Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 13 R 239/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 649/09 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 05. Mai 2009 geändert. Dem Kläger wird für das Klageverfahren ab 03. April 2009 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin A zu den Bedingungen eines im Bezirk des Sozialgerichts Cottbus niedergelassenen Rechtsanwalts bewilligt. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Beschwerdeverfahren werden auf die Staatskasse übernommen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1952 geborene Kläger, der von September 1966 bis August 1969 eine abgeschlossene Ausbildung zum Maler absolvierte, arbeitete zuletzt von Januar 1991 bis November 2003 als Bauarbeiter und von Juli 2004 bis Juli 2005 im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) als Gemeindehelfer. Den im Dezember 2006 wegen Herzkreislaufproblemen, starken Rückenschmerzen, Atemnot, Zuckerkrankheit und Gicht gestellten Rentenantrag lehnte die Beklagte nach Einholung der Gutachten des Arztes für Orthopädie B vom 16. Februar 2007, der Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie B vom 26. März 2007 und des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie S vom 03. Oktober 2007 mit Bescheid vom 04. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2008 ab: Mit den bestehenden Abnutzungserscheinungen im Halte- und Stützapparat bei Übergewicht ohne schwerwiegende Funktionsstörung für leichte Arbeiten und dem medikamentös eingestellten Bluthochdruck und Diabetes mellitus könne der Kläger seinen Beruf als Bauhelfer zwar nicht mehr ausüben. Unter Berücksichtigung des Gesundheitsstandes und der während des Erwerbslebens erlangter verwertbaren Kenntnisse und Fähigkeiten komme aber eine mindestens 6 Stunden tägliche Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Betracht.
Dagegen hat der Kläger am 11. April 2008 beim Sozialgericht Cottbus Klage erhoben und sein Begehren weiterverfolgt.
Nachdem das Sozialgericht zunächst Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt hatte, hat es mit Beweisanordnung vom 02. Dezember 2008 die Fachärztin für Orthopädie S mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt.
Am 03. April 2009 hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt und zugleich die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst geforderter Belege vorgelegt.
Nach Eingang des Gutachtens der Fachärztin für Orthopädie S vom 12. Februar 2009 am 27. April 2009 hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 05. Mai 2009 den Antrag auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt: Die Klage biete nach summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg. Dies ergebe sich aus dem Gutachten der Sachverständigen S, wonach der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden arbeitstäglich tätig sein könne.
Gegen den seiner Prozessbevollmächtigten am 15. Mai 2009 zugestellten Beschluss richtet sich die am 04. Juni 2009 eingelegte Beschwerde des Klägers.
Er meint, das Sozialgericht hätte eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht verneinen dürfen. Es sei keine angemessene Untersuchung erfolgt. Somit sei Prozesskostenhilfe mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Antragstellung zu bewilligen.
Die Beklagte hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten (), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Der Kläger hat Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Hinreichende Erfolgsaussicht ist – soweit die Entscheidung des Rechtsstreits von beweisbedürftigen Tatsachen abhängig ist – anzunehmen, wenn zum maßgebenden Zeitpunkt
der Erfolgsprüfung eine Beweiserhebung ernsthaft in Betracht kommt. Maßgebender Zeitpunkt der Erfolgsprüfung ist der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Entscheidungsreife ist gegeben, wenn neben dem nach § 117 Abs. 1 ZPO erforderlichen Antrag der Antragsteller seinen Obliegenheiten nach § 117 Abs. 2 und Abs. 4 ZPO nachgekommen ist, also alles Erforderliche für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe getan hat (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 9. Auflage, § 73 a Rdnr. 13 d; Bundesfinanzhof – BFH - , Beschluss vom 26. November 2008 – II E 5/08; Bundesgerichtshof – BGH - , Beschluss vom 08. Oktober 1991 – XI ZR 174/90; BFH, Beschluss vom 07. August 1984 – VII B 27/84; zitiert jeweils nach juris).
Danach ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe am 03. April 2009 entscheidungsreif gewesen, denn zu diesem Zeitpunkt haben sowohl die Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse als auch die erforderlichen Belege, bei Bezug von Arbeitslosengeld II der entsprechende Bescheid, vorgelegen. Das Gutachten der Sachverständigen S hat seinerzeit noch ausgestanden, so dass angesichts eines offenen Beweisergebnisses hinreichende Erfolgsaussicht nicht zu verneinen gewesen ist. Es ist nicht zulässig gewesen, die Ablehnung von Prozesskostenhilfe auf ein Beweisergebnis zu stützen, das erst im weiteren Verlauf des Verfahrens bekannt geworden ist (Bundesverfassungsgericht – BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2005 – 1 BvR 175/05, zitiert nach juris).
Der Kläger kann nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auch die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen. Dies folgt aus der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 22. März 2009 i. V. m. mit dem Bescheid des Landkreises Spree-Neiße vom 13. Januar 2009.
