Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 3387/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 R 3080/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. Mai 2008 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Kostengrundentscheidung im Bescheid vom 12. April 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Juni 2007 verurteilt, dem Kläger die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Widerspruchsverfahrens gegen den Rentenbescheid vom 28. August 2006 zu erstatten.
Die Beklagte erstattet dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Erstattung seiner notwendigen Aufwendungen im Widerspruchsverfahren.
Der Kläger wurde am 1942 in Rumänien geboren und ist am 21. April 1990 in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt. Er beantragte, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, am 3. August 2006 Versichertenrente. Mit Rentenbescheid vom 28. August 2006 wurde dem Kläger Altersrente für langjährige Versicherte mit Rentenbeginn zum 1. Dezember 2006 bewilligt. Bei der Berechnung der Rentenhöhe wurden die für die in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten ermittelten Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt und somit um 40 v.H. gekürzt.
Mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 13. Juni 2006 – 1 BvL 9/00 u.a. – wurde der Gesetzgeber aufgefordert, bis zum 31. Dezember 2007 eine Übergangsregelung für die Absenkung der Entgeltpunkte für Zeiten nach dem FRG für bei Inkrafttreten der Regelung rentennahe Jahrgänge zu schaffen. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 21. September 2006 legte der Kläger gegen den Rentenbescheid Widerspruch ein, mit dem er einen Vorbehalt im Hinblick auf die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Übergangsregelung beantragte.
Mit Schreiben vom 29. November 2006 teilte die Beklage dem Bevollmächtigten des Klägers daraufhin zunächst mit, dass der Kläger nicht zu dem Personenkreis gehöre, für den die auf der Grundlage des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zu treffende Neuregelung von Nutzen sein könnte. Für die Aufnahme eines Vorbehalts bestehe daher keine Veranlassung.
Der Bevollmächtigte des Klägers erklärte mit Schreiben vom 8. Dezember 2006, der Widerspruch bleibe aufrecht erhalten und beziehe sich auf die Zusicherung, eine endgültige Entscheidung zur Anwendung von § 22 Abs. 4 FRG erst bei Inkrafttreten der angeordneten Übergangsregelung zu treffen.
Eine entsprechende Ergänzung des Rentenbescheids erfolgte mit Bescheid der Beklagten vom 12. April 2007. Diese Entscheidung enthält die hier angegriffene Entscheidung, dass die Kosten des Widerspruchsverfahrens nicht erstattet werden. Gegen diese Regelung des nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheids legte der Kläger am 9. Juni 2007 Widerspruch ein, der mir Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2007 zurückgewiesen wurde.
Der Kläger hat sein Begehren weiterverfolgt und am 9. Juli 2007 Klage beim Sozialgerichts Karlsruhe (SG) erhoben. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 29. Mai 2008 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die vom Kläger angegriffene Kostenentscheidung sei im Bescheid der Beklagten vom 12. April 2007, der den Rentenbescheid durch die Aufnahme des Vorläufigkeitsvorbehaltes ändere, getroffen. Diese Kostengrundentscheidung in Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids sei rechtmäßig. Der vom Kläger geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch finde in § 63 SGB X keine rechtliche Grundlage. Nach Abs. 1 S. 1 dieser Vorschrift habe der Rechtsträger, dessen Behörde einen Verwaltungsakt erlassen habe, der mit einem Widerspruch angefochten worden sei, demjenigen, der Widerspruch erhoben habe, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich sei. Im vorliegenden Fall sei der Widerspruch des Klägers vom 22. September 2006 jedoch nicht im Sinne dieser Vorschrift erfolgreich gewesen. Ein Widerspruch sei grundsätzlich dann erfolgreich, wenn ein förmlicher Abhilfe- (§ 81 Abs. 1 SGG) oder ein Widerspruchsbescheid (§ 85 Abs. 2 SGG) ergangen ist, vermittels dessen der angefochtene Verwaltungsakt völlig oder teilweise aufgehoben und dem Widerspruchsführer im Ergebnis, ein weiteres oder erweitertes Recht zugestanden worden (vgl. Roos, in: von Wulffen, SGB X; Kommentar, 6. Aufl. 2008, § 63 Rdnr. 18, unter Hinweis auf BSG SozR 3-1300 § 63 Nr. 3; OVG Münster, AnwBl 1991, 415; Meister, DÖV 1985, 146, 150). An diesen Voraussetzungen fehle es hier. Zwar habe die Beklagte dem Begehren des Klägers, den Bescheid vom 28. August 2006 mit einem Vorläufigkeitsvorbehalt zu versehen, mit dem Bescheid vom 12. April 2007 entsprochen. Damit aber habe sie die materiell-rechtliche Position des Klägers jedoch nicht verbessert. Dessen Antrag, einen solchen Vorbehalt aufzunehmen, habe keinem Selbstzweck gedient, sondern dem materiell-rechtlichen Ziel, bei Anwendbarkeit der damals noch