Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 67 U 801/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 U 560/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage auf Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens L 3 U 34/04 wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens L 3 U 34/04.
Die 1951 geborene Klägerin arbeitete seit dem 01. Juli 1993 als Konstrukteurin, als sie am 08. Juli 1993 beim Umstellen der Zeichenmaschine mit der rechten Hand umknickte und sich hierbei eine Distorsion des rechten Handgelenks zuzog (Durchgangsarztbericht von Dr. T vom 12. Juli 1993). Der Durchgangsarzt bescheinigte Arbeitsunfähigkeit bis zum 13. Juli 1993. Zu diesem Zeitpunkt wurde auch die allgemeine Heilbehandlung abgeschlossen. Die Klägerin klagte jedoch weiterhin über subjektive Beschwerden bei einer objektiv uneingeschränkten Funktion im Handgelenk (Nachschaubericht vom 20. Oktober 1993). Bei der am 15. November 1993 im OHH durchgeführten Arthroskopie fand sich ein aufgefaserter Riss des Diskus triangularis. Es wurde deshalb operativ eine zentrale Kehlung vorgenommen (Zwischenbericht vom 20. November 1993).
Zur Klärung der Zusammenhangsfrage ließ die Beklagte die Klägerin durch den Orthopäden Dr. K untersuchen und begutachten. In seinem Gutachten vom 05. Februar 1994 kam der Gutachter zu dem Ergebnis, der von der Klägerin geschilderte Unfallmechanismus habe einem arbeitsüblichen Vorgang mit einer gewissen Gewaltanwendung, jedoch ohne maximale Beanspruchung des rechten Handgelenks und ohne zusätzliche Einwirkung einer Gewalt von außen entsprochen. Dieses Ereignis sei nicht geeignet gewesen, im Sinne einer wesentlichen Teilursache eine Zerreißung des Diskus triangularis auszulösen. Die zunächst und auch jetzt angegebene Schwäche des rechten Arms lasse sich auf das Unfallereignis nicht ursächlich zurückführen. Das Ereignis sei auch nicht geeignet gewesen, eine wesentliche Verschlimmerung des vorbestehenden Leidens auszulösen. Mit weiterem Zwischenbericht vom 14. Februar 1994 teilte das OHH mit, die Klägerin sei voraussichtlich ab dem 01. März 1994 wieder arbeitsfähig. Bei kritischer Würdigung sowohl des Unfallgeschehens als auch des OP-Berichts sei davon auszugehen, dass es sich bei dem Diskus-triangularis-Einriss um eine Gelegenheitsursache auf dem Boden degenerativer Veränderungen handele. Eine weitere berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung komme deshalb nicht in Betracht. Daraufhin lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung für Schäden, die nach dem Ereignis vom 08. Juli 1993 an dem rechten Handgelenk festgestellt worden seien, mit Bescheid vom 25. April 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Juni 1994 ab.
Mit der dagegen bei dem Sozialgericht Berlin, Aktenzeichen S 69 U 433/94, erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihr Ziel, Entschädigungsleistungen wegen der Folgen des Ereignisses vom 08. Juli 1993 zu erhalten, weiter. Durch Urteil vom 13. November 1995 wies das Sozialgericht die Klage ab und stützte sich zur Begründung im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. K. Mit ihrer dagegen bei dem Landessozialgericht (LSG) Berlin - L 2 U 8/96 W 01-3 - eingelegten Berufung machte die Klägerin geltend, die Darstellung des Unfallhergangs im Durchgangsarztbericht sei unzutreffend, richtig seien vielmehr ihre Angaben gegenüber ihrem Arbeitgeber. Auf ihren Antrag gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) veranlasste der 2. Senat eine Begutachtung der Klägerin durch den Chirurgen und Sozialmediziner Dr. B, der in seinem Gutachten vom 09. Januar 1997 keine relevanten Gesundheitsstörungen an beiden Händen oder Armen der Klägerin feststellte. Der Zustand nach arthroskopischer partieller Diskusresektion des Diskus triangularis rechts sei objektiv folgenlos überwunden worden. Funktionelle Einschränkungen bestünden nicht. Die bei der Klägerin vorliegenden Schmerzen im Bereich der oberen rechten Extremität beruhten unfallunabhängig auf degenerativen Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule. Keine dieser Gesundheitsstörungen sei im Sinne einer erstmaligen Entstehung oder im Sinne der wesentlichen Verschlimmerung eines unfallunabhängigen Leidens auf das Geschehen vom 08. Juli 1993 zurückzuführen. Der Arbeitsablauf als solcher sei als Gelegenheitsursache zu werten. Durch Urteil vom 06. Mai 1997 wies das LSG Berlin die Berufung der Klägerin gestützt auf das Ergebnis der medizinischen Ermittlungen zurück. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wies das Bundessozialgericht (BSG) durch Beschluss vom 17. Februar 1998 - B 2 U 142/07 B - zurück. Den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 18. Juni 2001, den die Klägerin damit begründete, der MRT-Befund vom 18. März 1996, auf den sich das Urteil des LSG stütze, sei durch den MRT-Befund vom 23. April 2001 teilweise widerlegt worden, verwarf der Senat durch Urteil vom 27. August 2002 als unzulässig, denn das zur Begründung erstellte MRT datiere vom 23. April 2001 und damit lange nach dem rechtskräftig abgeschlossenen Vorprozess.
