S 7 AS 4053/09 ER

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
SG Halle (Saale) (SAN)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 7 AS 4053/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Die sog. Umweltprämie („Abwrackprämie“) ist nicht als Einkommen nach § 11 SGB II anzurechnen. Es handelt sich um eine zweckbestimmte Einnahme gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II, welche nicht zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu verwenden ist.

2. Zuwendungszweck der Umweltprämie ist allein die Unterstützung des Neuer-werbs von Kfz bei gleichzeitiger Altfahrzeugverschrottung getragen vom politi-schen Willen der Konjunkturbelebung der Automobilwirtschaft. Dieser Zweck er-fasst auch SGB II-Empfänger und würde im Falle einer Anrechnung der Umwelt-prämie als existenzsicherndes Einkommen übergangen.

3. Ein Geldgeschenk Dritter zur Finanzierung des Kfz ist jedoch als einmalige Einnahme berücksichtigungsfähiges Einkommen iSv § 11 SGB II.
Sozialgericht Halle, Beschluss vom 23.09.2009, S 7 AS 4053/09 ER Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin (Ast) wendet sich gegen die Anrechnung einer ihr gewährten Umweltprä-mie (sog. "Abwrackprämie") in Höhe von 2.500,00EUR als Einkommen und beansprucht die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ohne Anrechnung dieser Einnahme. Die ... geborene Ast steht im laufenden Leistungsbezug beim Antragsgegner (Ag). Sie ist erwerbstätig mit einem unterschiedlichen monatlichen Nettoeinkommen (05/2009: 618,38EUR, 06/2009: 622,96EUR). Der Ag legt derzeit ein monatliches Nettoeinkommen von 648,60EUR als Durchschnitt zugrunde. Am 19.03.2009 kaufte sich die Ast einen neues Fahrzeug ‚Opel Corsa Selection’ zum Gesamtpreis von 12.390,99EUR. Hierfür erhielt sie am 19.03.2009 einen Betrag von 2.500,00EUR von ihrer Mutter als Geschenk. Unter dem 23.03.2009 gewährte ihr R.K. ein zinsloses Darlehen in Höhe von 2.500,00EUR, wobei sich die Ast verpflichtete, dieses an ihn zurückzuzahlen, sobald sie die sog. Umweltprämie erhalte. Die Ast zahlte einen Betrag von 5.000,00EUR beim Kfz-Kauf in bar an. Hinsichtlich eines weiter verbleibenden Betrages von 8.152,14EUR schloss die Ast am 12.02.2009 ein Darlehensvertrag mit der G.- Bank GmbH. Mit Bescheid vom 29.05.2009 bewilligte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) der Ast eine Zuwendung in Höhe von 2.500,00 EUR für den Erwerb ihres Neufahrzeuges. Mit Bescheid vom 04.06.2009 bewilligte der Ag der Ast vorläufig Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.07.2009 bis 31.12.2009 von monatlich 296,59EUR: Bedarf gemäß §§ 19 ff. SGB II in Höhe von 704,00EUR (Regelleistung 359,00EUR + Mietanteil 243,00EUR + Nebenkostenan-teil 36,25EUR + Heizkostenanteil 65,75EUR = 704,00EUR) abzüglich anrechenbares und bereinigtes Einkommen von 407,41EUR (Erwerbseinkommen 648,60EUR - Freibetrag Erwerbseinkommen 241,19EUR = 407,41EUR bereinigtes Einkommen) = 296,59EUR. Das Bafa zahlte die unter dem 29.05.2009 bewilligte Umweltprämie in Höhe von 2.500,00EUR am 09.06.2009 unmittelbar an R.K. aus. Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 29.07.2009 hob der Ag den Bewilligungsbe-scheid vom 04.06.2009 auf und forderte von der Ast einen Betrag von 250,00EUR zurück. Die der Ast am 09.06.2009 über R.K. zugeflossene sog. Abwrackprämie in Höhe von 2.500,00EUR sei als einmalige Einnahme als Einkommen ab dem Folgemonat anzurechnen und auf den Zeitraum 07/09 bis 04/10 in Höhe von monatlich 250,00EUR zu berücksichtigen. Mit Änderungsbescheid vom 29.07.2009 bewilligte der Ag der Ast vorläufig Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.07.2009 bis 31.12.2009 von monatlich 46,59EUR: Bedarf gemäß §§ 19 ff. SGB II in Höhe von 704,00EUR (Regelleistung 359,00EUR + Mietanteil 265,00EUR + Neben-kostenanteil 23,00EUR + Heizkostenanteil 57,00EUR = 704,00EUR) abzüglich anrechenbares und bereinigtes Einkommen von 657,41EUR (Erwerbseinkommen 648,60EUR + sonstiges Einkommen 250,00EUR - Freibetrag Erwerbseinkommen 241,19EUR = 657,41EUR bereinigtes Einkommen) = 46,59EUR. Die Absetzung "sonstigen Einkommens" erläutert der Ag in diesem Bewilligungsbe-scheid nicht. Gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid und den Änderungsbescheid vom 29.07.2009 erhob die Ast am 11.08.2009 Widerspruch. Der Ag teilte der Ast mit Schreiben vom 12.08.2009 mit, die Vollziehung des Erstattungsbescheides bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens auszusetzen. Über die Widersprüche ist noch nicht entschieden. Am 25.08.2009 hat die Ast beim erkennenden Gericht um einstweiligen Rechtsschutz nach-gesucht und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Abwrackprämie nicht im Rahmen der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen sei. Es handele sich ausweislich des Zuwendungsbescheides des Bafa um eine zweckgebundene Einnahme, welche demnach nicht für allgemeine Lebenshaltungskosten verwendet werden könne. Zudem sei der Ast die Umweltprämie durch die Zahlung an R.K. gar nicht zugeflossen, was für sich schon zum Ausschluss einer Anrechnung führe. Auf das Fahrzeug sei sie zudem beruflich dringend angewiesen, so dass auch keine missbräuchliche Verwendung der Umweltprämie vorliege. Zwar sei ihr das Geldgeschenk ihrer Mutter i.H.v. 2.500,00 EUR zugeflossen; dieses könne aber nicht angerechnet werden. Sie genieße Vertrauensschutz nach § 45 SGB X und auch der Ag habe dies im Wissen um das Geschenk auch nicht angerechnet. Jedenfalls könne dieser Betrag allenfalls bis Juli 2009 berücksichtigt werden, da 2.500,00EUR einem durchschnittlichen Nettoeinkommen für zwei Monate entsprechen und auch lediglich auf einen solchen Zeitraum aufgeteilt werden könne. Die Ast beantragt schriftsätzlich,

