Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 16 RA 6432/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 R 457/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. November 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darum, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, die Zeit vom 01. März 1973 bis zum 26. Oktober 1975, vom 21. März 1977 bis zum 31. August 1982 sowie die Zeit vom 15. November 1983 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die 1950 geborene Klägerin erwarb am 27. Februar 1973 einen Abschluss als Hochschulingenieur für Informationsverarbeitung (Ingenieurhochschule D) und die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Hochschulingenieur für Informationsverarbeitung zu führen. Ausweislich des vorgelegten Versicherungsausweises arbeitete sie vom 01. März 1973 zunächst als Ingenieur für Preise und ab dem 01. Januar 1974 als stellvertretende Abteilungsleiterin beim VEB Kabelwerk K bis 26. Oktober 1975. Nach einer Kindererziehungszeit war sie ab dem 21. März 1977 bis zum 31. August 1982 als Bauwirtschaftlerin beim VEB Wohnhochhaus- und Gesellschaftsbau im Wohnungsbaukombinat Berlin beschäftigt. Vom 15. November 1983 bis zum 06. April 1989 war die Klägerin im VEB Kombinat für landtechnische Instandhaltung Berlin als Ingenieur für Preise tätig und arbeitete anschließend vom 07. April 1989 bis zum 13. Juli 1990 bei VEB Kombinat Gartenbautechnik Berlin als Abteilungsleiterin Preise.
Eine Versorgungszusage wurde ihr nicht erteilt; sie hat auch nicht vorgetragen, einen einzelvertraglichen Anspruch auf eine derartige Zusage gehabt zu haben. Der Freiwilligen-Zusatzrenten-Versicherung (FZR) trat die Klägerin zum 01. Dezember 1977 bei.
Ihren Antrag vom 20. November 2002, die Beschäftigungszeiten 01. März 1973 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem System der zusätzlichen Altersversorgung gemäß Anlage 1 zum AAÜG festzustellen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 02. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2003 ab. Es habe keine positive Versorgungszusage zu Zeiten der DDR bestanden. Auch habe die Klägerin keinen Anspruch darauf gehabt. Sie sei zwar zur Führung des Titels eines Ingenieurs berechtigt gewesen, habe aber als Abteilungsleiter für Preise keine ihrer Qualifikation entsprechende ingenieurtechnische Beschäftigung im Sinne der Versorgungsordnung ausgeübt.
Mit ihrer hiergegen am 01. Dezember 2003 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass sie die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVItech erfüllt habe. Sie sei Ingenieur und auch als Ingenieur beschäftigt gewesen. Als Abteilungsleiterin Preise habe sie die Grundsätze für die Anwendung der Gebrauchswert-Kosten-Analyse, die Vergabe von Kosten- und Preislimiten, die Anwendung der Nutzensteilung sowie die Bestätigung von Preisaufschlägen und Nutzensteilung nach Auftrag der Betriebe erarbeitet und sei zuständig gewesen für die Erarbeitung von Grundsätzen für Weltstandsvergleiche, die Durchführung von Muster-Vergleichen, die Feststellung von Preisabschlägen und die Bestätigung von Preisen für wissenschaftlich-technische Leistungen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben sei es erforderlich gewesen, Konstruktionsunterlagen zu lesen, Fertigungsschritte und das einzusetzende Material zu kennen. Sie nehme Bezug auf einen von ihr eingereichten Funktionsplan für einen Ökonomen für wissenschaftlich-technische Preisprobleme, der im Wesentlichen den von ihr wahrgenommenen Verantwortungsbereich beschreibe. Für diese Tätigkeit sei sie nur aufgrund ihrer ingenieurtechnischen Ausbildung befähigt und deshalb auch nicht berufsfremd eingesetzt gewesen. Im Übrigen machte die Klägerin verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber den Regelungen des AAÜG und ihrer Auslegung insbesondere durch das Bundessozialgericht geltend.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat gemeint, die Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz sei nicht für die gesamte technische Intelligenz, sondern nur für die ingenieurtechnisch Tätigen mit hervorragendem Einfluss auf die Produktion eingeführt worden. Die von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten hätten nicht den ingenieurtechnischen Tätigkeiten mit einem solchen Einfluss auf die Produktion entsprochen. Sie sei überwiegend betriebswirtschaftlich tätig gewesen.
