Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 10 SO 3422/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 2109/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 20. April 2009 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Der am 1955 geborene Kläger erhält seit 1. Februar 2006 von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, zuletzt nach Abzug des Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrags in Höhe von monatlich 446,85 EUR (VA Bl. 4/13 ) sowie bis Dezember 2007 Wohngeld in Höhe von zuletzt 148 EUR. Nachdem die Beklagte einen Antrag des Klägers auf Grundsicherungsleistungen vom 3. August 2006, in dem er keine Angaben zum Bestehen eines Mehrbedarfs wegen krankheits- oder behinderungsbedingter kostenaufwändiger Ernährung gemacht hatte (vgl. Ziff. 3.4 des Antrags, VA Bl.1/2), zunächst wegen übersteigenden Einkommens durch Bescheid vom 11. Oktober 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. April 2007 abgelehnt hatte, gewährte sie ihm mit Bescheid vom 6. Februar 2008 für die Zeit ab September 2006 aufstockende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 41 ff. SGB XII. Mit Folgebescheid vom 24. März 2009 wurden dem Kläger für den Zeitraum März 2009 bis Februar 2010 Grundsicherungsleistungen in Höhe von 321 EUR bewilligt (März 2009: 522,10 EUR). Über den hiergegen eingelegten Widerspruch wurde bislang nicht entschieden.
Im Zusammenhang mit einem am 6. April 2007 beim Sozialgericht Heilbronn (SG) gestellten Eilantrag (S 10 SO 1308/07 ER) machte der Kläger u.a. einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung geltend (VA Bl. 8/14). In dem im Erörterungstermin vor dem SG vom 10. Mai 2007 seitens des Klägers zu den Akten gegebenen (VA Bl. 8/15) Arztbrief der SLK-Kliniken, Klinikum am Gesundbrunnen-Heilbronn, vom 4. Januar 2007 (VA Bl. 9/1) werden die folgenden Diagnosen gestellt: Oberbauchbeschwerden mit Übelkeit und Sodbrennen, Arterielle Hypertonie mit hypertensiver Entgleisung, Koronare Dreigefäßerkrankung Grad IV nach PTCA/Stent RCA 02/06 und Vorderwandinfarkt 01/06, Ischämische Kardiomyopathie, Herzinsuffizienz NYHA II, Diabetes mellitus Typ I (HbA1c 7,0 %, intensivierte Insulintherapie, diabetische Polyneuropathie, diabetische Makroangiopathie, diabetische Nephropathie) sowie periphere arterielle Verschlusskrankheit (pAVK) vom Unterschenkeltyp Fontaine IIb. In dem ergänzend vorgelegten ärztlichen Attest der Praxis Dr. L./Dr. Sch. vom 4. Juni 2007 wird wegen eines diagnostizierten Vorderwandinfarkts, einer koronaren Dreigefäßerkrankung, diabetischer Polyneuropathie, diabetischer Makroangiopathie und diabetischer Nephropathie sowie beidseitiger pAVK IIa als Krankenkostform Diabeteskost für erforderlich gehalten und die Höhe des Mehrbedarfs mit 51,13 EUR monatlich beziffert. In der amtsärztlichen Stellungnahme des städtischen Gesundheitsamtes der Beklagten vom 18. Juni 2007 wurde mitgeteilt, dass der Kläger nicht zum Personenkreis der Kranken, Genesenden, Behinderten oder von einer Krankheit oder Behinderung Bedrohten gehöre, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürften.
Unter Bezugnahme hierauf lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. Juni 2007 den Antrag des Klägers auf Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung ab. Der hiergegen am 28. Juni 2007 eingelegte Widerspruch (VA Bl. 8/16) wurde durch Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2007 unter erneuter Bezugnahme auf die Stellungnahme des städtischen Gesundheitsamtes und dem Hinweis darauf zurückgewiesen, dass in dem ärztlichen Attest der Dres. L. und Sch. vom 4. Juni 2007 zwar Diabeteskost empfohlen worden, aber keine der im verwendeten Vordruck zur Bestätigung des Mehrbedarfs aufgeführten Erkrankungen bestätigt worden sei.
