L 4 R 219/09 B PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 9 R 4299/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 R 219/09 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 08. Januar 2009 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Sie ist zwar gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Sie ist aber nicht begründet.

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten für die Gewährung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach ist einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. § 114 ZPO).

In sozialgerichtlichen Verfahren, die nach § 183 Satz 1 SGG gerichtskostenfrei sind, kommt eine Bewilligung in den Verfahren ohne Anwaltszwang (§ 73 Abs. 1 SGG) nur bei Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts in Betracht. Denn nur dann fallen wegen der Rechtsverfolgung Kosten, nämlich die Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts, an. Nur solche Kosten können durch die Prozesskostenhilfe abgedeckt werden. Sonstige Kosten wie etwa Porto, Telefonkosten und Schreibauslagen werden nicht von der Prozesskostenhilfe umfasst (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. November 2008 – L 7 AS 2588/08 PKH-B – juris). Deshalb ist ein Prozesskostenhilfeantrag im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich als ein Beiordnungsantrag zu verstehen (Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage 2008, § 73 a Rn. 1, 9). Dies folgt auch aus § 73 a Abs. 1 Satz 2 SGG. Danach wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt, wenn der Beteiligte keinen Rechtanwalt auswählt. Liegen aber weder eine Bevollmächtigung, noch ein solcher Antrag vor, ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht erforderlich. Im Gegensatz zu Verfahren, in denen Gerichtsgebühren anfallen, kann allein die Erfüllung der Voraussetzungen nach §§ 114, 115 ZPO noch keine für den antragstellenden Beteiligten günstigen Rechtsfolgen nach sich ziehen. Angesichts dessen besteht für die isolierte Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne gleichzeitige Beiordnung eines Rechtsanwalts kein Bedürfnis (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05. Juni 2008 – L 20 B 15/08 SO – juris).

Vorliegend ist das Verfahren für die Klägerin gerichtskostenfrei, weil kein Fall des § 197a SGG gegeben ist. Der ursprünglich bevollmächtigte Rechtsanwalt hat das Mandat niedergelegt; das Mandat ist inzwischen beendet. Die Klägerin hat keinen anderen vertretungsbereiten Rechtsanwalt benannt und auch nicht beantragt, einen vom Gericht ausgewählten Rechtsanwalt beizuordnen. Sie hat ausdrücklich mitgeteilt, dass sie sich selbst vertreten möchte. Dies steht der Gewährung von Prozesskostenhilfe entgegen.

Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der angefochtene Beschluss, der die Ablehnung auf die fehlenden Erfolgsaussichten gestützt hat, fehlerhaft sein könnte.

Die Beschwerde musste daher erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 73 a SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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