L 3 R 1531/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 23 RJ 269/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 1531/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 20. September 2005 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen die Rentenanpassungsmitteilungen zum 01. Juli 2006, 01. Juli 2007, 01. Juli 2008 und 01. Juli 2009 wird abgewiesen. Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger eine höhere Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit zusteht.

Der 1940 geborene Kläger wurde im Beitrittsgebiet zum Elektriker ausgebildet, arbeitete danach in diesem Beruf und war anschließend als Angestellter bei der Volkspolizei (ab dem 10. November 1959) und der NVA (vom 01. Juli 1961 bis zum 29. Oktober 1965) tätig. Ab dem 08. November 1965 bis (zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr) 1991 war er in verschiedenen Funktionen bei der Deutschen Post - Studiotechnik Fernsehen – beitragspflichtig beschäftigt, zuletzt als Verantwortlicher Ingenieur für Instandhaltung. Der Kläger hatte von September 1967 bis Juli 1969 an der Ingenieurschule für Maschinenbau und Elektrotechnik Berlin in der Fachrichtung Elektrische Anlagen studiert und war berechtigt, die Berufsbezeichnung Meister der volkseigenen Industrie zu tragen. Da der Kläger keinen Ingenieurabschluss hatte, erfolgte keine Feststellung nach § 1 AAÜG durch den Zusatzversorgungsträger (Mitteilung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte – BfA – als zuständiger Zusatzversorgungsträger vom 19. November 2002). Allerdings sind die Zeiten vom 01. April 1962 bis zum 29. Oktober 1965 von der Wehrbereichsverwaltung VII als Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Sonderversorgungssystem der Angehörigen der NVA (Nr. 1 der Anlage 2 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG -) festgestellt worden (Bescheid vom 21. Oktober 1998). Der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) trat der Kläger erst ab dem 01. September 1988 bei.

Mit Bescheid vom 04. November 1998 merkte die Beklagte die Versicherungszeiten nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) vor. Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger unter Bezugnahme auf Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) – B 3 RA 21/98 R, B 4 RA 32/98 R und B 4 RA 33/98 R – die Feststellung der vollen Arbeitsentgelte forderte, da er entsprechend der Deutschen Postverordnung mindestens zehn Jahre bei der Deutschen Post beschäftigt gewesen sei, wies die Beklagte nach Einholung einer Arbeitsentgeltbescheinigung von der NFL Gesellschaft zur Abwicklung der Rundfunkeinrichtung gemäß Art. 36 Einigungsvertrag mbH i. L. vom 24. November 1993 mit Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2000 zurück. Die Beklagte folge der Rechtsprechung des 4. Senats des BSG zu den sog. Überentgelten nicht. Ausschlaggebend für die Bestimmung des Entgelts, das der zukünftigen Rentenberechnung zugrunde zu legen sei, sei, dass aus diesem Arbeitsverdienst auch tatsächlich Beiträge zur Sozialpflichtversicherung und zur FZR gezahlt worden seien.

Dagegen hat der Kläger Klage bei dem Sozialgericht Berlin erhoben.