Am 23. Juli 2007 hat der Kläger hiergegen Klage zum SG erhoben (Az.: S 10 SO 3360/07) und mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 17. Oktober 2007 beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juli 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 6. April 2007 Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von monatlich 51,13 EUR für die Dauer von 12 Monaten zu gewähren. Er leide unter Diabetes mellitus Typ I, einer Erkrankung, für die nach den Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg ein Mehrbedarf in Höhe von 51,13 EUR monatlich ausgewiesen werde. Im Hinblick auf ein beim Bundessozialgericht (BSG) zur Frage des Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung bei Diabetes mellitus anhängiges Revisionsverfahren (Az.: B 14/11b AS 3/07 R) hat das SG auf Antrag der Beteiligten durch Beschluss vom 20. Februar 2008 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Nach Wiederanruf durch den Kläger am 17. Oktober 2008 wurde das Verfahren unter dem Aktenzeichen S 10 SO 3422/08 fortgeführt. Das SG hat Beweis erhoben durch schriftliche Vernehmung des den Kläger seit 1989 behandelnden Internisten Dr. Sch. als sachverständigen Zeugen. Dieser hat unter dem 4. November 2008 außer den bisherigen Diagnosen einen Hirninfarkt links im Jahr 2006 und am 11. Februar 2008 eine 4xCoronar-Bypass OP 11/07 erwähnt und weiter mitgeteilt, nach jahrelangem Compliancemangel habe der Kläger erst nach Herzinfarkt und Apoplex begonnen mitzuarbeiten. Seit die Risikofaktoren einigermaßen im Griff seien, sei der Erfolg der Behandlung gut. Der Kläger benötige aufgrund des Diabetes mellitus und der koronaren Herzerkrankung eine fettreduzierte Kost für Diabetiker. Mit Gerichtsbescheid vom 20. April 2009 hat das SG die Klage abgewiesen und dabei auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. (DV) zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe vom 1. Oktober 2008 sowie auf den Begutachtungsleitfaden für den Mehrbedarf bei krankheitsbedingter kostenaufwändiger Ernährung (Krankenkostzulage) des Arbeitsausschusses der Sozialdezernenten Westfalen-Lippe vom Januar 2002 verwiesen. Weder die von Dr. Sch. in seiner Zeugenaussage vom 4. November 2008 für erforderlich erachtete lipidsenkende (fettreduzierte) Kost noch die in seinem Attest vom 4. Juni 2007 empfohlene Diabeteskost verursachten danach einen Mehrbedarf. Diabetes mellitus sei diätetisch zwar mit einer Vollkost zu behandeln. Eine solche Ernährung sei aber mit dem Regelsatz derzeit möglich. Die koronare Herzerkrankung des Klägers sei nach den Empfehlungen des DV keine Krankheit, die einen ernährungsbedingten Mehrbedarf verursache. Im Übrigen habe Dr. Sch. auch insoweit eine Diabeteskost für erforderlich gehalten. Mithin unterscheide sich die Kostform wegen der Herzerkrankung nicht von derjenigen wegen des Diabetes mellitus.
Gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 23. April 2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 6. Mai 2009 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) unter Wiederholung des erstinstanzlich gestellten Antrags erhoben. Zur Begründung wird ausgeführt, dass entgegen der Ansicht des SG bei der vorliegend erforderlichen Ernährung mit Vollkost ein Mehraufwand entstehe. Im Übrigen ergebe sich aus einem an ihn gerichteten Schreiben des DV vom 15. Juni 2009, dass sich der DV in seinen Empfehlungen nicht zu den eventuell besonderen Ernährungserfordernissen bei Multimorbidität äußere. Bei der konkreten Prüfung eines eventuellen Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sei die Besonderheit des Einzelfalles zu berücksichtigen. Mit Schreiben vom 31. August 2009 hat der Kläger weitere Unterlagen zur Berechnung seines Ernährungsbedarfs vorgelegt. Danach liege der tatsächliche tägliche Betrag für Ernährung und Getränke bei ca. 6,80 EUR. Der bis Juni 2007 maßgebliche Regelsatz von 345 EUR enthalte lediglich einen Anteil für Ernährung von insgesamt 135,48 EUR/Monat. Hinzu komme, dass die Deutsche Gesellschaft für Ernährung bei ihren Berechnungen von einer täglichen Energiezufuhr von 1800 kcal ausgehe, er jedoch durch Diätpläne schon 2000 kcal zum Gewichtserhalt benötige. Der Mehrbedarf bestehe seit Antragstellung am 6. April 2007, der Bewilligungszeitraum für den Mehrbedarf umfasse den Zeitraum von April 2007 bis Februar 2009, also 23 Monate.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 20. April 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 26. Juni 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2007 zu verurteilen, ihm vom 6. April 2007 bis 5. April 2008 Leistungen für Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von monatlich 51,13 EUR zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schreiben des Klägers im Berufungsverfahren, die Verwaltungsakte der Beklagten und die Klageakten des SG (S 10 SO 3360/07 und S 10 SO 3422/08) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nicht statthaft. Sie wurde zwar form- und fristgerecht nach § 151 Abs. 1 und 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt, der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt jedoch nicht 750 EUR. Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444)) bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung betrifft, 750 EUR nicht übersteigt; dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.). Dabei ist gemäß § 202 SGG i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) auf den Zeitpunkt der Einlegung der Berufung abzustellen (BSG, SozR 4-1500 § 144 Nr. 4; SozR 4-1500 § 96 Nr. 4). Eine zu diesem Zeitpunkt die Wertgrenze nicht übersteigende Berufung wird nicht durch spätere Erhöhung des Beschwerdewertes statthaft (BSGE 58, 291, 294; Leitherer in Meyer-Ladewig u. a., SGG, 9. Auflage, vor § 143 Rdnrn 10 ff.).
