Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
20
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 82 AS 17092/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 20 B 1799/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerinnen wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 04. August 2008 aufgehoben. Den Klägerinnen wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt und Rechtsanwalt M A, K Straße, B beigeordnet. Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerinnen und Beschwerdeführerinnen begehren Prozesskostenhilfe für das Verfahren S 82 AS 17092/08 vor dem Sozialgericht Berlin.
Die 1966 geborene Klägerin zu 1) bewohnt mit ihren beiden Töchtern, der am 2000 geborenen Klägerin zu 2) und der am 1987 geborenen Klägerin zu 3) eine 88 m² große Wohnung.
Seit Mai 2006 beziehen die Klägerinnen Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Der Vater der Klägerin zu 2) zahlt monatlich für die Klägerin zu 2) Unterhalt in Höhe von 78,00 EUR. Die Klägerin zu 2) verbringt regelmäßig Teile des Monats bei ihrem Vater.
Mit streitigem Bescheid vom 24. Oktober 2007 bewilligte die Beklagte den Klägerinnen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II für den Leistungszeitraum vom 01. November 2007 bis 30. April 2008 (vgl. bezüglich der Berechnungsgrundlagen Bl. 393 ff. der VA).
Gegen diesen Bescheid legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen Widerspruch ein, der damit begründet wurde, dass bei der Berechnung der Leistungen neben der Unterhaltszahlung von 78,00 EUR ein weiteres Einkommen der Klägerin zu 2) in Höhe des halben Sozialgeldsatzes von 104,00 EUR angerechnet worden sei.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05. Mai 2008 mit der Begründung zurück, dass die Klägerin zu 2) die Hälfte des Monats bei der Klägerin zu 1) und die andere Hälfte des Monats beim Vater lebe. Mithin gehöre sie nur während des Aufenthaltes bei der Klägerin zu 1) zu deren Haushalt. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 07. November 2006 (Aktenzeichen 7 b AS 14/06 R) sei die Annahme einer zeitweisen Bedarfsgemeinschaft gerechtfertigt. Aufgrund dessen gehöre sie nur zeitweise der Bedarfsgemeinschaft an, so dass die Klägerin zu 2) im Ergebnis auch nur an den Tagen, an denen sie bei der Klägerin zu 1) wohne, einen Anspruch auf Sozialgeld habe. Aus programmtechnischen Gründen sei zunächst das volle Sozialgeld in die Leistungsberechnung eingestellt und sodann die Hälfte des Sozialgeldes als sonstiges Einkommen wieder abgezogen worden. Ein Nachteil entstehe der Klägerin zu 2) daher nicht.
Am 27. Mai 2008 haben die Klägerinnen Klage am Sozialgericht Berlin erhoben und einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt.
Mit Beschluss vom 04. August 2008 hat das Sozialgericht Berlin den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und ausgeführt, die Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der angegriffene Bescheid vom 24. Oktober 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Mai 2008 sei rechtmäßig und verletze die Klägerinnen nicht in ihren Rechten. Die Gewährung des hälftigen Sozialgeldes für die Klägerin zu 2) sei nicht zu beanstanden, da sich diese - unwidersprochen - nur den halben Monat bei der Klägerin zu 1) aufhalte. Nach den Grundsätzen der temporären Bedarfsgemeinschaft seien die Sozialleistungen daher nur anteilig zu erbringen. Wie dies rechnerisch bewerkstelligt werde, sei gesetzlich nicht vorgeschrieben. Eine Beschwer sei nicht erkennbar. Auch der Abzug des Unterhaltes von monatlich 78,00 EUR sei nicht zu beanstanden.
Hiergegen haben die Klägerinnen mit Schriftsatz vom 27. August 2008 Beschwerde eingelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.
II.
Die zulässige, insbesondere statthafte und fristgerechte Beschwerde ist begründet. Die Klägerinnen haben Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH). Die Klägerinnen verfügen nicht über einsetzbares Einkommen oder Vermögen.
