Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 4185/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Auszahlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für September 2009 (Antrag vom 7. September 2009). Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 11. September 2009 Leistungen in Höhe von 359 EUR bewilligt und mit Kassenanordnung vom 13. September 2009 ausgezahlt.
Am 14. September 2009 hat der Antragsteller "sofortige Beschwerde wegen Verschleppung eines Antrags auf einstweilige Verfügung zur Zahlung der Grundsicherung September 2009" beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig. Nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet die Beschwerde an das Landessozialgericht gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte statt, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Eine beschwerdefähige Entscheidung des SG ist hier nicht ergangen. Rechtsmittel gegen ein "Nichtentscheiden" sieht § 172 SGG nicht vor, auch andere Rechtsgrundlagen existieren nicht. Eine Untätigkeitsbeschwerde kann auch nicht durch richterrechtliche Rechtsfortbildung entwickelt oder begründet werden. Hierdurch würde ansonsten ein außerordentlicher Rechtsbehelf geschaffen, dessen Voraussetzungen und Folgewirkungen unklar wären und der deshalb den rechtsstaatlichen Erfordernissen der Rechtsmittelklarheit nicht genügen würde. Das ist sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 107, 395) als auch der des Bundessozialgerichts (SozR 4 -1500 § 160a Nr. 17) ausgeschlossen, denn das rechtsstaatliche Erfordernis der Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns gebietet es, dem Rechtsuchenden den Weg zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen klar aufzuzeichnen. Ganz davon abgesehen dürfte sich der Antrag inzwischen durch die Auszahlung der begehrten Leistung ohnehin erledigt haben, so dass auch ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für die Fortführung des Eilverfahrens vor dem SG nicht ersichtlich ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Auszahlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für September 2009 (Antrag vom 7. September 2009). Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 11. September 2009 Leistungen in Höhe von 359 EUR bewilligt und mit Kassenanordnung vom 13. September 2009 ausgezahlt.
Am 14. September 2009 hat der Antragsteller "sofortige Beschwerde wegen Verschleppung eines Antrags auf einstweilige Verfügung zur Zahlung der Grundsicherung September 2009" beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig. Nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet die Beschwerde an das Landessozialgericht gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte statt, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Eine beschwerdefähige Entscheidung des SG ist hier nicht ergangen. Rechtsmittel gegen ein "Nichtentscheiden" sieht § 172 SGG nicht vor, auch andere Rechtsgrundlagen existieren nicht. Eine Untätigkeitsbeschwerde kann auch nicht durch richterrechtliche Rechtsfortbildung entwickelt oder begründet werden. Hierdurch würde ansonsten ein außerordentlicher Rechtsbehelf geschaffen, dessen Voraussetzungen und Folgewirkungen unklar wären und der deshalb den rechtsstaatlichen Erfordernissen der Rechtsmittelklarheit nicht genügen würde. Das ist sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 107, 395) als auch der des Bundessozialgerichts (SozR 4 -1500 § 160a Nr. 17) ausgeschlossen, denn das rechtsstaatliche Erfordernis der Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns gebietet es, dem Rechtsuchenden den Weg zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen klar aufzuzeichnen. Ganz davon abgesehen dürfte sich der Antrag inzwischen durch die Auszahlung der begehrten Leistung ohnehin erledigt haben, so dass auch ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für die Fortführung des Eilverfahrens vor dem SG nicht ersichtlich ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved