L 20 B 2247/08 AS PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
20
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 94 AS 12346/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 20 B 2247/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 8. Oktober 2008 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache um die Rechtmäßigkeit der Kürzung der Regelleistung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – SGB II – um 10 v. H.

Der Beklagte gewährte der Klägerin mit Änderungsbescheid vom 17. Juli 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 311,00 Euro monatlich zzgl. Kosten der Unterkunft für die Zeit bis 30. Juni 2007 und ab 1. Juli 2007 bis 30. November 2007 in Höhe von monatlich 312,00 Euro zzgl. Kosten der Unterkunft.

Mit Bescheid vom 05. November 2007 senkte der Beklagte für die Zeit vom 1. Dezember 2007 bis 29. Februar 2008 den der Klägerin zustehenden Anteil des Arbeitslosengeldes II um monatlich 10 v. H. der maßgebenden Regelleistung, höchstens jedoch in Höhe des ihr zustehenden Gesamtbetrages. Der Betrag der monatlichen Absenkung wurde auf 31,00 Euro festgesetzt. Den hiergegen erhobenen Widerspruch vom 17. November 2007 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2007 zurück. Mit der am 19. Dezember 2007 beim Sozialgericht Berlin erhobenen Klage macht die Klägerin die Rechtswidrigkeit des Absenkungsbescheides geltend und begehrt die Verurteilung des Beklagten zur Auszahlung der in Höhe von 10 v. H. der Regelleistung ab Beginn der Kürzung einbehaltenen Zahlungen.

Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das sozialgerichtliche Verfahren hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 8. Oktober 2008 mit der Begründung abgelehnt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine Aussicht auf Erfolg, und diesbezüglich weiter auf die Gründe einer Entscheidung der Kammer vom 6. Dezember 2007 in dem zwischen den Beteiligten geführten einstweiligen Rechtsschutzverfahren verwiesen.

Gegen den ihr am 15. Oktober 2008 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 14. November 2008 Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend, dass die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete, da die Voraussetzungen für eine Absenkung der Regelleistung nicht vorlägen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss vom 8. Oktober 2008 aufzuheben und ihr Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin zum Az. S 94 AS 12346/08 unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu bewilligen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Entscheidung wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.

II.

Die Beschwerde der Klägerin ist nicht statthaft.

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache um die Aufhebung einer Absenkung der der Klägerin gewährten Regelleistung nach dem SGB II in Höhe von monatlich 10 v. H., höchstens in Höhe von monatlich 31,00 Euro, für den Zeitraum vom 1. Dezember 2007 bis 29. Februar 2008. Damit streiten die Beteiligten über eine Summe in Höhe von 93,00 Euro, nämlich den Kürzungsbetrag für die Monate Dezember 2007, Januar und Februar 2008.

Damit ist der Beschwerdewert von 750,00 Euro nicht erreicht.

Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde gegen die Ablehnung von Anträgen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe richtet sich nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Danach ist die Beschwerde bei Nichterreichen des Beschwerdewertes nicht statthaft. Die Regelungen sind durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) mit Wirkung vom 1. April 2008 durch Einfügung von § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ergänzt worden.

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe entsprechend. Die Verweisung bezieht sich auf alle in dem Buch 1, Abschnitt 2, Titel 7 der ZPO enthaltenen Vorschriften über die Prozesskostenhilfe, soweit das SGG nicht ausdrücklich - etwa in § 73a Abs. 1 Satz 2 SGG - etwas anderes regelt (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 9. Aufl., 2008, § 73a, Rdnr. 2). Die "entsprechende Anwendung" fordert allerdings eine Anpassung der jeweils maßgeblichen Vorschriften der ZPO auf das sozialgerichtliche Verfahren, soweit prozessuale Besonderheiten bestehen. Dies betrifft insbesondere die Ersetzung des dem sozialgerichtlichen Verfahren fremden Rechtsmittels der "sofortigen Beschwerde" durch die "Beschwerde", ferner die Bestimmung des Beschwerdegerichts, nämlich des Landessozialgerichts statt eines höherinstanzlichen Zivilgerichts, sowie die Anpassung des maßgeblichen Werts des Beschwerdegegenstandes für die Berufung. Dieser liegt in Zivilverfahren gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bei 600,00 EUR, während hier der seit dem 1. April 2008 in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG geregelte Wert des Beschwerdegegenstandes von 750,00 EUR maßgeblich ist oder der Wert bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro (vgl. § 144 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 SGG) nicht übersteigt, soweit die Berufung nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

Mit Wirkung zum 1. April 2008 ist mit der Einführung von § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe - unabhängig vom Wert des Beschwerdewerts - nunmehr "zusätzlich" und damit immer ausgeschlossen worden, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint (so auch: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Juli 2008, L 12 B 18/07 AL).

