Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 3 U 31/01
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 6 U 118/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 24. Juni 2004 wird zur Klarstellung wie folgt abgeändert:
Es wird festgestellt, dass der Unfall des Versicherten S. H. am 4. Juli 2000 ein Arbeitsunfall und sein Tod Folge des Arbeitsunfalls waren.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Anerkennung des tödlichen Unfalls ihres Ehemannes als Arbeitsunfall.
Die Klägerin ist die Witwe des 1967 geborenen Versicherten Sven Herr-mann (im Folgenden: der Versicherte). Der Versicherte war als Installateur bei dem Sanitär- und Heizungsbetrieb G. beschäftigt, der seinen Betriebssitz in H., einem westlichen Stadtteil von W:, hat. Am 4. Juli 2000 (Dienstag) beendete er nachmittags seine Tätigkeit in H: und fuhr nach den Angaben seines Ar- beitgebers Herr G: von dort um ca. 16.30 Uhr mit seinem Motorrad los. Er fuhr von H: über die Bundesstraße (B) 244 zunächst in Richtung E: und bog dann am Abzweig zur Kreisstraße (K) in das T. in Richtung H. ab. Auf dieser Straße hatte sich wegen eines Unfalls ein Stau gebildet. Der Versicherte fuhr (etwa um 17.05 Uhr) auf den letzten PKW des sich in einer Kurve befindlichen Stauendes auf und zog sich tödliche Verletzungen zu. Eine Blutalkoholkonzentration wurde bei dem Versicherten nicht festgestellt. Der Versicherte hinterließ die Klägerin und den 1995 geborenen, gemeinsamen Sohn.
Die Klägerin gab auf Nachfrage gegenüber der Beklagten an, ihr Ehemann habe von und zur Arbeit jeden Tag folgenden Weg genommen: H. – B. Richtung E. – Abzweig K nach H. – B– Abzweig der Landstraße (L) bis zum Wohnort D ... Zwar habe er auch über W. fahren können, dieser Weg sei, auch wenn er kürzer sei, deshalb nicht günstiger, weil sich in W. viele Baustellen befänden, die Staus verursachen würden, so dass die Fahrt mehr Zeit in Anspruch nehmen würde.
Am Sonntag, dem 23. Juli 2000, fuhr ein Mitarbeiter der Beklagten (Name nicht erkennbar) die Strecke von H. durch W. über S. nach D ... In seinem Vermerk vom 24. Juli 2000 führte er aus, dieser Weg betrage 15,6 km. Den Rückweg sei er von D. über H. und E. gefahren. Nach 23,7 km sei ein Abzweig mit Hinweis auf eine Strecke von 10 km nach W. gekommen, so dass davon auszugehen sei, dass die Strecke, die der Versicherte benutzt habe, über 30 km lang sei. Dieser Weg habe allerdings direkt in den Ortsteil Hasserode zum Firmensitz des Arbeitgebers geführt, ohne dass er das Stadtzentrum hätte durchqueren müssen. Eine Alternativ-strecke mit etwa 26 km sei denkbar, wenn der Versicherte über N. durch innerstädtische Straßen nach H. gefahren wäre. Die Unfallstraße K im T. sei kurvenreich und berge durch die enge Beschaffenheit und den schlechten Straßenbelag seiner Ansicht nach Gefahren. Auf telefonische Anfrage gab Herr G. (Arbeitgeber) gegenüber dem Mitarbeiter der Beklagten Herrn R. am 8. August 2000 an, der Versicherte sei – außer im Winter – immer mit dem Motorrad gefahren, wobei er jeweils die Strecke E. und H. genutzt habe. Er sei ein umsichtiger Fahrer gewesen. Er selbst fahre auch über diesen Weg, um den zahlreichen Baustellen in W. auszuweichen. Eine weitere telefonische Anfrage von Herrn R. am selben Tag bei Herrn G., Ord nungsamt W., ergab seinem Vermerk nach, dass zahlreiche Baustellen den Straßenverkehr in W. erschweren würden. Herr G. habe aber gemeint, dass ein Ortskundiger von H. nach D. nicht den Umweg über H. nehmen würde, sondern über andere Nebenstraßen die Baustellen umfahren hätte. Allerdings sei der Weg über E. die schönere Strecke.
Mit Schreiben vom 14. August 2000 ergänzte Herr G. seine Angaben wie folgt: Im Stadtgebiet von W. bestehe derzeit eine sehr hohe Anzahl von Baumaß- nahmen im öffentlichen Verkehrsraum, welche sowohl zu halbseitigen als auch zu voll-ständigen Sperrungen des fließenden Verkehrs führten. Eine innerstädtische Umfahrung der Baumaßnahmen am Unfalltag sei denkbar gewesen, jedoch seien die Verbin-dungen zu bestimmten Zeiten, etwa im Feierabendverkehr, hoch frequentiert und mit einer größeren Anzahl von Ampeln versehen.
Die Beklagte zog außerdem die Akten der Staatsanwaltschaft bei (832 UJs 78953/00). Daraus geht hervor, dass die Polizei Ermittlungen aufgenommen hatte, da der Vorwurf gegenüber den Polizeibeamten im Raum stand, sie hätten die Unfallstelle am ersten Unfallort nicht genügend abgesichert, weil sie nicht vor Eingang der Kurve ein Warndreieck aufgestellt hätten.
Mit Bescheid vom 5. Oktober 2000 lehnte es die Beklagte ab, den Unfall des Versicher-ten als Arbeitsunfall anzuerkennen und Hinterbliebenenleistungen zu erbringen. Der vom Versicherten gewählte Rückweg von der Arbeit sei nicht mehr der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Zwar sei der Weg von der Arbeitsstelle zum Wohnort versichert, dies gelte jedoch nur für den direkten Weg nach Hause. Dieser habe durch die Stadt W. hindurch über S. nach D. geführt. Diese Strecke sei trotz etwaigen Feierabendverkehrs und einer größeren Anzahl von Ampeln auch be-fahrbar gewesen. Unter objektiven Gesichtspunkten, welche auch für ihn erkennbar gewesen seien, habe er jedoch den um das Doppelte längeren Rückweg über das T. ausgewählt. Dieses sei zwar wegen der Enge der Kurven und des zu über- windenden Gefälles gefährlicher zu fahren gewesen, es sei aber landschaftlich schöner und für einen Motorradfahrer eine bevorzugte Herausforderung. Durch die Wahl des Umweges über das T., E. und H. habe sich der Versicherte von dem von der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Risiko gelöst.
In dem dagegen am 24. Oktober 2000 eingelegten Widerspruch trug die Klägerin vor, ihr Ehemann habe regelmäßig den gefahrenen Weg genommen. Zwar sei die Strecke länger, zeitlich sei sie aber kürzer zu bewältigen, als die Verbindung über S., da diese durch die wechselnden Straßenbaumaßnahmen, das höhere Verkehrsaufkom-men und die Durchquerung der Stadt W. mehr Zeit in Anspruch nehme. Zudem sei der städtische Verkehr für einen Motorradfahrer gefährlicher als die von ihrem Ehemann gewählte Strecke. Andere private Beweggründe für die Wahl der Fahrstrecke hätten nicht vorgelegen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Grundsätzlich sei die kürzeste Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstelle versichert. Werde ein anderer Weg gewählt, sei festzustellen, ob diese Verbindung aus der durch objektive Gegebenheiten erklärbaren Sicht des Versicherten noch dem Zurücklegen des Weges von der Tätigkeit zur Wohnung zuzurechnen sei. Zwar stehe dem Versicherten ein Entscheidungsspielraum zu, die Wahl und Streckenführung müssten aber wesentlich durch die Absicht bedingt sein, die Wohnung in angemesse-ner Weise zu erreichen. Hiervon sei nicht auszugehen, wenn die gewählte Verbindung die direkte Wegstrecke um mehr als ein Drittel verlängere. Andernfalls fehle es an dem notwendigen inneren Zusammenhang zwischen Fahrt und versicherter Tätigkeit. Die vom Ehemann der Klägerin begonnene Strecke habe gegenüber der kürzeren Strecke mehr als die doppelte Entfernung betragen. Dies habe den Versicherungsschutz ausgeschlossen. Der Versicherte habe als ortskundiger Fahrer über Nebenstrecken Stau-ungen oder Engpässe umfahren können, zumal einem Motorradfahrer dies noch bes-ser gelinge, als einem PKW-Fahrer. Stattdessen habe er die längere und gefährlichere Straßenführung gewählt. Unerheblich sei, dass der Versicherte diesen Weg regelmä-ßig genommen habe.
