Land
Rheinland-Pfalz
Sozialgericht
LSG Rheinland-Pfalz
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
4
1. Instanz
SG Speyer (RPF)
Aktenzeichen
S 17 R 267/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen
L 4 R 196/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Widerspruch und Klage haben aufschiebende Wirkung entsprechend § 7a Abs. 7 Satz 1 SGB IV auch dann, wenn der Bescheid, in welchem über die Beitragspflicht entschieden wird, nicht der betroffenen Person, sondern dem Arbeitgeber zugestellt wird.
2. Ein Bescheid, in dem der Rentenversicherungsträger eine Statusentscheidung nach § 7a SGB IV trifft, ist -auch- demjenigen bekannt zugeben, über dessen Versicherungspflicht entschieden wurde.
2. Ein Bescheid, in dem der Rentenversicherungsträger eine Statusentscheidung nach § 7a SGB IV trifft, ist -auch- demjenigen bekannt zugeben, über dessen Versicherungspflicht entschieden wurde.
1. Es wird festgestellt, dass der Widerspruch und die Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23.12.2008 aufschiebende Wirkung haben.
2. Die Aufhebung der Vollziehung des Bescheids vom 23.12.2008 wird angeordnet.
3. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin beider Rechtszüge.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Beibehaltung einer Befreiung von der Mitgliedschaft in der Gesetzlichen Rentenversicherung.
Die Antragstellerin ist Rechtsanwältin, seit dem 01.10.1990 Mitglied eines Rechtsanwaltsversorgungswerks und von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 13.12.1990 von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherungspflicht -damals der Angestellten- befreit. Seit dem 01.12.1992 ist sie, wie mehrere andere Rechtsanwälte, bei der Beigeladenen als Einzelentscheiderin angestellt. Die Beigeladene hat während dieser Zeit bis zuletzt Rentenversicherungsbeiträge an das Anwaltsversorgungswerk für die Antragstellerin entrichtet.
Aufgrund einer im Jahr 2008 durchgeführten Betriebsprüfung erließ die Antragstellerin gegenüber der Beigeladenen einen Bescheid vom 23.12.2008, mit dem sie einen Betrag von 251.604,84 EUR u.a. wegen der Tätigkeit der Antragstellerin seit dem 01.12.1992 forderte, da diese Tätigkeit der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterfalle, worauf das Bundesverwaltungsamt für die Beigeladene von der Antragstellerin 52.875,95 EUR zurückforderte.
Den Widerspruch der Antragstellerin wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 29.06.2009 zurück. Hiergegen hat die Antragstellerin Klage vor dem Sozialgericht Speyer erhoben (Az.: S 13 R 736/09).
Am 06.05.2009 hat die Antragstellerin gegen den ihr am 17.04.2009 zugestellten Beschluss Beschwerde eingelegt.
Einen Antrag der Antragstellerin auf einstweiligen Rechtsschutz hat das Sozialgericht Speyer mit Beschluss vom 14.04.2009 abgewiesen, da die Antragstellerin in ihrer Tätigkeit als Einzelfallentscheiderin der Beigeladenen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sei.
Die Antragstellerin trägt vor,
die Beigeladene habe in Kenntnis der Antragsgegnerin seit 1992 die Rentenversicherungsbeiträge an das Rechtsanwaltsversorgungswerk abgeführt. Dies sei mehrfach geprüft und nicht beanstandet worden, da die Befreiung im Jahr 1990 personengebunden ausgesprochen worden sei. Wegen des Schwebezustandes müsse sie derzeit Beiträge an die Antragsgegnerin und das Versorgungswerk entrichten, was eine hohe finanzielle monatliche Belastung darstelle.
Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.06.2009 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen,
und nimmt Bezug auf die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts Speyer.
Im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin sowie der Prozessakte, der Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung war.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet.
Dabei hat der Senat die Anträge der Antragstellerin entsprechend ihrem Begehr ausgelegt, worauf der Senat mit Schreiben vom 14.07.2009 hingewiesen hat. Nachdem die Klägerin, wie sie im letzten Schreiben vom 01.09.2009 nochmals betont hat, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zunächst ihres Widerspruchs, dann aber der Klage vom 01.09.2009 erreichen will, im Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht Speyer auch einen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist im vorliegenden Verfahren nicht mehr über die zunächst beantragte inzidente und isolierte Feststellung, dass die von der Antragstellerin ausgesprochene Befreiung von der Versicherungspflicht dazu führe, dass Versicherungsbeiträge an die Rechtsanwaltsversorgungskammer zu seien, zu entscheiden.
Die Beschwerde ist begründet, da entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin und des Sozialgerichts der von der Antragstellerin zunächst eingelegte Widerspruch und die nach dessen Bescheidung erhobene Klage aufschiebende Wirkung haben. Nach § 86b Abs 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung (§ 86 b Abs 1 S 2 SGG).