der Ast vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe ohne Anrechnung von monatlichem sonstigen Einkommen in Höhe von 250,00EUR zu bewilligen.

Der Ag beantragt, den Antrag abzulehnen.

Er verteidigt den angegriffenen Bescheid und meint zudem, die Umweltprämie sei ab dem 01.07.2009 als Einkommen anzurechnen. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen vom 03.07.2009 – L 20 B 59/09 AS ER – sei die Umweltprämie als einmaliges Einkommen anrechenbar, da sie die Lage der Ast so günstig beeinflusse, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht mehr gerechtfertigt wären. Jedenfalls habe die Ast keinen Anspruch auf höhere Leistungen, denn die ihr im März 2009 zugeflossenen zwei Zahlungen von jeweils 2500,00EUR seien als einmalige Einnahmen anzurechnen, die zum völligen Leistungsausschluss führen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

II.

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber unbegründet.

Nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Ast vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentli-cher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Eine Regelungsanordnung kann erlassen werden, wenn die Ast glaubhaft macht, dass ein geltend gemachtes Recht gegen-über dem Ag besteht (Anordnungsanspruch) und sie ohne den Erlass der begehrten Anord-nung wesentliche Nachteile erleiden würden (Anordnungsgrund). Der Anordnungsgrund setzt voraus, dass die Ast bei Abwägung ihrer Interessen gegenüber denjenigen des Ag nicht zugemutet werden kann, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Bei einem offenen Ausgang der Hauptsache, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Wege der Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die grundrechtlichen Belange der Ast umfassend zu berücksichtigen und in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich dabei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) schützend und fördernd vor die Grundrechte der Einzelnen stellen (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, NVwZ 2005, 927; Krodel, NZS 2006, 637ff.).