Mit der am 27. Februar 2001 beim Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Sie hat ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsver-fahren wiederholt und zudem vorgetragen, die Streckenführung über D. – S. – H. sei 15 km lang, beinhalte aber auf diesem kurzen Weg durch den innerstädtischen Verkehr von W. 11 Ampeln und einen Bahnübergang, was die Fahrt wegen der sich wiederholenden Unterbrechungen und Wartezeiten unange-nehmer mache. Eine Testfahrt am 11. April 2001 um 17.00 Uhr habe eine Fahrdauer von 25 Minuten ergeben. Die vom Versicherten gewählte Strecke habe demgegenüber 25 km betragen. Dort sei nur eine Ampel in H. für einen Fußgängerüberweg. Eine Testfahrt zur gleichen Zeit habe ebenfalls 25 Minuten gedauert. In der Regel sei die Fahrt aber noch kürzer, obwohl die Strecke 10 km länger sei. Der von der Beklag-ten angenommenen Weg über D. A. H. betrage etwa 32 km. Diese Strecke sei der Versicherte aber nur ausnahmsweise gefahren. Da der Versicherte kein ande-res Interesse an dem Weg als die Heimfahrt von der Arbeitsstelle gehabt habe, sei ein innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gegeben gewesen. Die längere Strecke sei wegen der Umgehung des hohen, durch Straßenbaustellen gestörten Ver-kehrsaufkommens in W. der zeitlich kürzere und deshalb der direkte, im Sin- ne des Gesetzes versicherte Weg gewesen. Wegen dieser innerstädtischen Verkehrs-situation sei der Weg durch das T. auch die weniger gefährliche Strecke gewesen. Die Unfallstatistik der Polizei des Jahres 2000 habe ergeben, dass im T. drei, im Stadtbereich von W. hingegen 19 Motorrad- und 13 Mopedfahrer verunfallt seien. Eine selbstgeschaffene Gefahr durch die Wahl des Weges habe nicht bestanden. Der Versicherte sei auch nicht zu schnell gefahren. Im T. sei eine Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h erlaubt, das von der Staatsanwaltschaft H. veranlasste Verkehrsunfallgutachten von Dipl.-Ing. S. (DEKRA) vom 21. November 2000 habe eine Bremsausgangsgeschwindigkeit des Motorrades von 50-60 km/h ergeben.
Die Beklagte hat demgegenüber eingewandt, die angegebene Fahrzeit für die am Unfalltag gewählte Strecke sei nicht schlüssig, weil der Versicherte selbst schon 35 Minu-ten von der Abfahrt am Arbeitsort um 16.30 Uhr bis zum Unfall um 17.05 Uhr benötigt habe und die Unfallstelle noch vor H. gelegen habe. Zudem habe das Motiv, den Stadtverkehr von W. zu umfahren, nicht die nahezu Verdoppelung sowohl des Weges als auch damit des Unfallrisikos gerechtfertigt. Die Gründe für die Wahl des Umweges seien im eigenwirtschaftlichen Bereich zu suchen.
Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, die Zeitangabe für die Abfahrt ihres Ehemannes von der Betriebsstätte von 16.30 Uhr sei lediglich eine Schätzung gewesen, die Test-fahrt habe bewiesen, dass die Fahrzeit 25 Minuten betrage. Die Beklagte habe über-dies nicht dargelegt, welche eigenwirtschaftlichen Motive ihr Ehemann verfolgt haben soll. Er habe die gewählte Strecke deshalb bevorzugt, weil die Fahrzeit planbar und nicht wegen der Staus unwägbar gewesen sei. Hierauf sei die Familie angewiesen gewesen, weil sie – die Klägerin – in Schichten berufstätig sei und sie sich mit ihrem Ehemann wegen der Betreuung des Sohnes abgestimmt habe.
Das Sozialgericht hat dem Antrag der Klägerin entsprochen. Es hat mit Urteil vom 24. Juni 2004 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, ihr nach dem tödlichen Arbeitsunfall des Versicherten vom 4. Juli 2000 Hinterbliebenen-leistungen zu gewähren. Es hat zur Begründung ausgeführt, ein Versicherter müsse nicht den kürzesten, ökonomischsten oder ungefährlichsten Weg von und zur Arbeit nehmen, um den Versicherungsschutz zu erhalten. Vielmehr könne nur ein Überwie-gen eigenwirtschaftlicher Interessen den Versicherungsschutz ausschließen. Der Ver-sicherte habe entweder den etwas längeren Weg über D. A. H. oder die kür- zere Strecke von 25 km genommen. Es sei nicht mehr aufzuklären, welche er gefahren sei, denn bei beiden Alternativen sei er zur Unfallstelle gelangt. Die von den Beteiligten genannten Fahrzeiten seien nicht repräsentativ, weil die konkrete Verkehrssituation am Unfalltag nicht bekannt sei. Wesentlich sei, dass der Versicherte regelmäßig diesen Weg von und zur Arbeit gefahren sei, um den Verkehrsstau in W. zu umfahren. Dies sei nachvollziehbar, zumal die Fahrt durch die Stadt zeitliche Unwägbarkeiten mit sich gebracht habe. Selbst wenn unterstellt werde, dass der Versicherte auch priva-te Motive für die Wahl des Weges gehabt habe, etwa weil die Fahrt über Land ange-nehmer sei als durch die Stadt, bleibe der Unfallversicherungsschutz bestehen, denn der Rückweg von der Arbeitsstelle sei kein unbeachtlicher Nebenzweck gewesen. Der Unfall sei daher ein Arbeitsunfall gewesen.
Gegen das ihr am 19. Juli 2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 12. August 2004 Berufung eingelegt und hierzu ausgeführt: Zwar dürfe sich ein Versicherter den Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit aussuchen, wobei der Weg nicht zwingend der entfernungsmäßig kürzeste sein müsse, er dürfe aber nicht jede beliebige längere Ver-bindung nehmen. Es gebe keine allgemeingültigen Regeln hinsichtlich der Länge des Weges, jedoch stelle es ein Indiz für das Vorliegen von privaten Gründen dar, die we-sentlich für die Wahl des Weges gewesen seien, wenn die gewählte Alternativverbindung länger und zeitaufwändiger als die kürzere und weniger zeitaufwändigere Strecke gewesen sei. Ein weiteres Kriterium sei, wenn durch die Wahl des Weges das Risiko eines Wegeunfalls unangemessen erhöht werde. Anhand der Angaben des Arbeitge-bers und der Klägerin im Verwaltungsverfahren sei davon auszugehen, dass der Versi-cherte den Weg von H. über D. A. H., E., H. nach D. genommen habe. Diese Strecke sei – nach FALK©-Routenplaner gerechnet – 31 km und damit mehr als doppelt so lang wie die Strecke über S. mit 14 km. Dies sei kein unbedeutender Umweg mehr. Da die Strecke – wie der Unfall gezeigt habe – zudem für Motorradfahrer wegen der Enge, Unübersichtlichkeit und des Stra-ßenzustandes gefährlicher gewesen sei, sei der Versicherungsschutz entfallen. Es seien keine aus der versicherten Tätigkeit abzuleitenden Gründe für die vom Versicher-ten gewählte Fahrstrecke vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Merkmale, die einen längeren Weg rechtfertigten seien z. B. der Zeitaufwand, die Sicherheit, der Ausbauzustand und die Übersichtlichkeit der Strecke sowie eine Ersparnis von Fahrkosten. Die vom Versicherten gewählte Strecke bringe ihren Ermittlungen nach keine Zeitersparnis. Das Motiv der Zeitersparnis wegen Umfahrung von Staus sei nicht zu berücksichtigen. Die angeblich zeitlich bessere Disposition der Kinderbetreuung bei der gewählten Strecke sei dem privaten, eigenwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 24. Juni 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen; hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 24. Juni 2004 zurückzuweisen.
Im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nur in dem Umfang der Klarstellung des Ur-teilsausspruchs des Sozialgerichts begründet.
Die Klage in der Fassung des vor dem Sozialgericht formulierten Antrages ist zulässig, denn sie ist dem Vorbringen der Klägerin entsprechend (§ 123 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) dahingehend auszulegen, dass sie die Feststellung begehrt, dass der Unfall ihres Ehemannes ein Versicherungsfall in Form eines Arbeitsunfalls im Sinne der Ge-setzlichen Unfallversicherung und sein Tod Folge dieses Arbeitsunfalls war. Dieses Begehren kann sie zulässigerweise gemäß §§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 1 und Nr 3 SGG mit einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage geltend machen. Das hierfür als weitere Prozessvoraussetzung nach § 78 SGG erforderliche Verwal-tungs- und Widerspruchsverfahren hat die Beklagte mit den angefochtenen Beschei-den durchgeführt.