Der Anspruch auf Gewährung von PKH setzt nach § 73 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) u. a. voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO ist dann zu bejahen, wenn eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit besteht. Die bloße Möglichkeit eines Erfolges reicht nicht aus, es muss vielmehr eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit bestehen, die Anforderungen daran dürfen jedoch nicht überspannt werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Oktober 1991, 1 BvR 1486/91, NJW 1992, 889). Eine Rechtsverfolgung ist dann hinreichend erfolgversprechend, wenn das Gericht nach vorläufiger summarischer Prüfung den Rechtsstandpunkt des Antragstellers unter Berücksichtigung des Vortrages des anderen Beteiligten zumindest für vertretbar und den Prozesserfolg für wahrscheinlich hält. Eine Vorwegnahme der Entscheidung der Hauptsache erfolgt im Rahmen der Prüfung der Erfolgswahrscheinlichkeit im Prozesskostenhilfeverfahren nicht (BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990, 2 BvR 93/88, BVerfGE 91, 837). Bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht einer Klage ist vom Antrag des Klägers auszugehen, ggf. ist dieser auszulegen. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde.
Die Klägerinnen begehren mit der Klage höhere Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01. November 2007 bis zum 30. April 2008.
Der Klage kann eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit nicht abgesprochen werden. Zur leistungsrechtlichen Umsetzung von Fällen abwechselnder Betreuung von Kindern in verschiedenen Haushalten hat das Bundessozialgericht (BSG) in dem Urteil vom 07. November 2006 - B 7 b AS 14/06 R - die Figur einer zeitweisen Bedarfsgemeinschaft mit den zu Besuch anwesenden Kindern angesprochen und daraus etwaige Leistungsansprüche der Kinder für anteilige Zeiträume - unter ausdrücklichem Hinweis auf Umsetzungsprobleme in der Praxis - entwickelt. Insoweit sind verschiedene, die Höhe der anteiligen Individualansprüche der Klägerinnen zu 1) bis 3) beeinflussende Rechtsfragen offen, deren Beantwortung ggf. weitere Ermittlungsnotwendigkeiten bedingen.
Sollte man der Überlegung des BSG folgen und von einem Anspruch für Teilzeiträume ausgehen, spricht hinsichtlich der Regelleistungen einiges dafür, dass es der Beklagten gestattet ist, diese für die Klägerin zu 2) nur für den Zeitraum zu erbringen, in denen sie sich im Haus -halt der Klägerin zu 1) aufhält. Die Beklagte ist diesbezüglich bisher ohne Darlegung gegenteiliger Tatsachen durch die Klägerin zu 1) davon ausgegangen, dass dies zur Hälfte des Monats der Fall ist. Wenn sie – technisch – zunächst den Regelbedarf insgesamt in die Berechnung einstellt und diesen dann zur Hälfte wieder abzieht, erscheint dies Folge der vom BSG durch die Schaffung der Figur der temporären Bedarfsgemeinschaft verursachten "Umsetzungsprobleme" und dürfte nicht zu beanstanden sein. Abweichungen von der Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II sind jedoch zu verhindern.
Problematisch erscheint hingegen die in der Vorgehensweise der Beklagten liegende Beschränkung des Anspruches auf die Kosten der Unterkunft (KdU) zu sein. Die zeitweise Abwesenheit der Klägerin zu 2) könnte zu einer Erhöhung der KdU bei den Klägerinnen zu 1) und 3) führen. Andererseits was hier nicht zu entscheiden ist ist dann fraglich, ob bei solchen Bedarfsgemeinschaften der zu berücksichtigende Wohnraum weiterhin unter voller Berücksichtigung der Klägerin zu 2) anzuerkennen ist.
Letztlich ist zu klären, inwieweit der Mehrbedarf für Alleinerziehende bei der Klägerin zu 1) vollständig oder nur zeitlich anteilig für die Tage der Abwesenheit der Klägerin zu 2) zu berücksichtigen ist.
Eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist auch nach § 121 Abs. 2 ZPO erforderlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Gründe:
I.
Die Klägerinnen und Beschwerdeführerinnen begehren Prozesskostenhilfe für das Verfahren S 82 AS 17092/08 vor dem Sozialgericht Berlin.
Die 1966 geborene Klägerin zu 1) bewohnt mit ihren beiden Töchtern, der am 2000 geborenen Klägerin zu 2) und der am 1987 geborenen Klägerin zu 3) eine 88 m² große Wohnung.
Seit Mai 2006 beziehen die Klägerinnen Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Der Vater der Klägerin zu 2) zahlt monatlich für die Klägerin zu 2) Unterhalt in Höhe von 78,00 EUR. Die Klägerin zu 2) verbringt regelmäßig Teile des Monats bei ihrem Vater.
Mit streitigem Bescheid vom 24. Oktober 2007 bewilligte die Beklagte den Klägerinnen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II für den Leistungszeitraum vom 01. November 2007 bis 30. April 2008 (vgl. bezüglich der Berechnungsgrundlagen Bl. 393 ff. der VA).
Gegen diesen Bescheid legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen Widerspruch ein, der damit begründet wurde, dass bei der Berechnung der Leistungen neben der Unterhaltszahlung von 78,00 EUR ein weiteres Einkommen der Klägerin zu 2) in Höhe des halben Sozialgeldsatzes von 104,00 EUR angerechnet worden sei.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05. Mai 2008 mit der Begründung zurück, dass die Klägerin zu 2) die Hälfte des Monats bei der Klägerin zu 1) und die andere Hälfte des Monats beim Vater lebe. Mithin gehöre sie nur während des Aufenthaltes bei der Klägerin zu 1) zu deren Haushalt. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 07. November 2006 (Aktenzeichen 7 b AS 14/06 R) sei die Annahme einer zeitweisen Bedarfsgemeinschaft gerechtfertigt. Aufgrund dessen gehöre sie nur zeitweise der Bedarfsgemeinschaft an, so dass die Klägerin zu 2) im Ergebnis auch nur an den Tagen, an denen sie bei der Klägerin zu 1) wohne, einen Anspruch auf Sozialgeld habe. Aus programmtechnischen Gründen sei zunächst das volle Sozialgeld in die Leistungsberechnung eingestellt und sodann die Hälfte des Sozialgeldes als sonstiges Einkommen wieder abgezogen worden. Ein Nachteil entstehe der Klägerin zu 2) daher nicht.
Am 27. Mai 2008 haben die Klägerinnen Klage am Sozialgericht Berlin erhoben und einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt.
Mit Beschluss vom 04. August 2008 hat das Sozialgericht Berlin den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und ausgeführt, die Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der angegriffene Bescheid vom 24. Oktober 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Mai 2008 sei rechtmäßig und verletze die Klägerinnen nicht in ihren Rechten. Die Gewährung des hälftigen Sozialgeldes für die Klägerin zu 2) sei nicht zu beanstanden, da sich diese - unwidersprochen - nur den halben Monat bei der Klägerin zu 1) aufhalte. Nach den Grundsätzen der temporären Bedarfsgemeinschaft seien die Sozialleistungen daher nur anteilig zu erbringen. Wie dies rechnerisch bewerkstelligt werde, sei gesetzlich nicht vorgeschrieben. Eine Beschwer sei nicht erkennbar. Auch der Abzug des Unterhaltes von monatlich 78,00 EUR sei nicht zu beanstanden.
Hiergegen haben die Klägerinnen mit Schriftsatz vom 27. August 2008 Beschwerde eingelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.
II.
Die zulässige, insbesondere statthafte und fristgerechte Beschwerde ist begründet. Die Klägerinnen haben Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH). Die Klägerinnen verfügen nicht über einsetzbares Einkommen oder Vermögen.