Da im Bescheid der Antragsgegnerin vom 23.12.2008 über die Versicherungspflicht der Antragstellerin entschieden und Rentenversicherungsbeiträge angefordert wurden, entfiel grundsätzlich die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin - und der Beigeladenen- (§ 86 a Abs 2 Nr 1 SGG). Allerdings findet im vorliegenden Fall § 7 a Abs 7 S 1 SGB VI Anwendung. Danach haben Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen, dass eine Beschäftigung vorliegt, aufschiebende Wirkung.
Diese Bestimmung ist hier anzuwenden, da sie sich nicht nur auf Statusverfahren nach § 7 a Abs 1 SGB IV, sondern auch auf andere Verwaltungsverfahren bezieht, die eine Statusentscheidung beinhalten (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.07.2008, Az.: L 16 B 30/08 KR ER). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da der Bescheid der Antragsgegnerin vom 23.12.2008 auch eine Statusentscheidung über die Sozialversicherungspflicht der Antragstellerin und deren Tätigkeit bei der Beigeladenen beinhaltete, also einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung darstellte.
Daher ist im vorliegenden Fall eine einstweilige Anordnung nach § 86b Abs 2 S 1 SGG zu treffen, wonach das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen kann, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da wegen der Nichtbeachtung der aufschiebenden Wirkung der Bescheid vom 23.12.2008 vollzogen wird, und damit das Recht der Antragstellerin auf wirksamen Rechtsschutz missachtet wird.
Daher ist zugleich gemäß § 86b Abs 1 S 2 SGG die Aufhebung der Vollziehung des Bescheids vom 23.12.2008 anzuordnen. Zu der Anordnung dieser Maßnahmen sieht der Senat sich zudem veranlasst, weil ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vollziehung bestehen. Den im vorliegenden Fall fehlt es schon an einer wirksamen Bekanntgabe, erst recht der Zustellung, des angefochtenen Bescheids der Antragsgegnerin an die Antragstellerin. Nach § 37 Abs 1 S 1SGB X ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 23.12.2008 richtete sich zwar an die Beigeladene, sollte aber ein Rechtsverhältnis, die Mitgliedschaft der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung, begründen mit der Folge der Beitragsnachentrichtung für die Vergangenheit und der Betragspflicht für die Zukunft. Daher war die Bekanntgabe dieses Bescheids -auch- an die Antragstellerin zwingend. Dass die Beigeladene der Antragstellerin eine teilweise anonymisierte Kopie des Bescheids überlassen hat, ersetzt nicht die von der Antragsgegnerin zu bewirkende vollständige Bekanntgabe der die Antragstellerin betreffenden Regelungen dessen, was für diese rechtens sein soll. Denn die Beigeladene war nicht Bevollmächtige für die Antragstellerin (§ 37 Abs 1 S 2 SGB X).
Eine Heilung der fehlenden Bekanntgabe des Bescheids vom 23.12.2008 ist nicht erfolgt. Zwar hätte die ebenfalls fehlende Anhörung der Antragstellerin (§ 24 SGB X) nachgeholt werden können; es wurde -bislang- aber nicht die Bekanntgabe nachgeholt, die nach § 41 Abs 1 SGB X nicht unbeachtlich ist. Schließlich ist die fehlende Bekanntgabe auch nicht durch den Widerspruchsbescheid vom 29.06.2009 ersetzt worden. Insoweit würde es, selbst wenn man den Widerspruchsbescheid dahingehend auslegen würde, dass er die fehlende Bekanntgabe des "Ausgangs-"Bescheids ersetzt, an der fehlenden inhaltlichen Bestimmtheit (§ 33 Abs 1 SGB X) fehlen. Zur hinreichenden Bestimmtheit muss eine behördliche Entscheidung so eindeutig formuliert sein, dass sich ohne Rückfrage ergibt, für wen was wie geregelt wird. Gegenstand, Ziel und Regelungsgehalt der Entscheidung müssen demgemäß für den Adressaten so eindeutig und vollständig sein, dass er sein Handeln danach ausrichten und die rechtlichen Konsequenzen der Entscheidung in vollem Umfange abschätzen kann (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.05.2009, Az.: L 28 AS 1354/08 mwN). Ob hinreichend konkrete Verfügungen vorliegen, ist durch Auslegung zu ermitteln. Maßstab für die Auslegung des Verwaltungsaktes ist die Sicht eines verständigen Empfängers, der als Beteiligter die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen in ihre Entscheidung einbezogen hat, wobei Unklarheiten zu Lasten der Behörde gehen (vgl. BSG, Urteil vom 14.08.1996, Az.: 13 RJ 9/95). Der Widerspruchsbescheid beschränkt sich hier lediglich auf die Begründung, warum der Bescheid vom 23.12.2008 inhaltlich richtig sei, nennt aber nicht einmal die Regelungssätze dieses Bescheids, also etwa die von der Antragstellerin bzw. für diese von der Beigeladenen zu entrichtenden Beiträge. Diese hat die Antragstellerin nur mittelbar den Angaben der Beigeladenen entnehmen können.
Der Beschwerde ist daher stattzugeben.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit weiterer Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
2. Die Aufhebung der Vollziehung des Bescheids vom 23.12.2008 wird angeordnet.
3. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin beider Rechtszüge.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Beibehaltung einer Befreiung von der Mitgliedschaft in der Gesetzlichen Rentenversicherung.
Die Antragstellerin ist Rechtsanwältin, seit dem 01.10.1990 Mitglied eines Rechtsanwaltsversorgungswerks und von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 13.12.1990 von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherungspflicht -damals der Angestellten- befreit. Seit dem 01.12.1992 ist sie, wie mehrere andere Rechtsanwälte, bei der Beigeladenen als Einzelentscheiderin angestellt. Die Beigeladene hat während dieser Zeit bis zuletzt Rentenversicherungsbeiträge an das Anwaltsversorgungswerk für die Antragstellerin entrichtet.
Aufgrund einer im Jahr 2008 durchgeführten Betriebsprüfung erließ die Antragstellerin gegenüber der Beigeladenen einen Bescheid vom 23.12.2008, mit dem sie einen Betrag von 251.604,84 EUR u.a. wegen der Tätigkeit der Antragstellerin seit dem 01.12.1992 forderte, da diese Tätigkeit der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterfalle, worauf das Bundesverwaltungsamt für die Beigeladene von der Antragstellerin 52.875,95 EUR zurückforderte.
Den Widerspruch der Antragstellerin wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 29.06.2009 zurück. Hiergegen hat die Antragstellerin Klage vor dem Sozialgericht Speyer erhoben (Az.: S 13 R 736/09).
Am 06.05.2009 hat die Antragstellerin gegen den ihr am 17.04.2009 zugestellten Beschluss Beschwerde eingelegt.
Einen Antrag der Antragstellerin auf einstweiligen Rechtsschutz hat das Sozialgericht Speyer mit Beschluss vom 14.04.2009 abgewiesen, da die Antragstellerin in ihrer Tätigkeit als Einzelfallentscheiderin der Beigeladenen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sei.
Die Antragstellerin trägt vor,
die Beigeladene habe in Kenntnis der Antragsgegnerin seit 1992 die Rentenversicherungsbeiträge an das Rechtsanwaltsversorgungswerk abgeführt. Dies sei mehrfach geprüft und nicht beanstandet worden, da die Befreiung im Jahr 1990 personengebunden ausgesprochen worden sei. Wegen des Schwebezustandes müsse sie derzeit Beiträge an die Antragsgegnerin und das Versorgungswerk entrichten, was eine hohe finanzielle monatliche Belastung darstelle.
Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.06.2009 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen,
und nimmt Bezug auf die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts Speyer.
Im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin sowie der Prozessakte, der Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung war.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet.
Dabei hat der Senat die Anträge der Antragstellerin entsprechend ihrem Begehr ausgelegt, worauf der Senat mit Schreiben vom 14.07.2009 hingewiesen hat. Nachdem die Klägerin, wie sie im letzten Schreiben vom 01.09.2009 nochmals betont hat, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zunächst ihres Widerspruchs, dann aber der Klage vom 01.09.2009 erreichen will, im Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht Speyer auch einen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist im vorliegenden Verfahren nicht mehr über die zunächst beantragte inzidente und isolierte Feststellung, dass die von der Antragstellerin ausgesprochene Befreiung von der Versicherungspflicht dazu führe, dass Versicherungsbeiträge an die Rechtsanwaltsversorgungskammer zu seien, zu entscheiden.
Die Beschwerde ist begründet, da entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin und des Sozialgerichts der von der Antragstellerin zunächst eingelegte Widerspruch und die nach dessen Bescheidung erhobene Klage aufschiebende Wirkung haben. Nach § 86b Abs 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung (§ 86 b Abs 1 S 2 SGG).
Da im Bescheid der Antragsgegnerin vom 23.12.2008 über die Versicherungspflicht der Antragstellerin entschieden und Rentenversicherungsbeiträge angefordert wurden, entfiel grundsätzlich die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin - und der Beigeladenen- (§ 86 a Abs 2 Nr 1 SGG). Allerdings findet im vorliegenden Fall § 7 a Abs 7 S 1 SGB VI Anwendung. Danach haben Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen, dass eine Beschäftigung vorliegt, aufschiebende Wirkung.