Liegen somit die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor, muss die Beschwerde des Klägers erfolgreich sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf der analogen Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 176 Rdnr. 5 a unter Hinweis auf das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06. August 2007 – L 3 B 307/06 AS) und entspricht dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1952 geborene Kläger, der von September 1966 bis August 1969 eine abgeschlossene Ausbildung zum Maler absolvierte, arbeitete zuletzt von Januar 1991 bis November 2003 als Bauarbeiter und von Juli 2004 bis Juli 2005 im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) als Gemeindehelfer. Den im Dezember 2006 wegen Herzkreislaufproblemen, starken Rückenschmerzen, Atemnot, Zuckerkrankheit und Gicht gestellten Rentenantrag lehnte die Beklagte nach Einholung der Gutachten des Arztes für Orthopädie B vom 16. Februar 2007, der Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie B vom 26. März 2007 und des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie S vom 03. Oktober 2007 mit Bescheid vom 04. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2008 ab: Mit den bestehenden Abnutzungserscheinungen im Halte- und Stützapparat bei Übergewicht ohne schwerwiegende Funktionsstörung für leichte Arbeiten und dem medikamentös eingestellten Bluthochdruck und Diabetes mellitus könne der Kläger seinen Beruf als Bauhelfer zwar nicht mehr ausüben. Unter Berücksichtigung des Gesundheitsstandes und der während des Erwerbslebens erlangter verwertbaren Kenntnisse und Fähigkeiten komme aber eine mindestens 6 Stunden tägliche Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Betracht.
Dagegen hat der Kläger am 11. April 2008 beim Sozialgericht Cottbus Klage erhoben und sein Begehren weiterverfolgt.
Nachdem das Sozialgericht zunächst Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt hatte, hat es mit Beweisanordnung vom 02. Dezember 2008 die Fachärztin für Orthopädie S mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt.
Am 03. April 2009 hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt und zugleich die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst geforderter Belege vorgelegt.
Nach Eingang des Gutachtens der Fachärztin für Orthopädie S vom 12. Februar 2009 am 27. April 2009 hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 05. Mai 2009 den Antrag auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt: Die Klage biete nach summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg. Dies ergebe sich aus dem Gutachten der Sachverständigen S, wonach der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden arbeitstäglich tätig sein könne.
Gegen den seiner Prozessbevollmächtigten am 15. Mai 2009 zugestellten Beschluss richtet sich die am 04. Juni 2009 eingelegte Beschwerde des Klägers.
Er meint, das Sozialgericht hätte eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht verneinen dürfen. Es sei keine angemessene Untersuchung erfolgt. Somit sei Prozesskostenhilfe mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Antragstellung zu bewilligen.
Die Beklagte hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten (), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Der Kläger hat Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Hinreichende Erfolgsaussicht ist – soweit die Entscheidung des Rechtsstreits von beweisbedürftigen Tatsachen abhängig ist – anzunehmen, wenn zum maßgebenden Zeitpunkt
der Erfolgsprüfung eine Beweiserhebung ernsthaft in Betracht kommt. Maßgebender Zeitpunkt der Erfolgsprüfung ist der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Entscheidungsreife ist gegeben, wenn neben dem nach § 117 Abs. 1 ZPO erforderlichen Antrag der Antragsteller seinen Obliegenheiten nach § 117 Abs. 2 und Abs. 4 ZPO nachgekommen ist, also alles Erforderliche für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe getan hat (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 9. Auflage, § 73 a Rdnr. 13 d; Bundesfinanzhof – BFH - , Beschluss vom 26. November 2008 – II E 5/08; Bundesgerichtshof – BGH - , Beschluss vom 08. Oktober 1991 – XI ZR 174/90; BFH, Beschluss vom 07. August 1984 – VII B 27/84; zitiert jeweils nach juris).
Danach ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe am 03. April 2009 entscheidungsreif gewesen, denn zu diesem Zeitpunkt haben sowohl die Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse als auch die erforderlichen Belege, bei Bezug von Arbeitslosengeld II der entsprechende Bescheid, vorgelegen. Das Gutachten der Sachverständigen S hat seinerzeit noch ausgestanden, so dass angesichts eines offenen Beweisergebnisses hinreichende Erfolgsaussicht nicht zu verneinen gewesen ist. Es ist nicht zulässig gewesen, die Ablehnung von Prozesskostenhilfe auf ein Beweisergebnis zu stützen, das erst im weiteren Verlauf des Verfahrens bekannt geworden ist (Bundesverfassungsgericht – BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2005 – 1 BvR 175/05, zitiert nach juris).
Der Kläger kann nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auch die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen. Dies folgt aus der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 22. März 2009 i. V. m. mit dem Bescheid des Landkreises Spree-Neiße vom 13. Januar 2009.
Liegen somit die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor, muss die Beschwerde des Klägers erfolgreich sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf der analogen Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 176 Rdnr. 5 a unter Hinweis auf das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06. August 2007 – L 3 B 307/06 AS) und entspricht dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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