Einen erstmals am 16. Januar 1998 gestellten Antrag auf Übernahme der Kosten der für den Lebensunterhalt erforderlichen Geräte (d.h. Geschirrspülautomat, Waschmaschine - geeignet für Handwäsche -, Bügelmaschine) und eine Haushaltshilfe lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 10. Februar 1998 unter Hinweis auf den bindend gewordenen Bescheid vom 25. April 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Juni 1994 ab. Am 09. März 1998 machte die Klägerin geltend, es sei eine Verschlimmerung des Zustands ihres rechten Handgelenks eingetreten. Dieser Antrag wurde ebenfalls mit Schreiben vom 18. März 1998 unter Hinweis auf die bindend gewordenen Bescheide abgelehnt.
Am 17. Juli 2000 machte die Klägerin die Anerkennung des Ereignisses vom 08. Juli 1993 als Arbeitsunfall geltend. Aufgrund der unfallbedingten Minderbelastbarkeit des rechten Handgelenks habe sie sich am 26. April 2000 beim Ausziehen des Malleotrain vom rechten Fußgelenk den Daumen der rechten Hand verstaucht. Durch jahrelange Überbelastung des linken Arms leide sie seit September 1997 unter einer Epikondylitis und seit November 1999 sei ihr linkes Handgelenk entzündet. Dies sei in erster Linie durch Abwaschen von Geschirr, Bügeln und andere belastende Hausarbeiten verur-sacht worden. Da sie nun Angst habe, dass sich die im März 1997 attestierte Arthrose durch die ständige Überbelastung verschlimmere und die Schmerzen auf Dauer unerträglich seien, habe sie sich unter großen finanziellen Schwierigkeiten eine Geschirrspülmaschine gekauft. Sie erwarte die Übernahme der entstandenen Kosten in Höhe von 1.905,00 DM. Dem Schreiben beigefügt war ein Röntgenbefund beider Hände vom 19. Juni 2000, wonach ein unveränderter Befund gegenüber 1997 bestehe; die geringe Verschmälerung des Carporadialgelenks sei differenzialdiagnostisch doch eher durch eine Anlagevariante des Navikulare als durch einen Arthroseosteophyten zu sehen. Im Übrigen bestehe ein unauffälliger Röntgenbefund an beiden Händen. Außerdem fügte die Klägerin die Rechnung über einen MGeschirrspüler vom 12. Dezember 1999 bei. Mit Bescheid vom 24. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. September 2000 lehnte die Beklagte eine Neufeststellung nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ab, da von der Klägerin kein neuer Sachverhalt geschildert worden sei, der im Feststellungs- und anschließenden Klageverfahren nicht berücksichtigt worden sei. Mit Bescheid vom 04. Februar 2002 lehnte die Beklagte außerdem einen weiteren Antrag der Klägerin vom 13. Januar 2002 auf Übernahme der Kosten für eine Bügelmaschine, eine Waschmaschine sowie für eine Haushaltshilfe ab. Da ein Arbeitsunfall nicht vorgelegen habe, seien auch keine Leistungen aufgrund des Ereignisses vom 08. Juli 1993 zu erbringen.
Ihre bei dem Sozialgericht Berlin erhobene Klage wies das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid vom 08. April 2004 ab. Die Entscheidung der Beklagten im vorliegend angefochtenen und streitgegenständlichen Bescheid vom 24. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. September 2000, die zu überprüfenden Bescheide nicht nach § 44 SGB X aufzuheben, sei ebenso wenig zu beanstanden wie der nach § 96 SGG Gegenstand des Rechtstreits gewordene Bescheid vom 04. Februar 2002, mit dem die Beklagte die Übernahme der Kosten für eine Bügelmaschine, eine Waschmaschine und eine Haushaltshilfe abgelehnt habe. Gegen den Gerichtsbescheid legte die Klägerin Berufung bei dem LSG Berlin-Brandenburg – L 3 U 34/04 - ein, mit der sie geltend machte, sie habe am 08. Juli 1993 während der Ausübung ihrer bei der Beklagten versicherten Berufstätigkeit als Bauingenieurin beim Umstellen einer Zeichenmaschine in der rechten Hand dadurch einen erheblichen Schmerz erlitten, dass eine stark angespannte Feder in dieser Zeichenmaschine sich plötzlich gelöst und das gesamte Gewicht der Maschine auf ihrem Handgelenk geruht habe. Hieraus resultierten die multiplen gesundheitlichen Störungen, die bis heute andauerten. Sie legte ein Schreiben der Firma L vom 24. Mai 2004 sowie ein Attest der Orthopäden Dres. K und S vom 11. Januar 2005, bei denen sie seit März 2003 in Behandlung war, und einen weiteren Bericht einer MRT-Untersuchung des rechten Handgelenks am 03. Januar 2005 vor. Durch Urteil vom 24. Mai 2006 wies das LSG die Berufung zurück. Die Voraussetzungen des § 44 SGB X seien nicht erfüllt, denn die Beklagte habe bei Erlass des Bescheids vom 25. April 1994 weder das Recht unrichtig angewandt noch sei sie von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erwiesen habe. Es sei bereits durch das rechtkräftige Urteil des LSG Berlin vom 06. Mai 1997 festgestellt, dass die Ruptur des Diskus triangularis nicht wahrscheinlich auf dem Ereignis vom 08. Juli 1993 beruhe. Daraus folge, dass die von der Klägerin außerdem geltend gemachten Folgeschäden in Form eines Ulnarisvorschubs und einer Läsion im distalen Radioulnargelenk nicht in einem kausalen Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen stünden. Das Urteil ist ebenfalls rechtskräftig geworden.