ausstehenden Übergangsregelung eine höhere Rente zu erlangen. Dieses Ziel habe der Kläger im Ergebnis aber nicht erreichen können. Denn der Gesetzgeber habe bei der Novellierung der maßgeblichen Übergangsregel des Art. 6 § 4c des Gesetzes zur Neuregelung des Fremdrenten- und Auslandsrentenrechts (FANG) durch Art. 16 des Gesetzes v. 20.4.2007 (BGBl. I 554) u.a., bestimmt, dass der in Abs. 2 S. 1 des geänderten Art. 6 § 4 FANG näher geregelte Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkte für "rentennahe Jahrgänge" für die Zeit des Rentenbezuges ab 01.01.2000 gezahlt werde. Der "Erfolg" des Widerspruchsverfahrens könne vorliegend auch nicht in dem Umstand allein gesehen werden, dass die Beklagte dem Antrag des Klägers auf Aufnahme eines Vorläufigkeitsvorbehaltes entsprochen habe. Denn insoweit handelte es sich lediglich um ein Mittel, den Eintritt der Bestandskraft des Bescheids bis zum Inkrafttreten der Übergangsregelung zu verhindern. Dieses Ziel hätte in gleicher Weise dadurch erreicht werden können, dass die Beklagte nach Einlegung des Widerspruchs das Widerspruchsverfahren zum Ruhen gebracht hätte. Auch in diesem Fall aber hätte der Kläger mit dem Ruhen allein keinen "Erfolg" i.S. 63 SGB X erzielt. Auch als sozialrechtlichen Herstellungsanspruch könne der Kläger sein Erstattungsbegehren nicht erfolgreich verfolgen.
Gegen dieses ihm am 3. Juni 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30. Juni 2008 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt und vorgetragen, die Kostentragungspflicht der Beklagten ergebe sich unmittelbar aus § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X oder zumindest aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. Mai 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 12. April 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Juni 2007 zu verurteilen, ihm die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Widerspruchsverfahrens gegen den Rentenbescheid vom 28. August 2006 zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend und die streitgegenständlichen Bescheide für rechtmäßig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die vom Sozialgericht zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Ablehnung der Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens im Bescheid der Beklagten vom 12. April 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Juni 2007 ist rechtswidrig. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Widerspruchsverfahrens gegen den Rentenbescheid vom 28. August 2006.
Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Dies gilt gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 SGB X unbeachtlich ist. Die gesetzliche Regelung stellt somit für die Frage, ob Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten sind, eindeutig auf den Erfolg des Widerspruchs ab. Ein Widerspruch hat im Grundsatz dann Erfolg im Sinne des Gesetzes, wenn die Behörde ihm stattgibt (vgl. BSG, Urteil vom 21. Juli 1992 – 4 RA 20/91 -, in SozR 3-1300 § 63 Nr. 3 m. w. N.; Roos in von Wulffen, Kommentar zum SGB X, 6. Aufl., Randnr. 18 zu § 63; Krasney in Kasseler Kommentar, Randnrn. 5 f. zu § 63). Ohne Belang ist grundsätzlich, was der Widersprechende zur Begründung seines Rechtsbehelfs vorgebracht hat und welche Gründe zum Stattgeben des Widerspruchs geführt haben (vgl. BSG, Urteil vom 8. Oktober 1987 - 9a RVs 10/87 -, zitiert nach juris; Krasney in Kasseler Kommentar a. a. O.). Es kommt nicht darauf an, ob der Widerspruchsführer einen Anspruch auf die Abhilfeentscheidung hatte oder diese sogar zu Unrecht erfolgt ist. Entsprechende Prüfungen sind für die Frage der Kostenerstattung nicht vorzunehmen. Der Sinn des Gesetzes liefert keine Argumente, die sich der dem Wortlaut entsprechenden Auslegung entgegensetzen lassen könnten. Dies gilt selbst dann, wenn der Widerspruch unstatthaft oder unzulässig war. Richtig ist lediglich, dass der Widerspruchsführer bei einem unstatthaften oder unzulässigen Widerspruch die Erstattung der Kosten nicht wahrhaft "verdient" hat und dies der Gesetzgeber zum Anlass einer Differenzierung hätte nehmen können. Mindestens ebenso nahe liegt jedoch, darauf abzuheben, dass sich eine Behörde, wenn sie einem (unzulässigen oder unstatthaften) Widerspruch stattgibt, damit in die Rolle des Unterlegenen begeben hat und deshalb sie eine Verschonung mit Kosten gleichfalls nicht wahrhaft "verdient" hat. Da eine Lösung in diesem zweiten Sinne den großen Vorzug hat, dass es im Zusammenhang mit der Kostenerstattung nicht noch nachträglich einer möglicherweise komplizierten Prüfung der Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Widerspruchs bedarf, leuchtet als Sinn des Gesetzes ohne weiteres ein, wenn am Wortlaut festgehalten und ein "Erfolg" des Widerspruchs schon (und immer) dann angenommen wird, wenn dem Widerspruch stattgegeben wurde (zu § 80 VwVfG BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1983 - 8 C 80/80 -, veröffentlicht in Juris).
Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn der Widerspruch nicht kausal für die Abhilfe war. Beruhte insbesondere der angegriffene Ausgangsbescheid auf der Verletzung von Mitwirkungspflichten, denen der Widerspruchsführer dann vor Ergehen der Widerspruchsentscheidung nachkommt, liegt in der "Abhilfe", die die Behörde daraufhin vornimmt, kein Erfolg des Widerspruchs; die "Abhilfe" ist in solchen Fällen Ergebnis der nachträglichen Erfüllung von Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren, welche der Behörde die nunmehr positive Entscheidung über den Antrag erlaubte (BSG, Urteil vom 21. Juli 1992 - 4 RA 20/91 -, veröffentlicht in Juris). Ein solcher Fall der fehlenden Kausalität liegt hier offensichtlich nicht vor.
Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 21. September 2006 hat der Kläger Widerspruch gegen den Rentenbescheid eingelegt, mit dem Ziel der Ergänzung eines Vorbehalts im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Daraufhin ist eine entsprechende Ergänzung des Rentenbescheids mit Bescheid der Beklagten vom 12. April 2007 erfolgt und damit dem Widerspruch in vollem Umfang abgeholfen worden. Entgegen der Regelung des § 63 Abs. 1 SGB X wurde in dieser Abhilfeentscheidung allerdings die Erstattung der notwendigen Aufwendungen abgelehnt. Da, wie dargelegt, der Widerspruch aber im Falle der Abhilfe Erfolg im Sinne des § 63 Abs. 1 SGB X hat, sind dem Kläger die notwendigen Aufwendungen des Widerspruchsverfahrens von der Beklagten zu erstatten.
Anhaltspunkte dafür, dass ein Widerspruch im Sinne des § 63 Abs. 1 SGB X nur dann erfolgreich wäre, wenn der Widerspruchsführer durch die Abhilfeentscheidung materiell-rechtlich besser gestellt wird, ergeben sich weder aus der Regelung selbst, noch aus der Rechtsprechung und Kommentarliteratur. Solche lassen sich auch nicht aus der im angegriffenen Urteil zitierten Kommentarstelle (Roos, in: von Wulffen, SGB X; Kommentar, 6. Aufl. 2008, § 63 Rdnr. 18 f.) entnehmen. Dort wird ausgeführt, dass eine "Abhilfe" jeder Verwaltungsakt sei, mit dem dem Widerspruchsführer ein weiteres oder erweitertes "Recht" zugestanden werde. Unbeachtlich sei, ob damit die Rechtsposition des Widerspruchsführers tatsächlich verbessert werde.
Schließlich kommt es nicht darauf an, ob dem Anliegen des Klägers auch durch ein Ruhen des Widerspruchsverfahrens hätte Rechnung getragen werden können und ob in diesem Falle eine nach dem Ruhen zu erfolgende Widerspruchsentscheidung zum Erfolg des Widerspruchs geführt hätte. Denn so ist hier nicht verfahren worden. Unabhängig davon, wäre ein Ruhen des Verfahrens hier auch nicht in Betracht gekommen. Denn der Kläger hat mit seinem Widerspruch ausschließlich der Ergänzung des Vorbehalts und nicht die Gewährung einer höheren Rente begehrt. Soweit die Beklagte der Ansicht sein sollte, der Widerspruch mit diesem Ziel sei unzulässig oder unbegründet, hätte sie ihn verwerfen oder zurückweisen können. Dies hat sie jedoch nicht getan, sondern sie hat diesem Widerspruchsbegehren entsprochen und ihm damit abgeholfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Die Beklagte erstattet dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Erstattung seiner notwendigen Aufwendungen im Widerspruchsverfahren.