Diesem Begehren hatte das Sozialgericht entsprochen, gleichwohl bedurfte es einer Klarstellung des Urteilsausspruchs, denn es hat die Beklagte dem formulierten Antrag entsprechende zur Gewährung von Hinterbliebenleistungen verurteilt, ohne dass diese – wie erforderlich wäre¬ – bestimmbar sind. Indes überprüft der Senat das Begehren der Klägerin auch im Berufungsverfahren, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein (§§ 123, 157 Satz 1 SGG). Der im Antrag des Sozialgerichts gefundenen Formulierung, "Hinterbliebenenleistungen zu gewähren", kommt bei sinnvoller Auslegung des Begehrens, insbesondere unter Beachtung des Verfahrens- und Prozessrechts, keine eigenständige Bedeutung zu. Denn die Klägerin hat keine in dem gesetzlichen Katalog der §§ 63 ff. Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversiche-rung – aufgeführte Leistung an Hinterbliebene bestimmbar konkretisiert. Eine denkbare Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 4 SGG wäre überdies gemäß § 78 SGG unzulässig, weil die Beklagte hinsichtlich möglicher konkreter Leistungsansprüche im Sinne der §§ 63 ff. SGB VII noch kein Verwaltungsverfahren abgeschlossen hat. Vielmehr hat sie ausweislich der Begründung ihrer angefochtenen Bescheide isoliert jedwede Leistung an die Hinterbliebenen abgelehnt, weil kein Versicherungsfall in Form eines (tödlichen) Arbeitsunfalls vorgelegen habe. Konkrete Leistungsvoraussetzungen nach den §§ 63 ff. SGB VII hat sie nicht geprüft. Gleiches gilt allerdings auch für das Sozialgericht, das ausweislich der Entscheidungsgründe lediglich das Vorliegen eines Arbeitsunfalls bejaht, zu den Voraussetzungen konkreter Hinterbliebenenleistungen aber keine Ausfüh-rungen gemacht hat. Daher ist auch kein Raum für ein Grundurteil gemäß § 130 Abs. 1 SGG. Wird schon das Vorliegen eines Versicherungsfalls abgelehnt, ist es deshalb nach ständiger Rechtssprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der sich der erken-nende Senat angeschlossen hat, geboten und zulässig, dass ein Versicherter oder – wie hier – eine Hinterbliebene, für die nichts anderes gelten kann, die Entscheidungen, wie oben dargestellt, mit der Anfechtungsklage angreift und sein Begehren mit einer isolierten Feststellungsklage verfolgt (vgl. BSG, Urteil vom 7. September 2004 – B 2 U 46/03 R–, NJW 2005, 1148 ff. und www.bundessozialgericht.de). Das Ergebnis ist Grundlage der Entscheidung über die noch im Verwaltungsverfahren schwebend anhängigen Leistungsansprüche der Klägerin (und entsprechend des Sohnes), woraus sich regelmäßig auch das Feststellungsinteresse ergibt.
Die Berufung der Beklagten ist im Übrigen erfolglos, weil die insoweit zulässige An-fechtungs- und Feststellungsklage begründet ist. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.
Der Unfall des Ehemanns der Klägerin S. H. am 4. Juli 2000 war ein Ar beitsunfall. Gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 SGB VII ist der Unfall eines nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherten Beschäftigten ein Arbeitsunfall, wenn er infolge der versicherten Tätigkeit eintritt. Ein Unfall ist ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt. Eine versicherte Tätigkeit ist gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit.
Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig und es besteht aus dem Vorbringen der Klä-gerin und den von der Beklagten ermittelten Umständen auch kein Zweifel daran, dass der Ehemann der Klägerin am Unfalltag, dem 4. Juli 2000, nachmittags nach Ende der Arbeitszeit von dem Ort seiner Tätigkeit bei der Firma G. in W. H., bei der er als Beschäftigter unfallversichert war, aufgebrochen ist, um zu seiner Wohnung nach D. zu fahren. Unstreitig ist auch, dass er an den Folgen des auf diesem Weg erlittenen Unfalls auf der K 1347 verstorben ist.
Umstritten ist, ob dieser Weg noch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand. Der Versicherungsschutz setzt nach der im Folgenden wiedergegeben Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 11. September 2001 – B 2 U 34/00 R – m. w. N., SozR 3-2700 § 8 Nr 9 = NZS 2002, S. 161 ff. = SGb 2002, S. 345 ff.; bestätigt durch Urteil vom 24. Juni 2003 – B 2 U 40/02 R –, HVBG-INFO 2003, 2446 ff.), der sich der Senat anschließt, auch bezüglich des Wegeunfalls grundsätzlich voraus, dass das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, in einem inneren sachlichen Zusam-menhang mit der versicherten Tätigkeit steht, der es rechtfertigt, das betreffende Ver-halten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Der innere Zusammenhang ist gegeben, wenn die Zurücklegung des Weges der Aufnahme der versicherten Tätigkeit bzw. nach Beendigung dieser Tätigkeit der Erreichung der Wohnung dient. Bei der Feststellung des inneren Zusammenhangs zwischen dem zum Unfall führenden Verhalten und der Betriebstätigkeit geht es um die Ermittlung, bis zu welcher Grenze der Versiche-rungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Es ist danach wertend zu entscheiden, ob das Handeln des Versicherten zur versicherten betrieblichen Tätigkeit bzw. zum Weg zur oder von der Arbeitsstätte gehört. Maßgeblich dabei ist die Hand-lungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch objektive Umstände des Einzelfalls bestätigt wird. Fehlt es an einem inneren Zusammenhang in diesem Sinne, scheidet ein Versicherungsschutz selbst dann aus, wenn sich der Unfall auf derselben Strecke ereignet, die der Versicherte auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit gewöhnlich benutzt. Andererseits folgt aus dem vom Gesetz geforderten unmittelbaren Zusammenhang zwischen Weg und versicherter Tätigkeit nicht, dass der Versicherte ausschließlich auf dem entfernungsmäßig kürzesten Weg von und zur Ar-beitsstätte geschützt ist.
Das BSG hat in der angeführten Entscheidung weiter ausgeführt, dass nicht nur ein unbedeutend längerer Umweg, bei dem es auf die Gründe der Auswahl der Strecke nicht ankommt (Variante 1), sondern auch ein vom Versicherten eingeschlagener Weg, der nicht nur unbedeutend länger als der kürzeste Weg ist (Variante 2), als unmittelba-rer Weg anzusehen ist, wenn die Wahl der weiteren Wegstrecke aus der durch objekti-ve Gegebenheiten erklärbaren Sicht des Versicherten dem Zurücklegen des Weges von dem Ort der Tätigkeit nach Hause zuzurechnen wäre, um etwa eine verkehrstech-nisch schlechte Wegstrecke zu umgehen oder eine weniger verkehrsreiche oder schneller befahrbare Straße zu benutzen oder um als Kraftfahrer vor Erreichen des verkehrsmäßig überfüllten Stadtzentrums an geeigneter Stelle zu parken oder um ei-nem durch die Länge des Weges bedingten Bedürfnis nach Erfrischung zu folgen oder weil sich der Versicherte verfahren hat. Ist demnach – wie auch die Beklagte zitiert hat – die eingeschlagene Strecke nach und von dem Ort der Tätigkeit insbesondere weni-ger zeitaufwändig, sicherer, übersichtlicher, besser ausgebaut oder kostengünstiger als der entfernungsmäßig kürzeste Weg, steht auch dieser Weg unter Versicherungs-schutz. Lässt sich nicht feststellen, ob der Umweg nur geringfügig war (Variante 1) oder im inneren Zusammenhang mit dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit stand (Variante 2), besteht dagegen kein Versicherungsschutz.
Der Senat entnimmt den nachvollziehbaren Ausführungen des BSG, dass ein bedeu-tend längerer Umweg nach bzw. von dem Ort der Tätigkeit unter Versicherungsschutz steht, wenn es für die Wahl des Weges einleuchtende Gründe gibt, die sich auch ob-jektivieren lassen und die nicht überwiegend eigenwirtschaftlichen Motiven entspringen. In dem Fall besteht noch der erforderliche innere Zusammenhang.
Solche Gründe waren zur Überzeugung des Senats bei der Auswahl der Fahrstrecke durch den Versicherten gegeben. Die von ihm gewählte Fahrstrecke ist kein unbedeu-tender Umweg gewesen, denn der regelmäßig von ihm genommene Weg hat sich ge-genüber der entfernungsmäßig möglichen kürzesten Strecke von H. durch die Stadt W. über S. nach D. nahezu verdoppelt. In diesem Zu- sammenhang spielt es überdies keine Rolle, ob er den kürzeren oder längeren Alternativ weg gefahren ist, denn zum Einen sind die zusätzlichen vier Kilometer bei der zu beantwortenden Rechtsfrage unerheblich und zum Anderen musste der Versicherte in jedem Fall die Unfallstelle auf der K passieren.