Am 12. August 2008 hat die Klägerin die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt, um schnellstmöglich die Anerkennung des Arbeitsunfalls mit den daraus resultierenden Leistungen zu erreichen. Sie ist der Auffassung, jetzt sei endlich der Ulnarvorschub befundet und das auch anhand der alten Aufnahme vom 03. März 1997, zu der die Beklagte noch erklärt habe, dass bei ihr schon eine beginnende Arthrose beschrieben sei und somit eine degenerative Vorschädigung vorgelegen habe. Die degenerativen Veränderungen seien jedoch sämtlichst posttraumatisch. Im Moment sei es müßig zu streiten, ob der Ulnarvorschub durch den Arbeitsunfall oder die Operation entstanden sei. Für sie stehe auf jeden Fall fest, dass die Behandlung so gestaltet worden sei, dass sie zuerst falsch behandelt worden sei, um behaupten zu können, dass ihr bei dem Unfall nichts passiert sei. Die Klägerin hat folgende Unterlagen vorgelegt: eine gutachterliche Stellungnahme von Dr. F vom I f S B vom 05. Juli 2008, den Durchgangsarztbericht der Dres. B und T vom 12. Juli 1993, den Operationsbericht vom 15. November 1993 nebst arthroskopischem Befund, den Arzt-Kurzbericht über die stationäre Behandlung vom 11. bis zum 19. November 1993 im O-H-Heim und den Zwischenbericht vom 03. Januar 1994, den Untersuchungsbefund von Dr. G vom 04. März 1997, den Zwischenbericht von Dr. L vom 03. April 2001, den Bericht über ein EMG am 10. Dezember 2004 von dem Neurologen M, Berichte über Röntgenuntersuchungen des rechten Handgelenks bzw. bei-der Handgelenke am 04. Oktober 1993, 19. Juni 2000 und 22. Februar 2007, Berichte über MRT-Untersuchungen des rechten Handgelenks am 03. November 1993, 18. März 1996, 23. April 2001 und 03. Januar 2005, eine Beschwerdeschrift an das Bundesversicherungsamt "vom 22. Dezember 2006 bis 08. Februar 2007" sowie Berichte über MRT-Untersuchungen des Halswirbelsäule am 04. Oktober 2005 und 30. Juni 2008. Sie erwarte jetzt endlich die Beauftragung eines wirklich fachkundigen und unabhängigen Mediziners zur Erstellung eines wahrheitsgemäßen Gutachtens.
Die Klägerin beantragt,
das Berufungsverfahren zu dem Aktenzeichen L 3 U 34/04 wieder aufzunehmen und die Hauptsache erneut zu verhandeln.
Die Beklagte beantragt,
die Wiederaufnahmeklage abzuweisen.
Die Beklagte macht geltend, der Befund eines Ellenvorschubs beinhalte keinen Hinweis auf dessen Entstehungsursache. Soweit die Klägerin den Ellenvorschub auf den nicht unfallbedingten Schaden des Diskus triangularis beziehe, könne damit aus der ärztlichen Bestätigung des Ellenvorschubs keine weitere Erkenntnis gewonnen werden. Ein Wiederaufnahmegrund liege nicht vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtakte und der beigezogenen Verwaltungsakten sowie der Verfahrensakten des Sozialgerichts Berlin S 69 U 433/94 - L 2 U 8/96 und S 68 U 104/08 (Untätigkeitsklage vom 11. Januar 2008) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage auf Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens ist abzuweisen, denn es liegen keine Wiederaufnahmegründe vor.
Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen gerichtlichen Verfahrens kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Grundsätzlich müssen - fehlerhafte - Urteile mit Rechtsmitteln angefochten und durch den Spruch der höheren Instanz beseitigt werden, sonst werden sie rechtskräftig. Ist ein Rechtsmittel aber nicht mehr gegeben, müssen sich die Beteiligten mit dem Richterspruch abfinden. Nur bei schwersten Mängeln (Nichtigkeitsklage, § 579 Zivilprozessordnung - ZPO -) oder unrichtigen Urteilsgrundlagen (Restitutionsklage, § 580 ZPO) gibt das Prozessrecht die Möglichkeit, ein rechtskräftiges Urteil durch ein Wiederaufnahmeverfahren zu beseitigen. Im Sozialrecht hat das Wiederaufnahmeverfahren wegen der Möglichkeit der Überprüfung bindender Verwaltungsentscheidungen nach § 44 SGB X keine größere Bedeutung.
