Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 5 KR 32/09 WA
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 16 B 21/09 KR
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerden der Klägerin und des Beigeladenen zu 4) wird der Streitwertbeschluss des Sozialgerichts Köln vom 03. April 2009 geändert. Der Streitwert für das Klageverfahren wird auf 5.657,82 Euro festgesetzt. Dieser Beschluss ergeht gerichtskostenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I. Die Klägerin (D. Kln) und der Beigeladene (d. Bgl) zu 4) wenden sich mit der Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts in einem Beitragsstreitverfahren auf (nur) 4.171,64 EUR.
Die Beteiligten (D. Bet.) stritten im Hauptsacheverfahren um die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung für den bei d. Kln beschäftigten Bgl zu 4), der ab dem 01.02.2000 neben seiner (reduzierten) Beschäftigung im Rahmen eines sparkasseneigenen Förderprogramms Betriebswirtschaft an der Universität zu L studierte.
Grundlage des Streites war ein Erstattungsantrag vom 30.11.2004, mit welchem d. Bekl ua um die Erstattung von 5.117,98 DM (angeblich überzahlte Arbeitgeberbeiträge zu den oa Versicherungszweigen für die Zeit vom 01.02.2000 bis zum 31.12.2001 - alte Währungsbezeichnung -) und 3.041,04 EUR (Arbeitgeberbeiträge für die Zeit vom 01.01.02002 bis 31.12.2003 - neue Währungsbezeichnung -) gebeten worden war. Diesen Antrag hatte d. Bekl mit Bescheid vom 21.10.2005 und Widerspruchsbescheid vom 10.08.2006 abgelehnt.
Mit ihrer Klage zum SG Köln wandte sich d. Kln am 01.09.2006 gegen die Heranziehung zu Beiträgen für die genannten Zeiträume und bezifferte den Erstattungsbetrag auf 4.171,14 EUR, wobei ihr offensichtlich ein Berechnungsfehler unterlief: Bei der Umrechnung von DM-Beträgen auf EUR-Beträge addierte sie fehlerhaft die o.a. Werte (5.117,98 + 3.041,04 = 8.159,02), teilte den gewonnenen Betrag durch den Umrechnungsfaktor (DM/EUR) 1,95583 und kam so (fehlerhaft) auf eine Klagesumme von 4.171,14 EUR. Richtiger Weise hätte sie nur den DM-Betrag für die Jahre 2000 und 2001 umrechnen (5.117,98 DM = 2.616,78 EUR) und diesen letztgenannten EUR-Betrag der Beitragserstattungs-Summe für die Jahre 2002 und 2003 hinzufügen müssen (2.616,78 + 3.041,04 EUR = 5.657,82 EUR). Dies deckte d. Bekl im Jahre 2007 von sich aus auf. Im März/April 2009 endete das Verfahren durch angenommenes Anerkenntnis d. Bekl, die sich auch verpflichtete, die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten d. Kln zu übernehmen. D. Bekl überwies d. Kln den von ihr richtig berechneten Erstattungsbetrag in Höhe von 5.657,82 EUR (Arbeitgeberanteile).
Das SG hat den Streitwert mit Beschluss vom 03.04.2009 entsprechend den Angaben d. Kln in der Klageschrift auf 4.171,64 EUR festgesetzt. Dagegen richten sich die Beschwerden d. Kln und d. Bgl zu 4) vom 09.04. und 14.05.2009. Die übrigen Verfahrensbeteiligten haben sich nicht geäußert. Der am Verfahren für die Staatskasse beteiligte Bezirksrevisor hält die Streitwertfestsetzung des SG nach § 52 des Gerichtskostengesetzes (GKG) für zutreffend.
Wegen näherer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat Bezug auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und den übrigen Inhalt der Akten.
II.
1. Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung durch drei Berufsrichter. Zwar bestimmen § 68 Abs 1 S. 4 und § 66 Abs 6 S. 1 GKG, dass bei Erinnerungen und Beschwerden nach dem GKG das Gericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet. Die Vorschrift ist allerdings, wie auch beim Bundesgerichtshof (vgl. BGH, Beschl v 13.01.2005, Az: V ZR 218/04 in: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR) 2005, 597; siehe auch www.juris.de) oder beim Bundesfinanzhof (vgl. Beschl v 29.09.2005 Az: IV E 5/05 in: www.juris.de), nicht auf Verfahren anwendbar, die vor dem Landessozialgericht (LSG) anhängig werden. Denn die Entscheidung durch den Einzelrichter ist beim LSG institutionell - von einigen Ausnahmen abgesehen - nicht vorgesehen (anders als im zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Landgericht (LG) oder dem Oberlandesgericht (OLG), vgl. §§ 348, 348a, 568 der Zivilprozessordnung (ZPO), im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (VG), vgl. § 6 Abs 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), und im finanzgerichtlichen Verfahren vor dem Finanzgericht (FG), vgl. § 6 Abs 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO)). Das Sozialgerichtsgesetz (SGG) kennt zwar - in Ansätzen - auch das Rechtsinstitut der Einzelrichterentscheidung, diese ist jedoch auf einzelne Fallgestaltungen beschränkt und nicht generell eingeführt. So entscheidet erstinstanzlich generell allein der Vorsitzende bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 12 SGG); in zweiter Instanz sind indes die Einzelrichterentscheidungen auf besondere Fallgestaltungen im vorbereitenden Verfahren beschränkt (vgl. § 155 Abs 2 und 4 SGG, ähnlich § 125 Abs 1 i.V.m. § 87a VwGO; siehe jetzt auch § 153 Abs 5 SGG - Übertragung der Berufung gegen einen Gerichtsbescheid auf den einzelner Berufsrichter mit ehrenamtlichen Richtern -). Eine generelle Entscheidung durch den Einzelrichter ist durch das SGG indes nicht vorgesehen. Dementsprechend können die durch die Einzelrichterentscheidung im GKG-Beschwerdeverfahren durch § 66 Abs 6 S. 1 GKG bezweckten Entlastungs- und Beschleunigungseffekte im Verfahren vor dem LSG nicht genutzt werden (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse des Senats v 30.04.2008, Az L 16 B 5/07 R und 8/08 KR in: www.juris.de; außerdem Beschl v 27.01.2009, Az L 16 B 13/08 R in: www.sozialgerichtsbarkeit.de/entscheidungen.
2. Die Streitwertbeschwerden d. Kln und d. Bgl zu 4) sind zulässig. Sie sind innerhalb der Sechs-Monatsfrist des § 68 Abs 1 S 3, § 63 Abs 3 S 2 GKG eingelegt worden. Der Beschwerdewert von 200,00 EUR wird überschritten, weil jedenfalls die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für einen Streitwert von 5.657,82 EUR um mehr als 200,00 EUR höher sind als bei einem Streitwert von 4.171,14 EUR (einfache Gebühr von 338,00 EUR gegenüber 273,00 EUR (Differenz 65,00 EUR); Anfall von Anwaltsgebühren nach Nrn 3100, 3104 und 1003 bedingt höhere Gebühren (1,2 + 1,3 +1,0 = 3,5 Gebühren)); sie sind jedenfalls um mindestens 227,50 EUR (Netto-Berechnung ohne Berücksichtigung der hinzu zu rechnenden Auslagenpauschale und der Umsatzsteuer) höher. Auch soweit d. Kln und d. Bgl nicht durch Heranziehung zu Gerichtsgebühren belastet werden, insoweit also durch die zu niedrige Streitwertfestsetzung nicht betroffen werden, ist eine Korrektur der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung von Amts wegen (letztlich zu Lasten d. Bekl) möglich, vgl. § 63 Abs 3 GKG. Bei alledem ist davon auszugehen, dass der Bekl (zT entsprechend dem Inhalt des von ihr abgegebenen Anerkenntnisses) die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits, die d. Kln und d. Bgl zu 4) entstanden sind, gemäß § 197a SGG auferlegt werden. Insoweit fehlt es derzeit zwar noch an der abschließenden Kostenentscheidung durch das SG (vgl § 197a SGG iVm § 154 Abs 1 und 2, § 158 Abs 2 VwGO). Dies steht aber den Streitwertbeschwerden der Beschwerdeführer nicht entgegen.
