L 2 U 293/07

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 U 281/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 293/07
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zur Beurteilung, ob ein Wegeunfall versichert ist, kommt es darauf an, ob die Handlungstendenz durch die objektiven Umstände bewiesen ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 20. März 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:


Die 1979 geborene Klägerin begehrt die Anerkennung eines Arbeitsunfalls.

Die Klägerin meldete mit Schreiben vom 31.03.2003 bei der Beklagten einen Arbeitswegeunfall, der sich am 17.06.2002 ereignet habe. Zu diesem Zeitpunkt war sie bei der Firma T. GmbH in V. beschäftigt und befand sich noch in der Probezeit.

Die Klägerin befuhr am 17.06.2002 gegen 10.45 Uhr von ihrem Wohnort A-Stadt kommend die Bundesstraße 14 in Richtung H ... An der Kreuzung der Ortsstraße in L. (Gemeinde H.) mit der B 14 wurde der aus A-Stadt herannahende Pkw der Klägerin von einem anderen Verkehrsteilnehmer übersehen. Die Klägerin erlitt beim Zusammenstoß lebensgefährliche Verletzungen, u.a. ein Schädelhirntrauma II. Grades.

In ihrem Schreiben vom 31.03.2003 gab die Klägerin an, sie habe am Unfalltag telefonisch einen Arzttermin mit ihrer Hausärztin Dr. H. in H. für 10.30 Uhr vereinbart. Sie habe die Einnahme eines Medikaments klären wollen. Anschließend wäre sie zur Arbeit nach S. weiter gefahren. Auf dem Weg zur Arztpraxis sei es dann zu dem Unfall gekommen.

In einem Fragebogen der Beklagten gab die Klägerin am 11.04.2003 an, die Arbeitszeit am Unfalltag sei von 9.30 Uhr bis 17.30 Uhr gewesen. Sie habe ihre Wohnung um 10.35 Uhr verlassen. Ziel des Weges sei Dr. H. in H. gewesen. Sie habe mit ihrer Ärztin die Einnahme eines Medikaments besprechen wollen. Anschließend habe sie in die Arbeit weiterfahren wollen.

Gegenüber der Staatsanwaltschaft A. gab die Klägerin an, sie sei am Unfalltag auf der Fahrt zu ihrer Hausärztin nach H. gewesen, um eine Medikamentenunverträglichkeit zu besprechen. Eine akute Erkrankung habe nicht vorgelegen.

Ihr Arbeitgeber S. U. teilte am 14.04.2003 mit, dass die Klägerin (oder ein Angehöriger) am Morgen des Unfalltages in der Firma angerufen und mitgeteilt habe, der Klägerin gehe es nicht gut und sie müsse zum Arzt. Eine Dokumentation des Anrufs sei nicht erfolgt. Telefonisch ergänzte Frau U., aufgrund des Anrufs sei man davon ausgegangen, dass die Klägerin nicht pünktlich zur Arbeit kommen würde. Unklar sei gewesen, ob die Klägerin nach dem Arztbesuch zur Arbeit kommen würde oder arbeitsunfähig wäre.

Mit Schreiben vom 25.06.2003 teilte die Klägerin mit, sie habe den "späten Arbeitsbeginn" mit ihrer Kollegin Frau C. H. um ca. 9.00 Uhr telefonisch besprochen. Diese habe ihr den späten Arbeitsbeginn genehmigt und ihr versichert, dass sie mit der Chefin Frau U. unverzüglich nach deren Erscheinen sprechen werde, damit die Klägerin nicht nochmals anrufen müsse.

Laut ärztlichem Attest von Dr. H. sei kein Eintrag betreffend die Klägerin im Praxisterminkalender am 17.06.2002 zu eruieren. Die Klägerin habe sich im Mai 2002 bei ihr zur Behandlung wegen einer Eisenmangelanämie und einer Tendovaginitis befunden. Welche Angestellte in der Praxis am 17.06.2002 Dienst am Telefon gehabt habe, könne nicht mehr festgestellt werden. Es sei auch keine Dokumentation erfolgt, da nur feste Termine eingetragen würden. Bei Anrufen mit dringendem Besuchswunsch werde, ohne freien Termin, dem Patienten gesagt, er könne vorbeikommen, aber müsse dann warten. Ein Eintrag erfolge weder im Bestellbuch noch im PC.

