Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stendal (SAN)
Aktenzeichen
S 4 AS 383/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 223/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Einstweiliger Rechtsschutz-aufschiebende Wirkung-Versagung-Mitwirkungspflicht-Girokonto-Schwärzen
Der Beschluss des Sozialgerichts vom 4. Juni 2009 wird abgeändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. Mai 2009 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung über den Leistungsantrag vom 12. März 2009, längstens bis 30. September 2009, Leistungen für die Zeit vom 17. bis 30. April 2009 i.H.v. 264,00 EUR, für die Monate Mai und Juni 2009 i.H.v. 566,00 EUR/Monat und ab 1. Juli 2009 i.H.v. 574,00 EUR/Monat zu gewähren.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat 90% der dem Antragsteller entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes von der Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Der am 2X. Februar 1960 geborene Antragsteller bezieht seit 1. Januar 2005 mit Unterbrechungen von der Antragsgegnerin Leistungen nach dem SGB II. Zuletzt bewilligte ihm die Antragsgegnerin vorläufig Leistungen für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2008 i.H.v. 638,83 EUR/Monat (351,00 EUR Regelleistung, 287,83 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU)). Die Bewilligung erfolgte vorläufig, da die Einkünfte des Antragstellers aus der von ihm ausgeübten nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit als Versicherungsvertreter bei der A. Versicherung AG noch nicht feststanden. In der Zeit vom 1. September 2008 bis 28. Februar 2009 übte er eine versicherungspflichtige Tätigkeit als Anleiter aus, die seine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II für den Zeitraum von Oktober 2008 bis März 2009 entfallen ließ. Die Antragsgegnerin hob daher mit Bescheid vom 29. September 2008 die Leistungsbewilligung ab 1. Oktober 2008 auf. Unter dem 12. März 2009 stellte der Antragsteller erneut einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II bei der Antragsgegnerin. Diese forderte ihn mit Schreiben vom 17. März 2009 zur Bearbeitung seines Antrags unter Fristsetzung zum 3. April 2009 auf, folgende Unterlagen vorzulegen: &61607; "Anlage KdU" ausgefüllt und mit Nachweisen belegt zurück &61607; Lückenlose ungeschwärzte/ungeweißte Kontoauszüge von allen Girokonten von Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft ab 1. Januar 2009 &61607; Betriebskostenabrechnung 2007 und bei Vorliegen eines Guthabens der Nachweis per Kontoauszug, wann Ihnen das Guthaben zugeflossen ist." In der Folgezeit übersandte der Antragsteller die "Anlage KdU" sowie Kontoauszüge ab 1. Januar 2009, auf denen die Empfänger der vom Konto abgehenden Beträge geschwärzt waren. Durch Vorlage des entsprechenden Kontoauszugs ergab sich eine Gutschrift aus der Betriebskostenabrechnung 2007 i.H.v. 121,98 EUR, die ihm am 23. Oktober 2008 zugeflossen war. Mit Schreiben vom 7. April 2009 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller erneut unter Hinweis auf eine mögliche Versagung nach §§ 60, 66 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches – Allgemeiner Teil (SGB I) zur Vorlage ungeschwärzter/ungeweißter Kontoauszüge ab 1. Januar 2009 von ihm und den in seiner Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen bis 24. April 2009 auf. Der Antragsteller erwiderte hierauf, ein Anspruch auf Vorlage vollständig ungeschwärzter Kontoauszüge bestehe nicht. Insbesondere seien die Empfänger von Zahlungen oder Einzelheiten zu den Zahlungsvorgängen selbst für die Beurteilung seiner Hilfebedürftigkeit ohne Bedeutung. Das gelte jedenfalls dann, wenn sich – wie hier – aus den Einkünften ergebe, dass er seinen Lebensunterhalt nicht ohne Leistungen nach dem SGB II decken könne. Am 17. April 2009 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Stendal (SG) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt mit dem Begehren, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm vorläufig Leistungen nach dem SGB II i.H.v. 638,83 EUR/Monat zu gewähren. Er sei seinen Verpflichtungen der Antragsgegnerin gegenüber in vollem Unfang nachgekommen. Die Antragsgegnerin hat dem entgegengehalten, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) (Urteil vom 19. September 2008, B 14 AS 45/07 R) dürfe ein Leistungsträger die Vorlage ungeschwärzter Kontoauszüge verlangen. Sie hat mit Bescheid vom 6. Mai 2009 die beantragte Leistungsgewährung ganz versagt. Über den unter dem 10. Mai 2009 vom Antragsteller eingelegten Widerspruch hat die Antragsgegnerin – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden. Mit Beschluss vom 4. Juni 2009 hat das SG den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dem Antragsteller fehle es sowohl an einem Anordnungsanspruch als auch an einem Anordnungsgrund für die von ihm begehrte einstweilige Anordnung. So habe er nicht glaubhaft gemacht, hilfebedürftig zu sein. Dazu sei es erforderlich, auf Verlangen des Leistungsträgers ungeschwärzte Kontoauszüge vorzulegen. Buchungsangaben dürften nach der Rechtsprechung des BSG nur unkenntlich gemacht werden, wenn diese Informationen über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, zur Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder zum Sexualleben des Antragstellers enthielten. Ein Schwärzen fast aller Abbuchungen sei nicht zulässig, zumal der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht habe, dass all diese zu den o.g. Bereichen gehörten. Auch fehle es an einem Anordnungsgrund. Der Antragsteller verfüge über Vermögen i.H.v. 6.362,09 EUR. Davon könne er vorläufig seinen Lebensunterhalt bestreiten. Gegen den ihm am 8. Juni 2009 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 18. Juni 2009 Beschwerde eingelegt. Die Antragsgegnerin habe keinen Anspruch auf pauschale Information über die Empfänger seiner Ausgaben. Sie habe offenbar kein Informationsbedürfnis hinsichtlich bestimmter Ausgaben, jedenfalls habe sie keine konkreten Fragen gestellt. Aus den Angaben der ungeschwärzten Einnahmen und der Höhe der Ausgaben lasse sich seine Hilfebedürftigkeit ausreichend konkret herleiten. Ein wirksamer Schutz seiner Privatsphäre lasse sich nur erreichen, wenn alle Empfänger der Ausgaben geschwärzt würden. Ansonsten würde der Umfang der Schwärzungen bereits weitgehenden Aufschluss über das Ausgabeverhalten in den von der Rechtsprechung des BSG aufgezählten Bereichen geben. Er könne zudem nicht auf den Verbrauch seines Schonvermögens verwiesen werden. Der Antragsteller beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen, unter Aufhebung des Beschlusses des SG vom 4. Juni 2009 1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Versagungsbescheid der Antragsgegnerin vom 6. Mai 2009 anzuordnen, 2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm vorläufig ab 1. April 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts i.H.v. 638,83 EUR/Monat zu gewähren. Die Antragsgegnerin hat den erstinstanzlichen Beschluss verteidigt, aber keinen Sachantrag gestellt. Auf Aufforderung des Senats, die Kontoauszüge in Kopie unter Beachtung der Rechtsprechung des BSG mit den Buchungen ab 22. April 2009 vorzulegen, hat der Antragsteller die Kontoauszüge für Mai bis Juli 2009 in ungeschwärzter Form vorgelegt und bestimmt, diese dürften nur entsprechend geschwärzt an die Antragsgegnerin weitergeleitet werden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin sowie auf die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Der Beschwerdewert liegt über 750,00 EUR. Sie ist auch im Übrigen zulässig und teilweise begründet. 1. Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen von der Antragsgegnerin. Dementsprechend war der Antrag vom 17. April 2009 beim SG auf eine vorläufige Leistungsbewilligung gerichtet. Nach dem Erlass des Versagungsbescheides vom 6. Mai 2009 und dem hiergegen unter dem 10. Mai 2009 eingelegten Widerspruch hätte es der zusätzlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bedurft, um das Ziel der vorläufigen Leistungsgewährung zu erreichen. Der vom Antragsteller gestellte Leistungsantrag wäre bereits vom SG als ein (weiterer) Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Leistungsversagungsbescheid vom 6. Mai 2009 auszulegen gewesen, da die auf § 66 SGB I gestützte Versagung einer Leistung mit einem Anfechtungswiderspruch bzw. mit einer isolierten Anfechtungsklage angegriffen werden muss (vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 1988, 7 RAr 70/87, SozR 1200 § 66 Nr. 13). Jeder Leistungsgewährung steht der Regelungsgehalt des Versagungsbescheids entgegen.
Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. Mai 2009 ist statthaft. a. Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen (Satz 1). Ist im Zeitpunkt der Entscheidung der Verwaltungsakt schon vollzogen, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen (Satz 2). Zwar greift der Versagungsbescheid anders als die Entziehung von Leistungen nicht in bereits gewährte Rechtspositionen ein. Der § 66 Abs. 1 SGB I erlaubt es dem Leistungsträger gerade, "ohne weitere Ermittlungen", also ohne abschließende Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen, bis zur Nachholung der Mitwirkung die Leistung zu versagen. Mit der Versagung der Grundsicherungsleistung mangels Mitwirkung hat die Antragsgegnerin eine Entscheidung getroffen, die sich ihrem Wesen nach von der Ablehnung des Leistungsanspruchs wegen des Fehlens einer Anspruchsvoraussetzung unterscheidet. Dies wird an dem unterschiedlichen Ausmaß der Bestandskraft deutlich. Anders als die Ablehnung einer Leistung wegen des Fehlens einer Anspruchsvoraussetzung ist die Versagung nämlich nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I ausdrücklich "bis zur Nachholung der Mitwirkung" begrenzt und, weil der Leistungsträger versagte Leistungen nach Mitwirkung nachträglich erbringen kann (§ 67 SGB I), auch für die Zeit bis zur Nachholung vorläufiger Natur. Dies hat zur Folge, dass die Anfechtung einer Versagung allein mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist. Jeder Leistungsgewährung steht der Regelungsgehalt des Versagungsbescheids entgegen (vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 1988, 7 RAr 70/87, SozR 1200 § 66 Nr. 13). Nach § 39 Nr. 1 SGB II in der ab 1. Januar 2009 gültigen Fassung haben der Widerspruch und die Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der Leistungen der Grundsicherung aufhebt, zurücknimmt, widerruft oder herabsetzt, keine aufschiebende Wirkung. Die Neuregelung präzisiert die bisherige Fassung des Gesetzes. Der Gesetzgeber wollte klar stellen, dass Aufhebungs- und Erstattungsbescheide von § 39 Nr. 1 SGB II nicht erfasst sind. Aus dem Willen des Gesetzgebers ergibt sich eindeutig, dass hinsichtlich der Bewertung von Versagungsbescheiden nach § 66 SGB I eine Änderung der Rechtslage nicht erfolgen sollte (vgl. BT-Drs. 16/10810, S. 50 zu Nr. 14 (§ 39 SGB II). Diese waren – als Entscheidungen über Leistungen der Grundsicherung – bereits nach der bisherigen Fassung des Gesetzes sofort vollziehbar. Dasselbe gilt für Versagungsbescheide nach § 66 SGB I nach Maßgabe der aktuellen Gesetzesfassung fort. b. Das Rechtsschutzbegehren ist auch begründet. Einen ausdrücklichen gesetzlichen Maßstab für die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage sieht § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG nicht vor. Das Gericht entscheidet auf Grund einer Interessenabwägung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86b, Rn. 12). Nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs u.a. in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Das vom Gesetzgeber in § 39 SGB II angeordnete vordringliche Vollzugsinteresse hat für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Bedeutung, dass der Antragsgegner von der ihm nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG obliegenden Pflicht entbunden wird, das öffentliche Interesse der sofortigen Vollziehbarkeit gesondert zu begründen. Das Gesetz unterstellt aber den Sofortvollzug keineswegs als stets, sondern als nur im Regelfall geboten und verlagert somit die konkrete Interessenbewertung auf Antrag des Antragstellers hin in das gerichtliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 17. September 2001, 4 VR 19/01, NZV 2002, 51, 52 unter Bezug auf BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1994, 4 VR 1/94, BVerwGE 96, 239 ff, jeweils zu § 80 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der bis 31. Dezember 1996 gültigen Fassung, der wortgleich zu § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG ist). Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse des Antragstellers am Nichtvollzug gegenüber dem Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung, denn der Bescheid 6. Mai 2009 ist wohl rechtswidrig. Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen bis zur Nachholung der Mitwirkung die Leistung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind, wenn derjenige, der - wie die Antragsteller - eine Sozialleistung beantragt, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird. Diese Voraussetzungen der Leistungsversagung sind hier nach summarischer Prüfung wohl nicht erfüllt. Der Antragsteller hat die ihn treffende Mitwirkungspflicht zur Aufklärung der die Hilfebedürftigkeit begründenden Tatsachen nach § 60 SGB I entgegen der Ansicht des SG durch Vorlage der von der Antragsgegnerin beanstandeten Kontoauszüge erfüllt. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I hat, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Kontoauszüge sind solche Beweisurkunden. Der Antragsteller ist mithin zur Vorlage der Kontoauszüge beim Leistungsträger verpflichtet, der dadurch in die Lage versetzt wird, seine Hilfebedürftigkeit zu prüfen. Dies entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, B 4 AS 10/08 R, juris). Aus den vorzulegenden Kontoauszügen müssten danach nur solche Angaben zweifelsfrei erkennbar sein, die für die Feststellung der Hilfebedürftigkeit zwingend erforderlich seien. Diese Einschränkung ergebe sich aus § 67a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 67 Abs. 12 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Danach sei die Erhebung besonderer Arten von personenbezogenen Daten (Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben) nur zulässig, soweit sie zur Erfüllung einer Aufgabe der die Daten erhebenden Stelle erforderlich sei. Für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Grundsicherungsträgers - Sicherung des Lebensunterhalts und Eingliederung in Arbeit, vgl. § 1 Abs. 2 SGB II - sei es jedoch nicht erforderlich, dass dieser Kenntnis über das Ausgabeverhalten der Grundsicherungsempfänger in den in § 67 Abs. 12 SGB X genannten Bereichen erlange. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der Adressaten/Empfänger der Zahlungen. Gehe etwa aus den Empfängerdaten hervor, dass der Grundsicherungsempfänger Beiträge an eine politische Partei, Gewerkschaft oder Religionsgemeinschaft überweise, so sei die Kenntnis der jeweils Begünstigten für die Aufgaben des Grundsicherungsträgers grundsätzlich irrelevant. Erkennbar aber müsse im Hinblick auf die Regelungen in § 31 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 2 SGB II, die Sanktionen bei unwirtschaftlichem Verhalten des Hilfebedürftigen vorsähen, die Höhe der Ausgaben bleiben. Geschützt sei mithin in diesem Bereich nur die Geheimhaltung des Verwendungszwecks bzw. des Empfängers der Überweisung, nicht deren Höhe. Erst wenn sich aus den insoweit geschwärzten Kontoauszügen eines Leistungsempfängers ergebe, dass in auffälliger Häufung oder Höhe Beträge überwiesen würden, sei im Nachfolgenden jeweils im Einzelfall zu entscheiden, ob und inwieweit ausnahmsweise nicht doch eine Offenlegung auch des bislang geschwärzten Adressaten gefordert werden könne. Der Senat versteht die Ausführungen des BSG so, dass es den Hilfeempfängern nur erlaubt sei, die Daten auf der Ausgabenseite im Verwendungszweck oder die Angabe des Empfängers zu schwärzen, die einen Rückschluss auf Angaben in den von § 67 Abs. 12 SGB X genannten Bereichen zulassen. Im Übrigen müssten sie ungeschwärzt bleiben. Diese Einschränkung greift nach Ansicht des Senats jedoch zu kurz. Nach § 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X ist das Erheben von Sozialdaten durch die in § 35 SGB I genannten Stellen zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgabe der erhebenden Stelle nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist. Erst in Satz 2 der Vorschrift heißt es, dies gelte auch für besonderer Arten personenbezogener Daten (§ 67 Abs. 12 SGB X). Allein aus der Gesetzessystematik ist erkennbar, dass grundsätzlich die Erhebung von Daten nur zulässig ist, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der die Daten erhebenden Stelle erforderlich ist. Oder anders formuliert: Erforderlich ist nur die Erhebung von Daten, deren Kenntnis notwendig ist, um die gestellte Aufgabe rechtmäßig, vollständig und in angemessener Zeit erfüllen zu können (vgl. BSG, Urteil vom 28. November 2002, B 7/1 A 2/00 R, juris). Diese Grundsätze gelten auch für die besonderen Arten personengeschützter Daten, wie sie in § 67 Abs. 12 SGB X niedergelegt sind. Auch solche Daten dürfen also nur erhoben werden, wenn sie zur Erfüllung der Aufgabe der erhebenden Stelle erforderlich sind. Die Einschränkung der Zulässigkeit der Datenerhebung ergibt sich folglich nicht erst aus § 67a Abs. 1 Satz 2 SGB X, sondern bereits aus § 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X. Das bedeutet für die Bestimmung der Erforderlichkeit der Erkennbarkeit der Ausgaben auf Kontoauszügen, dass der Leistungsempfänger nicht von vornherein zur Vorlage vollständig ungeschwärzter Kontoauszüge verpflichtet ist. Vielmehr kann der Grundsicherungsträger nur die Vorlage von Kontoauszügen verlangen, aus denen sich auf der Ausgabenseite der allgemeine Verwendungszweck und die Höhe der Ausgaben feststellen lassen. Dies muss aus den oben genannten Gründen für alle Aufgabenbereiche gelten, nicht nur für die in § 67 Abs. 12 SGB X genannten. Geht aus den Empfängerdaten beispielsweise vor, dass der Leistungsempfänger Versicherungsbeiträge zahlt, so ist die Kenntnis des jeweils konkret begünstigten Versicherungsunternehmens für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit nicht von Bedeutung. Erforderlich bleibt aber, wie auch bei den in § 67 Abs. 12 SGB X genannten besonderen Arten personenbezogener Daten, die Angabe des Verwendungszwecks, wie etwa "Beiträge für eine Lebensversicherung" oder andere Versicherungen, "Vereinsbeitrag", "Rechnungsbetrag" etc. und der Höhe der Ausgabe. Nur durch diese Angaben wird der Leistungsträger in die Lage versetzt, die Hilfebedürftigkeit des Leistungsempfängers und etwaige Verstöße nach § 31 Abs. 4 Nrn. 1 und 2 SGB II prüfen zu können. So kann nur bei Kenntnis des Verwendungszwecks der Ausgabe der Leistungsträger notwendige Informationen darüber erlangen, ob der Leistungsempfänger beispielsweise Zahlungen zum Aufbau eines Vermögens leistet, das seine Hilfebedürftigkeit unter Umständen ausschließen könnte. Die Höhe der Ausgaben benötigt der Leistungsträger zum Erkennen von Anhaltspunkten für ein unwirtschaftliches Verhalten oder für die Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit. Wenn sich aus den geschwärzten Kontoauszügen ergibt, dass in auffälliger Häufung und Höhe bestimmte Beträge überwiesen werden, kann der Leistungsträger zusätzlich punktuell die vollständige Offenlegung der Angaben verlangen. Den o.g. Anforderungen genügen die vom Antragsteller vorgelegten Kontoauszüge jedenfalls für die