Die Wiederaufnahme eines sozialgerichtlichen Verfahrens beurteilt sich nach § 179 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Nach Abs. 1 dieser Vorschrift kann ein rechtskräftig beendetes Verfahren entsprechend den Vorschriften des Vierten Buchs der ZPO (§§ 578 ff) wieder aufgenommen werden.
Die nach § 578 ZPO statthafte Wiederaufnahmeklage ist formgerecht erhoben worden (§§ 586 ff ZPO). Nach § 586 Abs. 1 und 2 ZPO ist die Klage vor Ablauf eines Monats zu erheben. Die Frist beginnt mit der positiven sicheren Kenntnis der Tatsachen, die den Wiederaufnahmegrund ausfüllen (Reichold in Thomas/Putzo, Kommentar zur ZPO, 28. A. 2007, § 586 RdNr. 2). Ob diese Frist eingehalten ist, kann bei der gegebenen Sachlage nicht eindeutig beantwortet werden. Der von der Klägerin als Anfechtungsgrund angesehene Bericht des Dr. F datiert vom 05. Juli 2008. Wann sie den Bericht erhalten und die Klageschrift vom 05. August 2008 zur Post gegeben hat, die erst am 12. August 2008 bei Gericht eingegangen ist, ist nicht bekannt. Es kann wegen des Fehlens des Briefumschlags, in der die Klageschrift enthalten war, auch nicht das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrunds aufgrund überlanger Postlaufzeiten geprüft werden. Es ist deshalb zugunsten der Klägerin von einer fristgerechten Wiederaufnahmeklage auszugehen.
Die Zuständigkeit des Senats ergibt sich aus § 584 Abs. 1 ZPO. Danach ist für die Wiederaufnahmeklage ausschließlich das Gericht zuständig, das im ersten Rechtszug erkannt hat. Wenn das angefochtene Urteil oder auch nur eines von mehreren angefochtenen Urteilen - wie hier das Urteil des erkennenden Senats vom 24. Mai 2006 - von dem Berufungsgericht erlassen wurde, ist dieses zuständig.
Die Wiederaufnahmeklage ist aber nicht begründet.
Ein Fall der Nichtigkeitsklage gemäß § 579 ZPO liegt hier nicht vor, da offensichtlich keiner der dort genannten Gründe vorliegt und auch nicht von der Klägerin geltend gemacht wird.
Die Voraussetzungen der Restitutionsklage sind ebenfalls nicht erfüllt. Dazu gehört, dass zumindest einer der in § 580 Nrn. 1 bis 7 ZPO abschließend aufgeführten Wiederaufnahmegründe vorliegt und § 582 ZPO nicht die Berücksichtigung dieses Grundes ausschließt. In Betracht kommt hier nur Nr. 7 b). Danach findet die Restitutionsklage statt, wenn die Partei eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstige Entscheidung herbeigeführt haben würde. Entscheidend ist, dass durch die Urkunde für jedermann augenfällig wird, dass das Urteil unrichtig ist (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. A. 2008, § 179 RdNr. 5 f). Nach § 582 ZPO ist die Restitutionsklage nur zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Einspruch oder Berufung oder mittels Anschließung an eine Berufung, geltend zu machen.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Die Klägerin stützt ihren Wiederaufnahmeantrag auf eine gutachterliche Stellungnahme des Dr. F vom 05. Juli 2008, in der er die bereits in den früheren Verfahren vorliegenden Röntgen- und MRT- Aufnahmen der Handgelenke vom 03. März 1997 und 19. Juni 2000 sowie eine neuere Aufnahme vom 22. Februar 2007 betrachtet und neu befundet. Diese Stellungnahme stellt aber keinen zulässigen Restitutionsgrund dar. Zum einen muss es sich um eine Urkunde handeln, die zur Zeit der Vorentscheidung schon existierte, denn eine günstigere Entscheidung hätte grundsätzlich nur durch eine Urkunde herbeigeführt werden können, die zur Zeit des Vorprozesses schon vorhanden war (Leitherer a. a. O. § 179 RdNr. 5 h). Dies ist bei der Stellungnahme des Dr. F vom 05. Juli 2008 nicht der Fall gewesen, denn sie ist lange nach dem Berufungsurteil vom 24. Mai 2006 erstellt worden. Auf diese Voraussetzung ist die Klägerin in einer vergleichbaren Konstellation in dem ersten Wiederaufnahmeverfahren durch Urteil des LSG Berlin vom 27. August 2002 – L 2 U 8/96 W 01-3 – bereits hingewiesen worden. Zum anderen ist die Regelung nicht anwendbar für andere Beweismittel. Eine Wiederaufnahme ist demnach bei einem nachträglich erstellten Sachverständigengutachten oder – wie hier – einer gutachterlichen Stellungnahme nicht möglich (vgl. Leitherer a. a. O. § 179 RdNr. 5 f m. w. N.; Reichold a. a. O. § § 581 RdNr. 19 m. w. N.). Die Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens kommt nach alledem unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens L 3 U 34/04.