Das Sozialgericht Berlin hat mit Urteil vom 20. November 2006 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Feststellung der streitgegenständlichen Zeiträume als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und der erzielten Verdienste. Sie erfülle zwar die persönliche Voraussetzung, habe aber keine ihrer Qualifikation entsprechende Tätigkeit ausgeübt. Sie habe vorwiegend Aufgaben auf ökonomischem, verwaltendem oder planendem Gebiet ausgeübt, die von der Versorgungsordnung nicht erfasst würden. Dass sie dabei auch technische Kenntnisse gebraucht habe, ändere hieran nichts. Von der Versorgungsordnung der technischen Intelligenz sei vielmehr eine unmittelbare technische Mitwirkung am Produktionsprozess gefordert. Daran fehle es. Die Tätigkeit der Klägerin habe nur mittelbaren Einfluss auf die Produktion gehabt und in erster Linie dem Ziel der Förderung des ökonomischen Erfolgs gedient. Sie sei überwiegend betriebswirtschaftlicher Natur gewesen und habe nur mittelbar auf den Produktionsprozess eingewirkt. Die geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken teile die Kammer nicht. Insbesondere sei das Neueinbeziehungsverbot des Einigungsvertrages unbedenklich. Der Gesetzgeber habe an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme anknüpfen dürfen und sei nicht verpflichtet, die darin angelegten Ungleichbehandlungen auszugleichen. Auch sei ein Verstoß gegen Art. 14 des Grundgesetzes nicht erkennbar. Der Schutzbereich sei bereits im Falle der Klägerin nicht eröffnet, da die Klägerin zu DDR-Zeiten gerade nicht in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen gewesen sei.
Gegen das ihr am 19. Dezember 2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 04. Januar 2007 Berufung eingelegt und zunächst an ihrer im erstinstanzlichen Verfahren vertretenen Auffassung festgehalten.
Nachdem das Berufungsverfahren zunächst im Hinblick auf ein vor dem Bundessozialgericht anhängiges gleichgelagertes Revisionsverfahren ruhte, beantragte die Beklagte im März 2008 die Aufnahme des Verfahrens und reichte verschiedene Unterlagen zur Umwandlung des VEB Kombinat für Landtechnik Berlin zur Akte.
Die Klägerin trägt vor, sie sei am 30. Juni 1990 im VEB Kombinat Gartenbautechnik beschäftigt gewesen. Dies sei ein volkseigener Produktionsbetrieb im Sinne der Versorgungsordnung gewesen. Dort sei sie auch entsprechend ihrer Qualifikation beschäftigt gewesen. Eine weitergehende Einschränkung des sachlichen Geltungsbereichs sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht zulässig. Die Klägerin sei nach ihrem Studium und auch am 30. Juni 1990 als Ingenieurin eingesetzt gewesen. Aus einem größeren Aufgabenbereich, der zwangsläufig mit zunehmender Anzahl von Berufsjahren wachse, könne nicht auf eine Tätigkeit außerhalb des Berufsbildes geschlossen werden. Insgesamt lägen damit die Voraussetzungen für die Einbeziehung der streitigen Zeiten in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz vor.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. November 2006 sowie den Bescheid vom 02. April 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Beschäftigungszeiten vom 01. März 1973 bis 26. Oktober 1975, vom 21. März 1977 bis zum 31. August 1982 und vom 15. November 1983 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Nummer 1 der Anlage 1 zum AAÜG) sowie die in dieser Zeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Zur Begründung verweist sie zur Vermeidung von Wiederholungen auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Ergänzend trägt sie vor, dass auch der betriebliche Anwendungsbereich der Versorgungsordnung bereits nicht eröffnet sei. Der VEB Kombinat Landtechnik sei aufgrund der vor dem 30. Juni 1990 erfolgten Übertragung aller Produktionsmittel, Forderungen und Verbindlichkeiten kein Produktionsbetrieb mehr gewesen, sondern habe lediglich als leere Hülle bestanden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten () verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
II.