3. Der Streitwert ist auf den von d. Kln und d. Bgl zu 4) angesetzten Betrag zu erhöhen. Denn der Streitwert ist im gerichtlichen Verfahren nach dem (wahren) wirtschaftlichen Wert des Rechtsstreites zu bemessen, wie sich aus § 52 Abs 1 GKG ergibt. Gemäß dieser Norm wird der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach gerichtlichem Ermessen bestimmt. Mit dem im Antrag d. Kln enthaltenen Hinweis auf die zugrunde liegenden Berechnungszeiten für die streitigen Beiträge von Februar 2000 bis Dezember 2003 und der Bezugnahme auf die gleichzeitig eingereichte Kopie des Erstattungsantrags mit den zutreffenden Erstattungsbeträgen (in DM und EUR) für die genannten Zeiträume wird deutlich, dass die von der Kln zunächst genannte Klagesumme von 4.171,14 EUR nur unzutreffend sein konnte. Daran kann sie nicht festgehalten werden, zumal das Gericht gehalten ist, den Antrag auf seinen zutreffenden Gehalt hin auszulegen (§ 106 Abs. 1 SGG). Der Erstattungsanspruch belief sich erkennbar von Anfang an schon auf die im Erstattungsantrag vom 30.11.2004 rechtlich einwandfrei bezifferten (nur noch nicht vollständig in die neue Währung umgerechneten) 5.657,82 EUR. Dies belegt auch der Umstand, dass d. Bekl gerade von sich aus diesen Betrag zutreffend ermittelt und an d. Kln ohne Anbindung an die förmliche ursprüngliche Klageforderung ausgezahlt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs 3 GKG.
Gründe:
I. Die Klägerin (D. Kln) und der Beigeladene (d. Bgl) zu 4) wenden sich mit der Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts in einem Beitragsstreitverfahren auf (nur) 4.171,64 EUR.
Die Beteiligten (D. Bet.) stritten im Hauptsacheverfahren um die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung für den bei d. Kln beschäftigten Bgl zu 4), der ab dem 01.02.2000 neben seiner (reduzierten) Beschäftigung im Rahmen eines sparkasseneigenen Förderprogramms Betriebswirtschaft an der Universität zu L studierte.
Grundlage des Streites war ein Erstattungsantrag vom 30.11.2004, mit welchem d. Bekl ua um die Erstattung von 5.117,98 DM (angeblich überzahlte Arbeitgeberbeiträge zu den oa Versicherungszweigen für die Zeit vom 01.02.2000 bis zum 31.12.2001 - alte Währungsbezeichnung -) und 3.041,04 EUR (Arbeitgeberbeiträge für die Zeit vom 01.01.02002 bis 31.12.2003 - neue Währungsbezeichnung -) gebeten worden war. Diesen Antrag hatte d. Bekl mit Bescheid vom 21.10.2005 und Widerspruchsbescheid vom 10.08.2006 abgelehnt.