Diese Bestimmung ist hier anzuwenden, da sie sich nicht nur auf Statusverfahren nach § 7 a Abs 1 SGB IV, sondern auch auf andere Verwaltungsverfahren bezieht, die eine Statusentscheidung beinhalten (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.07.2008, Az.: L 16 B 30/08 KR ER). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da der Bescheid der Antragsgegnerin vom 23.12.2008 auch eine Statusentscheidung über die Sozialversicherungspflicht der Antragstellerin und deren Tätigkeit bei der Beigeladenen beinhaltete, also einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung darstellte.
Daher ist im vorliegenden Fall eine einstweilige Anordnung nach § 86b Abs 2 S 1 SGG zu treffen, wonach das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen kann, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da wegen der Nichtbeachtung der aufschiebenden Wirkung der Bescheid vom 23.12.2008 vollzogen wird, und damit das Recht der Antragstellerin auf wirksamen Rechtsschutz missachtet wird.
Daher ist zugleich gemäß § 86b Abs 1 S 2 SGG die Aufhebung der Vollziehung des Bescheids vom 23.12.2008 anzuordnen. Zu der Anordnung dieser Maßnahmen sieht der Senat sich zudem veranlasst, weil ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vollziehung bestehen. Den im vorliegenden Fall fehlt es schon an einer wirksamen Bekanntgabe, erst recht der Zustellung, des angefochtenen Bescheids der Antragsgegnerin an die Antragstellerin. Nach § 37 Abs 1 S 1SGB X ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 23.12.2008 richtete sich zwar an die Beigeladene, sollte aber ein Rechtsverhältnis, die Mitgliedschaft der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung, begründen mit der Folge der Beitragsnachentrichtung für die Vergangenheit und der Betragspflicht für die Zukunft. Daher war die Bekanntgabe dieses Bescheids -auch- an die Antragstellerin zwingend. Dass die Beigeladene der Antragstellerin eine teilweise anonymisierte Kopie des Bescheids überlassen hat, ersetzt nicht die von der Antragsgegnerin zu bewirkende vollständige Bekanntgabe der die Antragstellerin betreffenden Regelungen dessen, was für diese rechtens sein soll. Denn die Beigeladene war nicht Bevollmächtige für die Antragstellerin (§ 37 Abs 1 S 2 SGB X).
Eine Heilung der fehlenden Bekanntgabe des Bescheids vom 23.12.2008 ist nicht erfolgt. Zwar hätte die ebenfalls fehlende Anhörung der Antragstellerin (§ 24 SGB X) nachgeholt werden können; es wurde -bislang- aber nicht die Bekanntgabe nachgeholt, die nach § 41 Abs 1 SGB X nicht unbeachtlich ist. Schließlich ist die fehlende Bekanntgabe auch nicht durch den Widerspruchsbescheid vom 29.06.2009 ersetzt worden. Insoweit würde es, selbst wenn man den Widerspruchsbescheid dahingehend auslegen würde, dass er die fehlende Bekanntgabe des "Ausgangs-"Bescheids ersetzt, an der fehlenden inhaltlichen Bestimmtheit (§ 33 Abs 1 SGB X) fehlen. Zur hinreichenden Bestimmtheit muss eine behördliche Entscheidung so eindeutig formuliert sein, dass sich ohne Rückfrage ergibt, für wen was wie geregelt wird. Gegenstand, Ziel und Regelungsgehalt der Entscheidung müssen demgemäß für den Adressaten so eindeutig und vollständig sein, dass er sein Handeln danach ausrichten und die rechtlichen Konsequenzen der Entscheidung in vollem Umfange abschätzen kann (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.05.2009, Az.: L 28 AS 1354/08 mwN). Ob hinreichend konkrete Verfügungen vorliegen, ist durch Auslegung zu ermitteln. Maßstab für die Auslegung des Verwaltungsaktes ist die Sicht eines verständigen Empfängers, der als Beteiligter die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen in ihre Entscheidung einbezogen hat, wobei Unklarheiten zu Lasten der Behörde gehen (vgl. BSG, Urteil vom 14.08.1996, Az.: 13 RJ 9/95). Der Widerspruchsbescheid beschränkt sich hier lediglich auf die Begründung, warum der Bescheid vom 23.12.2008 inhaltlich richtig sei, nennt aber nicht einmal die Regelungssätze dieses Bescheids, also etwa die von der Antragstellerin bzw. für diese von der Beigeladenen zu entrichtenden Beiträge. Diese hat die Antragstellerin nur mittelbar den Angaben der Beigeladenen entnehmen können.
Der Beschwerde ist daher stattzugeben.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit weiterer Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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