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

a. Vorliegend fehlt es an einem Anordnungsanspruch. Die Ast hat im hier maßgeblichen Zeitraum 07-12/2009 keinen Anspruch auf höhere SGB II - Leistungen. Die Ast hat derzeit nach dem Änderungsbescheid vom 29.07.2009 insgesamt einen Anspruch auf vorläufige Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 46,59EUR. Diesen Betrag gewährt ihr der Ag. Der Anspruch von 46,95EUR setzt sich wie folgt zusammen: Regelleistung gemäß § 20 SGB II von 359,00EUR zuzüglich KdU gemäß § 22 SGB II von 345,00EUR (265,00EUR Mietanteil, Neben-kostenanteil 23,00EUR, Heizkostenanteil 57,00EUR), abzüglich des bereinigten Einkommens von 657,41EUR (Erwerbseinkommen 648,60EUR zuzüglich weiteres Einkommen (Schenkung) 250,00EUR abzüglich Einkommensbereinigung/Freibetrag 241,19EUR). Angesichts des Umstandes, dass die Ermittlung des Bedarfs und die Bezifferung der KdU vorliegend zwischen den Beteiligten unstreitig sind, hat das Gericht auch unter Berücksichtigung des Untersuchungsgrundsatzes keine Anhaltspunkte, im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes hierin weitergehende Prüfungen vorzunehmen. An der derzeit erfolgenden durchschnittsweisen Festlegung des Nettoerwerbseinkommens von monatlich 648,60EUR hat das Gericht wegen § 2 Abs. 3 Alg II-V und der erfolgten vorläufigen Bewilligung keine Bedenken.