Mit ihrer Klage zum SG Köln wandte sich d. Kln am 01.09.2006 gegen die Heranziehung zu Beiträgen für die genannten Zeiträume und bezifferte den Erstattungsbetrag auf 4.171,14 EUR, wobei ihr offensichtlich ein Berechnungsfehler unterlief: Bei der Umrechnung von DM-Beträgen auf EUR-Beträge addierte sie fehlerhaft die o.a. Werte (5.117,98 + 3.041,04 = 8.159,02), teilte den gewonnenen Betrag durch den Umrechnungsfaktor (DM/EUR) 1,95583 und kam so (fehlerhaft) auf eine Klagesumme von 4.171,14 EUR. Richtiger Weise hätte sie nur den DM-Betrag für die Jahre 2000 und 2001 umrechnen (5.117,98 DM = 2.616,78 EUR) und diesen letztgenannten EUR-Betrag der Beitragserstattungs-Summe für die Jahre 2002 und 2003 hinzufügen müssen (2.616,78 + 3.041,04 EUR = 5.657,82 EUR). Dies deckte d. Bekl im Jahre 2007 von sich aus auf. Im März/April 2009 endete das Verfahren durch angenommenes Anerkenntnis d. Bekl, die sich auch verpflichtete, die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten d. Kln zu übernehmen. D. Bekl überwies d. Kln den von ihr richtig berechneten Erstattungsbetrag in Höhe von 5.657,82 EUR (Arbeitgeberanteile).
Das SG hat den Streitwert mit Beschluss vom 03.04.2009 entsprechend den Angaben d. Kln in der Klageschrift auf 4.171,64 EUR festgesetzt. Dagegen richten sich die Beschwerden d. Kln und d. Bgl zu 4) vom 09.04. und 14.05.2009. Die übrigen Verfahrensbeteiligten haben sich nicht geäußert. Der am Verfahren für die Staatskasse beteiligte Bezirksrevisor hält die Streitwertfestsetzung des SG nach § 52 des Gerichtskostengesetzes (GKG) für zutreffend.
Wegen näherer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat Bezug auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und den übrigen Inhalt der Akten.
II.
1. Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung durch drei Berufsrichter. Zwar bestimmen § 68 Abs 1 S. 4 und § 66 Abs 6 S. 1 GKG, dass bei Erinnerungen und Beschwerden nach dem GKG das Gericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet. Die Vorschrift ist allerdings, wie auch beim Bundesgerichtshof (vgl. BGH, Beschl v 13.01.2005, Az: V ZR 218/04 in: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR) 2005, 597; siehe auch www.juris.de) oder beim Bundesfinanzhof (vgl. Beschl v 29.09.2005 Az: IV E 5/05 in: www.juris.de), nicht auf Verfahren anwendbar, die vor dem Landessozialgericht (LSG) anhängig werden. Denn die Entscheidung durch den Einzelrichter ist beim LSG institutionell - von einigen Ausnahmen abgesehen - nicht vorgesehen (anders als im zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Landgericht (LG) oder dem Oberlandesgericht (OLG), vgl. §§ 348, 348a, 568 der Zivilprozessordnung (ZPO), im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (VG), vgl. § 6 Abs 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), und im finanzgerichtlichen Verfahren vor dem Finanzgericht (FG), vgl. § 6 Abs 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO)). Das Sozialgerichtsgesetz (SGG) kennt zwar - in Ansätzen - auch das Rechtsinstitut der Einzelrichterentscheidung, diese ist jedoch auf einzelne Fallgestaltungen beschränkt und nicht generell eingeführt. So entscheidet erstinstanzlich generell allein der Vorsitzende bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 12 SGG); in zweiter Instanz sind indes die Einzelrichterentscheidungen auf besondere Fallgestaltungen im vorbereitenden Verfahren beschränkt (vgl. § 155 Abs 2 und 4 SGG, ähnlich § 125 Abs 1 i.V.m. § 87a VwGO; siehe jetzt auch § 153 Abs 5 SGG - Übertragung der Berufung gegen einen Gerichtsbescheid auf den einzelner Berufsrichter mit ehrenamtlichen Richtern -). Eine generelle Entscheidung durch den Einzelrichter ist durch das SGG indes nicht vorgesehen. Dementsprechend können die durch die Einzelrichterentscheidung im GKG-Beschwerdeverfahren durch § 66 Abs 6 S. 1 GKG bezweckten Entlastungs- und Beschleunigungseffekte im Verfahren vor dem LSG nicht genutzt werden (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse des Senats v 30.04.2008, Az L 16 B 5/07 R und 8/08 KR in: www.juris.de; außerdem Beschl v 27.01.2009, Az L 16 B 13/08 R in: www.sozialgerichtsbarkeit.de/entscheidungen.