Der Kläger wurde am 1942 in Rumänien geboren und ist am 21. April 1990 in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt. Er beantragte, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, am 3. August 2006 Versichertenrente. Mit Rentenbescheid vom 28. August 2006 wurde dem Kläger Altersrente für langjährige Versicherte mit Rentenbeginn zum 1. Dezember 2006 bewilligt. Bei der Berechnung der Rentenhöhe wurden die für die in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten ermittelten Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt und somit um 40 v.H. gekürzt.
Mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 13. Juni 2006 – 1 BvL 9/00 u.a. – wurde der Gesetzgeber aufgefordert, bis zum 31. Dezember 2007 eine Übergangsregelung für die Absenkung der Entgeltpunkte für Zeiten nach dem FRG für bei Inkrafttreten der Regelung rentennahe Jahrgänge zu schaffen. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 21. September 2006 legte der Kläger gegen den Rentenbescheid Widerspruch ein, mit dem er einen Vorbehalt im Hinblick auf die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Übergangsregelung beantragte.
Mit Schreiben vom 29. November 2006 teilte die Beklage dem Bevollmächtigten des Klägers daraufhin zunächst mit, dass der Kläger nicht zu dem Personenkreis gehöre, für den die auf der Grundlage des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zu treffende Neuregelung von Nutzen sein könnte. Für die Aufnahme eines Vorbehalts bestehe daher keine Veranlassung.
Der Bevollmächtigte des Klägers erklärte mit Schreiben vom 8. Dezember 2006, der Widerspruch bleibe aufrecht erhalten und beziehe sich auf die Zusicherung, eine endgültige Entscheidung zur Anwendung von § 22 Abs. 4 FRG erst bei Inkrafttreten der angeordneten Übergangsregelung zu treffen.
Eine entsprechende Ergänzung des Rentenbescheids erfolgte mit Bescheid der Beklagten vom 12. April 2007. Diese Entscheidung enthält die hier angegriffene Entscheidung, dass die Kosten des Widerspruchsverfahrens nicht erstattet werden. Gegen diese Regelung des nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheids legte der Kläger am 9. Juni 2007 Widerspruch ein, der mir Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2007 zurückgewiesen wurde.
Der Kläger hat sein Begehren weiterverfolgt und am 9. Juli 2007 Klage beim Sozialgerichts Karlsruhe (SG) erhoben. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 29. Mai 2008 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die vom Kläger angegriffene Kostenentscheidung sei im Bescheid der Beklagten vom 12. April 2007, der den Rentenbescheid durch die Aufnahme des Vorläufigkeitsvorbehaltes ändere, getroffen. Diese Kostengrundentscheidung in Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids sei rechtmäßig. Der vom Kläger geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch finde in § 63 SGB X keine rechtliche Grundlage. Nach Abs. 1 S. 1 dieser Vorschrift habe der Rechtsträger, dessen Behörde einen Verwaltungsakt erlassen habe, der mit einem Widerspruch angefochten worden sei, demjenigen, der Widerspruch erhoben habe, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich sei. Im vorliegenden Fall sei der Widerspruch des Klägers vom 22. September 2006 jedoch nicht im Sinne dieser Vorschrift erfolgreich gewesen. Ein Widerspruch sei grundsätzlich dann erfolgreich, wenn ein förmlicher Abhilfe- (§ 81 Abs. 1 SGG) oder ein Widerspruchsbescheid (§ 85 Abs. 2 SGG) ergangen ist, vermittels dessen der angefochtene Verwaltungsakt völlig oder teilweise aufgehoben und dem Widerspruchsführer im Ergebnis, ein weiteres oder erweitertes Recht zugestanden worden (vgl. Roos, in: von Wulffen, SGB X; Kommentar, 6. Aufl. 2008, § 63 Rdnr. 18, unter Hinweis auf BSG SozR 3-1300 § 63 Nr. 3; OVG Münster, AnwBl 1991, 415; Meister, DÖV 1985, 146, 150). An diesen Voraussetzungen fehle es hier. Zwar habe die Beklagte dem Begehren des Klägers, den Bescheid vom 28. August 2006 mit einem Vorläufigkeitsvorbehalt zu versehen, mit dem Bescheid vom 12. April 2007 entsprochen. Damit aber habe sie die materiell-rechtliche Position des Klägers jedoch nicht verbessert. Dessen Antrag, einen solchen Vorbehalt aufzunehmen, habe keinem Selbstzweck gedient, sondern dem materiell-rechtlichen Ziel, bei Anwendbarkeit der damals noch ausstehenden Übergangsregelung eine höhere Rente zu erlangen. Dieses Ziel habe der Kläger im Ergebnis aber nicht erreichen können. Denn der Gesetzgeber habe bei der Novellierung der maßgeblichen Übergangsregel des Art. 6 § 4c des Gesetzes zur Neuregelung des Fremdrenten- und Auslandsrentenrechts (FANG) durch Art. 16 des Gesetzes v. 