigen Nachweisen vorzulegen. Ferner hat er den Beteiligten die Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe vom 1. Oktober 2008 übersandt und auf Urteile des Bundessozialgerichts vom 27. Februar und 15. April 2008 zur Frage eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs hingewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte des Beklagten ergänzend verwiesen. Diese haben in der mündlichen Verhandlung und bei der Entscheidung vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

Die nach § 143 SGG statthafte und im übrigen zulässige Berufung ist unbegründet.

Der angefochtene Gerichtsbescheid ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, denn der Bescheid des Beklagten vom 4. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2006 beschwert den Kläger im noch angefochtenen Umfang nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1 SGG, weil der Kläger im noch streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach §§ 41 ff. SGB XII hat.

Nach § 41 Abs. 1 SGB XII in der seit dem 1. Januar 2008 anzuwendenden – im hier entscheidungserheblichen Umfang jedoch unveränderten – Fassung durch Art. 7 Nr. 3 des RV-Altersgrenzenneuregelungsgesetzes (v. 20.4.2007, BGBl. I S. 554) ist älteren und dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach den §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII beschaffen können, auf Antrag Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu leisten. Leistungsberechtigt wegen Alters ist nach Abs. 2 der Norm, wer die dort genannte Altersgrenze von mindestens 65 Jahren erreicht hat.

Zwar hatte der Kläger bei Antragstellung am 5. April 2005 bereits das 65. Lebensjahr vollendet, doch war er damals und während des gesamten Zeitraums bis zum 16. Februar 2009 in der Lage, seinen notwendigen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen und Vermögen zu bestreiten. Der notwendige Lebensunterhalt des Klägers umfasst nach § 42 SGB XII zunächst den Regelsatz nach § 28 SGB XII sowie Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 29 SGB XII. Hierbei unterstellt der Senat die Behauptung des Klägers, bereits seit spätestens 1. April 2005 von seiner Ehefrau getrennt zu leben, als wahr, so dass zunächst der Regelsatz für einen Alleinstehenden in der jeweils geltenden Höhe als Bedarf anzusetzen ist. Dies sind für die Zeit bis zum 31. Dezember 2006 im Land Sachsen-Anhalt 331,00 EUR, ab 1. Januar 2007 345,00 EUR, ab 1. Juli 2007 347,00 EUR und ab 1. Juli 2008 351,00 EUR.

Die Kosten der Unterkunft und Heizung hat der Kläger zwar nicht über den gesamten Zeitraum hinsichtlich jedes Einzelpostens nachgewiesen, doch ergibt sich aus den vorgelegten Nachweisen für den Senat für den gesamten Zeitraum das Bild im Wesentlichen nur in geringem Umfang schwankender laufender Kosten. Deshalb legt der Senat die nur für Teilzeiträume nachgewiesenen, ihrer Natur nach regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben zugunsten des Klägers mit ihrem jeweiligen Höchstbetrag für den gesamten streitigen Zeitraum der Leistungsberechung zugrunde. Danach ergeben sich folgende monatliche Kosten der Unterkunft:

Hälftiger Mietzins 307,70

Hälftiger Abschlag Wasser und Abwasser: 50,00/2/2 12,50

Hälftige Wohngebäudeversicherung: 165,56/2/12 6,90

Hälftige Abfallgebühren: 21,90/2/3 3,65

Hälftige Grundsteuer: 172,43/2/12 7,18

Hälftige Gebäudehaftpflicht: 43,50/2/12 1,81

Hälftige Heizungsrevision: 111,50/2/12 4,65

Hälftige Streuleistungen: 150,00/2/12 6,25

Hälftige Schornsteinfegerrechnung 2008, lt. Quittung: 30,00/12 2,50

Hälftige Straßenausbaukosten: 50,00/2 25,00

Summe: 378,14

Ausgaben für Heizöl sind im Rahmen der Leistungsberechnung für die Grundsicherung nicht mit einem Zwölftel des Jahresbetrags, sondern in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie tatsächlich anfallen (vgl. BSG, Beschluss vom 16.5.2007 – B 7b AS 40/06 R– SozR 4-4200 § 22 Nr. 4). Darum sind diese bei den monatlichen Kosten nicht zu berückdichtigen. Stromkosten sind aus der Regelleistung zu zahlen und im Rahmen der Kosten der Unterkunft nicht gesondert berücksichtigungsfähig. Obwohl der Senat erhebliche Zweifel hat, ob sich die so ermittelten Kosten der Unterkunft und Heizung mit Ausnahme des Heizöls noch im Rahmen des grundsicherungsrechtlich Angemessenen halten, wird auch dies zugunsten des Klägers unterstellt.