Als Einkommen sind somit das Erwerbseinkommen der Ast und das im Rahmen der Anrech-nung als einmalige Einnahme gemäß § 2 Abs. 4 Alg II-V in monatlichen Teilbeträgen zu erfassende Geschenk der Mutter vom 19.03.2009 an die Ast in Höhe von 2.500,00EUR zu berücksichtigen. Ein weitergehender Anspruch ergibt sich auch nicht – wie die Ast meint – wegen einer Nichtberücksichtigung der Umweltprämie: Zwar ist die sog. Umweltprämie nicht im Rahmen der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen (aa). Wegen der Anrechnung des Geldgeschenkes von 2.500,00EUR ergibt sich indes kein höher Leistungsanspruch als die bereits bewilligten und gewährten monatlichen Leistungen von 46,59 EUR (bb). Daher kommt es auch auf eine etwaige Anrechnung des Darlehensbetrages von R.K. an die Ast von 2.500,00EUR nicht mehr an (cc.). aa. Die Umweltprämie in Höhe von 2.500,00 EUR ist der Ast entgegen ihrer Ansicht zugeflossen und somit einer Prüfung der Einkommensanrechnung zu unterziehen. Es ist nämlich für den Zufluss nicht entscheidend, dass die tatsächliche Auszahlung der Prämie seitens des Bafa nicht unmittelbar an die Ast erfolgte, sondern auf deren Anweisung hin direkt an R.K. über-wiesen wurde. Die Ast ist Anspruchsinhaberin bzw. Adressatin der Umweltprämie und hat mit der Bestimmung der unmittelbaren Auszahlung an R.K. eigenbestimmt hierüber verfügt, was einem Zufluss angesichts der (wirksamen) Vermögensverfügung gleichzustellen ist. Gleich-wohl handelt es sich bei dieser Umweltprämie um keine im Rahmen der Einkommensanrech-nung gemäß § 11 SGB II zu berücksichtigende Einnahme. Zwar sind nach § 11 Abs. 1 SGB II alle Einnahmen in Geld und Geldeswert zu berücksichtigten. Gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II sind hingegen nicht als Einkommen zu berücksichtigen zweckbestimmte Einnahmen, soweit sie einen anderem Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären. Die der Ast gewährte Umweltprämie verfolgt einen anderen Zweck als die SGB II – Leistungen und kann nicht zur Sicherung des Lebensunterhaltes verwendet werden, so dass ihre Berücksichtigung als Einkommen ausgeschlossen ist (so auch SG Lüneburg, Beschluss vom 22.08.2009, S 75 AS 1225/09 ER, juris; SG Magdeburg, Beschluss vom 15.04.2009, S 16 AS 907/09 ER, juris; ferner SG Dresden, Beschluss vom 26.08.2009, S 12 AS 3516/09 ER, juris, allerdings bezogen auf den tatsächlichen Zufluss der Prämie; a.A. aber LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 03.07.2009, L 20 B 59/09 AS ER und L 20 B 60/09 AS ER, juris; SG Chemnitz, Beschluss vom 09.09.2009, S 44 4601/09 ER, juris; vgl. zum Ganzen auch Labrenz, NJW 2009, S. 2245 ff.). (1) Nach dem Willen der Bundesregierung (vgl. dazu die "Richtlinie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen vom 20. Februar 2009 mit Änderungen der Richtlinie vom 17. März 2009 und vom 26. Juni 2009", abrufbar unter www.bafa.de ( im folgenden ‚Förder-richtlinie’ )) dient die – zwischenzeitlich seit dem 02.09.2009 erschöpfte – ‚Abwrackprämie’ ausschließlich der Anschaffung eines Neufahrzeugs bzw. Jahreswagens bei gleichzeitiger Verschrottung eines Altfahrzeugs. Der Zuwendungszweck ist somit die Unterstützung des Erwerbs von Neufahrzeugen bzw. Jahreswagen getragen vom politischen Willen der Bele-bung der Konjunktur der Automobilwirtschaft (vgl. dazu Punkt I der Förderrichtlinie). Die Voraussetzungen der Gewährung der Umweltprämie orientieren sich nach der Förderichtlinie mithin ausschließlich am Kfz-Erwerb verbunden mit der Altfahrzeugverschrottung. Insbeson-dere sind an die Förderfähigkeit im Unterschied zu Grundsicherungsleistungen keine ‚Bedürf-tigkeitsmerkmale’ i.S.e einer Vermögensgrenze bzw. –freibeträge geknüpft. Maßgeblich ist lediglich der Kfz-Erwerb, für den ein finanzieller Anreiz geschaffen werden soll. Diese der Förderung insgesamt zugrunde liegende Zweckbindung folgt für die Ast konkret-individuell aus dem Zuwendungsbescheid vom 29.05.2009. Sie erhält danach die ‚Abwrackprämie’ verbunden mit der Nebenbestimmung des Neufahrzeugerwerbs und der Altfahrzeugverschrot-tung. Aus diesem Grund ist die Leistung entgegen der Ansicht des Ag schon von vornherein nicht für