Der Geldbetrag, um den im Berufungsverfahren gestritten wird, erreicht jedenfalls zu dem danach maßgeblichen Zeitpunkt der Einlegung der Berufung nicht die erforderliche Berufungssumme von mehr als 750 EUR, da wie bereits im Klageverfahren auch im Berufungsverfahren ausweislich des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 23. Juni 2009 lediglich für die Dauer von 12 Monaten ein Mehrbedarf in Höhe von monatlich 51,13 EUR, mithin insgesamt eine Geldleistung von 613,56 EUR begehrt wird. Die Berufung ist auch nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG statthaft, da Voraussetzung hierfür wäre, dass sie wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Begehrt wird vorliegend jedoch die Gewährung von Leistungen für die Dauer von genau 12 Monaten.
Die Berechnung des Beschwerdewertes hat sich am Streitgegenstand zu orientieren und im Falle der Berufung durch den Kläger - wie hier - danach, in welchem Umfang ihm durch die angefochtene Entscheidung etwas versagt wird, das er beantragt hatte (sog. formelle Beschwer, vgl. BSGE 9, 80, 82; 11, 26, 27; BSG, SozR 4-3250 § 69 Nr. 6). Ausgangspunkt jeder Bestimmung des Streitgegenstandes muss der Inhalt des angefochtenen Bescheides und die Frage sein, ob diesem mehrere gesonderte Verfügungssätze zu entnehmen sind (vgl. dazu BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 1; SozR 4-1500 § 95 Nr. 1). Bei der hierfür erforderlichen Auslegung müssen die materiell-rechtlichen Regelungen des Gesetzes berücksichtigt werden. Sieht das Gesetz mehrere Leistungen vor, ergibt sich schon hieraus die Möglichkeit, Leistungen aufgrund unterschiedlicher Verfügungssätze (Verwaltungsakte) zu gewähren bzw. abzulehnen. Sowohl bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 27 ff SGB XII als auch bei den Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41, 42 SGB XII i. V. m. §§ 28 bis 34 SGB XII) geht das SGB XII von Einzelansprüchen aus, weil dort ausdrücklich zwischen dem Regelsatz, den Leistungen für Unterkunft und Heizung und den Sonderbedarfen nach den §§ 30 bis 34 SGB XII unterschieden wird. Bei diesen einzelnen Leistungen des SGB XII handelt es sich mithin nicht um reine Berechnungselemente einer Gesamtleistung, sondern um abgrenzbare Regelungen, die isoliert zum Gegenstand eines Rechtsstreits gemacht werden können (BSG, Urteil vom 26. August 2008 - B 8/9b SO 10/06 R- SozR 4-3500 § 133a Nr. 1 unter Aufgabe der im Urteil vom 16. Oktober 2007 - B 8/9b SO 2/06 R - geäußerten Rechtsansicht).