Der Senat konnte über die Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er diese einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Berlin und die Beklagte haben zu Recht entschieden, dass die Klägerin keinen mit Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) durchsetzbaren Anspruch auf Feststellung der streitigen Zeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte hat. Die nach § 1 AAÜG erforderlichen Voraussetzungen für die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem liegen nicht vor; die Klägerin unterfällt bereits nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes. Zur Begründung verweist der Senat auf die mit der eigenen Rechtsprechung sowie der des Bundessozialgerichts übereinstimmenden Ausführungen des Sozialgerichts und sieht von einer weitergehenden Darstellung zur Vermeidung von Wiederholungen ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Lediglich ergänzend bleibt anzumerken:
Im Fall der Klägerin ist keine Versorgungsanwartschaft aufgrund verfassungskonformer Auslegung zu fingieren, weil jedenfalls die dafür erforderliche sachliche Voraussetzung nicht gegeben ist. Die Klägerin war nicht ingenieurtechnisch tätig. Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 23. August 2007 (- B 4 RS 2/07 R – SGb 2008, 24 zitiert nach juris, Rn. 18) unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung nochmals deutlich gemacht, dass Ingenieure die sachliche Voraussetzung für eine Einbeziehung in die AVItech nur dann erfüllen, wenn entsprechend ihrem Berufsbild der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich lag, diese Tätigkeiten somit die Aufgabenerfüllung geprägt haben. Wenn hingegen der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit in anderen Bereichen, z.B. im wirtschaftlichen oder kaufmännischen Bereich lag, dann waren sie gerade nicht schwerpunktmäßig entsprechend ihrem Berufsbild tätig, sondern berufsfremd eingesetzt. Letzteres aber war zur Überzeugung des Senats bei der Klägerin der Fall. Auch unter Zugrundelegung ihrer Angaben zu ihrer Beschäftigung lag der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit gerade nicht im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich. Der von der Klägerin selbst in den Prozess eingeführte Funktionsplan (Bl. 74 d. GA) beschreibt eindeutig eine ingenieurökonomische und nicht eine ingenieurtechnische Tätigkeit. All diese Tätigkeiten mögen die von der Klägerin im Laufe ihres Studiums erworbenen Kenntnisse erfordert haben, sie stellen sich jedoch nicht schwerpunktmäßig als produktionsbezogene ingenieurtechnische Tätigkeiten dar. Denn laut diesem Funktionsplan, den die Klägerin ausdrücklich als auch für sie einschlägig bezeichnet hat und der sich ansonsten mit ihrer eigenen Beschreibung der von ihr ausgeübten Tätigkeit deckt, konnte neben einem Ingenieurökonomen auch ein Ökonom diese Funktion ausüben. Am Erfordernis einer produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Tätigkeit ist unter Berücksichtigung der von den Bevollmächtigten der Klägerin zitierten Entscheidung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 07. September 2006 – B 4 RA 47/05 R – SozR 4-8570 § 1 Nr. 12 und § 5 Nr. 7 = NZS 2007, 321) festzuhalten. In dieser Entscheidung ging um einen Ingenieurökonomen. Das Bundessozialgericht hat – ausschließlich für diese Berufsgruppe – ausgeführt, dass ein Ingenieurökonom nicht habe ingenieurtechnisch habe beschäftigt sein müssen. Bei Ingenieurökonomen genüge eine Tätigkeit entsprechend der Ausbildung im Grenzbereich zwischen ökonomischen und naturwissenschaftlich-technischen Aufgabengebieten. Diese Entscheidung ist jedoch auf Ingenieure und damit auf die Klägerin nicht übertragbar. Für die Prüfung der sachlichen Voraussetzung ist von der erworbenen Berufsbezeichnung auszugehen und zu fragen, ob der Versicherte im Schwerpunkt eine diesem durch die Ausbildung und die im Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen geprägten Berufsbild entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat; bei einem im Wesentlichen berufsfremden Einsatz ist sie nicht erfüllt (vgl. BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 – B 4 RS 17/07 R – SozR 4-8570 § 1 Nr. 14 = NZS 2008, 441).