Gegenüber der Berufshelferin äußerte die Klägerin, sie habe am 17.06.2002 bei ihrem Arbeitgeber angerufen. Sie habe sich schon am Wochenende davor nicht wohlgefühlt. Sie habe mit Frau H. gesprochen. Dieser habe sie gesagt, dass sie nach dem Arztbesuch kommen werde, da sie nicht damit rechnete krankgeschrieben zu werden, da es sich nur um eine Dosierungsfrage bezüglich der Medikamenteneinnahme handelte. Eine gravierende Erkrankung außer der Übelkeit habe nicht vorgelegen. Ihr sei es bereits ein paar Tage (Wochenende) absolut schlecht gegangen. Der sofortige Termin sei dringend gewesen.

Bei einer weiteren Befragung gab Frau U. an, sie habe sich keine Gedanken gemacht, ob die Klägerin komme oder ob sie krankgeschrieben werde. Sie habe gewusst, dass diese sofort angerufen hätte, falls eine Krankschreibung erfolgt wäre. Weitere Angaben könnten nicht gemacht werden.

Der Exfreund der Klägerin, P. S., teilte am 03.12.2003 telefonisch mit, dass er nicht beim Arbeitgeber angerufen habe. Er wisse nur noch, dass seine damalige Freundin zum Arzt wollte. Die Ursache dafür sei ihm nicht mehr bekannt.

Mit Bescheid vom 28.01.2004 lehnte die Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen wegen des Unfalls vom 17.06.2002 ab. Ein Arbeitsunfall liege nicht vor. Wege zum Arzt wegen eines nichtunfallbedingten Leidens lägen grundsätzlich im eigenen Interesse. Weder der damalige Freund noch der Arbeitgeber konnten bestätigen, dass die Klägerin die Absicht hatte, die Arbeit am 17.06.2002 nach dem Arztbesuch tatsächlich aufzunehmen. Der Arbeitgeber sei nach dem Anruf davon ausgegangen, dass die Klägerin an diesem Tag nicht mehr ins Geschäft komme. Ein Termin bei der Hausärztin um 10.30 Uhr habe nicht bestanden. Gegenüber der Krankenkasse und der privaten Unfallversicherung sei schriftlich angegeben worden, dass es sich bei dem Unfall um eine private Tätigkeit/Freizeitunfall gehandelt habe.

Hiergegen legte die Klägerin am 30.01.2004 Widerspruch ein. Der Widerspruch wurde insbesondere darauf gestützt, dass ein fester Termin um 10.30 nicht vereinbart gewesen sei. Die Klägerin sollte zwischen 10.30 und 11.00 Uhr vorbeikommen. Deshalb sei der Unfallzeitpunkt 10.45 Uhr unproblematisch. Sie habe selbst um 9.00 Uhr in der Arbeitgeberfirma angerufen und mit Frau H. gesprochen. Ihre Arbeitskollegin A. R. habe sich am darauf folgenden Tag mit Frau H. darüber unterhalten, dass sie angerufen habe. Eine akute Erkrankung habe nicht vorgelegen. Sie habe deshalb nach dem Arztbesuch zu ihrer Arbeitsstelle weiterfahren wollen. Die späte Geltendmachung des Unfalls erkläre sich durch die schweren Verletzungen bei dem Verkehrsunfall. Der Sachverhalt sei unzureichend aufgeklärt worden. Daraufhin wurde die Zeugin C. H. nochmals befragt. Sie konnte sich nicht mehr erinnern, ob sie oder die Chefin das Telefongespräch an diesem Tage entgegengenommen hatte.

Mit Widerspruchsbescheid vom 01.09.2004 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Hierbei stützte sich die Beklagte auf die Aussagen der Zeuginnen H. und U ... Die Zeugin R. sei nicht vernommen worden, da sie nicht persönlich mit der Klägerin gesprochen habe.

Hiergegen legte die Klägerin am 30.09.2004 Klage beim Sozialgericht Regensburg ein. In der mündlichen Verhandlung vom 08.11.2005 gab sie an, dass sie selbst in der Firma angerufen habe. In der Praxis sei ihr mitgeteilt worden, sie solle zwischen 1/2 11 und 11 Uhr kommen, um ggf. zu lange Wartezeiten zu vermeiden. Daraufhin habe sie in der Arbeit angerufen. Am Telefon sei Frau H. gewesen. Sie habe dieser gesagt, dass sie später zur Arbeit kommen werde, weil sie vorher noch zum Arzt gehe. Ihr Freund habe mitbekommen, dass es ihr bereits über das ganze Wochenende hinweg sehr schlecht ging. Es wurde daraufhin ein Termin zur Beweisaufnahme durchgeführt, bei dem die Zeugen P. U., S. U., C. H., A. R. und P. S. sowie A. A. - die Mutter der Klägerin - vernommen wurden. Auf die Sitzungsniederschrift vom 08.01.2006 wird gemäß § 136 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug genommen.