Bei der wertenden Betrachtung hinsichtlich des inneren Zusammenhangs hat die Rela-tion des Umweges zur kürzesten Entfernung von der Arbeitsstätte zur Wohnung und die damit von der Beklagten angenommenen abstrakten Erhöhung des Unfallrisikos nach Ansicht des Senats im vorliegenden Fall kein ausschlaggebendes Gewicht. Dass sich die Fahrstrecke verdoppelte, mag zwar eine Tatsache sein, bei den vom Senat anhand der objektivierbaren Umstände zu prüfenden Motiven des Versicherten für die Auswahl des Weges hatte dieser Aspekt eine nachvollziehbar untergeordnete Rolle gespielt. Auch das BSG misst dem Verhältnis der Entfernungen der möglichen Wege vom und zum Arbeitsort keine allein entscheidende Bedeutung zu, insbesondere wenn den übrigen objektivierbaren Umständen bei der wertenden Betrachtung ein starkes Gewicht zu kommt (Urteil vom 3. Dezember 2002 – B 2 U 18/02 R –, SozR-2700 § 8 Nr 13). Der Nachteil der längeren Wegstrecke wurde im Fall des Versicherten nämlich dadurch aufgewogen, dass sich die Fahrzeit und die Fahrqualität erheblich günstiger gestaltete. Die Informationen des Falk©-Routenplaners sind nur bedingt verwertbar, da dieser die Streckenlänge berücksichtigt, nicht aber die Situation der ständig wechseln-den Baustellen in der Stadt W ... Selbst die Beklagte hat eingeräumt, dass die Fahrzeit trotz längerer Strecke gleich sei. Hiervon ausgehend leuchtet es ein, dass ein Kraftfahrer die Strecke umgeht, auf der eine Vielzahl von Ampeln und ein Bahnübergang die Fahrt ständig unterbrechen und die eine erhebliche Anzahl von Straßenbau-stellen aufweist, die zu Teil- oder sogar Vollsperrungen der Straßen führen, so dass der Fahrfluss unangenehm beeinträchtigt ist. Das gilt auch für einen Motorradfahrer. Die Andeutung der Beklagten, ein Zweiradfahrer sei bei Staus besser beweglich, un-terstellt dem Versicherten unzulässig, dass er zum flotteren Fortkommen verkehrswidrig am Stau der PKW´s hätte vorbei fahren können.
Aus Sicht des Senats ist es ein vernünftiges Motiv des Versicherten gewesen, die vom Ordnungsamt der Stadt W. bestätigte, durch die Straßenbaumaßnahmen angespannte Verkehrsituation in der Stadt W. zu meiden, zumal er den Heimweg von der Arbeitsstelle überdies auch zur "Rushhour" im Feierabendverkehr angetreten hat. Dass der gewählte Weg für Ortskundige eine gängige Alternativverbin-dung ist, hat auch der Arbeitgeber Herr G. bestätigt.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Beklagten geforderten Gefahren-analyse beider Strecken. Es ist schon fraglich, nach welchen Kriterien die Gefahren einer öffentlich zugänglichen Straße zu beurteilen sind, ohne den subjektiv geprägten Entscheidungsspielraum des Versicherten und Vorhersehbarkeit einer versicherungs-schädlichen Wahl zu überspannen. Ein erhöhtes Verkehrsaufkommen im Stadtverkehr, welches auch noch durch Straßenbaumaßnahmen gestört wird, kann nach der Verkehrsanschauung als nicht minder gefährlich bewertet werden, als eine kurvenreiche Strecke in einem Mittelgebirge. Bei der wertenden Betrachtung im Hinblick auf die Prü-fung, ob ein Weg unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, kann nach Auffassung des Senats kein Unterschied zwischen öffentlich zugänglichen Stra-ßen gemacht werden, es sei denn, weitere, objektiv erhebliche Umstände rechtfertigen die Unterscheidung. Es kann jedenfalls danach ohne weiteres keinen Unterschied ma-chen, ob der Versicherte eine Kreis-, Land- oder Bundesstraße nutzt oder er über eine Autobahn, eine Ortsdurchfahrt oder innerstädtische Nebenstraßen fährt. Ob demgegenüber zur Abgrenzung z. B. eine verbotswidrige Abkürzung über einen Feld- oder Waldweg versicherungsschädlich wäre, braucht hier nicht entschieden werden. Denn die Gefahrenanalyse kann allenfalls ein Indiz und gleichzeitig ein Teilmotiv bei der Wahl des Weges sein, welche auch von subjektiven Erwägungen abhängt. Es ist bei der gegebenen Sachlage nicht zu beanstanden, dass der Versicherte offenbar nicht – wie etwa die Beklagte meinte – eine Erhöhung der Gefahr bei der Wahl der Strecke durch das Trecktal angenommen hat. Einen Rechtssatz des Inhalts, dass der Versiche-rungsschutz entfällt, wenn der Versicherte sich bewusst einer höheren Gefahr aussetzt und dadurch zu Schaden kommt, gibt es im Übrigen nicht (BSG, Urteil vom 12. April 2005 – B 2 U 11/04 R– einzusehen unter www.bundessozialgericht.de). Die Annahme einer "selbstgeschaffenen Gefahr" kommt bei der Wahl der Benutzung von öffentlichen Straßen ebenso wenig in Betracht, wie bei der Auswahl des Verkehrsmittels (Fahrrad, Motorrad, Auto, Bus oder Bahn).
Bei angepasster Geschwindigkeit ist ein Motorradfahrer in der von der Beklagten als eng beschriebenen Talstrecke sogar im Vorteil, weil er schmaler und beweglicher ist als ein PKW und Hindernissen eher ausweichen kann. Der Umstand, dass der Versi-cherte als Motorradfahrer verunglückt ist, dürfte – nach Auswertung der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft – bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung keine wesentli-che Rolle gespielt haben, denn die Verkettung der Ereignisse hat gezeigt, dass es nicht gelungen war, den sich im Aufbau begriffenen Stau in der Kurve ausreichend frühzeitig erkennbar zu machen. Dass sich ein Stau in Kurven bildet, ist keine Beson-derheit des T. Die dramatischen Folgen des Unfalls sind auch weniger dem Ort des Geschehens als dem Umstand zuzurechnen, dass der Versicherte als Motorradfahrer weniger geschützt war als ein PKW-Fahrer in gleicher Situation.
Selbst wenn der Versicherte fahrlässig verkehrsordnungswidrig zu schnell gefahren ist, wäre dies für die Entscheidung nicht erheblich, weil verbotswidriges Handeln gemäß § 7 Abs. 2 SGB VII den Versicherungsfall nicht ausschließt. Daher ist es nicht weiter aufzuklären, ob vor dem Hintergrund der im Verkehrsunfallgutachten errechneten Bremsausgangsgeschwindigkeit von 50-60 km/h an der Unfallstelle eine Geschwindig-keitsbegrenzung unter 50 km/h bestand oder den Umständen nach angezeigt war.
Letztlich ist auch nicht erkennbar, dass ein dem eigenwirtschaftlichen Bereich zuzurechnender Grund eine wesentliche Rolle bei der Wahl des Weges gespielt hat. Dass der Versicherte nach Angaben der Klägerin die Zeit seines Rückweges besser einschätzen konnte, weil er fast keine Ampeln, keinen Bahnübergang und keine Straßen-baustellen berücksichtigen musste, und so sein Privatleben besser planen konnte, war ein Nebeneffekt der Wahl der Fahrstrecke zwischen Arbeitsstelle und Wohnung, welche vorrangig sich danach ausrichtete, welcher Arbeitsweg reibungsloser zu bewälti-gen war. Dieses der Handlung des Versicherten zugrundeliegende Motiv hat den grundsätzlich bestehenden inneren Zusammenhang zwischen der Fahrt und der versicherten Tätigkeit nicht zerstört, so dass der Unfall, der am 4. Juli 2000 geschehen ist, ein Arbeitsunfall war. Dieser Arbeitsunfall hat den Tod des Versicherten verursacht.
Da die Beklagte aber noch nicht über konkrete Hinterbliebenenleistungen entschieden hat und ein Grundurteil gemäß § 130 Abs. 1 SGG insoweit nicht in Betracht kommt, war die Klarstellung des Urteilsausspruchs notwendig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Klarstellung des Urteilsausspruchs rechtfertigt keine Kostenquotelung zugunsten der Beklagten.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gründe nicht vorliegen. Der erkennende Senat weicht weder von der Rechtsprechung des BSG ab noch birgt der Rechtsstreit Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Insbesondere hat das BSG die Frage, ob auch eine bedeutsame entfernungsmäßige Verlängerung des Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit unter dem Versiche-rungsschutz steht im oben dargestellten Sinn entschieden.
