Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 1 SO 3368/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 3929/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10. August 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die statthafte (§ 172 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), frist- und formgerecht (§ 173 SGG) eingelegte Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Das Sozialgericht Karlsruhe (SG) hat den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel den Antragsgegner zu verpflichten, ihm ab dem 12.03.2009 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) zu zahlen, mit zutreffender Begründung abgelehnt. Hierauf wird gem. § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG Bezug genommen.
Das Vorbringen in der Beschwerdebegründung vermag keine andere Sicht der Dinge zu eröffnen, es ist nicht geeignet, die Richtigkeit der Entscheidung des SG in Zweifel zu ziehen. Die Begründung des Antragstellers, dass er eine Untersuchung zur Feststellung seiner Erwerbsfähigkeit mit der Befürchtung ablehnt, dies könne sich für eine zukünftige Schadensersatzklage gegen die Antragsgegnerin negativ auswirken und verstoße gegen sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung, ist aus seinen zahlreich geführten Rechtstreitigkeiten - zum Teil auch vor dem erkennenden Senat - bekannt. Ihm wurde auch bereits im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 09.01.2008 (Az. L 7 SO 48/08 ER-B) ausführlich dargelegt, warum mit seiner Argumentation ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht wird. Der Antragsteller selber hat es in der Hand durch entsprechende Mitwirkung - die er weiterhin auch in der Beschwerdebegründung verweigert - seine Erwerbsminderung glaubhaft zu machen. Seine Vermutung, die Antragsgegnerin wisse dies, könne sich dies denken oder müsse dies wissen, reicht hierzu nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die statthafte (§ 172 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), frist- und formgerecht (§ 173 SGG) eingelegte Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Das Sozialgericht Karlsruhe (SG) hat den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel den Antragsgegner zu verpflichten, ihm ab dem 12.03.2009 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) zu zahlen, mit zutreffender Begründung abgelehnt. Hierauf wird gem. § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG Bezug genommen.
Das Vorbringen in der Beschwerdebegründung vermag keine andere Sicht der Dinge zu eröffnen, es ist nicht geeignet, die Richtigkeit der Entscheidung des SG in Zweifel zu ziehen. Die Begründung des Antragstellers, dass er eine Untersuchung zur Feststellung seiner Erwerbsfähigkeit mit der Befürchtung ablehnt, dies könne sich für eine zukünftige Schadensersatzklage gegen die Antragsgegnerin negativ auswirken und verstoße gegen sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung, ist aus seinen zahlreich geführten Rechtstreitigkeiten - zum Teil auch vor dem erkennenden Senat - bekannt. Ihm wurde auch bereits im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 09.01.2008 (Az. L 7 SO 48/08 ER-B) ausführlich dargelegt, warum mit seiner Argumentation ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht wird. Der Antragsteller selber hat es in der Hand durch entsprechende Mitwirkung - die er weiterhin auch in der Beschwerdebegründung verweigert - seine Erwerbsminderung glaubhaft zu machen. Seine Vermutung, die Antragsgegnerin wisse dies, könne sich dies denken oder müsse dies wissen, reicht hierzu nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved