L 29 AS 1039/09 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
29
1. Instanz
-
Aktenzeichen
S 168 AS 8633/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 29 AS 1039/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. Mai 2009 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Antragsteller wendet sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 145 Abs. 1 Sozial-gerichtsgesetz (SGG) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. Mai 2009, mit dem ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist.

Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht statthaft.

Nach § 172 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der seit dem 1. April 2008 geltenden und hier anzuwendenden Fassung des Art. 1 Nr. 29 b) und Art. 5 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) ist die Beschwerde ausgeschlossen,

1. in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Beru-fung nicht zulässig wäre, 2. gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe ver-neint, 3. gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193 SGG, 4. gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 2 SGG, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

Hier liegt ein die Beschwerde ausschließender Fall von § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG vor, denn in der Hauptsache wäre die Berufung nicht zulässig. Vorliegend ergibt sich insgesamt – wie in dem angefochtenen Beschluss zutreffend dargelegt - ein unter der gesetzlichen Grenze von 750 EUR liegender Streitwert von maximal 420 EUR. Im Streit sind somit auch nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr und mindestens 780 EUR, wie von dem Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 10. Juni 2009 unter Hinweis auf einen Bescheid des Antragsgegners vom 7. April 2009 behauptet. Zum einen betrifft dieser Änderungsbescheid vom 7. April 2009 den Bewilligungszeitraum vom 1. Mai 2009 bis 31. Oktober 2009, sodass daraus ein maxima-ler Beschwerdewert von 390 EUR folgen kann (65 EUR x 6 Monate), zum anderen ist dieser Bescheid durch weitere Änderungsbescheide des Antragsgegners vom 6. Mai 2009 dahingehend geän-dert worden, dass der monatliche Aufrechnungsbetrag auf 35 EUR herabgesetzt worden ist.

Ausnahmen hat der Gesetzgeber zu § 172 Abs. 3 SGG in der seit dem 1. April 2008 geltenden Fassung nicht zugelassen. Insbesondere liegen auch die Voraussetzungen für eine Nichtzulas-sungsbeschwerde nach § 145 SGG nicht vor.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der oben näher bezeichneten Fassung bedarf die Beru-fung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss durch das Landessozialgericht, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- und Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden (§ 145 Abs. 1 Satz 1 SGG).

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts oder des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend ge-macht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Der Wortlaut der Vorschrift macht schon hinreichend deutlich, dass § 144 SGG "nur" auf die Nichtzulassung einer Berufung, nicht aber auf die Nichtzulassung einer Beschwerde anwend-bar ist. Mangels zulässiger Berufung ist mithin auch die Beschwerde unzulässig. Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht dadurch, dass in der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Beschlusses auf die Möglichkeit der Beschwerde für den Antragsteller hingewiesen wird. Denn damit ist die Beschwerde nicht zugelassen.

Eine entsprechende Anwendung dieser Norm auf das Beschwerdeverfahren würde im Übrigen im Widerspruch zum Gesetzeszweck des § 172 Abs. 3 SGG stehen und kommt hier deswegen nicht in Betracht. Ziel des Gesetzes vom 26. März 2008 (a. a. O.) ist nämlich u. a. eine nach-haltige Entlastung der Sozialgerichtsbarkeit durch Vereinfachung und Straffung des sozialge-richtlichen Verfahrens (BT-Drs. 16/7716 S. 12 f.). Danach wurde die Beschwerde ausgeschlos-sen bei wirtschaftlich nicht relevanten Kostengrund- und sonstigen Nebenentscheidungen so-wie in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und der Prozesskostenhilfe (BT-Drs. a. a. O. S. 14). Schließlich soll der Ausschluss der Beschwerde gegen Entscheidungen im einstwei-ligen Rechtsschutz, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre, dazu führen, dass die Rechtsschutzmöglichkeiten im einstweiligen Anordnungsverfahren nicht gegenüber denjenigen im Hauptsacheverfahren privilegiert werden. Der Senat hält insoweit - entgegen dem von dem Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 10. Juni 2009 genannten Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 21.10.2008 - L 6 AS 458/08 ER – in NdsRpfl 2009, 32 und juris – an seiner Rechtsprechung fest (Beschluss vom 16. Januar 2009 – L 29 B 2004/08 AS ER). Der Senat schließt sich diesbezüglich – wie bereits in seinem Beschluss vom 18. März 2009 – L 29 AS 296/09 B ER - veröffentlicht in sozialgerichtsbarkeit.de - der zu der Entschei-dung des LSG Niedersachsen-Bremen geäußerten Auffassung des Hessischen Landessozialge-richts (Beschluss vom 12. Januar 2009 - L 7 AS 421/08 B ER – zitiert nach juris) nach eigener Prüfung als ihn überzeugend an, wenn dieses ausführt: " Eine gesonderte Zulassungsbefugnis für das Beschwerdeverfahren ist § 177 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGG F. 2008 schon deshalb nicht zu entnehmen, weil Maßstab für die Statthaftigkeit der Beschwerde ausdrücklich nur die allerdings hypothetische Statthaf-tigkeit einer Berufung in der Hauptsache ist. Damit hat der Gesetzgeber allein auf die ausdrückliche Regelung in §§ 144, 145 SGG F. 2008 für das Berufungsverfahren abge-stellt, ohne ein eigenständiges Zulassungsverfahren im Beschwerdeverfahren vorzuse-hen. Es widerspräche auch der gebotenen Dringlichkeit im einstweiligen Rechtsschutz ein solches dem Beschwerdeverfahren vorzuschalten. Die Beschwerde wäre auch nicht statthaft, wenn ohne gesonderte Zulassung im Be-schwerdeverfahren alleine einer der in § 144 Abs. 2 SGG aufgeführten Zulassungs-gründe vorläge. Der Wortlaut des § 172 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGG F. 2008 gibt dafür nichts her. Der Ge-setzgeber hat sich leider gegen eine eindeutige Formulierung entschieden, nach der entweder die Zulassungsgründe einzubeziehen wären oder unberücksichtigt bleiben müssen. Weder hat er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerde ausge-schlossen ist, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfe noch hat er angeordnet, der Ausschluss greife nicht, soweit Zulassungsgründe vorlägen. Gestützt wird die Auffassung des Senats aber nach Sinn und Zweck des Zulassungsver-fahrens und der hierfür erforderlichen Gründe in der Hauptsache gemäß §§ 144, 145 SGG sowie dem gesetzgeberischen Zweck der Neuregelung in § 172 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGG F. 2008. Getragen ist die Neuregelung von dem gesetzgeberischen Willen, die Landessozialge-richte zu entlasten. Aus diesem Blickwinkel heraus, soll die Privilegierung von Rechts-schutzmöglichkeiten im Beschwerdeverfahren gegenüber dem Hauptsacheverfahren entfallen (BT-Drucks 16/7716, S. 106, zu Nr. 29, Buchstabe b). Angestrebt ist damit ei-ne Kongruenz zwischen der Rechtsmittelbefugnis in der Hauptsache und im einstweili-gen Rechtsschutz. Bei einfacher Betrachtung könnte das zunächst dafür sprechen, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gleichermaßen wie im Hauptsacheverfahren auch die Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 SGG für die Statthaftigkeit der Beschwerde ausreichen zu lassen. Eine solche oberflächliche Betrachtung berücksichtigt aber nicht ausreichend die zeitlichen und sachlichen Unterschiede einer Entscheidung im einstwei-ligen Rechtsschutz gegenüber der Hauptsache. Dabei lässt es der Senat offen, ob aus der Verwendung des Konjunktivs in der Formu-lierung "die Berufung zulässig wäre" zu folgern ist, § 172 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGG F. 2008 stelle nicht auf die Zulässigkeit, enger: Statthaftigkeit, der Berufung für den Ge-genstand der Hauptsache ab (so noch: Senat, 11.8.2008 – L 7 AS 213/08 B ER; auch: LSG Hamburg, 1.9.2008 – L 5 AS 70/08 NZB; LSG Niedersachsen-Bremen, 8.9.2008 – L 13 AS 178/08 ER), sondern übertrage nur die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Be-rufungsverfahrens auf den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens im einstweiligen Rechtsschutz (LSG Niedersachsen-Bremen, 21.10.2008 – L 6 AS 458/08 ER). Denn nach beiden Lesarten können die Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 SGG nicht die Beschwerde gemäß § 172 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGG F. 2008 eröffnen. Sollte hypothetisch auf die Statthaftigkeit der Berufung für das zugrunde liegende Hauptsacheverfahren abzustellen sein, das ggf. noch gar nicht anhängig ist, weil der ge-richtliche einstweilige Rechtsschutz nach § 86b SGG bereits für das Verwaltungsver-fahren eröffnet ist, fehlte es bereits an der dann erforderlichen zeitlichen Kongruenz zwischen dem Berufungs- und Beschwerdeverfahren. In der Hauptsache können Zulas-sungsgründe nach § 144 Abs. 2 SGG die Berufung nur in dem Zeitpunkt statthaft wer-den lassen, in dem das Sozial- oder Berufungsgericht die Berufung deswegen zugelas-sen hat. Die Zulassungsentscheidung ist konstitutive Voraussetzung für die Statthaftig-keit der Berufung. Solange sie nicht ergangen ist, bleibt die Berufung schwebend unzu-lässig. Eine Zulassung kann aber vor dem Abschluss des Beschwerdeverfahrens über den einstweiligen Rechtsschutz nicht ergangen sein und ob sie zu einem späteren Zeit-punkt ergehen wird, bleibt in jedem Fall schon deshalb fraglich, weil eine Entscheidung im vielleicht nachfolgenden Klageverfahren nicht – zwingend – zu ergehen hat. Bei der anderen Lesart ist hingegen zu bedenken, dass die Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 SGG auf den einstweiligen Rechtsschutz nicht zugeschnitten sind und deshalb auch nicht übertragen werden können. Grundsätzliche Bedeutung nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG kann nicht die vorläufige Regelung im einstweiligen Rechtsschutz haben, sondern können nur die ihr zugrunde liegenden Ansprüche in der Hauptsache haben, welche ge-rade nicht den Streitgegenstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens bilden. Auch eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist nicht an-gezeigt, weil durch die Verkürzung des Rechtswegs auf die Tatsachengerichte eine ein-heitliche Rechtsprechung im einstweiligen Rechtsschutz ohnehin nicht herzustellen ist. Allein der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG - Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung des SG beruhen kann -, könnte grundsätzlich auch für das einstweili-ge Rechtsschutzverfahren greifen ..."

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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