Es wird festgestellt, dass der Unfall des Versicherten S. H. am 4. Juli 2000 ein Arbeitsunfall und sein Tod Folge des Arbeitsunfalls waren.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Anerkennung des tödlichen Unfalls ihres Ehemannes als Arbeitsunfall.
Die Klägerin ist die Witwe des 1967 geborenen Versicherten Sven Herr-mann (im Folgenden: der Versicherte). Der Versicherte war als Installateur bei dem Sanitär- und Heizungsbetrieb G. beschäftigt, der seinen Betriebssitz in H., einem westlichen Stadtteil von W:, hat. Am 4. Juli 2000 (Dienstag) beendete er nachmittags seine Tätigkeit in H: und fuhr nach den Angaben seines Ar- beitgebers Herr G: von dort um ca. 16.30 Uhr mit seinem Motorrad los. Er fuhr von H: über die Bundesstraße (B) 244 zunächst in Richtung E: und bog dann am Abzweig zur Kreisstraße (K) in das T. in Richtung H. ab. Auf dieser Straße hatte sich wegen eines Unfalls ein Stau gebildet. Der Versicherte fuhr (etwa um 17.05 Uhr) auf den letzten PKW des sich in einer Kurve befindlichen Stauendes auf und zog sich tödliche Verletzungen zu. Eine Blutalkoholkonzentration wurde bei dem Versicherten nicht festgestellt. Der Versicherte hinterließ die Klägerin und den 1995 geborenen, gemeinsamen Sohn.
Die Klägerin gab auf Nachfrage gegenüber der Beklagten an, ihr Ehemann habe von und zur Arbeit jeden Tag folgenden Weg genommen: H. – B. Richtung E. – Abzweig K nach H. – B– Abzweig der Landstraße (L) bis zum Wohnort D ... Zwar habe er auch über W. fahren können, dieser Weg sei, auch wenn er kürzer sei, deshalb nicht günstiger, weil sich in W. viele Baustellen befänden, die Staus verursachen würden, so dass die Fahrt mehr Zeit in Anspruch nehmen würde.
Am Sonntag, dem 23. Juli 2000, fuhr ein Mitarbeiter der Beklagten (Name nicht erkennbar) die Strecke von H. durch W. über S. nach D ... In seinem Vermerk vom 24. Juli 2000 führte er aus, dieser Weg betrage 15,6 km. Den Rückweg sei er von D. über H. und E. gefahren. Nach 23,7 km sei ein Abzweig mit Hinweis auf eine Strecke von 10 km nach W. gekommen, so dass davon auszugehen sei, dass die Strecke, die der Versicherte benutzt habe, über 30 km lang sei. Dieser Weg habe allerdings direkt in den Ortsteil Hasserode zum Firmensitz des Arbeitgebers geführt, ohne dass er das Stadtzentrum hätte durchqueren müssen. Eine Alternativ-strecke mit etwa 26 km sei denkbar, wenn der Versicherte über N. durch innerstädtische Straßen nach H. gefahren wäre. Die Unfallstraße K im T. sei kurvenreich und berge durch die enge Beschaffenheit und den schlechten Straßenbelag seiner Ansicht nach Gefahren. Auf telefonische Anfrage gab Herr G. (Arbeitgeber) gegenüber dem Mitarbeiter der Beklagten Herrn R. am 8. August 2000 an, der Versicherte sei – außer im Winter – immer mit dem Motorrad gefahren, wobei er jeweils die Strecke E. und H. genutzt habe. Er sei ein umsichtiger Fahrer gewesen. Er selbst fahre auch über diesen Weg, um den zahlreichen Baustellen in W. auszuweichen. Eine weitere telefonische Anfrage von Herrn R. am selben Tag bei Herrn G., Ord nungsamt W., ergab seinem Vermerk nach, dass zahlreiche Baustellen den Straßenverkehr in W. erschweren würden. Herr G. habe aber gemeint, dass ein Ortskundiger von H. nach D. nicht den Umweg über H. nehmen würde, sondern über andere Nebenstraßen die Baustellen umfahren hätte. Allerdings sei der Weg über E. die schönere Strecke.
Mit Schreiben vom 14. August 2000 ergänzte Herr G. seine Angaben wie folgt: Im Stadtgebiet von W. bestehe derzeit eine sehr hohe Anzahl von Baumaß- nahmen im öffentlichen Verkehrsraum, welche sowohl zu halbseitigen als auch zu voll-ständigen Sperrungen des fließenden Verkehrs führten. Eine innerstädtische Umfahrung der Baumaßnahmen am Unfalltag sei denkbar gewesen, jedoch seien die Verbin-dungen zu bestimmten Zeiten, etwa im Feierabendverkehr, hoch frequentiert und mit einer größeren Anzahl von Ampeln versehen.
Die Beklagte zog außerdem die Akten der Staatsanwaltschaft bei (832 UJs 78953/00). Daraus geht hervor, dass die Polizei Ermittlungen aufgenommen hatte, da der Vorwurf gegenüber den Polizeibeamten im Raum stand, sie hätten die Unfallstelle am ersten Unfallort nicht genügend abgesichert, weil sie nicht vor Eingang der Kurve ein Warndreieck aufgestellt hätten.
Mit Bescheid vom 5. Oktober 2000 lehnte es die Beklagte ab, den Unfall des Versicher-ten als Arbeitsunfall anzuerkennen und Hinterbliebenenleistungen zu erbringen. Der vom Versicherten gewählte Rückweg von der Arbeit sei nicht mehr der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Zwar sei der Weg von der Arbeitsstelle zum Wohnort versichert, dies gelte jedoch nur für den direkten Weg nach Hause. Dieser habe durch die Stadt W. hindurch über S. nach D. geführt. Diese Strecke sei trotz etwaigen Feierabendverkehrs und einer größeren Anzahl von Ampeln auch be-fahrbar gewesen. Unter objektiven Gesichtspunkten, welche auch für ihn erkennbar gewesen seien, habe er jedoch den um das Doppelte längeren Rückweg über das T. ausgewählt. Dieses sei zwar wegen der Enge der Kurven und des zu über- windenden Gefälles gefährlicher zu fahren gewesen, es sei aber landschaftlich schöner und für einen Motorradfahrer eine bevorzugte Herausforderung. Durch die Wahl des Umweges über das T., E. und H. habe sich der Versicherte von dem von der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Risiko gelöst.
In dem dagegen am 24. Oktober 2000 eingelegten Widerspruch trug die Klägerin vor, ihr Ehemann habe regelmäßig den gefahrenen Weg genommen. Zwar sei die Strecke länger, zeitlich sei sie aber kürzer zu bewältigen, als die Verbindung über S., da diese durch die wechselnden Straßenbaumaßnahmen, das höhere Verkehrsaufkom-men und die Durchquerung der Stadt W. mehr Zeit in Anspruch nehme. Zudem sei der städtische Verkehr für einen Motorradfahrer gefährlicher als die von ihrem Ehemann gewählte Strecke. Andere private Beweggründe für die Wahl der Fahrstrecke hätten nicht vorgelegen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Grundsätzlich sei die kürzeste Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstelle versichert. Werde ein anderer Weg gewählt, sei festzustellen, ob diese Verbindung aus der durch objektive Gegebenheiten erklärbaren Sicht des Versicherten noch dem Zurücklegen des Weges von der Tätigkeit zur Wohnung zuzurechnen sei. Zwar stehe dem Versicherten ein Entscheidungsspielraum zu, die Wahl und Streckenführung müssten aber wesentlich durch die Absicht bedingt sein, die Wohnung in angemesse-ner Weise zu erreichen. Hiervon sei nicht auszugehen, wenn die gewählte Verbindung die direkte Wegstrecke um mehr als ein Drittel verlängere. Andernfalls fehle es an dem notwendigen inneren Zusammenhang zwischen Fahrt und versicherter Tätigkeit. Die vom Ehemann der Klägerin begonnene Strecke habe gegenüber der kürzeren Strecke mehr als die doppelte Entfernung betragen. Dies habe den Versicherungsschutz ausgeschlossen. Der Versicherte habe als ortskundiger Fahrer über Nebenstrecken Stau-ungen oder Engpässe umfahren können, zumal einem Motorradfahrer dies noch bes-ser gelinge, als einem PKW-Fahrer. Stattdessen habe er die längere und gefährlichere Straßenführung gewählt. Unerheblich sei, dass der Versicherte diesen Weg regelmä-ßig genommen habe.