Die 1951 geborene Klägerin arbeitete seit dem 01. Juli 1993 als Konstrukteurin, als sie am 08. Juli 1993 beim Umstellen der Zeichenmaschine mit der rechten Hand umknickte und sich hierbei eine Distorsion des rechten Handgelenks zuzog (Durchgangsarztbericht von Dr. T vom 12. Juli 1993). Der Durchgangsarzt bescheinigte Arbeitsunfähigkeit bis zum 13. Juli 1993. Zu diesem Zeitpunkt wurde auch die allgemeine Heilbehandlung abgeschlossen. Die Klägerin klagte jedoch weiterhin über subjektive Beschwerden bei einer objektiv uneingeschränkten Funktion im Handgelenk (Nachschaubericht vom 20. Oktober 1993). Bei der am 15. November 1993 im OHH durchgeführten Arthroskopie fand sich ein aufgefaserter Riss des Diskus triangularis. Es wurde deshalb operativ eine zentrale Kehlung vorgenommen (Zwischenbericht vom 20. November 1993).
Zur Klärung der Zusammenhangsfrage ließ die Beklagte die Klägerin durch den Orthopäden Dr. K untersuchen und begutachten. In seinem Gutachten vom 05. Februar 1994 kam der Gutachter zu dem Ergebnis, der von der Klägerin geschilderte Unfallmechanismus habe einem arbeitsüblichen Vorgang mit einer gewissen Gewaltanwendung, jedoch ohne maximale Beanspruchung des rechten Handgelenks und ohne zusätzliche Einwirkung einer Gewalt von außen entsprochen. Dieses Ereignis sei nicht geeignet gewesen, im Sinne einer wesentlichen Teilursache eine Zerreißung des Diskus triangularis auszulösen. Die zunächst und auch jetzt angegebene Schwäche des rechten Arms lasse sich auf das Unfallereignis nicht ursächlich zurückführen. Das Ereignis sei auch nicht geeignet gewesen, eine wesentliche Verschlimmerung des vorbestehenden Leidens auszulösen. Mit weiterem Zwischenbericht vom 14. Februar 1994 teilte das OHH mit, die Klägerin sei voraussichtlich ab dem 01. März 1994 wieder arbeitsfähig. Bei kritischer Würdigung sowohl des Unfallgeschehens als auch des OP-Berichts sei davon auszugehen, dass es sich bei dem Diskus-triangularis-Einriss um eine Gelegenheitsursache auf dem Boden degenerativer Veränderungen handele. Eine weitere berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung komme deshalb nicht in Betracht. Daraufhin lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung für Schäden, die nach dem Ereignis vom 08. Juli 1993 an dem rechten Handgelenk festgestellt worden seien, mit Bescheid vom 25. April 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Juni 1994 ab.
Mit der dagegen bei dem Sozialgericht Berlin, Aktenzeichen S 69 U 433/94, erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihr Ziel, Entschädigungsleistungen wegen der Folgen des Ereignisses vom 08. Juli 1993 zu erhalten, weiter. Durch Urteil vom 13. November 1995 wies das Sozialgericht die Klage ab und stützte sich zur Begründung im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. K. Mit ihrer dagegen bei dem Landessozialgericht (LSG) Berlin - L 2 U 8/96 W 01-3 - eingelegten Berufung machte die Klägerin geltend, die Darstellung des Unfallhergangs im Durchgangsarztbericht sei unzutreffend, richtig seien vielmehr ihre Angaben gegenüber ihrem Arbeitgeber. Auf ihren Antrag gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) veranlasste der 2. Senat eine Begutachtung der Klägerin durch den Chirurgen und Sozialmediziner Dr. B, der in seinem Gutachten vom 09. Januar 1997 keine relevanten Gesundheitsstörungen an beiden Händen oder Armen der Klägerin feststellte. Der Zustand nach arthroskopischer partieller Diskusresektion des Diskus triangularis rechts sei objektiv folgenlos überwunden worden. Funktionelle Einschränkungen bestünden nicht. Die bei der Klägerin vorliegenden Schmerzen im Bereich der oberen rechten Extremität beruhten unfallunabhängig auf degenerativen Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule. Keine dieser Gesundheitsstörungen sei im Sinne einer erstmaligen Entstehung oder im Sinne der wesentlichen Verschlimmerung eines unfallunabhängigen Leidens auf das Geschehen vom 08. Juli 1993 zurückzuführen. Der Arbeitsablauf als solcher sei als Gelegenheitsursache zu werten. Durch Urteil vom 06. Mai 1997 wies das LSG Berlin die Berufung der Klägerin gestützt auf das Ergebnis der medizinischen Ermittlungen zurück. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wies das Bundessozialgericht (BSG) durch Beschluss vom 17. Februar 1998 - B 2 U 142/07 B - zurück. Den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 18. Juni 2001, den die Klägerin damit begründete, der MRT-Befund vom 18. März 1996, auf den sich das Urteil des LSG stütze, sei durch den MRT-Befund vom 23. April 2001 teilweise widerlegt worden, verwarf der Senat durch Urteil vom 27. August 2002 als unzulässig, denn das zur Begründung erstellte MRT datiere vom 23. April 2001 und damit lange nach dem rechtskräftig abgeschlossenen Vorprozess.