Mit dem Bescheid vom 22. Februar 2002 hat die Beklagte dem 2. AAÜG-Änderungsgesetz vom 27. Juli 2001 Rechnung getragen und für die Zeit vom 01. März 1971 bis zum 31. Dezember 1973 sog. Überentgelte festgestellt. Die Vormerkung von Überentgelten für die Zeit ab dem 01. Januar 1974 hat sie abgelehnt, da am 01. Januar 1974 kein mindestens zehnjähriges ununterbrochenes Beschäftigungsverhältnis bei der Deutschen Post bestanden habe. Dagegen hat der Kläger eingewandt, die Deutsche Post habe die Dienstzeit bei der NVA als Betriebszugehörigkeit voll anerkannt. Er hat dazu auf Kopien einer Postdienstzeitbescheinigung vom 22. Oktober 1991 und die Urkunden über die Verleihung der Treuedienstmedaille in Bronze vom 01. Februar 1971 und in Silber vom 10. November 1979 verwiesen. Mit Bescheid vom 02. Dezember 2002 hat die Beklagte einen weiteren Vormerkungsbescheid erlassen und dabei auch für die Zeit vom 01. Januar 1974 bis zum 31. Dezember 1987 Überentgelte vorgemerkt. Für die Zeit vom 01. Januar 1988 bis zum 30. Juni 1990 hat sie die Berücksichtigung zusätzlicher Arbeitsverdienste abgelehnt, weil die im Sozialversicherungsausweis bescheinigten und auch berücksichtigten Entgelte der Höhe nach bereits dem tatsächlich erzielten und dem Grunde nach beitragspflichtigen Arbeitsverdienst entsprächen. Mit Bescheid vom 06. Dezember 2002 hat die Beklagte dem Kläger außerdem eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ab dem 01. Januar 2003 bewilligt. Die Rente ist auf der Grundlage von 54,4154 persönlichen Entgeltpunkten (- EP- Ost) berechnet und in Höhe von 1140,12 Euro monatlich gezahlt worden. Dazu hat der Kläger u. a. angeführt, er sei mehrere Jahrzehnte bei der Deutschen Post als Ingenieur tätig gewesen, er habe auch als Angehöriger der technischen Intelligenz Anwartschaften auf eine Vollversorgung erworben. Diese führten nunmehr zu einem Alterseinkommen, das als Versichertenrente nach dem SGB VI diskriminierend niedriger sei als das Alterseinkommen von nach Lebensleistung und Anwartschafts-/Anspruchserwerb vergleichbaren Berufskollegen aus Ost und West. Ihm stehe eine höhere Rente auch unter dem Gesichtspunkt einer höheren – fiktiven – Rentenanpassung zum 01. Juli 2000 und 01. Juli 2001 zu.

Der Kläger hat abschließend den Rechtsstreit gegen die Vormerkungsbescheide für erledigt erklärt und sich außerdem ohne nähere Begründung gegen den Bescheid zum 01. April 2004, mit dem ihm die Beitragslast zur Pflegeversicherung auferlegt worden sei, sowie die Rentenanpassungen zum 01. Juli 2002, 01. Juli 2003, 01. Juli 2004 und 01. Juli 2005 gewandt.

Durch Gerichtsbescheid vom 20. September 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage gegen die Rentenanpassungsmitteilungen und den Bescheid, mit dem dem Kläger die Beitragslast zur Pflegeversicherung voll auferlegt worden sei, sei unzulässig, denn diese Bescheide seien nicht gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden. Die Rentenanpassungsmitteilungen enthielten als selbständig anfechtbare Verwaltungsakte allein die wertmäßige Fortschreibung eines bereits zuerkannten Rentenwerts. Dadurch werde die Rentenberechnung weder geändert noch ersetzt. Sie seien auch nicht Kraft gewillkürter Klageänderung gemäß § 99 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Für den Bescheid über die Tragung des vollen Beitrags zur Pflegeversicherung gelte gleiches. Im Übrigen sei die Klage gegen den Rentenbescheid vom 06. Dezember 2002, der gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden sei, unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente, denn Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte seine rentenrechtlichen Zeiten unvollständig berücksichtigt habe, lägen nicht vor und würden von ihm auch nicht geltend gemacht. Entgegen seinen Ausführungen habe er keinem Zusatzversorgungssystem angehört, eine Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz sei am fehlenden Ingenieurabschluss gescheitert. Entgegen seiner Auffassung sei § 307 b SGB VI in der Fassung des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes nicht Grundlage für die Rentenwertfestsetzung, denn der Kläger sei kein Bestandsrentner. Deshalb sei auch keine Rechtsgrundlage für eine Vergleichsrentenberechnung ersichtlich. Da der Kläger nicht zum Personenkreis der rentennahen Jahrgänge gehöre mit einem Rentenbeginn bis zum 30. Juni 1995, scheide ein höherer Rentenanspruch unter Berücksichtigung eines Besitzschutzes, wie er in § 4 Abs. 4 AAUG formuliert sei, aus. Außerdem verkenne der Kläger den Regelungsgehalt der §§ 228 a, 256 a SGB VI. Darin werde im Hinblick auf die geringere Wirtschaftskraft und das niedrigere Entgeltniveau im Beitrittsgebiet über die nur stufenweise Heranführung der Beitragsbemessungsgrenze Ost an die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze nicht eine Benachteiligung, sondern eine Vergünstigung für den Beitragszahler im Beitrittsgebiet gewährt, indem trotz nominell gleicher bzw. niedriger Beiträge gegenüber den Beitragszahlern in der alten Bundesrepublik durch die Anhebung der Entgelte im Wege der Umrechnung mit den Werten nach der Anlage 10 zum SGB VI auf Westniveau höhere Entgelte als tatsächlich erzielt der Rentenberechnung zugrunde gelegt würden. Im Übrigen sei die Anwendung der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze auch im Rahmen des Überleitungsrechts verfassungsgemäß. Ein Aussetzen des Verfahrens und eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) kämen nicht in Betracht, denn die Systementscheidung unterliege keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Zur Begründung seiner dagegen eingelegten Berufung hat der Kläger erstmals geltend gemacht, die Arbeitsverdienste in den Jahren 1979, 1982 bis 1985 und 1987 bis 1989 seien unzutreffend. Er bezieht sich dabei auf eine Bescheinigung des Landesverwaltungsamts Berlin vom 03. September 2002 über Jahresbruttoverdienste. Der Senat hat die Lohnkonten 1965 bis 1990 im Original beigezogen. Die Beklagte hat nach Auswertung der Unterlagen anerkannt, dass für das Jahr 1988 insgesamt 15.015,35 Mark (statt 10.582,- Mark) zu berücksichtigen seien. Die weiteren Arbeitsentgelte seien zutreffend festgestellt worden. Der Kläger hat das Teilanerkenntnis angenommen.