Der Anspruch auf Gewährung von PKH setzt nach § 73 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) u. a. voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO ist dann zu bejahen, wenn eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit besteht. Die bloße Möglichkeit eines Erfolges reicht nicht aus, es muss vielmehr eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit bestehen, die Anforderungen daran dürfen jedoch nicht überspannt werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Oktober 1991, 1 BvR 1486/91, NJW 1992, 889). Eine Rechtsverfolgung ist dann hinreichend erfolgversprechend, wenn das Gericht nach vorläufiger summarischer Prüfung den Rechtsstandpunkt des Antragstellers unter Berücksichtigung des Vortrages des anderen Beteiligten zumindest für vertretbar und den Prozesserfolg für wahrscheinlich hält. Eine Vorwegnahme der Entscheidung der Hauptsache erfolgt im Rahmen der Prüfung der Erfolgswahrscheinlichkeit im Prozesskostenhilfeverfahren nicht (BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990, 2 BvR 93/88, BVerfGE 91, 837). Bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht einer Klage ist vom Antrag des Klägers auszugehen, ggf. ist dieser auszulegen. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde.
Die Klägerinnen begehren mit der Klage höhere Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01. November 2007 bis zum 30. April 2008.
Der Klage kann eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit nicht abgesprochen werden. Zur leistungsrechtlichen Umsetzung von Fällen abwechselnder Betreuung von Kindern in verschiedenen Haushalten hat das Bundessozialgericht (BSG) in dem Urteil vom 07. November 2006 - B 7 b AS 14/06 R - die Figur einer zeitweisen Bedarfsgemeinschaft mit den zu Besuch anwesenden Kindern angesprochen und daraus etwaige Leistungsansprüche der Kinder für anteilige Zeiträume - unter ausdrücklichem Hinweis auf Umsetzungsprobleme in der Praxis - entwickelt. Insoweit sind verschiedene, die Höhe der anteiligen Individualansprüche der Klägerinnen zu 1) bis 3) beeinflussende Rechtsfragen offen, deren Beantwortung ggf. weitere Ermittlungsnotwendigkeiten bedingen.
Sollte man der Überlegung des BSG folgen und von einem Anspruch für Teilzeiträume ausgehen, spricht hinsichtlich der Regelleistungen einiges dafür, dass es der Beklagten gestattet ist, diese für die Klägerin zu 2) nur für den Zeitraum zu erbringen, in denen sie sich im Haus -halt der Klägerin zu 1) aufhält. Die Beklagte ist diesbezüglich bisher ohne Darlegung gegenteiliger Tatsachen durch die Klägerin zu 1) davon ausgegangen, dass dies zur Hälfte des Monats der Fall ist. Wenn sie – technisch – zunächst den Regelbedarf insgesamt in die Berechnung einstellt und diesen dann zur Hälfte wieder abzieht, erscheint dies Folge der vom BSG durch die Schaffung der Figur der temporären Bedarfsgemeinschaft verursachten "Umsetzungsprobleme" und dürfte nicht zu beanstanden sein. Abweichungen von der Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II sind jedoch zu verhindern.
Problematisch erscheint hingegen die in der Vorgehensweise der Beklagten liegende Beschränkung des Anspruches auf die Kosten der Unterkunft (KdU) zu sein. Die zeitweise Abwesenheit der Klägerin zu 2) könnte zu einer Erhöhung der KdU bei den Klägerinnen zu 1) und 3) führen. Andererseits was hier nicht zu entscheiden ist ist dann fraglich, ob bei solchen Bedarfsgemeinschaften der zu berücksichtigende Wohnraum weiterhin unter voller Berücksichtigung der Klägerin zu 2) anzuerkennen ist.
Letztlich ist zu klären, inwieweit der Mehrbedarf für Alleinerziehende bei der Klägerin zu 1) vollständig oder nur zeitlich anteilig für die Tage der Abwesenheit der Klägerin zu 2) zu berücksichtigen ist.
Eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist auch nach § 121 Abs. 2 ZPO erforderlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
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