L 3 U 126/09 B

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 98 U 598/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 U 126/09 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. März 2009 hinsichtlich der Streitwertfestsetzung geändert. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger wendet sich mit der am 15. April 2009 eingelegten Beschwerde allein gegen die in dem Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. März 2009 erfolgte Festsetzung des Streitwerts auf 20.000,- Euro.

Der Kläger hatte Klage gegen den Beitrags- und Zuständigkeitsbescheid vom 02. November 2007 in der Fassung des Bescheids vom 07. Februar 2008 über eine Beitragsforderung für die Jahre 2005 und 2006 in Höhe von 86,72 Euro sowie den Beitragsbescheid vom 20. Februar 2008 über eine Beitragsforderung für das Jahr 2007 in Höhe von 43,29 Euro, diese in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Mai 2008, erhoben, da er als Rechtsanwalt bereits Mitglied der Verwaltungsberufsgenossenschaft sei und diese für das Gesamtunternehmen, das er betreibe, zuständig sei. Nach einer Berichtigung mit Bescheid vom 21. Januar 2009 hinsichtlich des Unternehmenssitzes nahm er die Klage am 19. März 2009 zurück.

Die gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 1 und 3, 63 Abs. 3 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) statthafte, frist- und formgerechte Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung ist zulässig.

Die Beschwerde ist jedoch nur zum Teil begründet, denn der Streitwert beträgt nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 bis 4 GKG 5.000,- Euro.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der der Senat nach eigener Prüfung folgt, ist bei Anfechtungsklagen gegen Beitragsbescheide grundsätzlich der Jahresbeitrag maßgeblich, der um ein Vielfaches höher sein kann als der einfache Auffangstreitwert. Jedoch soll bei niedrigeren Jahresbeiträgen, insbesondere wenn – wie hier - letztlich nur die Frage der Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung streitig ist, zumindest der gesetzliche Auffangstreitwert herangezogen werden (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. Beschluss vom 23. April 2009 – B 2 U 342/08 B – m. w. N.). Dies rechtfertigt sich aus dem Gedanken, dass die den Gegenstand des Prozesses bildenden Rechtsfragen in der Regel über den konkret streitigen Zeitraum hinaus auch für die Beitragsfestsetzung in späteren Jahren von Bedeutung sind. Daher war der Streitwert auf 5.000,- Euro herabzusetzen und die Beschwerde im Übrigen zurückzuweisen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Absatz 3 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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