Mit der am 27. Februar 2001 beim Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Sie hat ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsver-fahren wiederholt und zudem vorgetragen, die Streckenführung über D. – S. – H. sei 15 km lang, beinhalte aber auf diesem kurzen Weg durch den innerstädtischen Verkehr von W. 11 Ampeln und einen Bahnübergang, was die Fahrt wegen der sich wiederholenden Unterbrechungen und Wartezeiten unange-nehmer mache. Eine Testfahrt am 11. April 2001 um 17.00 Uhr habe eine Fahrdauer von 25 Minuten ergeben. Die vom Versicherten gewählte Strecke habe demgegenüber 25 km betragen. Dort sei nur eine Ampel in H. für einen Fußgängerüberweg. Eine Testfahrt zur gleichen Zeit habe ebenfalls 25 Minuten gedauert. In der Regel sei die Fahrt aber noch kürzer, obwohl die Strecke 10 km länger sei. Der von der Beklag-ten angenommenen Weg über D. A. H. betrage etwa 32 km. Diese Strecke sei der Versicherte aber nur ausnahmsweise gefahren. Da der Versicherte kein ande-res Interesse an dem Weg als die Heimfahrt von der Arbeitsstelle gehabt habe, sei ein innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gegeben gewesen. Die längere Strecke sei wegen der Umgehung des hohen, durch Straßenbaustellen gestörten Ver-kehrsaufkommens in W. der zeitlich kürzere und deshalb der direkte, im Sin- ne des Gesetzes versicherte Weg gewesen. Wegen dieser innerstädtischen Verkehrs-situation sei der Weg durch das T. auch die weniger gefährliche Strecke gewesen. Die Unfallstatistik der Polizei des Jahres 2000 habe ergeben, dass im T. drei, im Stadtbereich von W. hingegen 19 Motorrad- und 13 Mopedfahrer verunfallt seien. Eine selbstgeschaffene Gefahr durch die Wahl des Weges habe nicht bestanden. Der Versicherte sei auch nicht zu schnell gefahren. Im T. sei eine Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h erlaubt, das von der Staatsanwaltschaft H. veranlasste Verkehrsunfallgutachten von Dipl.-Ing. S. (DEKRA) vom 21. November 2000 habe eine Bremsausgangsgeschwindigkeit des Motorrades von 50-60 km/h ergeben.
Die Beklagte hat demgegenüber eingewandt, die angegebene Fahrzeit für die am Unfalltag gewählte Strecke sei nicht schlüssig, weil der Versicherte selbst schon 35 Minu-ten von der Abfahrt am Arbeitsort um 16.30 Uhr bis zum Unfall um 17.05 Uhr benötigt habe und die Unfallstelle noch vor H. gelegen habe. Zudem habe das Motiv, den Stadtverkehr von W. zu umfahren, nicht die nahezu Verdoppelung sowohl des Weges als auch damit des Unfallrisikos gerechtfertigt. Die Gründe für die Wahl des Umweges seien im eigenwirtschaftlichen Bereich zu suchen.
Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, die Zeitangabe für die Abfahrt ihres Ehemannes von der Betriebsstätte von 16.30 Uhr sei lediglich eine Schätzung gewesen, die Test-fahrt habe bewiesen, dass die Fahrzeit 25 Minuten betrage. Die Beklagte habe über-dies nicht dargelegt, welche eigenwirtschaftlichen Motive ihr Ehemann verfolgt haben soll. Er habe die gewählte Strecke deshalb bevorzugt, weil die Fahrzeit planbar und nicht wegen der Staus unwägbar gewesen sei. Hierauf sei die Familie angewiesen gewesen, weil sie – die Klägerin – in Schichten berufstätig sei und sie sich mit ihrem Ehemann wegen der Betreuung des Sohnes abgestimmt habe.
Das Sozialgericht hat dem Antrag der Klägerin entsprochen. Es hat mit Urteil vom 24. Juni 2004 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, ihr nach dem tödlichen Arbeitsunfall des Versicherten vom 4. Juli 2000 Hinterbliebenen-leistungen zu gewähren. Es hat zur Begründung ausgeführt, ein Versicherter müsse nicht den kürzesten, ökonomischsten oder ungefährlichsten Weg von und zur Arbeit nehmen, um den Versicherungsschutz zu erhalten. Vielmehr könne nur ein Überwie-gen eigenwirtschaftlicher Interessen den Versicherungsschutz ausschließen. Der Ver-sicherte habe entweder den etwas längeren Weg über D. A. H. oder die kür- zere Strecke von 25 km genommen. Es sei nicht mehr aufzuklären, welche er gefahren sei, denn bei beiden Alternativen sei er zur Unfallstelle gelangt. Die von den Beteiligten genannten Fahrzeiten seien nicht repräsentativ, weil die konkrete Verkehrssituation am Unfalltag nicht bekannt sei. Wesentlich sei, dass der Versicherte regelmäßig diesen Weg von und zur Arbeit gefahren sei, um den Verkehrsstau in W. zu umfahren. Dies sei nachvollziehbar, zumal die Fahrt durch die Stadt zeitliche Unwägbarkeiten mit sich gebracht habe. Selbst wenn unterstellt werde, dass der Versicherte auch priva-te Motive für die Wahl des Weges gehabt habe, etwa weil die Fahrt über Land ange-nehmer sei als durch die Stadt, bleibe der Unfallversicherungsschutz bestehen, denn der Rückweg von der Arbeitsstelle sei kein unbeachtlicher Nebenzweck gewesen. Der Unfall sei daher ein Arbeitsunfall gewesen.
Gegen das ihr am 19. Juli 2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 12. August 2004 Berufung eingelegt und hierzu ausgeführt: Zwar dürfe sich ein Versicherter den Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit aussuchen, wobei der Weg nicht zwingend der entfernungsmäßig kürzeste sein müsse, er dürfe aber nicht jede beliebige längere Ver-bindung nehmen. Es gebe keine allgemeingültigen Regeln hinsichtlich der Länge des Weges, jedoch stelle es ein Indiz für das Vorliegen von privaten Gründen dar, die we-sentlich für die Wahl des Weges gewesen seien, wenn die gewählte Alternativverbindung länger und zeitaufwändiger als die kürzere und weniger zeitaufwändigere Strecke gewesen sei. Ein weiteres Kriterium sei, wenn durch die Wahl des Weges das Risiko eines Wegeunfalls unangemessen erhöht werde. Anhand der Angaben des Arbeitge-bers und der Klägerin im Verwaltungsverfahren sei davon auszugehen, dass der Versi-cherte den Weg von H. über D. A. H., E., H. nach D. genommen habe. Diese Strecke sei – nach FALK©-Routenplaner gerechnet – 31 km und damit mehr als doppelt so lang wie die Strecke über S. mit 14 km. Dies sei kein unbedeutender Umweg mehr. Da die Strecke – wie der Unfall gezeigt habe – zudem für Motorradfahrer wegen der Enge, Unübersichtlichkeit und des Stra-ßenzustandes gefährlicher gewesen sei, sei der Versicherungsschutz entfallen. Es seien keine aus der versicherten Tätigkeit abzuleitenden Gründe für die vom Versicher-ten gewählte Fahrstrecke vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Merkmale, die einen längeren Weg rechtfertigten seien z. B. der Zeitaufwand, die Sicherheit, der Ausbauzustand und die Übersichtlichkeit der Strecke sowie eine Ersparnis von Fahrkosten. Die vom Versicherten gewählte Strecke bringe ihren Ermittlungen nach keine Zeitersparnis. Das Motiv der Zeitersparnis wegen Umfahrung von Staus sei nicht zu berücksichtigen. Die angeblich zeitlich bessere Disposition der Kinderbetreuung bei der gewählten Strecke sei dem privaten, eigenwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 24. Juni 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen; hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 24. Juni 2004 zurückzuweisen.
Im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nur in dem Umfang der Klarstellung des Ur-teilsausspruchs des Sozialgerichts begründet.
Die Klage in der Fassung des vor dem Sozialgericht formulierten Antrages ist zulässig, denn sie ist dem Vorbringen der Klägerin entsprechend (§ 123 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) dahingehend auszulegen, dass sie die Feststellung begehrt, dass der Unfall ihres Ehemannes ein Versicherungsfall in Form eines Arbeitsunfalls im Sinne der Ge-setzlichen Unfallversicherung und sein Tod Folge dieses Arbeitsunfalls war. Dieses Begehren kann sie zulässigerweise gemäß §§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 1 und Nr 3 SGG mit einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage geltend machen. Das hierfür als weitere Prozessvoraussetzung nach § 78 SGG erforderliche Verwal-tungs- und Widerspruchsverfahren hat die Beklagte mit den angefochtenen Beschei-den durchgeführt.