20.4.2007 (BGBl. I 554) u.a., bestimmt, dass der in Abs. 2 S. 1 des geänderten Art. 6 § 4 FANG näher geregelte Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkte für "rentennahe Jahrgänge" für die Zeit des Rentenbezuges ab 01.01.2000 gezahlt werde. Der "Erfolg" des Widerspruchsverfahrens könne vorliegend auch nicht in dem Umstand allein gesehen werden, dass die Beklagte dem Antrag des Klägers auf Aufnahme eines Vorläufigkeitsvorbehaltes entsprochen habe. Denn insoweit handelte es sich lediglich um ein Mittel, den Eintritt der Bestandskraft des Bescheids bis zum Inkrafttreten der Übergangsregelung zu verhindern. Dieses Ziel hätte in gleicher Weise dadurch erreicht werden können, dass die Beklagte nach Einlegung des Widerspruchs das Widerspruchsverfahren zum Ruhen gebracht hätte. Auch in diesem Fall aber hätte der Kläger mit dem Ruhen allein keinen "Erfolg" i.S. 63 SGB X erzielt. Auch als sozialrechtlichen Herstellungsanspruch könne der Kläger sein Erstattungsbegehren nicht erfolgreich verfolgen.
Gegen dieses ihm am 3. Juni 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30. Juni 2008 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt und vorgetragen, die Kostentragungspflicht der Beklagten ergebe sich unmittelbar aus § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X oder zumindest aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. Mai 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 12. April 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Juni 2007 zu verurteilen, ihm die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Widerspruchsverfahrens gegen den Rentenbescheid vom 28. August 2006 zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend und die streitgegenständlichen Bescheide für rechtmäßig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die vom Sozialgericht zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Ablehnung der Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens im Bescheid der Beklagten vom 12. April 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Juni 2007 ist rechtswidrig. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Widerspruchsverfahrens gegen den Rentenbescheid vom 28. August 2006.
Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Dies gilt gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 SGB X unbeachtlich ist. Die gesetzliche Regelung stellt somit für die Frage, ob Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten sind, eindeutig auf den Erfolg des Widerspruchs ab. Ein Widerspruch hat im Grundsatz dann Erfolg im Sinne des Gesetzes, wenn die Behörde ihm stattgibt (vgl. BSG, Urteil vom 21. Juli 1992 – 4 RA 20/91 -, in SozR 3-1300 § 63 Nr. 3 m. w. N.; Roos in von Wulffen, Kommentar zum SGB X, 6. Aufl., Randnr. 18 zu § 63; Krasney in Kasseler Kommentar, Randnrn. 5 f. zu § 63). Ohne Belang ist grundsätzlich, was der Widersprechende zur Begründung seines Rechtsbehelfs vorgebracht hat und welche Gründe zum Stattgeben des Widerspruchs geführt haben (vgl. BSG, Urteil vom 8. Oktober 1987 - 9a RVs 10/87 -, zitiert nach juris; Krasney in Kasseler Kommentar a. a. O.). Es kommt nicht darauf an, ob der Widerspruchsführer einen Anspruch auf die Abhilfeentscheidung hatte oder diese sogar zu Unrecht erfolgt ist. Entsprechende Prüfungen sind für die Frage der Kostenerstattung nicht vorzunehmen. Der Sinn des Gesetzes liefert keine Argumente, die sich der dem Wortlaut entsprechenden Auslegung entgegensetzen lassen könnten. Dies gilt selbst dann, wenn der Widerspruch unstatthaft oder unzulässig war. Richtig ist lediglich, dass der Widerspruchsführer bei einem unstatthaften oder unzulässigen Widerspruch die Erstattung der Kosten nicht wahrhaft "verdient" hat und dies der Gesetzgeber zum Anlass einer Differenzierung hätte nehmen können. Mindestens ebenso nahe liegt jedoch, darauf abzuheben, dass sich eine Behörde, wenn sie einem (unzulässigen oder unstatthaften) Widerspruch stattgibt, damit in die Rolle des Unterlegenen begeben hat und deshalb sie eine Verschonung mit Kosten gleichfalls nicht wahrhaft "verdient" hat. Da eine Lösung in diesem zweiten Sinne den großen Vorzug hat, dass es im Zusammenhang mit der Kostenerstattung nicht noch nachträglich einer möglicherweise komplizierten Prüfung der Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Widerspruchs bedarf, leuchtet als Sinn des Gesetzes ohne weiteres ein, wenn am Wortlaut festgehalten und ein "Erfolg" des Widerspruchs schon (und immer) dann angenommen wird, wenn dem Widerspruch stattgegeben wurde (zu § 80 VwVfG BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1983 - 8 C 80/80 -, veröffentlicht in Juris).
Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn der Widerspruch nicht kausal für die Abhilfe war. Beruhte insbesondere der angegriffene Ausgangsbescheid auf der Verletzung von Mitwirkungspflichten, denen der Widerspruchsführer dann vor Ergehen der Widerspruchsentscheidung nachkommt, liegt in der "Abhilfe", die die Behörde daraufhin vornimmt, kein Erfolg des Widerspruchs; die "Abhilfe" ist in solchen Fällen Ergebnis der nachträglichen Erfüllung von Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren, welche der Behörde die nunmehr positive Entscheidung über den Antrag erlaubte (BSG, Urteil vom 21. Juli 1992 - 4 RA 20/91 -, veröffentlicht in Juris). Ein solcher Fall der fehlenden Kausalität liegt hier offensichtlich nicht vor.
Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 21. September 2006 hat der Kläger Widerspruch gegen den Rentenbescheid eingelegt, mit dem Ziel der Ergänzung eines Vorbehalts im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Daraufhin ist eine entsprechende Ergänzung des Rentenbescheids mit Bescheid der Beklagten vom 12. April 2007 erfolgt und damit dem Widerspruch in vollem Umfang abgeholfen worden. Entgegen der Regelung des § 63 Abs. 1 SGB X wurde in dieser Abhilfeentscheidung allerdings die Erstattung der notwendigen Aufwendungen abgelehnt. Da, wie dargelegt, der Widerspruch aber im Falle der Abhilfe Erfolg im Sinne des § 63 Abs. 1 SGB X hat, sind dem Kläger die notwendigen Aufwendungen des Widerspruchsverfahrens von der Beklagten zu erstatten.
Anhaltspunkte dafür, dass ein Widerspruch im Sinne des § 63 Abs. 1 SGB X nur dann erfolgreich wäre, wenn der Widerspruchsführer durch die Abhilfeentscheidung materiell-rechtlich besser gestellt wird, ergeben sich weder aus der Regelung selbst, noch aus der Rechtsprechung und Kommentarliteratur. Solche lassen sich auch nicht aus der im angegriffenen Urteil zitierten Kommentarstelle (Roos, in: von Wulffen, SGB X; Kommentar, 6. Aufl. 2008, § 63 Rdnr. 18 f.) entnehmen. Dort wird ausgeführt, dass eine "Abhilfe" jeder Verwaltungsakt sei, mit dem dem Widerspruchsführer ein weiteres oder erweitertes "Recht" zugestanden werde. Unbeachtlich sei, ob damit die Rechtsposition des Widerspruchsführers tatsächlich verbessert werde.
Schließlich kommt es nicht darauf an, ob dem Anliegen des Klägers auch durch ein Ruhen des Widerspruchsverfahrens hätte Rechnung getragen werden können und ob in diesem Falle eine nach dem Ruhen zu erfolgende Widerspruchsentscheidung zum Erfolg des Widerspruchs geführt hätte. Denn so ist hier nicht verfahren worden. Unabhängig davon, wäre ein Ruhen des Verfahrens hier auch nicht in Betracht gekommen. Denn der Kläger hat mit seinem Widerspruch ausschließlich der Ergänzung des Vorbehalts und nicht die Gewährung einer höheren Rente begehrt. Soweit die Beklagte der Ansicht sein sollte, der Widerspruch mit diesem Ziel sei unzulässig oder unbegründet, hätte sie ihn verwerfen oder zurückweisen können. Dies hat sie jedoch nicht getan, sondern sie hat diesem Widerspruchsbegehren entsprochen und ihm damit abgeholfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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