Monate Januar, Februar, Mai bis Juli 2009. Aus der Summe der Einnahmen lässt sich die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers ohne weiteres ermitteln. Die Einnahmen sind sowohl hinsichtlich der Angaben der Herkunft des Geldes, des Zeitpunkts des Zuflusses als auch der Höhe vollständig erkennbar. Auch bei den Ausgaben hat er den Verwendungszweck und die Höhe der Ausgaben ungeschwärzt gelassen. Es ergeben sich aus ihnen keine Anhaltspunkte für Tatsachen, die die Hilfebedürftigkeit ausschließen könnten. Nicht den o.g. Erfordernissen entsprechend sind die dem SG überreichten Kontoauszüge für die Monate März und April 2009. Der Antragsteller ließ nur die Höhe der Ausgaben erkennbar; alle anderen Daten waren geschwärzt bzw. geweißt. Unter Abgleich mit den anderen Kontoauszügen ergeben sich allerdings auch hier keine Anhaltspunkte für einen Ausschluss der Hilfebedürftigkeit. In Zusammenschau mit den übrigen Kontoauszügen hat der Senat daher keine Bedenken, die Hilfebedürftigkeit auch für April 2009 anzunehmen. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Versagungsbescheid vom 6. Mai 2009 war mithin anzuordnen. 2. Soweit der Antragsteller die vorläufige Gewährung von Leistungen ab 1. April 2009 begehrt, war dieses im Wege der einstweiligen Anordnung geltend zu machen. Der Antrag ist zulässig und teilweise begründet. Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden. Der Antragsteller hat vorliegend einen Anordnungsanspruch auf vorläufige Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II durch die Antragsgegnerin glaubhaft gemacht. Nach § 19 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Leistungsberechtigt sind nach § 7 Abs.1 Satz 1 SGB II Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Erwerbsfähig ist nach § 8 Abs. 1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Der Antragsteller erfüllt die oben genannten Voraussetzungen. Dem Senat liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller nicht erwerbsfähig ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Bundesrepublik Deutschland hat. Da er auch seine Hilfebedürftigkeit aus den oben unter 1b genannten Gründen glaubhaft gemacht hat, hat er einen Anspruch auf Bewilligung vorläufiger Leistungen i.H.v. 566,00 EUR/Monat, ab Juli 2009 i.H.v. 574,00 EUR/Monat. Nach § 20 SGB II beträgt die monatliche Regelleistung für Personen, die allein stehend sind 351,00 EUR, ab Juli 2009 359,00 EUR. Hinzuzurechnen sind die KdU nach § 22 Abs. 1 SGB II. Diese Kosten sind in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen, soweit sie angemessen sind. Der Antragsteller zahlt für die 60,6 qm große Wohnung eine Bruttowarmmiete i.H.v. 299,02 EUR. Die Wohnung ist zwar gemessen an der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Mietwohnungsneubaus in Sachen-Anhalt 1995, (MBl. LSA 1995, S. 1133 f.) für den Antragsteller unangemessen groß. Die Richtlinie sieht für einen 1-Personen-Haushalt eine Wohnungsgröße bis 50 qm vor. Da aber die Antragsgegnerin bisher den Antragsteller nicht zur Kostensenkung aufgefordert hat, sind die tatsächlichen Mietkosten durch sie weiterhin zu übernehmen. Da in diesem Bruttomietzins auch Kosten der Wassererwärmung enthalten sind, ist von diesem die Pauschale zur Warmwasseraufbereitung, die bereits im Regelsatz enthalten ist, i.H.v. 6,32 EUR, ab Juli 2009 i.H.v. 6,46 EUR in Abzug zu bringen (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008, B 14/11b AS 15/07 R, juris). Die seitens der Antragsgegnerin zu übernehmenden KdU betragen folglich 292,70 EUR/Monat, ab Juli 2009 292,56 EUR/Monat. Vom Bedarf des Antragstellers ist nach § 11 SGB II das von ihm erzielte Einkommen in Abzug zu bringen. Dieses hat er durch Vorlage der Kontoauszüge wie folgt glaubhaft gemacht: April 2009 161,37 EUR Mai 2009 191,63 EUR Juni 2009 64,63 EUR Juli 2009 106,20 EUR Durchschnittlich hat er demnach ein Einkommen i.H.v. 130,96 EUR/Monat erzielt. Von diesem Durchschnittseinkommen ist hier mangels anderer Anhaltspunkte zur Berechnung des Bedarfs des Antragstellers auszugehen. Davon in Abzug zu bringen sind nach § 3 Abs. 2 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung – AlgII-V) vom 17. Dezember 2007 die tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11 Abs. 2 SGB II abzusetzenden Beträge. Nach eigenen Angaben hat der Antragsteller (voraussichtliche) Betriebsausgaben von durchschnittlich 47,33 EUR/Monat. Hinsichtlich der Einzelheiten seiner Angaben wird auf Bl. 43 der Gerichtsakte Bezug genommen. Weiterhin ist der Freibetrag nach § 30 Abs. 1 SGB II i.H.v. 6,19 EUR in Abzug zu bringen. Es verbleibt ein monatlich zu berücksichtigendes Einkommen i.H.v. 77,44 EUR. Es ergibt sich danach ein durch Leistungen der Antragsgegnerin zu deckender Bedarf des Antragstellers i.H.v. 566,26 EUR/Monat (351,00 EUR Regelleistung zzgl. 292,70 EUR KdU abzgl. 77,44 EUR Einkommen), ab Juli ein Bedarf i.H.v. 574,12 EUR/Monat (359,00 EUR Regelleistung zzgl. 292,56 EUR KdU abzgl. 77,44 EUR Einkommen). Unter Beachtung der Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II ergibt sich demnach ein glaubhaft gemachter monatlicher Zahlungsanspruch i.H.v. 566,00 EUR, ab Juli 2009 i.H.v. 574,00 EUR. Entgegen der Ansicht des SG hat der Antragsteller zur Durchführung eines Eilrechtsschutzes auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Dieser ergibt sich bereits aus der oben festgestellten Höhe der Unterdeckung seines Bedarfs. Da der Antragsteller einen höheren als den o.g. Leistungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat, war im Übrigen die Beschwerde zurückzuweisen. Die vorläufige Leistungsbewilligung war auf den Zeitraum vom 17. April 2009 (Tag der Antragstellung) unter Beachtung des Sechs-Monats-Zeitraums des § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II bis 30. September 2009 zu begrenzen. Hinsichtlich des Begehrens der Nachzahlungen der Leistungen ab 1. April 2009 fehlt es an einem Anordnungsgrund. Eine Verpflichtung zur Bewilligung von Leistungen vor dem Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Anordnung beim SG am 17. April 2009 kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Dies beruht auf dem auch für das Recht des SGB II geltenden Grundsatz, dass Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn glaubhaft gemacht ist, dass eine in der Vergangenheit eingetretene Notlage in die Gegenwart noch hineinwirkt (Landessozial-gericht (LSG) Baden-Württemberg Beschluss vom 1. August 2005, L 7 AS 2875/05 ER B, zitiert nach juris), was beim Antragsteller nicht zutrifft. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Die Kosten waren entsprechend des Anteils des Obsiegens bzw. Unterliegens der Beteiligten zu quoteln. Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. Mai 2009 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung über den Leistungsantrag vom 12. März 2009, längstens bis 30. September 2009, Leistungen für die Zeit vom 17. bis 30. April 2009 i.H.v. 264,00 EUR, für die Monate Mai und Juni 2009 i.H.v. 566,00 EUR/Monat und ab 1. Juli 2009 i.H.v. 574,00 EUR/Monat zu gewähren.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat 90% der dem Antragsteller entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes von der Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Der am 2X. Februar 1960 geborene Antragsteller bezieht seit 1. Januar 2005 mit Unterbrechungen von der Antragsgegnerin Leistungen nach dem SGB II. Zuletzt bewilligte ihm die Antragsgegnerin vorläufig Leistungen für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2008 i.H.v. 638,83 EUR/Monat (351,00 EUR Regelleistung, 287,83 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU)). Die Bewilligung erfolgte vorläufig, da die Einkünfte des Antragstellers aus der von ihm ausgeübten nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit als Versicherungsvertreter bei der A. Versicherung AG noch nicht feststanden. In der Zeit vom 1. September 2008 bis 28. Februar 2009 übte er eine versicherungspflichtige Tätigkeit als Anleiter aus, die seine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II für den Zeitraum von Oktober 2008 bis März 2009 entfallen ließ. Die Antragsgegnerin hob daher mit Bescheid vom 29. September 2008 die Leistungsbewilligung ab 1. Oktober 2008 auf. Unter dem 12. März 2009 stellte der Antragsteller erneut einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II bei der Antragsgegnerin. Diese forderte ihn mit Schreiben vom 17. März 2009 zur Bearbeitung seines Antrags unter Fristsetzung zum 3. April 2009 auf, folgende Unterlagen vorzulegen: &61607; "Anlage KdU" ausgefüllt und mit Nachweisen belegt zurück &61607; Lückenlose ungeschwärzte/ungeweißte Kontoauszüge von allen Girokonten von Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft ab 1. Januar 2009 &61607; Betriebskostenabrechnung 2007 und bei Vorliegen eines Guthabens der Nachweis per Kontoauszug, wann Ihnen das Guthaben zugeflossen ist." In der Folgezeit übersandte der Antragsteller die "Anlage KdU" sowie Kontoauszüge ab 1. Januar 2009, auf denen die Empfänger der vom Konto abgehenden Beträge geschwärzt waren. Durch Vorlage des entsprechenden Kontoauszugs ergab sich eine Gutschrift aus der Betriebskostenabrechnung 2007 i.H.v. 121,98 EUR, die ihm am 23. Oktober 2008 zugeflossen war. Mit Schreiben vom 7. April 2009 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller erneut unter Hinweis auf eine mögliche Versagung nach §§ 60, 66 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches – Allgemeiner Teil (SGB I) zur Vorlage ungeschwärzter/ungeweißter Kontoauszüge ab 1. Januar 2009 von ihm und den in seiner Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen bis 24. April 2009 auf. Der Antragsteller erwiderte hierauf, ein Anspruch auf Vorlage vollständig ungeschwärzter Kontoauszüge bestehe nicht. Insbesondere seien die Empfänger von Zahlungen oder Einzelheiten zu den Zahlungsvorgängen selbst für die Beurteilung seiner Hilfebedürftigkeit ohne Bedeutung. Das gelte jedenfalls dann, wenn sich – wie hier – aus den Einkünften ergebe, dass er seinen Lebensunterhalt nicht ohne Leistungen nach dem SGB II decken könne. Am 17. April 2009 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Stendal (SG) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt mit dem Begehren, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm vorläufig Leistungen nach dem SGB II i.H.v. 638,83 EUR/Monat zu gewähren. Er sei seinen Verpflichtungen der Antragsgegnerin gegenüber in vollem Unfang nachgekommen. Die Antragsgegnerin hat dem entgegengehalten, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) (Urteil vom 19. September 2008, B 14 AS 45/07 R) dürfe ein Leistungsträger die Vorlage ungeschwärzter Kontoauszüge verlangen. Sie hat mit Bescheid vom 6. Mai 2009 die beantragte Leistungsgewährung ganz versagt. Über den unter dem 10. Mai 2009 vom Antragsteller eingelegten Widerspruch hat die Antragsgegnerin – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden. Mit Beschluss vom 4. Juni 2009 hat das SG den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dem Antragsteller fehle es sowohl an einem Anordnungsanspruch als auch an einem Anordnungsgrund für die von ihm begehrte einstweilige Anordnung. So habe er nicht glaubhaft gemacht, hilfebedürftig zu sein. Dazu sei es erforderlich, auf Verlangen des Leistungsträgers ungeschwärzte Kontoauszüge vorzulegen. Buchungsangaben dürften nach der Rechtsprechung des BSG nur unkenntlich gemacht werden, wenn diese Informationen über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, zur Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder zum Sexualleben des Antragstellers enthielten. Ein Schwärzen fast aller Abbuchungen sei nicht zulässig, zumal der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht habe, dass all diese zu den o.g. Bereichen gehörten. Auch fehle es an einem Anordnungsgrund. Der Antragsteller verfüge über Vermögen i.H.v. 6.362,09 EUR. Davon könne er vorläufig seinen Lebensunterhalt bestreiten. Gegen den ihm am 8. Juni 2009 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 18. Juni 2009 Beschwerde eingelegt. Die Antragsgegnerin habe keinen Anspruch auf pauschale Information über die Empfänger seiner Ausgaben. Sie habe offenbar kein Informationsbedürfnis hinsichtlich bestimmter Ausgaben, jedenfalls habe sie keine konkreten Fragen gestellt. Aus den Angaben der ungeschwärzten Einnahmen und der Höhe der Ausgaben lasse sich seine Hilfebedürftigkeit ausreichend konkret herleiten. Ein wirksamer Schutz seiner Privatsphäre lasse sich nur erreichen, wenn alle Empfänger der Ausgaben geschwärzt würden. Ansonsten würde der Umfang der Schwärzungen bereits weitgehenden Aufschluss über das Ausgabeverhalten in den von der Rechtsprechung des BSG aufgezählten Bereichen geben. Er könne zudem nicht auf den Verbrauch seines Schonvermögens verwiesen werden. Der Antragsteller beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen, unter Aufhebung des Beschlusses des SG vom 4. Juni 2009 1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Versagungsbescheid der Antragsgegnerin vom 6. Mai 2009 anzuordnen, 2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm vorläufig ab 1. April 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts i.H.v. 638,83 EUR/Monat zu gewähren. Die Antragsgegnerin hat den erstinstanzlichen Beschluss verteidigt, aber keinen Sachantrag gestellt. Auf Aufforderung des Senats, die Kontoauszüge in Kopie unter Beachtung der Rechtsprechung des BSG mit den Buchungen ab 22. April 2009 vorzulegen, hat der Antragsteller die Kontoauszüge für Mai bis Juli 2009 in ungeschwärzter Form vorgelegt und bestimmt, diese dürften nur entsprechend geschwärzt an die Antragsgegnerin weitergeleitet werden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin sowie auf die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Der Beschwerdewert liegt über 750,00 EUR. Sie ist auch im Übrigen zulässig und teilweise begründet. 1. Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen von der Antragsgegnerin. Dementsprechend war der Antrag vom 17. April 2009 beim SG auf eine vorläufige Leistungsbewilligung gerichtet. Nach dem Erlass des Versagungsbescheides vom 6. Mai 2009 und dem hiergegen unter dem 10. Mai 2009 eingelegten Widerspruch hätte es der zusätzlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bedurft, um das Ziel der vorläufigen Leistungsgewährung zu erreichen. Der vom Antragsteller gestellte Leistungsantrag wäre bereits vom SG als ein (weiterer) Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Leistungsversagungsbescheid vom 6. Mai 2009 auszulegen gewesen, da die auf § 66 SGB I gestützte Versagung einer Leistung mit einem Anfechtungswiderspruch bzw. mit einer isolierten Anfechtungsklage angegriffen werden muss (vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 1988, 7 RAr 70/87, SozR 1200 § 66 Nr. 13). Jeder Leistungsgewährung steht der Regelungsgehalt des Versagungsbescheids entgegen.
Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. Mai 2009 ist statthaft. a. Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen (Satz 1). Ist im Zeitpunkt der Entscheidung der Verwaltungsakt schon vollzogen, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen (Satz 2). Zwar greift der Versagungsbescheid anders als die Entziehung von Leistungen nicht in bereits gewährte Rechtspositionen ein. Der § 66 Abs. 1 SGB I erlaubt es dem Leistungsträger gerade, "ohne weitere Ermittlungen", also ohne abschließende Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen, bis zur Nachholung der Mitwirkung die Leistung zu versagen. Mit der Versagung der Grundsicherungsleistung mangels Mitwirkung hat die Antragsgegnerin eine Entscheidung getroffen, die sich ihrem Wesen nach von der Ablehnung des Leistungsanspruchs wegen des Fehlens einer Anspruchsvoraussetzung unterscheidet. Dies wird an dem unterschiedlichen Ausmaß der Bestandskraft deutlich. Anders als die Ablehnung einer Leistung wegen des Fehlens einer Anspruchsvoraussetzung ist die Versagung nämlich nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I ausdrücklich "bis zur Nachholung der Mitwirkung" begrenzt und, weil der Leistungsträger versagte Leistungen nach Mitwirkung nachträglich erbringen kann (§ 67 SGB I), auch für die Zeit bis zur Nachholung vorläufiger Natur. Dies hat zur Folge, dass die Anfechtung einer Versagung allein mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist. Jeder Leistungsgewährung steht der Regelungsgehalt des Versagungsbescheids entgegen (vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 1988, 7 RAr 70/87, SozR 1200 § 66 Nr. 13). Nach § 39 Nr. 1 SGB II in der ab 1. Januar 2009 gültigen Fassung haben der Widerspruch und die Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der Leistungen der Grundsicherung aufhebt, zurücknimmt, widerruft oder herabsetzt, keine aufschiebende Wirkung. Die Neuregelung präzisiert die bisherige Fassung des Gesetzes. Der Gesetzgeber wollte klar stellen, dass Aufhebungs- und Erstattungsbescheide von § 39 Nr. 1 SGB II nicht erfasst sind. Aus dem Willen des Gesetzgebers ergibt sich eindeutig, dass hinsichtlich der Bewertung von Versagungsbescheiden nach § 66 SGB I eine Änderung der Rechtslage nicht erfolgen sollte (vgl. BT-Drs. 16/10810, S. 50 zu Nr. 14 (§ 39 SGB II). Diese waren – als Entscheidungen über Leistungen der Grundsicherung – bereits nach der bisherigen Fassung des Gesetzes sofort vollziehbar. Dasselbe gilt für Versagungsbescheide nach § 66 SGB I nach Maßgabe der aktuellen Gesetzesfassung fort. b. Das Rechtsschutzbegehren ist auch begründet. Einen ausdrücklichen gesetzlichen Maßstab für die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage sieht § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG nicht vor. Das Gericht entscheidet auf Grund einer Interessenabwägung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86b, Rn. 12). Nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs u.a. in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Das vom Gesetzgeber in § 39 SGB II angeordnete vordringliche Vollzugsinteresse hat für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Bedeutung, dass der Antragsgegner von der ihm nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG obliegenden Pflicht entbunden wird, das öffentliche Interesse der sofortigen Vollziehbarkeit gesondert zu begründen. Das Gesetz unterstellt aber den Sofortvollzug keineswegs als stets, sondern als nur im Regelfall geboten und verlagert somit die konkrete Interessenbewertung auf Antrag des Antragstellers hin in das gerichtliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 17. September 2001, 4 VR 19/01, NZV 2002, 51, 52 unter Bezug auf BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1994, 4 VR 1/94, BVerwGE 96, 239 ff, jeweils zu § 80 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der bis 31. Dezember 1996 gültigen Fassung, der wortgleich zu § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG ist). Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse des Antragstellers am Nichtvollzug gegenüber dem Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung, denn der Bescheid 6. Mai 2009 ist wohl rechtswidrig. Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen bis zur Nachholung der Mitwirkung die Leistung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind, wenn derjenige, der - wie die Antragsteller - eine Sozialleistung beantragt, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird. Diese Voraussetzungen der Leistungsversagung sind hier nach summarischer Prüfung wohl nicht erfüllt. Der Antragsteller hat die ihn treffende Mitwirkungspflicht zur Aufklärung der die Hilfebedürftigkeit begründenden Tatsachen nach § 60 SGB I entgegen der Ansicht des SG durch Vorlage der von der Antragsgegnerin beanstandeten Kontoauszüge erfüllt. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I hat, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Kontoauszüge sind solche Beweisurkunden. Der Antragsteller ist mithin zur Vorlage der Kontoauszüge beim Leistungsträger verpflichtet, der dadurch in die Lage versetzt wird, seine Hilfebedürftigkeit zu prüfen. Dies entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, B 4 AS 10/08 R, juris). Aus den vorzulegenden Kontoauszügen müssten danach nur solche Angaben zweifelsfrei erkennbar sein, die für die Feststellung der Hilfebedürftigkeit zwingend erforderlich seien. Diese Einschränkung ergebe sich aus § 67a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 67 Abs. 12 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Danach sei die Erhebung besonderer Arten von personenbezogenen Daten (Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben) nur zulässig, soweit sie zur Erfüllung einer Aufgabe der die Daten erhebenden Stelle erforderlich sei. Für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Grundsicherungsträgers - Sicherung des Lebensunterhalts und Eingliederung in Arbeit, vgl. § 1 Abs. 2 SGB II - sei es jedoch nicht erforderlich, dass dieser Kenntnis über das Ausgabeverhalten der Grundsicherungsempfänger in den in § 67 Abs. 12 SGB X genannten Bereichen erlange. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der Adressaten/Empfänger der Zahlungen. Gehe etwa aus den Empfängerdaten hervor, dass der Grundsicherungsempfänger Beiträge an eine politische Partei, Gewerkschaft oder Religionsgemeinschaft überweise, so sei die Kenntnis der jeweils Begünstigten für die Aufgaben des Grundsicherungsträgers grundsätzlich irrelevant. Erkennbar aber müsse im Hinblick auf die Regelungen in § 31 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 2 SGB II, die Sanktionen bei unwirtschaftlichem Verhalten des Hilfebedürftigen vorsähen, die Höhe der Ausgaben bleiben. Geschützt sei mithin in diesem Bereich nur die Geheimhaltung des Verwendungszwecks bzw. des Empfängers der Überweisung, nicht deren Höhe. Erst wenn sich aus den insoweit geschwärzten Kontoauszügen eines Leistungsempfängers ergebe, dass in auffälliger Häufung oder Höhe Beträge überwiesen würden, sei im Nachfolgenden jeweils im Einzelfall zu entscheiden, ob und inwieweit ausnahmsweise nicht doch eine Offenlegung auch des bislang geschwärzten Adressaten gefordert werden könne. Der Senat versteht die Ausführungen des BSG so, dass es den Hilfeempfängern nur erlaubt sei, die Daten auf der Ausgabenseite im Verwendungszweck oder die Angabe des Empfängers zu schwärzen, die einen Rückschluss auf Angaben in den von § 67 Abs. 12 SGB X genannten Bereichen zulassen. Im Übrigen müssten sie ungeschwärzt bleiben. Diese Einschränkung greift nach Ansicht des Senats jedoch zu kurz. Nach § 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X ist das Erheben von Sozialdaten durch die in § 35 SGB I genannten Stellen zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgabe der erhebenden Stelle nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist. Erst in Satz 2 der Vorschrift heißt es, dies gelte auch für besonderer Arten personenbezogener Daten (§ 67 Abs. 12 SGB X). Allein aus der Gesetzessystematik ist erkennbar, dass grundsätzlich die Erhebung von Daten nur zulässig ist, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der die Daten erhebenden Stelle erforderlich ist. Oder anders formuliert: Erforderlich ist nur die Erhebung von Daten, deren Kenntnis notwendig ist, um die gestellte Aufgabe rechtmäßig, vollständig und in angemessener Zeit erfüllen zu können (vgl. BSG, Urteil vom 28. November 2002, B 7/1 A 2/00 R, juris). Diese Grundsätze gelten auch für die besonderen Arten personengeschützter Daten, wie sie in § 67 Abs. 12 SGB X niedergelegt sind. Auch solche Daten dürfen also nur erhoben werden, wenn sie zur Erfüllung der Aufgabe der erhebenden Stelle erforderlich sind. Die Einschränkung der Zulässigkeit der Datenerhebung ergibt sich folglich nicht erst aus § 67a Abs. 1 Satz 2 SGB X, sondern bereits aus § 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X. Das bedeutet für die Bestimmung der Erforderlichkeit der Erkennbarkeit der Ausgaben auf Kontoauszügen, dass der Leistungsempfänger nicht von vornherein zur Vorlage vollständig ungeschwärzter Kontoauszüge verpflichtet ist. Vielmehr kann der Grundsicherungsträger nur die Vorlage von Kontoauszügen verlangen, aus denen sich auf der Ausgabenseite der allgemeine Verwendungszweck und die Höhe der Ausgaben feststellen lassen. Dies muss aus den oben genannten Gründen für alle Aufgabenbereiche gelten, nicht nur für die in § 67 Abs. 12 SGB X genannten. Geht aus den Empfängerdaten beispielsweise vor, dass der Leistungsempfänger Versicherungsbeiträge zahlt, so ist die Kenntnis des jeweils konkret begünstigten Versicherungsunternehmens für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit nicht von Bedeutung. Erforderlich bleibt aber, wie auch bei den in § 67 Abs. 12 SGB X genannten besonderen Arten personenbezogener Daten, die Angabe des Verwendungszwecks, wie etwa "Beiträge für eine Lebensversicherung" oder andere Versicherungen, "Vereinsbeitrag", "Rechnungsbetrag" etc. und der Höhe der Ausgabe. Nur durch diese Angaben wird der Leistungsträger in die Lage versetzt, die Hilfebedürftigkeit des Leistungsempfängers und etwaige Verstöße nach § 31 Abs. 4 Nrn. 1 und 2 SGB II prüfen zu können. So kann nur bei Kenntnis des Verwendungszwecks der Ausgabe der Leistungsträger notwendige Informationen darüber erlangen, ob der Leistungsempfänger beispielsweise Zahlungen zum Aufbau eines Vermögens leistet, das seine Hilfebedürftigkeit unter Umständen ausschließen könnte. Die Höhe der Ausgaben benötigt der Leistungsträger zum Erkennen von Anhaltspunkten für ein unwirtschaftliches Verhalten oder für die Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit. Wenn sich aus den geschwärzten Kontoauszügen ergibt, dass in auffälliger Häufung und Höhe bestimmte Beträge überwiesen werden, kann der Leistungsträger zusätzlich punktuell die vollständige Offenlegung der Angaben verlangen. Den o.g. Anforderungen genügen die vom Antragsteller vorgelegten Kontoauszüge jedenfalls für die Monate Januar, Februar, Mai bis Juli 2009. Aus der Summe der Einnahmen lässt sich die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers ohne weiteres ermitteln. Die Einnahmen sind sowohl hinsichtlich der Angaben der Herkunft des Geldes, des Zeitpunkts des Zuflusses als auch der Höhe vollständig erkennbar. Auch bei den Ausgaben hat er den Verwendungszweck und die Höhe der Ausgaben ungeschwärzt gelassen. Es ergeben sich aus ihnen keine Anhaltspunkte für Tatsachen, die die Hilfebedürftigkeit ausschließen könnten. Nicht den o.g. Erfordernissen entsprechend sind die dem SG überreichten Kontoauszüge für die Monate März und April 2009. Der Antragsteller ließ nur die Höhe der Ausgaben erkennbar; alle anderen Daten waren geschwärzt bzw. geweißt. Unter Abgleich mit den anderen Kontoauszügen ergeben sich allerdings auch hier keine Anhaltspunkte für einen Ausschluss der Hilfebedürftigkeit. In Zusammenschau mit den übrigen Kontoauszügen hat der Senat daher keine Bedenken, die Hilfebedürftigkeit auch für April 2009 anzunehmen. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Versagungsbescheid vom 6. Mai 2009 war mithin anzuordnen. 2. Soweit der Antragsteller die vorläufige Gewährung von Leistungen ab 1. April 2009 begehrt, war dieses im Wege der einstweiligen Anordnung geltend zu machen. Der Antrag ist zulässig und teilweise begründet. Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden. Der Antragsteller hat vorliegend einen Anordnungsanspruch auf vorläufige Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II durch die Antragsgegnerin glaubhaft gemacht. Nach § 19 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Leistungsberechtigt sind nach § 7 Abs.1 Satz 1 SGB II Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Erwerbsfähig ist nach § 8 Abs. 1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Der Antragsteller erfüllt die oben genannten Voraussetzungen. Dem Senat liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller nicht erwerbsfähig ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Bundesrepublik Deutschland hat. Da er auch seine Hilfebedürftigkeit aus den oben unter 1b genannten Gründen glaubhaft gemacht hat, hat er einen Anspruch auf Bewilligung vorläufiger Leistungen i.H.v. 566,00 EUR/Monat, ab Juli 2009 i.H.v. 574,00 EUR/Monat. Nach § 20 SGB II beträgt die monatliche Regelleistung für Personen, die allein stehend sind 351,00 EUR, ab Juli 2009 359,00 EUR. Hinzuzurechnen sind die KdU nach § 22 Abs. 1 SGB II. Diese Kosten sind in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen, soweit sie angemessen sind. Der Antragsteller zahlt für die 60,6 qm große Wohnung eine Bruttowarmmiete i.H.v. 299,02 EUR. Die Wohnung ist zwar gemessen an der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Mietwohnungsneubaus in Sachen-Anhalt 1995, (MBl. LSA 1995, S. 1133 f.) für den Antragsteller unangemessen groß. Die Richtlinie sieht für einen 1-Personen-Haushalt eine Wohnungsgröße bis 50 qm vor. Da aber die Antragsgegnerin bisher den Antragsteller nicht zur Kostensenkung aufgefordert hat, sind die tatsächlichen Mietkosten durch sie weiterhin zu übernehmen. Da in diesem Bruttomietzins auch Kosten der Wassererwärmung enthalten sind, ist von diesem die Pauschale zur Warmwasseraufbereitung, die bereits im Regelsatz enthalten ist, i.H.v. 6,32 EUR, ab Juli 2009 i.H.v. 6,46 EUR in Abzug zu bringen (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008, B 14/11b AS 15/07 R, juris). Die seitens der Antragsgegnerin zu übernehmenden KdU betragen folglich 292,70 EUR/Monat, ab Juli 2009 292,56 EUR/Monat. Vom Bedarf des Antragstellers ist nach § 11 SGB II das von ihm erzielte Einkommen in Abzug zu bringen. Dieses hat er durch Vorlage der Kontoauszüge wie folgt glaubhaft gemacht: April 2009 161,37 EUR Mai 2009 191,63 EUR Juni 2009 64,63 EUR Juli 2009 106,20 EUR Durchschnittlich hat er demnach ein Einkommen i.H.v. 130,96 EUR/Monat erzielt. Von diesem Durchschnittseinkommen ist hier mangels anderer Anhaltspunkte zur Berechnung des Bedarfs des Antragstellers auszugehen. Davon in Abzug zu bringen sind nach § 3 Abs. 2 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung – AlgII-V) vom 17. Dezember 2007 die tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11 Abs. 2 SGB II abzusetzenden Beträge. Nach eigenen Angaben hat der Antragsteller (voraussichtliche) Betriebsausgaben von durchschnittlich 47,33 EUR/Monat. Hinsichtlich der Einzelheiten seiner Angaben wird auf Bl. 43 der Gerichtsakte Bezug genommen. Weiterhin ist der Freibetrag nach § 30 Abs. 1 SGB II i.H.v. 6,19 EUR in Abzug zu bringen. Es verbleibt ein monatlich zu berücksichtigendes Einkommen i.H.v. 77,44 EUR. Es ergibt sich danach ein durch Leistungen der Antragsgegnerin zu deckender Bedarf des Antragstellers i.H.v. 566,26 EUR/Monat (351,00 EUR Regelleistung zzgl. 292,70 EUR KdU abzgl. 77,44 EUR Einkommen), ab Juli ein Bedarf i.H.v. 574,12 EUR/Monat (359,00 EUR Regelleistung zzgl. 292,56 EUR KdU abzgl. 77,44 EUR Einkommen). Unter Beachtung der Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II ergibt sich demnach ein glaubhaft gemachter monatlicher Zahlungsanspruch i.H.v. 566,00 EUR, ab Juli 2009 i.H.v. 574,00 EUR. Entgegen der Ansicht des SG hat der Antragsteller zur Durchführung eines Eilrechtsschutzes auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Dieser ergibt sich bereits aus der oben festgestellten Höhe der Unterdeckung seines Bedarfs. Da der Antragsteller einen höheren als den o.g. Leistungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat, war im Übrigen die Beschwerde zurückzuweisen. Die vorläufige Leistungsbewilligung war auf den Zeitraum vom 17. April 2009 (Tag der Antragstellung) unter Beachtung des Sechs-Monats-Zeitraums des § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II bis 30. September 2009 zu begrenzen. Hinsichtlich des Begehrens der Nachzahlungen der Leistungen ab 1. April 2009 fehlt es an einem Anordnungsgrund. Eine Verpflichtung zur Bewilligung von Leistungen vor dem Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Anordnung beim SG am 17. April 2009 kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Dies beruht auf dem auch für das Recht des SGB II geltenden Grundsatz, dass Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn glaubhaft gemacht ist, dass eine in der Vergangenheit eingetretene Notlage in die Gegenwart noch hineinwirkt (Landessozial-gericht (LSG) Baden-Württemberg Beschluss vom 1. August 2005, L 7 AS 2875/05 ER B, zitiert nach juris), was beim Antragsteller nicht zutrifft. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Die Kosten waren entsprechend des Anteils des Obsiegens bzw. Unterliegens der Beteiligten zu quoteln. Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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