Die von der Klägerin geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken teilt der Senat nicht. Das Bundessozialgericht hat insoweit u. a. in seiner Entscheidung vom 10. Februar 2005 (- B 4 RA 48/04 R – SGb 2005, 230, zitiert nach juris) wie folgt klargestellt: "Eine Gleichstellung weiterer Personen, die - wie der Kläger - vor dem 30. Juni 1990 aus einem an sich von einem Versorgungssystem erfassten Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden waren und deshalb nach den zu sekundärem Bundesrecht gewordenen Regelungen der Zusatzversorgungssysteme (hier: AVItech) am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine fiktive Versorgungsanwartschaft Nichteinbezogener nicht erfüllten, ist von Verfassungs wegen nicht geboten. Der Bundesgesetzgeber durfte an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme in der DDR sowie an die gegebene versorgungsrechtliche Lage der Betroffenen ohne Willkürverstoß anknüpfen und damit ua zu Grunde legen, dass nur derjenige in das Zusatzversorgungssystem der AVItech einbezogen werden durfte, der am 30. Juni 1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt war. Art 3 Abs 1 und 3 Grundgesetz gebietet nicht, von jenen zu sekundärem Bundesrecht gewordenen Regelungen der Versorgungssysteme sowie den historischen Fakten, aus denen sich etwa Ungleichheiten ergeben, abzusehen und sie "rückwirkend" zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen (stRspr des BSG, vgl. stellvertretend: Urteil vom 29. Juli 2004, B 4 RA 4/04 R, mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen, vgl. hierzu auch entsprechend: BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004, 1 BvR 1557/01, NVwZ 2005, 81)."
Dem schließt der Senat sich nach eigener Prüfung an.
Die Berufung konnte damit keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darum, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, die Zeit vom 01. März 1973 bis zum 26. Oktober 1975, vom 21. März 1977 bis zum 31. August 1982 sowie die Zeit vom 15. November 1983 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die 1950 geborene Klägerin erwarb am 27. Februar 1973 einen Abschluss als Hochschulingenieur für Informationsverarbeitung (Ingenieurhochschule D) und die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Hochschulingenieur für Informationsverarbeitung zu führen. Ausweislich des vorgelegten Versicherungsausweises arbeitete sie vom 01. März 1973 zunächst als Ingenieur für Preise und ab dem 01. Januar 1974 als stellvertretende Abteilungsleiterin beim VEB Kabelwerk K bis 26. Oktober 1975. Nach einer Kindererziehungszeit war sie ab dem 21. März 1977 bis zum 31. August 1982 als Bauwirtschaftlerin beim VEB Wohnhochhaus- und Gesellschaftsbau im Wohnungsbaukombinat Berlin beschäftigt. Vom 15. November 1983 bis zum 06. April 1989 war die Klägerin im VEB Kombinat für landtechnische Instandhaltung Berlin als Ingenieur für Preise tätig und arbeitete anschließend vom 07. April 1989 bis zum 13. Juli 1990 bei VEB Kombinat Gartenbautechnik Berlin als Abteilungsleiterin Preise.
Eine Versorgungszusage wurde ihr nicht erteilt; sie hat auch nicht vorgetragen, einen einzelvertraglichen Anspruch auf eine derartige Zusage gehabt zu haben. Der Freiwilligen-Zusatzrenten-Versicherung (FZR) trat die Klägerin zum 01. Dezember 1977 bei.