Im Übrigen beantragt er schriftsätzlich,

1. den Gerichtsbescheid vom 20. September 2005 aufzuheben und • die Beklagte zu verpflichten, ihm ein höheres Alterseinkommen zu gewähren. Dazu sind die Bescheide mit Rentenauskünften vom 03. Juli 1995 und 04. Juni 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Januar 1998 sowie der Rentenbescheid vom 06. Dezember 2002 sowie die Entscheidungen über die Anpassung der Rente zum 01. Juli 2001, zum 01. Juli 2002 – diese fiktiv -, zum 01. Juli 2003, zum 01. Juli 2004, zum 01. Juli 2005, zum 01. Juli 2006, zum 01. Juli 2007, zum 01. Juli 2008 und zum 01. Juli 2009 zu ändern. • Seine Ansprüche auf Renten aus der SV und aus den zusätzlichen Versorgungssystemen, denen er angehörte, einschließlich der Altersversorgung der Deutschen Post, sowie aus der FZR sind in ihrem Wert zu berücksichtigen und an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet anzupassen, mit dem sie in der DDR rechtmäßig erworben wurden. Ihm sind der Zahlbetragsbesitzschutz des EV sowie ein angemessener Eigentums-, realer Bestands- und dauerhafter Vertrauensschutz zu gewähren. Im Einzelnen gilt Folgendes: 1.1 Die Beklagte hat seine Ansprüche auf Rente nach der SV und auf zusätzliche Rente aus den Versorgungssystemen, denen er angehörte, aus dem Versorgungssystem der Deutschen Post sowie aus der FZR in Übereinstimmung mit dem garantierten Zahlbetrag des Einigungsvertrags einschließlich der Erhöhung um 6,84 % zum 31. Dezember 1991 – exakt nach dem Beispiel des Ausgangsfalls für das Leiturteil des BVerfG vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1 ff.) zu bestimmen und ab dem 01. Juli 1990 (fiktiv) zu berechnen sowie gemäß der Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet bereits in der Zeit ab dem 01. Juli 1990 (fiktiv) und danach dauerhaft, hilfsweise ab dem 01. Juli 1992 (fiktiv) anzupassen; in diesem Zusammenhang hat die Beklagte von Amts wegen die Feststellung der Mitgliedschaft in dem Versorgungssystem der Deutschen Post der DDR bzw. der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz, die auch in seinem Bereich anzuwenden war, zu veranlassen. 1.2 Eine Vergleichsberechnung hat ausgehend vom Einkommen der letzten 20 Jahre in der DDR nach den Vorgaben des BVerfG wie für Bestandsrentner von seinem Gesamteinkommen und unter Berücksichtigung der Jahre versicherungspflichtiger Tätigkeit gemäß § 307 b SGB VI i. d. F. des 2. AAÜG-ÄndG zu erfolgen. 1.3 Die Versichertenrente ist nach dem SGB VI im Rahmen der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze (§ 260 SGB VI) und nicht abgesenkt nach dem besonderen Alterssicherungsrecht Ost auf die verfassungswidrig abgesenkte besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost (§§ 228 a und 256 a SGB VI) und ohne Fehler zu berechnen; und seine Zusatzrentenansprüche aus den Versorgungssystemen und der FZR sind anzuerkennen, die ihm in der DDR per Gesetz und Versicherungsvertrag ausdrücklich dauerhaft zum Erhalt des im Berufsleben erworbenen Lebensniveaus zugesichert wurden; die Versichertenrente ist damit zu einer lebensstandardwahrenden Vollversorgung aufzustocken. 1.4 Die Anpassung und Angleichung der Rente hat, fiktiv zum 01. Juli 2000 sowie folgend jährlich bis zum 01. Juli 2008, und real zum 01. Juli 2009 nach den verbindlichen Vorgaben des EV und des GG zu erfolgen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Anspruch auf die "Anpassung Ost" nach dem Leiturteil des BVerfG vom 28. April 1999 unter Eigentumsschutz steht (BVerfG 100, 1 (44, 54)). 1.5 Die Berücksichtigung seiner Mitgliedschaft in dem Versorgungssystem der AVSt, die ihm zusteht, ist nach Maßgabe der Anträge gegenüber der vormaligen BfA als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme zu berücksichtigen. 1.6 Die sich aus den unterschiedlichen Berechnungsarten des Alterseinkommens ergebenden Resultate sind zu vergleichen. Der höchste Betrag ist als Rente zu leisten. 2. Der Beklagten sind die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen die Rentenanpassungsmitteilungen zum 01. Juli 2006, 01. Juli 2007, 01. Juli 2008 und 01. Juli 2009 abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Zwar bestehen Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Anträge des Klägers, denen es an Bestimmtheit und Eindeutigkeit mangelt, allerdings ist der Senat gemäß § 123 SGG nicht an die Fassung der von ihm gestellten Anträge gebunden. Dem klägerischen Vorbringen lässt sich ein hinreichend deutliches Begehren auf Gewährung einer höheren Altersrente entnehmen. Mit diesem Begehren kann die Berufung jedoch keinen Erfolg haben.