Einen erstmals am 16. Januar 1998 gestellten Antrag auf Übernahme der Kosten der für den Lebensunterhalt erforderlichen Geräte (d.h. Geschirrspülautomat, Waschmaschine - geeignet für Handwäsche -, Bügelmaschine) und eine Haushaltshilfe lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 10. Februar 1998 unter Hinweis auf den bindend gewordenen Bescheid vom 25. April 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Juni 1994 ab. Am 09. März 1998 machte die Klägerin geltend, es sei eine Verschlimmerung des Zustands ihres rechten Handgelenks eingetreten. Dieser Antrag wurde ebenfalls mit Schreiben vom 18. März 1998 unter Hinweis auf die bindend gewordenen Bescheide abgelehnt.
Am 17. Juli 2000 machte die Klägerin die Anerkennung des Ereignisses vom 08. Juli 1993 als Arbeitsunfall geltend. Aufgrund der unfallbedingten Minderbelastbarkeit des rechten Handgelenks habe sie sich am 26. April 2000 beim Ausziehen des Malleotrain vom rechten Fußgelenk den Daumen der rechten Hand verstaucht. Durch jahrelange Überbelastung des linken Arms leide sie seit September 1997 unter einer Epikondylitis und seit November 1999 sei ihr linkes Handgelenk entzündet. Dies sei in erster Linie durch Abwaschen von Geschirr, Bügeln und andere belastende Hausarbeiten verur-sacht worden. Da sie nun Angst habe, dass sich die im März 1997 attestierte Arthrose durch die ständige Überbelastung verschlimmere und die Schmerzen auf Dauer unerträglich seien, habe sie sich unter großen finanziellen Schwierigkeiten eine Geschirrspülmaschine gekauft. Sie erwarte die Übernahme der entstandenen Kosten in Höhe von 1.905,00 DM. Dem Schreiben beigefügt war ein Röntgenbefund beider Hände vom 19. Juni 2000, wonach ein unveränderter Befund gegenüber 1997 bestehe; die geringe Verschmälerung des Carporadialgelenks sei differenzialdiagnostisch doch eher durch eine Anlagevariante des Navikulare als durch einen Arthroseosteophyten zu sehen. Im Übrigen bestehe ein unauffälliger Röntgenbefund an beiden Händen. Außerdem fügte die Klägerin die Rechnung über einen MGeschirrspüler vom 12. Dezember 1999 bei. Mit Bescheid vom 24. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. September 2000 lehnte die Beklagte eine Neufeststellung nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ab, da von der Klägerin kein neuer Sachverhalt geschildert worden sei, der im Feststellungs- und anschließenden Klageverfahren nicht berücksichtigt worden sei. Mit Bescheid vom 04. Februar 2002 lehnte die Beklagte außerdem einen weiteren Antrag der Klägerin vom 13. Januar 2002 auf Übernahme der Kosten für eine Bügelmaschine, eine Waschmaschine sowie für eine Haushaltshilfe ab. Da ein Arbeitsunfall nicht vorgelegen habe, seien auch keine Leistungen aufgrund des Ereignisses vom 08. Juli 1993 zu erbringen.
Ihre bei dem Sozialgericht Berlin erhobene Klage wies das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid vom 08. April 2004 ab. Die Entscheidung der Beklagten im vorliegend angefochtenen und streitgegenständlichen Bescheid vom 24. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. September 2000, die zu überprüfenden Bescheide nicht nach § 44 SGB X aufzuheben, sei ebenso wenig zu beanstanden wie der nach § 96 SGG Gegenstand des Rechtstreits gewordene Bescheid vom 04. Februar 2002, mit dem die Beklagte die Übernahme der Kosten für eine Bügelmaschine, eine Waschmaschine und eine Haushaltshilfe abgelehnt habe. Gegen den Gerichtsbescheid legte die Klägerin Berufung bei dem LSG Berlin-Brandenburg – L 3 U 34/04 - ein, mit der sie geltend machte, sie habe am 08. Juli 1993 während der Ausübung ihrer bei der Beklagten versicherten Berufstätigkeit als Bauingenieurin beim Umstellen einer Zeichenmaschine in der rechten Hand dadurch einen erheblichen Schmerz erlitten, dass eine stark angespannte Feder in dieser Zeichenmaschine sich plötzlich gelöst und das gesamte Gewicht der Maschine auf ihrem Handgelenk geruht habe. Hieraus resultierten die multiplen gesundheitlichen Störungen, die bis heute andauerten. Sie legte ein Schreiben der Firma L vom 24. Mai 2004 sowie ein Attest der Orthopäden Dres. K und S vom 11. Januar 2005, bei denen sie seit März 2003 in Behandlung war, und einen weiteren Bericht einer MRT-Untersuchung des rechten Handgelenks am 03. Januar 2005 vor. Durch Urteil vom 24. Mai 2006 wies das LSG die Berufung zurück. Die Voraussetzungen des § 44 SGB X seien nicht erfüllt, denn die Beklagte habe bei Erlass des Bescheids vom 25. April 1994 weder das Recht unrichtig angewandt noch sei sie von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erwiesen habe. Es sei bereits durch das rechtkräftige Urteil des LSG Berlin vom 06. Mai 1997 festgestellt, dass die Ruptur des Diskus triangularis nicht wahrscheinlich auf dem Ereignis vom 08. Juli 1993 beruhe. Daraus folge, dass die von der Klägerin außerdem geltend gemachten Folgeschäden in Form eines Ulnarisvorschubs und einer Läsion im distalen Radioulnargelenk nicht in einem kausalen Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen stünden. Das Urteil ist ebenfalls rechtskräftig geworden.