Ihren Antrag vom 20. November 2002, die Beschäftigungszeiten 01. März 1973 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem System der zusätzlichen Altersversorgung gemäß Anlage 1 zum AAÜG festzustellen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 02. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2003 ab. Es habe keine positive Versorgungszusage zu Zeiten der DDR bestanden. Auch habe die Klägerin keinen Anspruch darauf gehabt. Sie sei zwar zur Führung des Titels eines Ingenieurs berechtigt gewesen, habe aber als Abteilungsleiter für Preise keine ihrer Qualifikation entsprechende ingenieurtechnische Beschäftigung im Sinne der Versorgungsordnung ausgeübt.
Mit ihrer hiergegen am 01. Dezember 2003 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass sie die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVItech erfüllt habe. Sie sei Ingenieur und auch als Ingenieur beschäftigt gewesen. Als Abteilungsleiterin Preise habe sie die Grundsätze für die Anwendung der Gebrauchswert-Kosten-Analyse, die Vergabe von Kosten- und Preislimiten, die Anwendung der Nutzensteilung sowie die Bestätigung von Preisaufschlägen und Nutzensteilung nach Auftrag der Betriebe erarbeitet und sei zuständig gewesen für die Erarbeitung von Grundsätzen für Weltstandsvergleiche, die Durchführung von Muster-Vergleichen, die Feststellung von Preisabschlägen und die Bestätigung von Preisen für wissenschaftlich-technische Leistungen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben sei es erforderlich gewesen, Konstruktionsunterlagen zu lesen, Fertigungsschritte und das einzusetzende Material zu kennen. Sie nehme Bezug auf einen von ihr eingereichten Funktionsplan für einen Ökonomen für wissenschaftlich-technische Preisprobleme, der im Wesentlichen den von ihr wahrgenommenen Verantwortungsbereich beschreibe. Für diese Tätigkeit sei sie nur aufgrund ihrer ingenieurtechnischen Ausbildung befähigt und deshalb auch nicht berufsfremd eingesetzt gewesen. Im Übrigen machte die Klägerin verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber den Regelungen des AAÜG und ihrer Auslegung insbesondere durch das Bundessozialgericht geltend.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat gemeint, die Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz sei nicht für die gesamte technische Intelligenz, sondern nur für die ingenieurtechnisch Tätigen mit hervorragendem Einfluss auf die Produktion eingeführt worden. Die von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten hätten nicht den ingenieurtechnischen Tätigkeiten mit einem solchen Einfluss auf die Produktion entsprochen. Sie sei überwiegend betriebswirtschaftlich tätig gewesen.
Das Sozialgericht Berlin hat mit Urteil vom 20. November 2006 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Feststellung der streitgegenständlichen Zeiträume als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und der erzielten Verdienste. Sie erfülle zwar die persönliche Voraussetzung, habe aber keine ihrer Qualifikation entsprechende Tätigkeit ausgeübt. Sie habe vorwiegend Aufgaben auf ökonomischem, verwaltendem oder planendem Gebiet ausgeübt, die von der Versorgungsordnung nicht erfasst würden. Dass sie dabei auch technische Kenntnisse gebraucht habe, ändere hieran nichts. Von der Versorgungsordnung der technischen Intelligenz sei vielmehr eine unmittelbare technische Mitwirkung am Produktionsprozess gefordert. Daran fehle es. Die Tätigkeit der Klägerin habe nur mittelbaren Einfluss auf die Produktion gehabt und in erster Linie dem Ziel der Förderung des ökonomischen Erfolgs gedient. Sie sei überwiegend betriebswirtschaftlicher Natur gewesen und habe nur mittelbar auf den Produktionsprozess eingewirkt. Die geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken teile die Kammer nicht. Insbesondere sei das Neueinbeziehungsverbot des Einigungsvertrages unbedenklich. Der Gesetzgeber habe an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme anknüpfen dürfen und sei nicht verpflichtet, die darin angelegten Ungleichbehandlungen auszugleichen. Auch sei ein Verstoß gegen Art. 14 des Grundgesetzes nicht erkennbar. Der Schutzbereich sei bereits im Falle der Klägerin nicht eröffnet, da die Klägerin zu DDR-Zeiten gerade nicht in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen gewesen sei.