Mit Urteil vom 20.03.2007 wies das Sozialgericht die Klage ab. Der angestrebte Arztbesuch habe dem eigenwirtschaftlichen Interesse der Klägerin gedient. Eine akute Erkrankung sei nicht der Anlass für die Besprechung mit der Hausärztin gewesen. Die Handlungstendenz sei zunächst darauf gerichtet gewesen, den Arzt aufzusuchen. Dass sie sich hierbei noch auf dem gleichen Weg befunden habe, den sie üblicherweise zur Arbeit zurücklegte, vermöge einen inneren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit noch nicht zu begründen. Es sei nach wie vor völlig unklar, ob die Klägerin selbst oder ihr Freund beim Arbeitgeber angerufen habe. Der Zeuge S. habe ausgesagt, er könne sich an den Inhalt des oder der Telefonate, welche die Klägerin an diesem Morgen geführt hatte, nicht erinnern. Auch die Äußerungen der Zeugin S. stünden dem nicht entgegen. Hierbei handle es sich um eine Zeugin vom Hörensagen. Man habe ihr gesagt, die Klägerin habe angerufen, weil sie zum Arzt wolle, wobei zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen sei, ob sie noch komme oder nicht. Letztlich sei es völlig ungewiss gewesen, ob die Klägerin noch die Arbeit antrete, da es von der ärztlichen Beurteilung abhängig gewesen wäre.

Hiergegen legte die Klägerin Berufung beim Bayer. Landessozialgericht ein. Der Beweis des ersten Anscheins spreche dafür, dass sie sich auf dem Weg zu ihrer Arbeit befunden habe. Es sei durchaus üblich, dass Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit ihre Fahrt kurz zur Erledigung privat veranlasster Dinge unterbrechen, z.B. um zu Tanken oder um Einzukaufen oder auch, um kurz mit ihrem Hausarzt zu sprechen. Solange der Arbeitnehmer jedoch noch nicht mit der privat veranlassten Verrichtung begonnen habe, befinde er sich noch auf dem versicherten Weg zur Arbeitsstelle.

Die Beklagte wies darauf hin, dass die Handlungstendenz der Klägerin, nach der Besprechung mit der Ärztin die Fahrt zu der Arbeitsstätte fortzusetzen, nicht bewiesen werden konnte. Es sei Spekulation, ob die Klägerin nach dem Arztbesuch tatsächlich zur Arbeit fahren wollte oder ob der Arzt sie krankgeschrieben hätte. Es sei auch nicht geklärt, weshalb die Klägerin nicht die Arbeit wie üblich um 9.30 Uhr aufgenommen habe, um diese für einen Arztbesuch zu unterbrechen.

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 20.03.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28.01.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.09.2004 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 07.06.2002 ein versicherter Arbeitsunfall war.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird gemäß § 136 Abs. 2 SGG auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakten Bezug genommen.



Entscheidungsgründe:


Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht Regensburg die Klage abgewiesen. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen, da der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs.2 SGG).

Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass auch das Vorbringen im Berufungsverfahren zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.

Zwar steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin am Unfalltag dieselbe Fahrstrecke benutzt hat wie sonst zu ihrer Arbeitsstelle, sie am Unfalltag auf dem Weg zu der Arztpraxis war und auch bei ihrem Arbeitgeber deswegen angerufen hatte.

Ein Versicherungsschutz nach § 8 Abs.2 Nr.1 des Siebten Sozialgesetzbuches (SGB VII) ist trotzdem zu verneinen.