2. Die Streitwertbeschwerden d. Kln und d. Bgl zu 4) sind zulässig. Sie sind innerhalb der Sechs-Monatsfrist des § 68 Abs 1 S 3, § 63 Abs 3 S 2 GKG eingelegt worden. Der Beschwerdewert von 200,00 EUR wird überschritten, weil jedenfalls die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für einen Streitwert von 5.657,82 EUR um mehr als 200,00 EUR höher sind als bei einem Streitwert von 4.171,14 EUR (einfache Gebühr von 338,00 EUR gegenüber 273,00 EUR (Differenz 65,00 EUR); Anfall von Anwaltsgebühren nach Nrn 3100, 3104 und 1003 bedingt höhere Gebühren (1,2 + 1,3 +1,0 = 3,5 Gebühren)); sie sind jedenfalls um mindestens 227,50 EUR (Netto-Berechnung ohne Berücksichtigung der hinzu zu rechnenden Auslagenpauschale und der Umsatzsteuer) höher. Auch soweit d. Kln und d. Bgl nicht durch Heranziehung zu Gerichtsgebühren belastet werden, insoweit also durch die zu niedrige Streitwertfestsetzung nicht betroffen werden, ist eine Korrektur der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung von Amts wegen (letztlich zu Lasten d. Bekl) möglich, vgl. § 63 Abs 3 GKG. Bei alledem ist davon auszugehen, dass der Bekl (zT entsprechend dem Inhalt des von ihr abgegebenen Anerkenntnisses) die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits, die d. Kln und d. Bgl zu 4) entstanden sind, gemäß § 197a SGG auferlegt werden. Insoweit fehlt es derzeit zwar noch an der abschließenden Kostenentscheidung durch das SG (vgl § 197a SGG iVm § 154 Abs 1 und 2, § 158 Abs 2 VwGO). Dies steht aber den Streitwertbeschwerden der Beschwerdeführer nicht entgegen.
3. Der Streitwert ist auf den von d. Kln und d. Bgl zu 4) angesetzten Betrag zu erhöhen. Denn der Streitwert ist im gerichtlichen Verfahren nach dem (wahren) wirtschaftlichen Wert des Rechtsstreites zu bemessen, wie sich aus § 52 Abs 1 GKG ergibt. Gemäß dieser Norm wird der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach gerichtlichem Ermessen bestimmt. Mit dem im Antrag d. Kln enthaltenen Hinweis auf die zugrunde liegenden Berechnungszeiten für die streitigen Beiträge von Februar 2000 bis Dezember 2003 und der Bezugnahme auf die gleichzeitig eingereichte Kopie des Erstattungsantrags mit den zutreffenden Erstattungsbeträgen (in DM und EUR) für die genannten Zeiträume wird deutlich, dass die von der Kln zunächst genannte Klagesumme von 4.171,14 EUR nur unzutreffend sein konnte. Daran kann sie nicht festgehalten werden, zumal das Gericht gehalten ist, den Antrag auf seinen zutreffenden Gehalt hin auszulegen (§ 106 Abs. 1 SGG). Der Erstattungsanspruch belief sich erkennbar von Anfang an schon auf die im Erstattungsantrag vom 30.11.2004 rechtlich einwandfrei bezifferten (nur noch nicht vollständig in die neue Währung umgerechneten) 5.657,82 EUR. Dies belegt auch der Umstand, dass d. Bekl gerade von sich aus diesen Betrag zutreffend ermittelt und an d. Kln ohne Anbindung an die förmliche ursprüngliche Klageforderung ausgezahlt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs 3 GKG.
Rechtskraft
Aus
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