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist vorliegend nicht die Höhe des Anspruchs auf Grundsicherung bei Erwerbsminderung insgesamt. Vielmehr hat der Kläger isoliert die Anerkennung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs wegen Krankheit bei der Beklagten geltend gemacht und auch nur insoweit Klage erhoben bzw. Berufung eingelegt. Hierbei handelt es sich um eine der o. g. abgrenzbaren Einzelleistungen nach § 42 Satz 1 Nr. 3 SGB XII i. V. m. § 30 Abs. 5 SGB XII. Über die daneben beantragten und bewilligten Leistungen nach § 42 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB XII (Regelsatz und Kosten der Unterkunft) hat die Beklagte durch separate Bescheide vom 6. Februar 2008 und 24. März 2009 entschieden, in denen sich keine Regelung zur Frage des Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung findet. Der Kläger hat diese Bescheide nicht durch Prozesserklärung in das anhängige Berufungsverfahren einbezogen. Sie wurden auch nicht gemäß § 96 Abs. 1 SGG kraft Gesetzes zum Gegenstand des Verfahrens, denn mangels Regelung hierüber ändern sie den angegriffenen Ablehnungsbescheid vom 26. Juni 2007 weder ab noch ersetzen sie diesen. Sie können sich somit auch nicht auf die Höhe des Beschwerdewertes auswirken.
Die Berufung des Klägers bedurfte nach allem der Zulassung; sie ist indes im Gerichtsbescheid des SG vom 20. April 2009 nicht zugelassen worden. Die insoweit fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung, in der die Berufung als das statthafte Rechtsmittel bezeichnet wird, bewirkt nach ständiger Rechtsprechung nicht die Zulassung der Berufung (BSGE 5, 92, 95; Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 B - (juris)). Die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung eröffnet nach § 66 Abs. 2 SGG zwar die Möglichkeit, Rechtsmittel oder andere Rechtsbehelfe binnen Jahresfrist einzulegen, macht eine unstatthafte Berufung jedoch nicht zum zulässigen Rechtsmittel. Da eine Umdeutung der Berufung des Klägers in eine Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 SGG) unzulässig ist (vgl. BSG SozR 3-1500 § 158 Nr. 1; SozR 3-144 Nr. 11; BSG, Urteil vom 15. Februar 2000 - B 11 AL 79/99 R - (juris)), darf der Senat über die Zulassung der Berufung im vorliegenden Verfahren nicht entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Der am 1955 geborene Kläger erhält seit 1. Februar 2006 von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, zuletzt nach Abzug des Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrags in Höhe von monatlich 446,85 EUR (VA Bl. 4/13 ) sowie bis Dezember 2007 Wohngeld in Höhe von zuletzt 148 EUR. Nachdem die Beklagte einen Antrag des Klägers auf Grundsicherungsleistungen vom 3. August 2006, in dem er keine Angaben zum Bestehen eines Mehrbedarfs wegen krankheits- oder behinderungsbedingter kostenaufwändiger Ernährung gemacht hatte (vgl. Ziff. 3.4 des Antrags, VA Bl.1/2), zunächst wegen übersteigenden Einkommens durch Bescheid vom 11. Oktober 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. April 2007 abgelehnt hatte, gewährte sie ihm mit Bescheid vom 6. Februar 2008 für die Zeit ab September 2006 aufstockende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 41 ff. SGB XII. Mit Folgebescheid vom 24. März 2009 wurden dem Kläger für den Zeitraum März 2009 bis Februar 2010 Grundsicherungsleistungen in Höhe von 321 EUR bewilligt (März 2009: 522,10 EUR). Über den hiergegen eingelegten Widerspruch wurde bislang nicht entschieden.