Gegen das ihr am 19. Dezember 2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 04. Januar 2007 Berufung eingelegt und zunächst an ihrer im erstinstanzlichen Verfahren vertretenen Auffassung festgehalten.
Nachdem das Berufungsverfahren zunächst im Hinblick auf ein vor dem Bundessozialgericht anhängiges gleichgelagertes Revisionsverfahren ruhte, beantragte die Beklagte im März 2008 die Aufnahme des Verfahrens und reichte verschiedene Unterlagen zur Umwandlung des VEB Kombinat für Landtechnik Berlin zur Akte.
Die Klägerin trägt vor, sie sei am 30. Juni 1990 im VEB Kombinat Gartenbautechnik beschäftigt gewesen. Dies sei ein volkseigener Produktionsbetrieb im Sinne der Versorgungsordnung gewesen. Dort sei sie auch entsprechend ihrer Qualifikation beschäftigt gewesen. Eine weitergehende Einschränkung des sachlichen Geltungsbereichs sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht zulässig. Die Klägerin sei nach ihrem Studium und auch am 30. Juni 1990 als Ingenieurin eingesetzt gewesen. Aus einem größeren Aufgabenbereich, der zwangsläufig mit zunehmender Anzahl von Berufsjahren wachse, könne nicht auf eine Tätigkeit außerhalb des Berufsbildes geschlossen werden. Insgesamt lägen damit die Voraussetzungen für die Einbeziehung der streitigen Zeiten in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz vor.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. November 2006 sowie den Bescheid vom 02. April 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Beschäftigungszeiten vom 01. März 1973 bis 26. Oktober 1975, vom 21. März 1977 bis zum 31. August 1982 und vom 15. November 1983 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Nummer 1 der Anlage 1 zum AAÜG) sowie die in dieser Zeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Zur Begründung verweist sie zur Vermeidung von Wiederholungen auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Ergänzend trägt sie vor, dass auch der betriebliche Anwendungsbereich der Versorgungsordnung bereits nicht eröffnet sei. Der VEB Kombinat Landtechnik sei aufgrund der vor dem 30. Juni 1990 erfolgten Übertragung aller Produktionsmittel, Forderungen und Verbindlichkeiten kein Produktionsbetrieb mehr gewesen, sondern habe lediglich als leere Hülle bestanden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten () verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
II.
Der Senat konnte über die Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er diese einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Berlin und die Beklagte haben zu Recht entschieden, dass die Klägerin keinen mit Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) durchsetzbaren Anspruch auf Feststellung der streitigen Zeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte hat. Die nach § 1 AAÜG erforderlichen Voraussetzungen für die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem liegen nicht vor; die Klägerin unterfällt bereits nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes. Zur Begründung verweist der Senat auf die mit der eigenen Rechtsprechung sowie der des Bundessozialgerichts übereinstimmenden Ausführungen des Sozialgerichts und sieht von einer weitergehenden Darstellung zur Vermeidung von Wiederholungen ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Lediglich ergänzend bleibt anzumerken:
Im Fall der Klägerin ist keine Versorgungsanwartschaft aufgrund verfassungskonformer Auslegung zu fingieren, weil jedenfalls die dafür erforderliche sachliche Voraussetzung nicht gegeben ist. Die Klägerin war nicht ingenieurtechnisch tätig. Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 23. August 2007 (- B 4 RS 2/07 R – SGb 2008, 24 zitiert nach juris, Rn. 18) unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung nochmals deutlich gemacht, dass Ingenieure die sachliche Voraussetzung für eine Einbeziehung in die AVItech nur dann erfüllen, wenn entsprechend ihrem Berufsbild der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich lag, diese Tätigkeiten somit die Aufgabenerfüllung geprägt haben. Wenn hingegen der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit in anderen Bereichen, z.B. im wirtschaftlichen oder kaufmännischen Bereich lag, dann waren sie gerade nicht schwerpunktmäßig