denselben Zweck wie Grundsicherungsleistungen des SGB II verwendbar. Nur wenn die Prämie demselben (öffentlich-rechtlichen) Zweck wie die Leistungen des SGB II – nämlich der Unterstützung eines Hilfebedürftigen im Rahmen einer Grundsicherung – dienen würde, käme eine Anrechnung überhaupt in Betracht. Insoweit beinhaltet die Gewährung der Um-weltprämie eine Vergleichbarkeit mit der Eigenheimzulage und deren Nichtanrechnung bei einer Verwendung zur Finanzierung einer nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II nicht als Vermögen zu berücksichtigenden Immobilie (§ 1 Abs. 1 Nr. 7 Alg II-V). Hierbei kommt es auch nicht darauf an, ob bei der Eigenheimzulage das verfassungsrechtlich berücksichtigte Grund-bedürfnis des Wohnens gefördert wird (so aber LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.) und bei der Umweltprämie eine derartige verfassungsrechtliche Verankerung nicht besteht. Zwar ist die Förderung des Kfz-Kaufs mit staatlichen Prämien grundrechtlich nicht verortet. Ein Anhalts-punkt für eine Anrechnung auf Grundsicherungsleistungen vermag indes hieraus nicht abgeleitet werden, zumal die Umweltprämie im Unterschied zur Eigenheimzulage ausschließ-lich bei zweckentsprechender Mittelverwendung gewährt wird (so auch SG Magdeburg, a.a.O.). Die mithin erkennbare Zweckbestimmung der Umweltprämie würde daher im Falle ihrer Anrechnung als existenzsicherndes Einkommen übergangen, zumal die Ast angesichts der Nebenbestimmung des Zuwendungsbescheides vom 29.05.2009 bei einer zweckwidrigen Verwendung einer Aufhebung der Bewilligung ausgesetzt sein kann. (2) Die Gewährung der Umweltprämie beeinflusst die Lage der Ast auch nicht derart günstig, dass daneben keine SGB II - Leistungen gerechtfertigt wären (vgl. auch SG Lüneburg, a.a.O.; a.A. aber LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.). Eine in diesem Sinne ‚günstige Beeinflussung’ vermag nach Ansicht des Gerichts lediglich dann entstehen, wenn die in Rede stehenden Mittel dem Hilfebedürftigen zum notwendigen Lebensunterhalt tatsächlich zu Verfügung stehen. Hieran bestehen nicht nur angesichts der Zweckbindung der Prämie Zweifel: Zuwen-dungsvoraussetzung der Prämie ist, wie aus dem Bewilligungsbescheid der Umweltprämie vom 29.05.2009 folgt, u.a. die Verschrottung des Altfahrzeuges und der Erwerb des Neufahr-zeuges. Mithin bestehen die (endgültigen) Zuwendungsvoraussetzungen erst dann, wenn der Betroffene bereits eine "Vermögensumschichtung" gemacht hat, so dass diese Mittel gerade nicht tatsächlich zum Unterhalt bzw. zur Grundsicherung zur Verfügung stehen (vgl. auch SG Lüneburg, a.a.O.). Auch folgt eine günstige Beeinflussung der Lage des Hilfebedürftigen, neben der Leistungen nicht mehr gerechtfertigt wären, nicht daraus, dass – so wohl aber im Ansatz das SG Chem-nitz, a.a.O. RdNr. 31 im Zusammenhang mit einer an Art. 3 GG orientierten Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung mit Nichtleistungsempfängern – die Ast bereits mit der Gewährung der SGB II – Leistungen fürsorgerechtliche und steuerfinanzierte Leistungen erhält und sich somit von dem Teil der Bevölkerung unterscheidet, welcher ohne (ergänzende) SGB II – Leistungen seinen Lebensunterhalt bestreitet. Ein hierauf gerichtete Vergleich der Bevölke-rungsgruppen trägt für die Einordnung der Umweltprämie in die Systematik der Einkommens-anrechnung des SGB II indes nicht. Ansatzpunkt der Umweltprämie ist – wie gezeigt – gerade nicht deren ausschließliche Gewährung an diejenigen Menschen, welche ihren Lebensunter-halt selbst bestreiten und daneben ein Ausschluss derjenigen Menschen, welche als Hilfebe-dürftige auf staatliche Grundsicherungsleistungen angewiesen sind. Aufgezeigter Zweck der Umweltprämie ist allein die auf alle Bevölkerungsgruppen abzielende Schaffung einer sog. "Konjunkturspritze" und die hierauf gerichtete finanzielle Unterstützung derjenigen Personen, welche ein neues Kfz erwerben wollen. Dies erfasst auch SGB II – Leistungsempfänger. Ein neues Kfz kann auch – freilich unter Beachtung der Wertgrenze von 7.500,00EUR vgl. BSG, 06.09.2007, B 14/7b AS 66/06 R, wofür vorliegend angesichts der Darlehensfinanzierung von 