Diesem Begehren hatte das Sozialgericht entsprochen, gleichwohl bedurfte es einer Klarstellung des Urteilsausspruchs, denn es hat die Beklagte dem formulierten Antrag entsprechende zur Gewährung von Hinterbliebenleistungen verurteilt, ohne dass diese – wie erforderlich wäre¬ – bestimmbar sind. Indes überprüft der Senat das Begehren der Klägerin auch im Berufungsverfahren, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein (§§ 123, 157 Satz 1 SGG). Der im Antrag des Sozialgerichts gefundenen Formulierung, "Hinterbliebenenleistungen zu gewähren", kommt bei sinnvoller Auslegung des Begehrens, insbesondere unter Beachtung des Verfahrens- und Prozessrechts, keine eigenständige Bedeutung zu. Denn die Klägerin hat keine in dem gesetzlichen Katalog der §§ 63 ff. Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversiche-rung – aufgeführte Leistung an Hinterbliebene bestimmbar konkretisiert. Eine denkbare Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 4 SGG wäre überdies gemäß § 78 SGG unzulässig, weil die Beklagte hinsichtlich möglicher konkreter Leistungsansprüche im Sinne der §§ 63 ff. SGB VII noch kein Verwaltungsverfahren abgeschlossen hat. Vielmehr hat sie ausweislich der Begründung ihrer angefochtenen Bescheide isoliert jedwede Leistung an die Hinterbliebenen abgelehnt, weil kein Versicherungsfall in Form eines (tödlichen) Arbeitsunfalls vorgelegen habe. Konkrete Leistungsvoraussetzungen nach den §§ 63 ff. SGB VII hat sie nicht geprüft. Gleiches gilt allerdings auch für das Sozialgericht, das ausweislich der Entscheidungsgründe lediglich das Vorliegen eines Arbeitsunfalls bejaht, zu den Voraussetzungen konkreter Hinterbliebenenleistungen aber keine Ausfüh-rungen gemacht hat. Daher ist auch kein Raum für ein Grundurteil gemäß § 130 Abs. 1 SGG. Wird schon das Vorliegen eines Versicherungsfalls abgelehnt, ist es deshalb nach ständiger Rechtssprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der sich der erken-nende Senat angeschlossen hat, geboten und zulässig, dass ein Versicherter oder – wie hier – eine Hinterbliebene, für die nichts anderes gelten kann, die Entscheidungen, wie oben dargestellt, mit der Anfechtungsklage angreift und sein Begehren mit einer isolierten Feststellungsklage verfolgt (vgl. BSG, Urteil vom 7. September 2004 – B 2 U 46/03 R–, NJW 2005, 1148 ff. und www.bundessozialgericht.de). Das Ergebnis ist Grundlage der Entscheidung über die noch im Verwaltungsverfahren schwebend anhängigen Leistungsansprüche der Klägerin (und entsprechend des Sohnes), woraus sich regelmäßig auch das Feststellungsinteresse ergibt.
Die Berufung der Beklagten ist im Übrigen erfolglos, weil die insoweit zulässige An-fechtungs- und Feststellungsklage begründet ist. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.
Der Unfall des Ehemanns der Klägerin S. H. am 4. Juli 2000 war ein Ar beitsunfall. Gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 SGB VII ist der Unfall eines nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherten Beschäftigten ein Arbeitsunfall, wenn er infolge der versicherten Tätigkeit eintritt. Ein Unfall ist ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt. Eine versicherte Tätigkeit ist gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit.
Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig und es besteht aus dem Vorbringen der Klä-gerin und den von der Beklagten ermittelten Umständen auch kein Zweifel daran, dass der Ehemann der Klägerin am Unfalltag, dem 4. Juli 2000, nachmittags nach Ende der Arbeitszeit von dem Ort seiner Tätigkeit bei der Firma G. in W. H., bei der er als Beschäftigter unfallversichert war, aufgebrochen ist, um zu seiner Wohnung nach D. zu fahren. Unstreitig ist auch, dass er an den Folgen des auf diesem Weg erlittenen Unfalls auf der K 1347 verstorben ist.
Umstritten ist, ob dieser Weg noch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand. Der Versicherungsschutz setzt nach der im Folgenden wiedergegeben Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 11. September 2001 – B 2 U 34/00 R – m. w. N., SozR 3-2700 § 8 Nr 9 = NZS 2002, S. 161 ff. = SGb 2002, S. 345 ff.; bestätigt durch Urteil vom 24. Juni 2003 – B 2 U 40/02 R –, HVBG-INFO 2003, 2446 ff.), der sich der Senat anschließt, auch bezüglich des Wegeunfalls grundsätzlich voraus, dass das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, in einem inneren sachlichen Zusam-menhang mit der versicherten Tätigkeit steht, der es rechtfertigt, das betreffende Ver-halten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Der innere Zusammenhang ist gegeben, wenn die Zurücklegung des Weges der Aufnahme der versicherten Tätigkeit bzw. nach Beendigung dieser Tätigkeit der Erreichung der Wohnung dient. Bei der Feststellung des inneren Zusammenhangs zwischen dem zum Unfall führenden Verhalten und der Betriebstätigkeit geht es um die Ermittlung, bis zu welcher Grenze der Versiche-rungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Es ist danach wertend zu entscheiden, ob das Handeln des Versicherten zur versicherten betrieblichen Tätigkeit bzw. zum Weg zur oder von der Arbeitsstätte gehört. Maßgeblich dabei ist die Hand-lungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch objektive Umstände des Einzelfalls bestätigt wird. Fehlt es an einem inneren Zusammenhang in diesem Sinne, scheidet ein Versicherungsschutz selbst dann aus, wenn sich der Unfall auf derselben Strecke ereignet, die der Versicherte auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit gewöhnlich benutzt. Andererseits folgt aus dem vom Gesetz geforderten unmittelbaren Zusammenhang zwischen Weg und versicherter Tätigkeit nicht, dass der Versicherte ausschließlich auf dem entfernungsmäßig kürzesten Weg von und zur Ar-beitsstätte geschützt ist.
Das BSG hat in der angeführten Entscheidung weiter ausgeführt, dass nicht nur ein unbedeutend längerer Umweg, bei dem es auf die Gründe der Auswahl der Strecke nicht ankommt (Variante 1), sondern auch ein vom Versicherten eingeschlagener Weg, der nicht nur unbedeutend länger als der kürzeste Weg ist (Variante 2), als unmittelba-rer Weg anzusehen ist, wenn die Wahl der weiteren Wegstrecke aus der durch objekti-ve Gegebenheiten erklärbaren Sicht des Versicherten dem Zurücklegen des Weges von dem Ort der Tätigkeit nach Hause zuzurechnen wäre, um etwa eine verkehrstech-nisch schlechte Wegstrecke zu umgehen oder eine weniger verkehrsreiche oder schneller befahrbare Straße zu benutzen oder um als Kraftfahrer vor Erreichen des verkehrsmäßig überfüllten Stadtzentrums an geeigneter Stelle zu parken oder um ei-nem durch die Länge des Weges bedingten Bedürfnis nach Erfrischung zu folgen oder weil sich der Versicherte verfahren hat. Ist demnach – wie auch die Beklagte zitiert hat – die eingeschlagene Strecke nach und von dem Ort der Tätigkeit insbesondere weni-ger zeitaufwändig, sicherer, übersichtlicher, besser ausgebaut oder kostengünstiger als der entfernungsmäßig kürzeste Weg, steht auch dieser Weg unter Versicherungs-schutz. Lässt sich nicht feststellen, ob der Umweg nur geringfügig war (Variante 1) oder im inneren Zusammenhang mit dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit stand (Variante 2), besteht dagegen kein Versicherungsschutz.
Der Senat entnimmt den nachvollziehbaren Ausführungen des BSG, dass ein bedeu-tend längerer Umweg nach bzw. von dem Ort der Tätigkeit unter Versicherungsschutz steht, wenn es für die Wahl des Weges einleuchtende Gründe gibt, die sich auch ob-jektivieren lassen und die nicht überwiegend eigenwirtschaftlichen Motiven entspringen. In dem Fall besteht noch der erforderliche innere Zusammenhang.
Solche Gründe waren zur Überzeugung des Senats bei der Auswahl der Fahrstrecke durch den Versicherten gegeben. Die von ihm gewählte Fahrstrecke ist kein unbedeu-tender Umweg gewesen, denn der regelmäßig von ihm genommene Weg hat sich ge-genüber der entfernungsmäßig möglichen kürzesten Strecke von H. durch die Stadt W. über S. nach D. nahezu verdoppelt. In diesem Zu- sammenhang spielt es überdies keine Rolle, ob er den kürzeren oder längeren Alternativ weg gefahren ist, denn zum Einen sind die zusätzlichen vier Kilometer bei der zu beantwortenden Rechtsfrage unerheblich und zum Anderen musste der Versicherte in jedem Fall die Unfallstelle auf der K passieren.