Weitere Bedarfe sind bei dem Kläger nicht zu berücksichtigen. Er hat insbesondere keinen Anspruch auf die Berücksichtung eines Mehrbedarfs nach § 30 Abs. 1 SGB XII, da er nicht im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen "G" ist. Die vorgelegte Bescheinigung für das Finanzamt steht dem nicht gleich. Im Gegenteil begründet der darin angegebene GdB "um" 40 Beweis dafür, dass ein Schwerbehindertenausweis nicht vorliegt, da dieser erst ab einem GdB von 50 ausgestellt werden kann. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichs für einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung. Nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe vom 1. Oktober 2008 ist eine solche Kostzulage nur noch bei bestimmten verzehrenden Krankheiten notwendig. Bei den anderen Krankheitsbildern, für die nach den älteren Empfehlungen noch eine Kostzulage vorgesehen war, genügt nach neueren ernährungspysiologischen Erkenntnissen Vollkost, die aus dem im Regelsatz der Sozialhilfe für die Ernährung vorgesehenen Leistungsanteil finanziert werden kann. Dies gilt auch für die dem Kläger zuletzt mit Datum vom 7. Oktober 2008 bescheinigten Krankheiten. Die Empfehlungen des Deutschen Vereins durfte der Senat ohne weitere eigene Ermittlungen seiner Entscheidung zugrunde legen, da der Kläger trotz wiederholter Aufforderung keine Umstände benannt hat, die auf einen von den im Rahmen der Ausarbeitung dieser Empfehlungen erhobenen Befunden abweichenden individuellen Bedarf hindeuten könnten (vgl. BSG, Urteil vom 27.2.2008 – B 14/7b AS 32/06 R; B 14/7b AS 64/06 R; Urteil vom 15.4.2008 – B 14/7b AS 58/06 R).

Somit hatte der Kläger in der Zeit bis zum 16. Februar 2009 einen grundsicherungsrelevanten Bedarf ohne die Kosten der Heizölbeschaffung in Höhe von maximal 351,00 EUR Regelsatz zzgl. 378,14 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung, also zusammen 729,14 EUR monatlich.

Diesem Bedarf stand ein Einkommen im Sinne der §§ 42, 82 ff. SGB XII in Form einer Altersrente mit einem Zahlbetrag nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge von mindestens 1.106,95 EUR (1. Juli 2005) gegenüber. Hiervon abzuziehen ist nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII lediglich der monatliche Beitrag für die private Unfallversicherung des Klägers in Höhe von 13,04 EUR, so dass das geringste zu berücksichtigende Einkommen des Klägers in der Zeit vom 5. April 2005 bis zum 16. Februar 2009 mit 1.093,89 EUR anzusetzen ist.

Weitere Abzüge vom Einkommen des Klägers sind nicht zu machen, insbesondere nicht wegen der Pfändung von der Rente zu Gunsten der IKK in Höhe von 250,34 EUR und der Verrechung in Höhe von 25,00 EUR. Hierbei handelt es sich jeweils um Zahlungsverpflichtungen, die gegenüber der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB XII nachrangig sind, so dass die entsprechende Minderung des dem Kläger aus seiner Rente tatsächlich zufließenden Betrags für die Berechnung möglicherweise bestehender Ansprüche auf Leistungen der Grundsicherung unberücksichtigt bleiben muss. Dies gilt ebenso für die erstmals im November 2008 geltend gemachten Zahlungen auf einen privaten Kredit vom 1. Juni 1999 und die im Unterhaltsvergleich vom 14. Januar 2009 festgelegte Verpflichtung zur Nachzahlung rückständigen Unterhalts für die Zeit seit Mai 2007.

Auch die behaupteten freiwilligen Unterhaltszahlungen an die Ehefrau in der Zeit vorher sowie mögliche laufende Leistungen aufgrund des vorgenannten Vergleichs können nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden. Zwar sieht § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II die Möglichkeit des Abzugs titulierter Unterhaltszahlungen bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II vor, doch fehlt eine entsprechende Regelung in § 82 SGB XII. Insoweit gilt uneingeschränkt, dass Antragsteller auf Leistungen nach dem SGB XII ihr Einkommen vor der Inanspruchnahme solcher Leistungen zunächst für sich zu verwenden haben und nicht für die Bedienung von Unterhaltsansprüchen oder Schulden. Vorliegend stellt sich auch nicht die Frage nach einer möglichen Ungleichbehandlung des Klägers im Vergleich zu Empfängern von Leistungen nach dem SGB II, da selbst bei Berücksichtigung der ab Februar 2009 zu erbringenden laufenden Zahlungen keine Bedürftigkeit eintreten würde.