Im Zusammenhang mit einem am 6. April 2007 beim Sozialgericht Heilbronn (SG) gestellten Eilantrag (S 10 SO 1308/07 ER) machte der Kläger u.a. einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung geltend (VA Bl. 8/14). In dem im Erörterungstermin vor dem SG vom 10. Mai 2007 seitens des Klägers zu den Akten gegebenen (VA Bl. 8/15) Arztbrief der SLK-Kliniken, Klinikum am Gesundbrunnen-Heilbronn, vom 4. Januar 2007 (VA Bl. 9/1) werden die folgenden Diagnosen gestellt: Oberbauchbeschwerden mit Übelkeit und Sodbrennen, Arterielle Hypertonie mit hypertensiver Entgleisung, Koronare Dreigefäßerkrankung Grad IV nach PTCA/Stent RCA 02/06 und Vorderwandinfarkt 01/06, Ischämische Kardiomyopathie, Herzinsuffizienz NYHA II, Diabetes mellitus Typ I (HbA1c 7,0 %, intensivierte Insulintherapie, diabetische Polyneuropathie, diabetische Makroangiopathie, diabetische Nephropathie) sowie periphere arterielle Verschlusskrankheit (pAVK) vom Unterschenkeltyp Fontaine IIb. In dem ergänzend vorgelegten ärztlichen Attest der Praxis Dr. L./Dr. Sch. vom 4. Juni 2007 wird wegen eines diagnostizierten Vorderwandinfarkts, einer koronaren Dreigefäßerkrankung, diabetischer Polyneuropathie, diabetischer Makroangiopathie und diabetischer Nephropathie sowie beidseitiger pAVK IIa als Krankenkostform Diabeteskost für erforderlich gehalten und die Höhe des Mehrbedarfs mit 51,13 EUR monatlich beziffert. In der amtsärztlichen Stellungnahme des städtischen Gesundheitsamtes der Beklagten vom 18. Juni 2007 wurde mitgeteilt, dass der Kläger nicht zum Personenkreis der Kranken, Genesenden, Behinderten oder von einer Krankheit oder Behinderung Bedrohten gehöre, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürften.
Unter Bezugnahme hierauf lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. Juni 2007 den Antrag des Klägers auf Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung ab. Der hiergegen am 28. Juni 2007 eingelegte Widerspruch (VA Bl. 8/16) wurde durch Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2007 unter erneuter Bezugnahme auf die Stellungnahme des städtischen Gesundheitsamtes und dem Hinweis darauf zurückgewiesen, dass in dem ärztlichen Attest der Dres. L. und Sch. vom 4. Juni 2007 zwar Diabeteskost empfohlen worden, aber keine der im verwendeten Vordruck zur Bestätigung des Mehrbedarfs aufgeführten Erkrankungen bestätigt worden sei.
Am 23. Juli 2007 hat der Kläger hiergegen Klage zum SG erhoben (Az.: S 10 SO 3360/07) und mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 17. Oktober 2007 beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juli 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 6. April 2007 Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von monatlich 51,13 EUR für die Dauer von 12 Monaten zu gewähren. Er leide unter Diabetes mellitus Typ I, einer Erkrankung, für die nach den Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg ein Mehrbedarf in Höhe von 51,13 EUR monatlich ausgewiesen werde. Im Hinblick auf ein beim Bundessozialgericht (BSG) zur Frage des Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung bei Diabetes mellitus anhängiges Revisionsverfahren (Az.: B 14/11b AS 3/07 R) hat das SG auf Antrag der Beteiligten durch Beschluss vom 20. Februar 2008 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Nach Wiederanruf durch den Kläger am 17. Oktober 2008 wurde das Verfahren unter dem Aktenzeichen S 10 SO 3422/08 fortgeführt. Das SG hat Beweis erhoben durch schriftliche Vernehmung des den Kläger seit 1989 behandelnden Internisten Dr. Sch. als sachverständigen Zeugen. Dieser hat unter dem 4. November 2008 außer den bisherigen Diagnosen einen Hirninfarkt links im Jahr 2006 und am 11. Februar 2008 eine 4xCoronar-Bypass OP 11/07 erwähnt und weiter mitgeteilt, nach jahrelangem Compliancemangel habe der Kläger erst nach Herzinfarkt und Apoplex begonnen mitzuarbeiten. Seit die Risikofaktoren einigermaßen im Griff seien, sei der Erfolg der Behandlung gut. Der Kläger benötige aufgrund des Diabetes mellitus und der koronaren Herzerkrankung eine fettreduzierte Kost für Diabetiker. Mit Gerichtsbescheid vom 20. April 2009 hat das SG die Klage abgewiesen und dabei auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. (DV) zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe vom 1. Oktober 2008 sowie auf den Begutachtungsleitfaden für den Mehrbedarf bei krankheitsbedingter kostenaufwändiger Ernährung (Krankenkostzulage) des Arbeitsausschusses der Sozialdezernenten Westfalen-Lippe vom Januar 2002 verwiesen. Weder die von Dr. Sch. in seiner Zeugenaussage vom 4. November 2008 für erforderlich erachtete lipidsenkende (fettreduzierte) Kost noch die in seinem Attest vom 4. Juni 2007 empfohlene Diabeteskost verursachten danach einen Mehrbedarf. Diabetes mellitus sei diätetisch zwar mit einer Vollkost zu behandeln. Eine solche Ernährung sei aber mit dem Regelsatz derzeit möglich. Die koronare Herzerkrankung des Klägers sei nach den Empfehlungen des DV keine Krankheit, die einen ernährungsbedingten Mehrbedarf verursache. Im Übrigen habe Dr. Sch. auch insoweit eine Diabeteskost für erforderlich gehalten. Mithin unterscheide sich die Kostform wegen der Herzerkrankung nicht von derjenigen wegen des Diabetes mellitus.
Gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 23. April 2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 6. Mai 2009 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) unter Wiederholung des erstinstanzlich gestellten Antrags erhoben. Zur Begründung wird ausgeführt, dass entgegen der Ansicht des SG bei der vorliegend erforderlichen Ernährung mit Vollkost ein Mehraufwand entstehe. Im Übrigen ergebe sich aus einem an ihn gerichteten Schreiben des DV vom 15. Juni 2009, dass sich der DV in seinen Empfehlungen nicht zu den eventuell besonderen Ernährungserfordernissen bei Multimorbidität äußere. Bei der konkreten Prüfung eines eventuellen Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sei die Besonderheit des Einzelfalles zu berücksichtigen. Mit Schreiben vom 31. August 2009 hat der Kläger weitere Unterlagen zur Berechnung seines Ernährungsbedarfs vorgelegt. Danach liege der tatsächliche tägliche Betrag für Ernährung und Getränke bei ca. 6,80 EUR. Der bis Juni 2007 maßgebliche Regelsatz von 345 EUR enthalte lediglich einen Anteil für Ernährung von insgesamt 135,48 EUR/Monat. Hinzu komme, dass die Deutsche Gesellschaft für Ernährung bei ihren Berechnungen von einer täglichen Energiezufuhr von 1800 kcal ausgehe, er jedoch durch Diätpläne schon 2000 kcal zum Gewichtserhalt benötige. Der Mehrbedarf bestehe seit Antragstellung am 6. April 2007, der Bewilligungszeitraum für den Mehrbedarf umfasse den Zeitraum von April 2007 bis Februar 2009, also 23 Monate.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 20. April 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 26. Juni 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2007 zu verurteilen, ihm vom 6. April 2007 bis 5. April 2008 Leistungen für Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von monatlich 51,13 EUR zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schreiben des Klägers im Berufungsverfahren, die Verwaltungsakte der Beklagten und die Klageakten des SG (S 10 SO 3360/07 und S 10 SO 3422/08) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nicht statthaft. Sie wurde zwar form- und fristgerecht nach § 151 Abs. 1 und 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt, der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt jedoch nicht 750 EUR. Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444)) bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung betrifft, 750 EUR nicht übersteigt; dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.). Dabei ist gemäß § 202 SGG i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) auf den Zeitpunkt der Einlegung der Berufung abzustellen (BSG, SozR 4-1500 § 144 Nr. 4; SozR 4-1500 § 96 Nr. 4). Eine zu diesem Zeitpunkt die Wertgrenze nicht übersteigende Berufung wird nicht durch spätere Erhöhung des Beschwerdewertes statthaft (BSGE 58, 291, 294; Leitherer in Meyer-Ladewig u. a., SGG, 9. Auflage, vor § 143 Rdnrn 10 ff.).
Der Geldbetrag, um den im Berufungsverfahren gestritten wird, erreicht jedenfalls zu dem danach maßgeblichen Zeitpunkt der Einlegung der Berufung nicht die erforderliche Berufungssumme von mehr als 750 EUR, da wie bereits im Klageverfahren auch im Berufungsverfahren ausweislich des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 23. Juni 2009 lediglich für die Dauer von 12 Monaten ein Mehrbedarf in Höhe von monatlich 51,13 EUR, mithin insgesamt eine Geldleistung von 613,56 EUR begehrt wird. Die Berufung ist auch nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG statthaft, da Voraussetzung hierfür wäre, dass sie wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Begehrt wird vorliegend jedoch die Gewährung von Leistungen für die Dauer von genau 12 Monaten.