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII verlangt einen inneren (sachlichen) Zusammenhang zwischen dem Zurücklegen des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit und der versicherten Tätigkeit, d.h. zwischen dem Vorgehen des Versicherten und seiner Arbeitsleistung bzw. der Zurücklegung des Weges von und nach dem Ort der Tätigkeit muss eine Beziehung bestehen, welche sein Verhalten entweder mit der Arbeitstätigkeit als solcher oder mit der Zurücklegung des Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit zusammenfasst. Der innere Zusammenhang muss so eng und gewichtig sein, dass es gerechtfertigt ist, den Weg der versicherten Tätigkeit zuzuordnen. Das ist der Fall, wenn der zurückgelegte Weg wesentlich dazu diente, a) die versicherte Tätigkeit aufzunehmen, b) oder nach Beendigung der Betriebstätigkeit - in der Regel - die eigene Wohnung oder einen anderen Endpunkt des Weges von dem Ort der Tätigkeit zu erreichen (vgl. Bereiter-Hahn/Mehrtens, Kommentar, § 8 SGB VII, 12.1 m.w.N.). Wesentlich ist die finale Handlungstendenz des Versicherten, sowie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (vgl. Urteil des BSG vom 02.12.2008, Az.: B 2 U 26/06 R m.w.N). Ist das Verhalten des Versicherten final in erster Linie auf das Zurücklegen des Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit gerichtet, so ist damit im Allgemeinen auch der versicherungsrechtlich geforderte Zusammenhang mit ihr gegeben. Fehlt es an diesem Zusammenhang, ist das Zurücklegen des Weges auch dann keine versicherte Tätigkeit, wenn der Versicherte dieselbe Strecke zurücklegt, die er als Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit gewöhnlich benutzt (BSG a.a.O. m.w.N.).

Die Klägerin war auf dem Weg zum Arzt. Unterstellte man, dass sie nach dem Arztbesuch zur Arbeit weiter fahren wollte, so handelte es sich zumindest um eine gemischte Tätigkeit. Gemischte Tätigkeiten dienen sowohl eigenwirtschaftlichen Zwecken als auch betrieblichen Interessen. Sie stehen unter Versicherungsschutz, wenn der dem Unternehmen dienende Teil der Tätigkeit nicht nur ein Nebenzweck, sondern ein wesentlicher Anlass für die "gemischte Tätigkeit" ist. Entscheidendes Abgrenzungskriterium für die Frage, ob eine gemischte Tätigkeit wesentlich betrieblichen Interessen zu dienen bestimmt war, ist, ob diese Tätigkeit hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn der private Zweck entfallen wäre (BSGE 20, 215, 219). Das ist hier nicht der Fall. Wäre der private Zweck der Fahrt, nämlich der Arztbesuch in H. entfallen, hätte sich die Klägerin zum Unfallzeitpunkt nicht auf der konkreten Fahrtstrecke befunden. Vielmehr wäre sie schon früher gefahren, da ihre Arbeitszeit um 9.30 Uhr begann.

Auch die Einlassung der Klägerin, dass sie ihre Fahrt bei der Ärztin nur unterbrechen wollte, führt hier nicht zum Versicherungsschutz, da nicht mehr zu ermitteln ist, wie lange der Weg durch den Arztbesuch unterbrochen worden wäre. Die Klägerin wäre auf dem Weg zum Arzt nur dann versichert gewesen, wenn sie nachweisen könnte, dass sie den Weg zu ihrer Arbeitsstelle vor Ablauf von zwei Stunden wieder fortgesetzt hätte. Die Wiederaufnahme des Arbeitsweges innerhalb dieser Zeitgrenze ist nach den Feststellungen des Senats aber ebenso wenig nachgewiesen, wie das Gegenteil, sondern ungewiss. Diese Ungewissheit geht materiellrechtlich zu Lasten der Klägerin (BSG a.a.O. m.w.N.). Auch im sozialgerichtlichen Verfahren ist auf die Grundsätze der objektiven Beweislast zurückzugreifen, wenn sich - wie hier - entscheidungserhebliche Tatsachen nicht mehr feststellen lassen.

Somit scheidet ein Unfallversicherungsschutz aus, obwohl sich der Unfall auf derselben Strecke ereignet hat, die die Klägerin auf dem Weg zur Arbeitsstelle gewöhnlich benutzt hat.

Auch der Anscheinsbeweis erleichtert die Beweiswürdigung nicht. Dem Anscheinsbeweis ist die Grundlage entzogen, wenn wie im konkreten Fall ein atypischer Geschehensablauf ernsthaft möglich ist. Nunmehr bedarf es des Beweises aller anspruchsbegründenden Tatsachen. Ein solcher atypischer Geschehensablauf liegt hier vor, da die Klägerin nicht auf dem direkten Weg zur Arbeit war, sondern nach ihren eigenen Angaben auf dem Weg zur Ärztin.

Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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