Der Senat verkennt nicht, dass die entsprechende Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO hinsichtlich des Beschwerdewertes streitig ist (vgl. etwa LSG Baden-Württemberg vom 2. Januar 2007 - L 13 AS 4100/06 PKH-B; LSG Berlin-Brandenburg vom 14. Mai 2007 - L 10 B 217/07 AS PKH, Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 73a Rn. 12 sowie die zahlreichen Rechtsprechungs- und Literaturhinweise des 12. Senats des LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Juli 2008 - L 12 B 18/07 AL - juris, sowie die Beschlüsse des 8. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 5. Dezember 2008 - L 8 AS 4968/08 - juris [bejahend] und des 13. Senats desselben Gerichts vom 23. Februar 2009 - L 13 AS 3835/08 - juris [verneinend]) und der 6. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen seine Rechtsprechung hinsichtlich der Wertgrenze im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zuletzt vor dem Hintergrund der seit dem 1. April 2008 in § 172 Abs. 3 SGG geregelten Beschwerdeausschlusstatbestände sogar aufgegeben hat (LSG Niedersachsen-Bremen vom 6. Mai 2008 - L 6 B 48/08 AS).

Gleichwohl hält der Senat - auch eingedenk der seit dem 1. April 2008 geltenden Regelung des § 172 Abs. 3 SGG - eine entsprechende Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO bzw. regelmäßig das Erreichen der Wertgrenze des § 144 SGG im PKH-Beschwerdeverfahren weiterhin für erforderlich (vgl. zur Rechtsprechung des Senates vor dem Änderungsgesetz vom 26. März 2008, LSG Berlin-Brandenburg vom 21. Januar 2008 - L 20 B 1778/07 AS PKH).

Die in § 73a SGG angeordnete "entsprechende" Geltung der ZPO-Vorschriften enthält weder einen Vorbehalt noch ist sie an weitere Voraussetzungen geknüpft. Anhaltspunkte dafür, dass die Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO auf sozialgerichtliche Verfahren ausgeschlossen sein sollte, ergeben sich weder aus dem Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 noch aus dem zeitlich weitgehend parallelen 6. SGG-Änderungsgesetz vom 17. August 2001 (BGBl. I 2144), dem 7. SGG-Änderungsgesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3302) oder dem Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I 444). Anderenfalls wäre eine entsprechende Klarstellung des Gesetzgebers zu erwarten gewesen, da bereits vor Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes in der Rechtsprechung aus einem nicht normierten allgemeinen Grundsatz der Konvergenz von Hauptsache- und Nebenentscheidungen die Unzulässigkeit einer Beschwerde abgeleitet wurde, wenn in der Hauptsache ein Rechtsmittel nicht gegeben war.