Die Berechnung des Beschwerdewertes hat sich am Streitgegenstand zu orientieren und im Falle der Berufung durch den Kläger - wie hier - danach, in welchem Umfang ihm durch die angefochtene Entscheidung etwas versagt wird, das er beantragt hatte (sog. formelle Beschwer, vgl. BSGE 9, 80, 82; 11, 26, 27; BSG, SozR 4-3250 § 69 Nr. 6). Ausgangspunkt jeder Bestimmung des Streitgegenstandes muss der Inhalt des angefochtenen Bescheides und die Frage sein, ob diesem mehrere gesonderte Verfügungssätze zu entnehmen sind (vgl. dazu BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 1; SozR 4-1500 § 95 Nr. 1). Bei der hierfür erforderlichen Auslegung müssen die materiell-rechtlichen Regelungen des Gesetzes berücksichtigt werden. Sieht das Gesetz mehrere Leistungen vor, ergibt sich schon hieraus die Möglichkeit, Leistungen aufgrund unterschiedlicher Verfügungssätze (Verwaltungsakte) zu gewähren bzw. abzulehnen. Sowohl bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 27 ff SGB XII als auch bei den Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41, 42 SGB XII i. V. m. §§ 28 bis 34 SGB XII) geht das SGB XII von Einzelansprüchen aus, weil dort ausdrücklich zwischen dem Regelsatz, den Leistungen für Unterkunft und Heizung und den Sonderbedarfen nach den §§ 30 bis 34 SGB XII unterschieden wird. Bei diesen einzelnen Leistungen des SGB XII handelt es sich mithin nicht um reine Berechnungselemente einer Gesamtleistung, sondern um abgrenzbare Regelungen, die isoliert zum Gegenstand eines Rechtsstreits gemacht werden können (BSG, Urteil vom 26. August 2008 - B 8/9b SO 10/06 R- SozR 4-3500 § 133a Nr. 1 unter Aufgabe der im Urteil vom 16. Oktober 2007 - B 8/9b SO 2/06 R - geäußerten Rechtsansicht).
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist vorliegend nicht die Höhe des Anspruchs auf Grundsicherung bei Erwerbsminderung insgesamt. Vielmehr hat der Kläger isoliert die Anerkennung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs wegen Krankheit bei der Beklagten geltend gemacht und auch nur insoweit Klage erhoben bzw. Berufung eingelegt. Hierbei handelt es sich um eine der o. g. abgrenzbaren Einzelleistungen nach § 42 Satz 1 Nr. 3 SGB XII i. V. m. § 30 Abs. 5 SGB XII. Über die daneben beantragten und bewilligten Leistungen nach § 42 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB XII (Regelsatz und Kosten der Unterkunft) hat die Beklagte durch separate Bescheide vom 6. Februar 2008 und 24. März 2009 entschieden, in denen sich keine Regelung zur Frage des Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung findet. Der Kläger hat diese Bescheide nicht durch Prozesserklärung in das anhängige Berufungsverfahren einbezogen. Sie wurden auch nicht gemäß § 96 Abs. 1 SGG kraft Gesetzes zum Gegenstand des Verfahrens, denn mangels Regelung hierüber ändern sie den angegriffenen Ablehnungsbescheid vom 26. Juni 2007 weder ab noch ersetzen sie diesen. Sie können sich somit auch nicht auf die Höhe des Beschwerdewertes auswirken.
Die Berufung des Klägers bedurfte nach allem der Zulassung; sie ist indes im Gerichtsbescheid des SG vom 20. April 2009 nicht zugelassen worden. Die insoweit fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung, in der die Berufung als das statthafte Rechtsmittel bezeichnet wird, bewirkt nach ständiger Rechtsprechung nicht die Zulassung der Berufung (BSGE 5, 92, 95; Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 B - (juris)). Die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung eröffnet nach § 66 Abs. 2 SGG zwar die Möglichkeit, Rechtsmittel oder andere Rechtsbehelfe binnen Jahresfrist einzulegen, macht eine unstatthafte Berufung jedoch nicht zum zulässigen Rechtsmittel. Da eine Umdeutung der Berufung des Klägers in eine Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 SGG) unzulässig ist (vgl. BSG SozR 3-1500 § 158 Nr. 1; SozR 3-144 Nr. 11; BSG, Urteil vom 15. Februar 2000 - B 11 AL 79/99 R - (juris)), darf der Senat über die Zulassung der Berufung im vorliegenden Verfahren nicht entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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