Am 12. August 2008 hat die Klägerin die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt, um schnellstmöglich die Anerkennung des Arbeitsunfalls mit den daraus resultierenden Leistungen zu erreichen. Sie ist der Auffassung, jetzt sei endlich der Ulnarvorschub befundet und das auch anhand der alten Aufnahme vom 03. März 1997, zu der die Beklagte noch erklärt habe, dass bei ihr schon eine beginnende Arthrose beschrieben sei und somit eine degenerative Vorschädigung vorgelegen habe. Die degenerativen Veränderungen seien jedoch sämtlichst posttraumatisch. Im Moment sei es müßig zu streiten, ob der Ulnarvorschub durch den Arbeitsunfall oder die Operation entstanden sei. Für sie stehe auf jeden Fall fest, dass die Behandlung so gestaltet worden sei, dass sie zuerst falsch behandelt worden sei, um behaupten zu können, dass ihr bei dem Unfall nichts passiert sei. Die Klägerin hat folgende Unterlagen vorgelegt: eine gutachterliche Stellungnahme von Dr. F vom I f S B vom 05. Juli 2008, den Durchgangsarztbericht der Dres. B und T vom 12. Juli 1993, den Operationsbericht vom 15. November 1993 nebst arthroskopischem Befund, den Arzt-Kurzbericht über die stationäre Behandlung vom 11. bis zum 19. November 1993 im O-H-Heim und den Zwischenbericht vom 03. Januar 1994, den Untersuchungsbefund von Dr. G vom 04. März 1997, den Zwischenbericht von Dr. L vom 03. April 2001, den Bericht über ein EMG am 10. Dezember 2004 von dem Neurologen M, Berichte über Röntgenuntersuchungen des rechten Handgelenks bzw. bei-der Handgelenke am 04. Oktober 1993, 19. Juni 2000 und 22. Februar 2007, Berichte über MRT-Untersuchungen des rechten Handgelenks am 03. November 1993, 18. März 1996, 23. April 2001 und 03. Januar 2005, eine Beschwerdeschrift an das Bundesversicherungsamt "vom 22. Dezember 2006 bis 08. Februar 2007" sowie Berichte über MRT-Untersuchungen des Halswirbelsäule am 04. Oktober 2005 und 30. Juni 2008. Sie erwarte jetzt endlich die Beauftragung eines wirklich fachkundigen und unabhängigen Mediziners zur Erstellung eines wahrheitsgemäßen Gutachtens.
Die Klägerin beantragt,
das Berufungsverfahren zu dem Aktenzeichen L 3 U 34/04 wieder aufzunehmen und die Hauptsache erneut zu verhandeln.
Die Beklagte beantragt,
die Wiederaufnahmeklage abzuweisen.
Die Beklagte macht geltend, der Befund eines Ellenvorschubs beinhalte keinen Hinweis auf dessen Entstehungsursache. Soweit die Klägerin den Ellenvorschub auf den nicht unfallbedingten Schaden des Diskus triangularis beziehe, könne damit aus der ärztlichen Bestätigung des Ellenvorschubs keine weitere Erkenntnis gewonnen werden. Ein Wiederaufnahmegrund liege nicht vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtakte und der beigezogenen Verwaltungsakten sowie der Verfahrensakten des Sozialgerichts Berlin S 69 U 433/94 - L 2 U 8/96 und S 68 U 104/08 (Untätigkeitsklage vom 11. Januar 2008) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage auf Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens ist abzuweisen, denn es liegen keine Wiederaufnahmegründe vor.
Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen gerichtlichen Verfahrens kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Grundsätzlich müssen - fehlerhafte - Urteile mit Rechtsmitteln angefochten und durch den Spruch der höheren Instanz beseitigt werden, sonst werden sie rechtskräftig. Ist ein Rechtsmittel aber nicht mehr gegeben, müssen sich die Beteiligten mit dem Richterspruch abfinden. Nur bei schwersten Mängeln (Nichtigkeitsklage, § 579 Zivilprozessordnung - ZPO -) oder unrichtigen Urteilsgrundlagen (Restitutionsklage, § 580 ZPO) gibt das Prozessrecht die Möglichkeit, ein rechtskräftiges Urteil durch ein Wiederaufnahmeverfahren zu beseitigen. Im Sozialrecht hat das Wiederaufnahmeverfahren wegen der Möglichkeit der Überprüfung bindender Verwaltungsentscheidungen nach § 44 SGB X keine größere Bedeutung.
