Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
23
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 49 AY 14/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 AY 5/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. März 2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Mietschulden des Antragstellers nach § 34 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), hilfsweise als Darlehen, zu übernehmen.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Der Antragsteller, auf den gemäß § 2 Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG - das SGB XII entsprechend anwendbar ist, hat einen Anordnungsanspruch auf Übernahme der rückständigen Miete durch den Sozialhilfeträger nicht glaubhaft gemacht. Als Anspruchsgrundlage kommt § 2 AsylbLG i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Betracht. Nach dieser Vorschrift können Schulden übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht (§ 34 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Übernahme der Mietschulden durch den Antragsgegner ist schon deswegen nicht gerechtfertigt, weil sie nicht geeignet ist, die Wohnung des Antragstellers auf Dauer zu erhalten. Der Antragsteller ist ausweislich des Kündigungsschreibens seiner Vermieterin vom 22. Januar 2009 nicht in der Lage, den nach Übernahme der angemessenen Mietkosten durch den Antragsgegner verbleibenden nicht gedeckten Mietzins von monatlich zurzeit 75,74 EUR aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Es ist daher absehbar, dass auch bei Übernahme der jetzigen Schulden in absehbarer Zeit erneut Schulden entstehen, die die Vermieterin zur fristlosen Kündigung berechtigen. Somit kann eine dauerhafte Beseitigung der jetzt eingetretenen Notlage nicht erwartet werden. Im Übrigen droht dem Antragsteller auch keine Wohnungslosigkeit, denn er kann zur Vermeidung von Obdachlosigkeit von der gesetzlich als Regelfall vorgesehenen Möglichkeit der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft Gebrauch machen (vgl. § 3 Abs. 1 AsylbLG, § 2 Abs. 2 AsylbLG). Auch Leistungsberechtigte nach § 2 Abs. 1 AsylbLG bleiben Leistungsberechtigte im Sinne von § 1 Abs. 1 AsylbLG und damit grundsätzlich verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 16. Februar 2006 - 21 CS 06.230 -; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 05.Februar 2009 - L 20 B 2/09 AY ER -; jeweils veröffentlicht in Juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Mietschulden des Antragstellers nach § 34 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), hilfsweise als Darlehen, zu übernehmen.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Der Antragsteller, auf den gemäß § 2 Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG - das SGB XII entsprechend anwendbar ist, hat einen Anordnungsanspruch auf Übernahme der rückständigen Miete durch den Sozialhilfeträger nicht glaubhaft gemacht. Als Anspruchsgrundlage kommt § 2 AsylbLG i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Betracht. Nach dieser Vorschrift können Schulden übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht (§ 34 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Übernahme der Mietschulden durch den Antragsgegner ist schon deswegen nicht gerechtfertigt, weil sie nicht geeignet ist, die Wohnung des Antragstellers auf Dauer zu erhalten. Der Antragsteller ist ausweislich des Kündigungsschreibens seiner Vermieterin vom 22. Januar 2009 nicht in der Lage, den nach Übernahme der angemessenen Mietkosten durch den Antragsgegner verbleibenden nicht gedeckten Mietzins von monatlich zurzeit 75,74 EUR aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Es ist daher absehbar, dass auch bei Übernahme der jetzigen Schulden in absehbarer Zeit erneut Schulden entstehen, die die Vermieterin zur fristlosen Kündigung berechtigen. Somit kann eine dauerhafte Beseitigung der jetzt eingetretenen Notlage nicht erwartet werden. Im Übrigen droht dem Antragsteller auch keine Wohnungslosigkeit, denn er kann zur Vermeidung von Obdachlosigkeit von der gesetzlich als Regelfall vorgesehenen Möglichkeit der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft Gebrauch machen (vgl. § 3 Abs. 1 AsylbLG, § 2 Abs. 2 AsylbLG). Auch Leistungsberechtigte nach § 2 Abs. 1 AsylbLG bleiben Leistungsberechtigte im Sinne von § 1 Abs. 1 AsylbLG und damit grundsätzlich verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 16. Februar 2006 - 21 CS 06.230 -; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 05.Februar 2009 - L 20 B 2/09 AY ER -; jeweils veröffentlicht in Juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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