Gegenstand des Verfahrens ist nur der Altersrentenbescheid vom 06. Dezember 2002, der gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens geworden ist und die vorhergehenden Vormerkungsbescheide vom 04. November 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Januar 2000 und vom 22. Februar 2002 vollständig ersetzt hat. Die vom Klägerbevollmächtigten in seinem Schriftsatz vom 31. Juli 2009 benannten Bescheide vom 03. Juli 1995 und 04. Juni 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Januar 1998 sind im Fall des Klägers nicht ergangen, diesbezüglich liegt auch keine erstinstanzliche Entscheidung vor. Der Senat geht hier zugunsten des Klägers von einem Irrtum aus.

Die Rentenanpassungsmitteilungen seit dem 01. Juli 2003, der ersten Anpassung nach dem Rentenbeginn am 01. Januar 2003, bis zum 01. Juli 2005, der letzten Anpassung vor Erlass des Gerichtsbescheids, sind nicht gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens geworden, denn die wertmäßige Fortschreibung eines bereits zuerkannten Werts des Rechts auf Rente (vgl. dazu BSG in SozR 3-2600 § 248 Nr. 8 m. w. N.) bildet einen selbständigen Streitgegenstand. Insoweit wird nicht über den Geldwert des Rechts auf Rente, sondern ausschließlich über den Grad der Anpassung entschieden. Die Rentenanpassungsmitteilungen sind auch nicht im Wege der Klageerweiterung i. S. des § 99 Abs. 1 SGG in das erstinstanzliche Verfahren einzubeziehen gewesen. Denn die Beklagte hat in die geänderte Klage nicht eingewilligt und das Sozialgericht hat eine Klageänderung nicht für sachdienlich gehalten. Die im Laufe des Berufungsverfahrens erlassenen Rentenanpassungsmitteilungen zum 01. Juli 2006, 01. Juli 2007, 01. Juli 2008 und 01. Juli 2009, über die der Senat kraft Klage zu entscheiden hat, sind aus den o. g. Gründen weder gemäß §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden, noch sind sie im Wege der Klageerweiterung i. S. der §§ 153 Abs. 1, 99 Abs. 1 SGG in das hiesige Verfahren einzubeziehen. Denn die geänderte Klage müsste dann auch zulässig sein. Daran fehlt es hier aber, denn es ist weder das gemäß § 78 SGG erforderliche Widerspruchsverfahren durchgeführt worden, noch ist der Senat instanziell zuständig (§ 29 SGG). Die Klage gegen diese Rentenanpassungsmitteilungen war deshalb als unzulässig abzuweisen.

Die im Übrigen zulässige Klage hat das Sozialgericht zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente. Dies hat das Sozialgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ausführlich dargelegt und zutreffend begründet. Der Senat folgt der Entscheidung und sieht zur Vermeidung einer Wiederholung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass der Wert der dem Kläger zuerkannten Altersrente nicht korrekt ermittelt, sachlich unzutreffend und rechnerisch falsch festgestellt worden wäre. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers nimmt nach wie vor nicht zur Kenntnis, dass der Kläger kein sog. Bestandsrentner ist, da er erst ab Januar 2003 eine Altersrente bezieht. Es liegt auch - mit Ausnahme der Feststellung der Wehrbereichsverwaltung VII in dem Bescheid vom 21. Oktober 1998 über die Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zu dem Sonderversorgungssystem der Angehörigen der NVA - keine weitere Feststellung eines zuständigen Versorgungsträgers über eine – fiktive – Zugehörigkeit des Klägers zu einem anderen Zusatz- oder Sonderversorgungssystem nach den Anlagen 1 und 2 des AAÜG vor. Der Klägerbevollmächtigte hat sich im Berufungsverfahren im Wesentlichen darauf beschränkt, den von ihm angenommenen Aussagegehalt des Einigungsvertrags und der obergerichtlichen Rechtsprechung und seine eigenen sozialpolitischen Vorstellungen, die sich hauptsächlich gegen die sog. Systementscheidung richten, darzustellen. Eine konkrete Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung ist nicht erfolgt.

Soweit er in seinen Schriftsätzen vom 18. Juli und 22. Dezember 2006 gerügt hat, dass im Rentenbescheid einzelne Arbeitsentgelte nicht zutreffend festgestellt worden seien, hat er nach der Korrektur durch die Beklagte für das Arbeitsentgelt im Jahr 1988 und der ausführlichen Begründung, weshalb in den übrigen Jahren keine Korrektur erfolgen könne (Schriftsatz vom 06. August 2007), in seinem mehrseitigen Berufungsantrag vom 30. Juli 2009 nicht mehr explizit die Feststellung anderer Arbeitsentgelte beantragt. Es war deshalb über diesen Streitgegenstand keine Entscheidung mehr zu treffen. Gleichwohl erlaubt sich der Senat darauf hinzuweisen, dass die der Rentenberechnung zugrundegelegten Arbeitsentgelte mit den Eintragungen in den Lohnkonten übereinstimmen. Dies ergibt sich aus einer Addition der im Versicherungsverlauf fiktiv auf einen SVA- und einen FZR- Betrag dem jeweiligen Jahr zugeordneten Entgelte in Mark. Der Kläger hat versehentlich einen Betrag aus dem vorhergehenden Jahr mit dem ersten Betrag des Folgejahres addiert und ist deshalb zu falschen Ergebnissen gekommen.

Dem hilfsweise gestellten Beweisantrag brauchte der Senat nicht nachzugehen, denn der Antrag ist nicht zulässig. Es fehlt an der Benennung des Beweisthemas, des Beweismittels, der zu beweisenden Tatsachen und dem Ergebnis, zu dem die Beweisaufnahme führen soll.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Belastung der Beklagten mit einem Teil der Kosten ist angesichts des nur geringen Umfangs des Teilanerkenntnisses der Beklagten nicht gerechtfertigt.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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