Bei der wertenden Betrachtung hinsichtlich des inneren Zusammenhangs hat die Rela-tion des Umweges zur kürzesten Entfernung von der Arbeitsstätte zur Wohnung und die damit von der Beklagten angenommenen abstrakten Erhöhung des Unfallrisikos nach Ansicht des Senats im vorliegenden Fall kein ausschlaggebendes Gewicht. Dass sich die Fahrstrecke verdoppelte, mag zwar eine Tatsache sein, bei den vom Senat anhand der objektivierbaren Umstände zu prüfenden Motiven des Versicherten für die Auswahl des Weges hatte dieser Aspekt eine nachvollziehbar untergeordnete Rolle gespielt. Auch das BSG misst dem Verhältnis der Entfernungen der möglichen Wege vom und zum Arbeitsort keine allein entscheidende Bedeutung zu, insbesondere wenn den übrigen objektivierbaren Umständen bei der wertenden Betrachtung ein starkes Gewicht zu kommt (Urteil vom 3. Dezember 2002 – B 2 U 18/02 R –, SozR-2700 § 8 Nr 13). Der Nachteil der längeren Wegstrecke wurde im Fall des Versicherten nämlich dadurch aufgewogen, dass sich die Fahrzeit und die Fahrqualität erheblich günstiger gestaltete. Die Informationen des Falk©-Routenplaners sind nur bedingt verwertbar, da dieser die Streckenlänge berücksichtigt, nicht aber die Situation der ständig wechseln-den Baustellen in der Stadt W ... Selbst die Beklagte hat eingeräumt, dass die Fahrzeit trotz längerer Strecke gleich sei. Hiervon ausgehend leuchtet es ein, dass ein Kraftfahrer die Strecke umgeht, auf der eine Vielzahl von Ampeln und ein Bahnübergang die Fahrt ständig unterbrechen und die eine erhebliche Anzahl von Straßenbau-stellen aufweist, die zu Teil- oder sogar Vollsperrungen der Straßen führen, so dass der Fahrfluss unangenehm beeinträchtigt ist. Das gilt auch für einen Motorradfahrer. Die Andeutung der Beklagten, ein Zweiradfahrer sei bei Staus besser beweglich, un-terstellt dem Versicherten unzulässig, dass er zum flotteren Fortkommen verkehrswidrig am Stau der PKW´s hätte vorbei fahren können.
Aus Sicht des Senats ist es ein vernünftiges Motiv des Versicherten gewesen, die vom Ordnungsamt der Stadt W. bestätigte, durch die Straßenbaumaßnahmen angespannte Verkehrsituation in der Stadt W. zu meiden, zumal er den Heimweg von der Arbeitsstelle überdies auch zur "Rushhour" im Feierabendverkehr angetreten hat. Dass der gewählte Weg für Ortskundige eine gängige Alternativverbin-dung ist, hat auch der Arbeitgeber Herr G. bestätigt.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Beklagten geforderten Gefahren-analyse beider Strecken. Es ist schon fraglich, nach welchen Kriterien die Gefahren einer öffentlich zugänglichen Straße zu beurteilen sind, ohne den subjektiv geprägten Entscheidungsspielraum des Versicherten und Vorhersehbarkeit einer versicherungs-schädlichen Wahl zu überspannen. Ein erhöhtes Verkehrsaufkommen im Stadtverkehr, welches auch noch durch Straßenbaumaßnahmen gestört wird, kann nach der Verkehrsanschauung als nicht minder gefährlich bewertet werden, als eine kurvenreiche Strecke in einem Mittelgebirge. Bei der wertenden Betrachtung im Hinblick auf die Prü-fung, ob ein Weg unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, kann nach Auffassung des Senats kein Unterschied zwischen öffentlich zugänglichen Stra-ßen gemacht werden, es sei denn, weitere, objektiv erhebliche Umstände rechtfertigen die Unterscheidung. Es kann jedenfalls danach ohne weiteres keinen Unterschied ma-chen, ob der Versicherte eine Kreis-, Land- oder Bundesstraße nutzt oder er über eine Autobahn, eine Ortsdurchfahrt oder innerstädtische Nebenstraßen fährt. Ob demgegenüber zur Abgrenzung z. B. eine verbotswidrige Abkürzung über einen Feld- oder Waldweg versicherungsschädlich wäre, braucht hier nicht entschieden werden. Denn die Gefahrenanalyse kann allenfalls ein Indiz und gleichzeitig ein Teilmotiv bei der Wahl des Weges sein, welche auch von subjektiven Erwägungen abhängt. Es ist bei der gegebenen Sachlage nicht zu beanstanden, dass der Versicherte offenbar nicht – wie etwa die Beklagte meinte – eine Erhöhung der Gefahr bei der Wahl der Strecke durch das Trecktal angenommen hat. Einen Rechtssatz des Inhalts, dass der Versiche-rungsschutz entfällt, wenn der Versicherte sich bewusst einer höheren Gefahr aussetzt und dadurch zu Schaden kommt, gibt es im Übrigen nicht (BSG, Urteil vom 12. April 2005 – B 2 U 11/04 R– einzusehen unter www.bundessozialgericht.de). Die Annahme einer "selbstgeschaffenen Gefahr" kommt bei der Wahl der Benutzung von öffentlichen Straßen ebenso wenig in Betracht, wie bei der Auswahl des Verkehrsmittels (Fahrrad, Motorrad, Auto, Bus oder Bahn).
Bei angepasster Geschwindigkeit ist ein Motorradfahrer in der von der Beklagten als eng beschriebenen Talstrecke sogar im Vorteil, weil er schmaler und beweglicher ist als ein PKW und Hindernissen eher ausweichen kann. Der Umstand, dass der Versi-cherte als Motorradfahrer verunglückt ist, dürfte – nach Auswertung der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft – bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung keine wesentli-che Rolle gespielt haben, denn die Verkettung der Ereignisse hat gezeigt, dass es nicht gelungen war, den sich im Aufbau begriffenen Stau in der Kurve ausreichend frühzeitig erkennbar zu machen. Dass sich ein Stau in Kurven bildet, ist keine Beson-derheit des T. Die dramatischen Folgen des Unfalls sind auch weniger dem Ort des Geschehens als dem Umstand zuzurechnen, dass der Versicherte als Motorradfahrer weniger geschützt war als ein PKW-Fahrer in gleicher Situation.
Selbst wenn der Versicherte fahrlässig verkehrsordnungswidrig zu schnell gefahren ist, wäre dies für die Entscheidung nicht erheblich, weil verbotswidriges Handeln gemäß § 7 Abs. 2 SGB VII den Versicherungsfall nicht ausschließt. Daher ist es nicht weiter aufzuklären, ob vor dem Hintergrund der im Verkehrsunfallgutachten errechneten Bremsausgangsgeschwindigkeit von 50-60 km/h an der Unfallstelle eine Geschwindig-keitsbegrenzung unter 50 km/h bestand oder den Umständen nach angezeigt war.
Letztlich ist auch nicht erkennbar, dass ein dem eigenwirtschaftlichen Bereich zuzurechnender Grund eine wesentliche Rolle bei der Wahl des Weges gespielt hat. Dass der Versicherte nach Angaben der Klägerin die Zeit seines Rückweges besser einschätzen konnte, weil er fast keine Ampeln, keinen Bahnübergang und keine Straßen-baustellen berücksichtigen musste, und so sein Privatleben besser planen konnte, war ein Nebeneffekt der Wahl der Fahrstrecke zwischen Arbeitsstelle und Wohnung, welche vorrangig sich danach ausrichtete, welcher Arbeitsweg reibungsloser zu bewälti-gen war. Dieses der Handlung des Versicherten zugrundeliegende Motiv hat den grundsätzlich bestehenden inneren Zusammenhang zwischen der Fahrt und der versicherten Tätigkeit nicht zerstört, so dass der Unfall, der am 4. Juli 2000 geschehen ist, ein Arbeitsunfall war. Dieser Arbeitsunfall hat den Tod des Versicherten verursacht.
Da die Beklagte aber noch nicht über konkrete Hinterbliebenenleistungen entschieden hat und ein Grundurteil gemäß § 130 Abs. 1 SGG insoweit nicht in Betracht kommt, war die Klarstellung des Urteilsausspruchs notwendig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Klarstellung des Urteilsausspruchs rechtfertigt keine Kostenquotelung zugunsten der Beklagten.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gründe nicht vorliegen. Der erkennende Senat weicht weder von der Rechtsprechung des BSG ab noch birgt der Rechtsstreit Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Insbesondere hat das BSG die Frage, ob auch eine bedeutsame entfernungsmäßige Verlängerung des Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit unter dem Versiche-rungsschutz steht im oben dargestellten Sinn entschieden.
Rechtskraft
Aus
Login
SAN
Saved