Die im sozialgerichtlichen Verfahren vorgesehene Möglichkeit, über eine (erfolgreiche) Nichtzulassungsbeschwerde auch bei einem Unterschreiten der Wertgrenze von 750,00 Euro ein Berufungsverfahren durchzuführen, hat nämlich im Vergleich zu dem zivilgerichtlichen Verfahren und der dort vorgesehenen Unanfechtbarkeit einer Nichtzulassung der Berufung in der erstinstanzlichen Entscheidung kein solches Gewicht, dass der Beschwerdeausschluss nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht zum Tragen kommen könnte. Wird nämlich bei Unterschreiten des Streitwertes von 750,00 Euro auch im sozialgerichtlichen Verfahren das Berufungsverfahren nicht ohne weiteres eröffnet, hat der Gesetzgeber in diesen Fällen (neben einer Zulassung der Berufung durch das Sozialgericht) vielmehr ein im Kern eigenständiges Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren (vgl. §§ 144, 145 SGG) vorgesehen, bei dem grundsätzlich nicht die Richtigkeit des Urteils (auf Rechtsanwendungsfehler) überprüft wird, sondern ausschließlich geprüft wird, ob ein in § 144 SGG abschließend aufgeführter Zulassungsgrund gegeben ist. Dies macht (ähnlich wie im zivilgerichtlichen Verfahren) hinreichend deutlich, dass der Gesetzgeber bei Streitfällen bis 750,00 Euro im Regelfall Rechtsschutz nur im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens erster Instanz vorsieht mit der Folge, dass erstinstanzliche Urteile - selbst im Falle grober Rechtsanwendungsfehler - Bestand haben sollen. Diesem Gedanken entspricht es, dass im Verfahren nach der ZPO die Beschwerde unterhalb des Beschwerdewerts - selbst wenn dass Zivilgericht die Berufung (später) zulässt - unstatthaft ist, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint (vgl. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO), Soweit u. a. darauf hingewiesen wird, dass die Beteiligten im sozialgerichtlichen Verfahren - anders als im zivilgerichtlichen Verfahren - mit einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 145 SGG die Zulassung der Berufung selbst erstreiten könnten, dürfte dieser Gesichtspunkt ohnehin an Bedeutung dadurch verloren haben, dass für die Zeit ab dem 1. April 2008 in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ein Beschwerdeausschluss besteht, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre (vgl. § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG), also Gesichtspunkte einer möglichen Berufungszulassung nach § 145 SGG selbst in - Existenz sichernden - Eilverfahren ohne Bedeutung sind (vgl. auch Tabbara, Die achte Novelle zum Sozialgerichtsgesetz - Entlastung für die Gerichte, beschleunigter Rechtsschutz für die Betroffenen, NZS 2008, 8, 16, die mit dem Beschwerdeausschluss in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre, die Wertung verbindet, "dass die Rechtsschutzmöglichkeiten im einstweiligen Rechtsschutz nicht gegenüber denjenigen im Hauptsacheverfahren privilegiert werden"). Auch im Übrigen stünde die seit dem 1. April 2008 geltende Regelung des § 172 Abs. 3 SGG der hier vertretenen Position nicht entgegen (anders LSG Niedersachsen-Bremen vom 6. Mai 2008 - L 6 B 48/08). Hiermit ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH durch Anfügung eines dritten Absatzes in § 172 SGG über den zuvor erwähnten Ausschlusstatbestand hinaus auch ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint hat (Nr. 2), gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193 (Nr. 3) und gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 2, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt (Nr. 4). Der Vergleich des Wortlauts der Nrn. 1 und 2 lässt nicht den zwingenden Schluss zu (so aber LSG Niedersachsen Bremen vom 6. Mai 2008, aaO), dass eine Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH wegen fehlender Erfolgsaussichten uneingeschränkt statthaft ist. Hierfür könnte zwar die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BR-Drs 820/07) sprechen. Denn hier wird, ohne die von § 73 a Satz 1 SGG in Bezug genommene Regelung des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO überhaupt zu erwähnen, in knappen Worten ausgeführt, dass die Ablehnung von PKH mit der Beschwerde nur noch angefochten werden kann, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber hierdurch eine generelle und abschließende Regelung über die Statthaftigkeit bzw. den Ausschluss einer Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH treffen wollte. Dagegen sprechen insbesondere gesetzessystematische Gründe. Denn der in § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG normierte Beschwerdeausschluss bei Ablehnung der PKH allein wegen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse betrifft allein das sozialgerichtliche Verfahren, nicht dagegen das Zivilgerichtsverfahren. Aus der Einfügung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 kann daher nicht geschlossen werden, dass diese Bestimmung nunmehr eine spezialgesetzliche, die Anwendung des § 127 ZPO ausschließende Sonderregelung darstellen sollte. Für eine derartige Deutung der Intention des Gesetzgebers fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. Der genannten Gesetzesbegründung kann auch nicht die weitergehende Aussage entnommen werden, die Ablehnung von PKH könne nunmehr immer mit der Beschwerde angefochten werden, sofern das Gericht nicht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für PKH verneint habe (vgl. BT-Drs. 16/7761 S. 27 f). Dagegen spricht schon die allgemeine Gesetzesbegründung (S. 14), wonach die Landessozialgerichte entlastet werden sollten. Die Einfügung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG kann daher nur als Regelung eines besonderen Falles eines Beschwerdeausschlusses verstanden werden, der anderweitig (nach den entsprechend anwendbaren Vorschriften der Zivilprozessordnung) schon normierte Beschwerdeausschlüsse nicht berührt (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Februar 2009 - L 5 B 305708 AS).

Ferner kann auch nicht mit Erfolg gegen die Auffassung des Senats eingewendet werden, der Gesetzgeber habe nicht oder zumindest nicht hinreichend deutlich den Ausschluss des Beschwerderechts in den Fällen der Ablehnung wegen fehlender Erfolgsaussicht bei Streitwerten unter 750,00 EUR normiert und damit gegen das Gebot der Rechtsmittelklarheit verstoßen (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juli 2008 - L 29 B 1004/08 AS). Unter der Maßgabe der Anwendbarkeit von § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO im sozialgerichtlichen Verfahren ist die Neuregelung rechtlich eindeutig und somit nicht interpretationsbedürftig.

Nach allem war daher die Beschwerde als unstatthaft zu verwerfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten, § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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