8.152,14EUR für die Differenz zum Gesamtkaufpreis von 12.390,99EUR jedoch ersichtlich kein Raum bleibt – und außerdem individuell abhängig von der Höhe des Vermögensfreibetrages gemäß § 12 SGB II somit auch ein Empfänger von SGB II-Leistungen jederzeit erwerben. Wenn sich die Bundesregierung – so wie aus der Förderrichtlinie ersichtlich – zur Unterstüt-zung derartigen Konsumverhaltens mittels Gewährung hierauf zweckgebundener Zuschüsse entschließt, vermag dies Empfänger von SGB II – Leistungen daher mit einer Anrechnung gleichsam nicht deshalb (faktisch) ausschließen, weil diese Personen steuerfinanzierte fürsorgerechtliche Leistungen erhalten. Die Gewährleistung der Grundsicherung ist wesentli-cher Bestandteil des verfassungsrechtlich verankerten sozialstaatlichen Handelns, welche nicht durch die Schaffung einer sog. Umweltprämie beim Kfz-Kauf als umweltpolitischer Anreiz und Mittel zur Wirtschaftsbelebung vermindert bzw. verkürzt wird. bb. Allerdings ist der Betrag in Höhe von 2.500,00EUR, welche die Ast von ihrer Mutter am 19.03.2009 als Geldgeschenk erhalten hat, entgegen der Ansicht der Ast und auch entgegen des bisherigen Verhaltens des Ag (vgl. den Vermerk auf Blatt 326 der Verwaltungsakte) nicht dem Vermögen i.S.v. § 12 SGB II zuzuordnen, sondern als Einkommen – einmalige Einnah-me – zu erfassen. Dieses Geldgeschenk beinhaltet einen Zufluss an anrechnungsfähigen einmaligen Einkommen (vgl. auch Mecke, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 11 RdNr. 28 m.w.N.). Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Zuflusses dieses Betrages am 19.03.2009 bei der Ast und der zu diesem Zeitpunkt für März 2009 bereits vorgenommenen Leistungsgewährung ist gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 – 3 Alg II-V eine Berücksichtigung ab April 2009 vorzunehmen. Hierbei hält das Gericht eine Quotelung von 2.500,00EUR: 10 für angemes-sen, so dass sich ein monatlich zu berücksichtigender Teilbetrag von 250,00 EUR für zehn Monate ergibt, welcher zusätzlich zu dem Erwerbseinkommen im hier in Rede stehenden Zeitraum 07-12/2009 in Abzug zu bringen ist und im Ergebnis hier zu keinem höheren Leistungsanspruch führt. Hierbei ist nicht maßgebend, dass der Ag bislang – soweit aus der Verwaltungsakte ersicht-lich – keine Aufhebung wegen des Geldgeschenkes ausgesprochen hat. Für die hier im Raum stehende einstweilige Anordnung folgt auch entgegen der Ansicht der Ast nicht, dass eine Anrechnung für die Zukunft und den hier betroffenen Zeitraum 07-12/2009 gleichsam infolge eines in die Zukunft weisenden Vertrauensschutzes unterbleiben müsse. Auf einen derartigen in die Zukunft weisenden Vertrauensschutz vermag sich die Ast nicht berufen können, wobei der Ast zuzugeben ist, dass offensichtlich selbst der Ag das Geschenk der Mutter nicht als Einkommen anrechnen wollte – vgl. insoweit die Aktenvermerke Blatt 326 und 351 der Verwaltungsakte –. Das Gericht weist noch ergänzend darauf hin, dass eine Aufhe-bung der Leistungsbewilligung wegen des Geschenkes der Mutter für den Zeitraum ab 19.03.2009 gestützt auf § 45 SGB X jedoch ersichtlich schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil über die Leistungen der Ast durch den Ag bislang lediglich vorläufig entschieden wurde und sich mithin einer vorläufigen Bewilligung nicht ohne weiteres eine Aufhebung anschließt, sondern zunächst eine endgültige Bewilligung durch den Ag zu erfolgen hat (vgl. § 40 SGB II i.V.m. § 328 SGB III). (cc.) Ob darüber hinaus auch das der Ast unter dem 23.03.2009 von R.K. gewährte Darlehen in Höhe von 2.500,00EUR im Rahmen der Einkommensanrechnung durch den Ag zu berücksich-tigen ist, kann in diesem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dahinstehen. Jedenfalls ergibt sich hieraus kein höherer Anspruch der Ast. Vielmehr vermag hieraus eher ein noch geringerer Anspruch als derzeit bewilligt folgen. b. Auf einen Anordnungsgrund kommt es mangels Anordnungsanspruch nicht mehr an. Nach alledem konnte der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg haben und ist abzulehnen. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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