entsprechend ihrem Berufsbild tätig, sondern berufsfremd eingesetzt. Letzteres aber war zur Überzeugung des Senats bei der Klägerin der Fall. Auch unter Zugrundelegung ihrer Angaben zu ihrer Beschäftigung lag der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit gerade nicht im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich. Der von der Klägerin selbst in den Prozess eingeführte Funktionsplan (Bl. 74 d. GA) beschreibt eindeutig eine ingenieurökonomische und nicht eine ingenieurtechnische Tätigkeit. All diese Tätigkeiten mögen die von der Klägerin im Laufe ihres Studiums erworbenen Kenntnisse erfordert haben, sie stellen sich jedoch nicht schwerpunktmäßig als produktionsbezogene ingenieurtechnische Tätigkeiten dar. Denn laut diesem Funktionsplan, den die Klägerin ausdrücklich als auch für sie einschlägig bezeichnet hat und der sich ansonsten mit ihrer eigenen Beschreibung der von ihr ausgeübten Tätigkeit deckt, konnte neben einem Ingenieurökonomen auch ein Ökonom diese Funktion ausüben. Am Erfordernis einer produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Tätigkeit ist unter Berücksichtigung der von den Bevollmächtigten der Klägerin zitierten Entscheidung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 07. September 2006 – B 4 RA 47/05 R – SozR 4-8570 § 1 Nr. 12 und § 5 Nr. 7 = NZS 2007, 321) festzuhalten. In dieser Entscheidung ging um einen Ingenieurökonomen. Das Bundessozialgericht hat – ausschließlich für diese Berufsgruppe – ausgeführt, dass ein Ingenieurökonom nicht habe ingenieurtechnisch habe beschäftigt sein müssen. Bei Ingenieurökonomen genüge eine Tätigkeit entsprechend der Ausbildung im Grenzbereich zwischen ökonomischen und naturwissenschaftlich-technischen Aufgabengebieten. Diese Entscheidung ist jedoch auf Ingenieure und damit auf die Klägerin nicht übertragbar. Für die Prüfung der sachlichen Voraussetzung ist von der erworbenen Berufsbezeichnung auszugehen und zu fragen, ob der Versicherte im Schwerpunkt eine diesem durch die Ausbildung und die im Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen geprägten Berufsbild entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat; bei einem im Wesentlichen berufsfremden Einsatz ist sie nicht erfüllt (vgl. BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 – B 4 RS 17/07 R – SozR 4-8570 § 1 Nr. 14 = NZS 2008, 441).
Die von der Klägerin geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken teilt der Senat nicht. Das Bundessozialgericht hat insoweit u. a. in seiner Entscheidung vom 10. Februar 2005 (- B 4 RA 48/04 R – SGb 2005, 230, zitiert nach juris) wie folgt klargestellt: "Eine Gleichstellung weiterer Personen, die - wie der Kläger - vor dem 30. Juni 1990 aus einem an sich von einem Versorgungssystem erfassten Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden waren und deshalb nach den zu sekundärem Bundesrecht gewordenen Regelungen der Zusatzversorgungssysteme (hier: AVItech) am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine fiktive Versorgungsanwartschaft Nichteinbezogener nicht erfüllten, ist von Verfassungs wegen nicht geboten. Der Bundesgesetzgeber durfte an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme in der DDR sowie an die gegebene versorgungsrechtliche Lage der Betroffenen ohne Willkürverstoß anknüpfen und damit ua zu Grunde legen, dass nur derjenige in das Zusatzversorgungssystem der AVItech einbezogen werden durfte, der am 30. Juni 1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt war. Art 3 Abs 1 und 3 Grundgesetz gebietet nicht, von jenen zu sekundärem Bundesrecht gewordenen Regelungen der Versorgungssysteme sowie den historischen Fakten, aus denen sich etwa Ungleichheiten ergeben, abzusehen und sie "rückwirkend" zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen (stRspr des BSG, vgl. stellvertretend: Urteil vom 29. Juli 2004, B 4 RA 4/04 R, mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen, vgl. hierzu auch entsprechend: BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004, 1 BvR 1557/01, NVwZ 2005, 81)."
Dem schließt der Senat sich nach eigener Prüfung an.
Die Berufung konnte damit keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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