Nach § 82 Abs. 2 und Abs. 3 SGB XII nicht abzugsfähig sind die Kfz-Steuer und die Prämien für die Kfz-Haftpflichtversicherung, da das Kfz nicht als sozialhilferechtlich notwendig anzuerkennen ist. Anders als bei Erwerbsfähigen nach dem SGB II sind Kfz bei Rentnern in der Sozialhilfe allenfalls dann anzuerkennen, wenn sie wegen besonderer Behinderungen zwingend hierauf angewiesen sind. Dies ist kann hier nicht angenommen werden, da der Kläger nur einen GdB von 40 hat und somit auch seine Gehbehinderung alleine nicht den Grad einer Schwerbehinderung erreicht, die ihn an der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel hinderte. Dementsprechend sind auch die weiteren Unterhalts- und Nutzungskosten für den Pkw nicht abzugsfähig. Zuzahlungen zu Krankenhausaufenthalten und Arztbesuchen sind auch von Sozialhilfeempfängern aus der Regelleistung zu erbringen (vgl. BSG, Urteil vom 22.4.2008 – B 1 KR 10/07 RSozR 4-2500 § 62 Nr. 6).

Somit verblieb für den Kläger im Zeitraum vom 5. April 2005 bis 16. Februar 2009 ein zu berücksichtigendes monatliches Einkommen, das mindestens 364,75 EUR über seinem maximalen Bedarf ohne Berücksichtigung der Auslagen für die Heizölbeschaffung lag. Folglich bestand grundsätzlich keine Bedürftigkeit im Sinne des § 41 Abs. 1 SGB XII.

Allerdings überstieg der Bedarf des Klägers in den Monaten, in denen Rechnungen für die Lieferung von Heizöl zu bezahlen waren, das in diesen Monaten erzielte Einkommen. Nicht zu berücksichtigen ist allerdings die vorgelegte Rechnung vom 3. September 2004 über 3.000 l Heizöl für 1.203,11 EUR, da dieser Bedarf bereits vor Antragstellung gedeckt worden war. Zu berücksichtigen sind jedoch am 25. August 2005 gelieferte 3000 l Heizöl zum Preis von 1.740,58 EUR, die Lieferung von 3.500 l Heizöl zum Preis von 2.050,60 EUR am 26. Juni 2006 und der Heizölkauf vom 4. Juli 2008 von 1.500 l zum Preis von 1.334,29 EUR. Von diesen Beträgen ist jeweils die Hälfte im entsprechenden Monat als Bedarf des Klägers zu berücksichtigen. Allerdings ergibt sich auch hieraus kein Leistungsanspruch des Klägers, da dieser jeweils in der Lage war, den entsprechenden Rechnungsbetrag aus seinem Einkommen und Vermögen zu begleichen, der insoweit bestehende Bedarf also tatsächlich gedeckt worden ist. Der Bedarf besteht auch nicht in Form für die Bedarfsdeckung aufgenommener Darlehen fort. Der Senat kann sich daher nicht davon überzeugen, dass in den fraglichen Monaten tatsächlich ein ungedeckter Grundsicherungsbedarf des Klägers bestand. Darüber hinaus hätte der Kläger allenfalls einen Anspruch nach § 38 SGB XII auf die Erbringung von Leistungen als Darlehen gehabt, da seine Bedürftigkeit absehbar nur in dem jeweiligen Monat bestand. Entsprechendes gilt für die Heizungsreparatur durch Austausch des Warmwasserspeichers im März 2008, denn hierbei handelt es sich um eine einmalige Aufwendung, die bereits getätigt wurde und keine dauerhafte Belastung darstellt. Soweit der Kläger behauptet, für die Begleichung des Rechnungsbetrags von 913,86 EUR ein Darlehen in Höhe von 800,00 EUR aufgenommen zu haben, ist dies zum einen nicht nachgewiesen und steht im Widerspruch zu der vorgelegten Quittung vom 18. März 2008 über die Zahlung von 456,93 EUR an seine Ehefrau aus diesem Anlass. Zudem war der Kläger lt. Mietvertrag nicht zur Übernahme dieser Kosten verpflichtet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Revision ist nach § 160 Abs. 2 SGG nicht zuzulassen.
Rechtskraft
Aus
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