Die Wiederaufnahme eines sozialgerichtlichen Verfahrens beurteilt sich nach § 179 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Nach Abs. 1 dieser Vorschrift kann ein rechtskräftig beendetes Verfahren entsprechend den Vorschriften des Vierten Buchs der ZPO (§§ 578 ff) wieder aufgenommen werden.
Die nach § 578 ZPO statthafte Wiederaufnahmeklage ist formgerecht erhoben worden (§§ 586 ff ZPO). Nach § 586 Abs. 1 und 2 ZPO ist die Klage vor Ablauf eines Monats zu erheben. Die Frist beginnt mit der positiven sicheren Kenntnis der Tatsachen, die den Wiederaufnahmegrund ausfüllen (Reichold in Thomas/Putzo, Kommentar zur ZPO, 28. A. 2007, § 586 RdNr. 2). Ob diese Frist eingehalten ist, kann bei der gegebenen Sachlage nicht eindeutig beantwortet werden. Der von der Klägerin als Anfechtungsgrund angesehene Bericht des Dr. F datiert vom 05. Juli 2008. Wann sie den Bericht erhalten und die Klageschrift vom 05. August 2008 zur Post gegeben hat, die erst am 12. August 2008 bei Gericht eingegangen ist, ist nicht bekannt. Es kann wegen des Fehlens des Briefumschlags, in der die Klageschrift enthalten war, auch nicht das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrunds aufgrund überlanger Postlaufzeiten geprüft werden. Es ist deshalb zugunsten der Klägerin von einer fristgerechten Wiederaufnahmeklage auszugehen.
Die Zuständigkeit des Senats ergibt sich aus § 584 Abs. 1 ZPO. Danach ist für die Wiederaufnahmeklage ausschließlich das Gericht zuständig, das im ersten Rechtszug erkannt hat. Wenn das angefochtene Urteil oder auch nur eines von mehreren angefochtenen Urteilen - wie hier das Urteil des erkennenden Senats vom 24. Mai 2006 - von dem Berufungsgericht erlassen wurde, ist dieses zuständig.
Die Wiederaufnahmeklage ist aber nicht begründet.
Ein Fall der Nichtigkeitsklage gemäß § 579 ZPO liegt hier nicht vor, da offensichtlich keiner der dort genannten Gründe vorliegt und auch nicht von der Klägerin geltend gemacht wird.
Die Voraussetzungen der Restitutionsklage sind ebenfalls nicht erfüllt. Dazu gehört, dass zumindest einer der in § 580 Nrn. 1 bis 7 ZPO abschließend aufgeführten Wiederaufnahmegründe vorliegt und § 582 ZPO nicht die Berücksichtigung dieses Grundes ausschließt. In Betracht kommt hier nur Nr. 7 b). Danach findet die Restitutionsklage statt, wenn die Partei eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstige Entscheidung herbeigeführt haben würde. Entscheidend ist, dass durch die Urkunde für jedermann augenfällig wird, dass das Urteil unrichtig ist (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. A. 2008, § 179 RdNr. 5 f). Nach § 582 ZPO ist die Restitutionsklage nur zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Einspruch oder Berufung oder mittels Anschließung an eine Berufung, geltend zu machen.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Die Klägerin stützt ihren Wiederaufnahmeantrag auf eine gutachterliche Stellungnahme des Dr. F vom 05. Juli 2008, in der er die bereits in den früheren Verfahren vorliegenden Röntgen- und MRT- Aufnahmen der Handgelenke vom 03. März 1997 und 19. Juni 2000 sowie eine neuere Aufnahme vom 22. Februar 2007 betrachtet und neu befundet. Diese Stellungnahme stellt aber keinen zulässigen Restitutionsgrund dar. Zum einen muss es sich um eine Urkunde handeln, die zur Zeit der Vorentscheidung schon existierte, denn eine günstigere Entscheidung hätte grundsätzlich nur durch eine Urkunde herbeigeführt werden können, die zur Zeit des Vorprozesses schon vorhanden war (Leitherer a. a. O. § 179 RdNr. 5 h). Dies ist bei der Stellungnahme des Dr. F vom 05. Juli 2008 nicht der Fall gewesen, denn sie ist lange nach dem Berufungsurteil vom 24. Mai 2006 erstellt worden. Auf diese Voraussetzung ist die Klägerin in einer vergleichbaren Konstellation in dem ersten Wiederaufnahmeverfahren durch Urteil des LSG Berlin vom 27. August 2002 – L 2 U 8/96 W 01-3 – bereits hingewiesen worden. Zum anderen ist die Regelung nicht anwendbar für andere Beweismittel. Eine Wiederaufnahme ist demnach bei einem nachträglich erstellten Sachverständigengutachten oder – wie hier – einer gutachterlichen Stellungnahme nicht möglich (vgl. Leitherer a. a. O. § 179 RdNr. 5 f m. w. N.; Reichold a. a. O. § § 581 RdNr. 19 m. w. N.). Die Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens kommt nach alledem unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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