Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
23
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 51 AY 48/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 AY 7/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 08. Juni 2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Mietschulden der Antragstellerinnen, die von ihm laufend Leistungen nach den §§ 1a, 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes – AsylbLG – beziehen, zu begleichen.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Die Antragstellerinnen haben einen Anordnungsanspruch auf Übernahme der rückständigen Mietnebenkosten von 1.302,70 Euro (2/3 von 1954,04 Euro) durch den Sozialhilfeträger nicht glaubhaft gemacht.
Als Anspruchsgrundlage kommt allenfalls § 6 AsylbLG in Betracht. Nach dieser Vorschrift können sonstige Leistungen gewährt werden, insbesondere dann, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder der Gesundheit unerlässlich sind. Ob diese Bestimmung nach der Systematik des Gesetzes bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen für den Antragsgegner auch die Möglichkeit eröffnet, Mietschulden auf der Grundlage des AsylbLG zu übernehmen, kann dahinstehen, da die Voraussetzungen der Vorschrift nicht erfüllt sind.
Die Übernahme der Mietschulden soll vorliegend ausschließlich dem Erhalt einer so genannten Mietschuldenfreiheitsbescheinigung dienen. Die Antragstellerinnen begehren die Schuldenübernahme nicht zur Erhaltung der bisher von ihnen zusammen mit einer weiteren Tochter der Antragstellerin zu 1) sowie deren Ehemann bzw. Vater der Antragstellerin zu 2), der im Leistungsbezug beim Jobcenter steht, genutzten konkreten Wohnung. Vielmehr ist diese Wohnung von ihnen selbst bereits mit Wirkung zum 31. Dezember 2008 gekündigt worden, eigenen Angaben zufolge von Ratten und Kakerlaken befallen und auch nach Ansicht des Antragsgegners für eine vierköpfige Familie nicht groß genug. Die Antragstellerinnen machen vielmehr geltend, dass ihnen ohne die begehrte Schuldenfreiheitsbescheinigung bei Aufgabe der jetzigen Wohnung Obdachlosigkeit drohe, weil kein Vermieter bereit sei, ohne entsprechende Bescheinigung eine Wohnung zu vermieten. Diese Behauptung ist jedoch nicht glaubhaft gemacht.
Auf telefonische Nachfrage des Senats bei der GSW Immobilien GmbH am 11. August 2009 wurde von dieser Wohnungsvermietungsgesellschaft vielmehr mitgeteilt, dass zwar grundsätzlich bei Neuvermietung eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung verlangt werde, dass hiervon aber Ausnahmen gemacht würden, wenn eine Kostenübernahmebescheinigung und Erklärung der Direktüberweisung durch Sozialämter oder Jobcenter vorgelegt würden. Daraufhin hat auch der Antragsgegner bereits mit Schreiben vom 19. August 2009 zugesichert, dass bei Vorlage eines angemessenen Mietangebotes von ihm für die Hälfte der Miethöhe eine Mietgarantie mit dem Hinweis, dass für die Dauer der Hilfebedürftigkeit die anteilige Miete direkt überwiesen werde, ausgestellt werde. Der Antragsgegner hat ferner mit demselben Schreiben mitgeteilt, dass nach telefonischer Rücksprache vom 19. August 2009 mit dem Job Center auch dort eine derartige Bescheinigung ausgestellt werde.
Die Übernahme der Mietschulden der Antragstellerinnen ist danach zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes oder ihrer Gesundheit nicht unerlässlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung abzulehnen (§ 73a SGG i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Mietschulden der Antragstellerinnen, die von ihm laufend Leistungen nach den §§ 1a, 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes – AsylbLG – beziehen, zu begleichen.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Die Antragstellerinnen haben einen Anordnungsanspruch auf Übernahme der rückständigen Mietnebenkosten von 1.302,70 Euro (2/3 von 1954,04 Euro) durch den Sozialhilfeträger nicht glaubhaft gemacht.
Als Anspruchsgrundlage kommt allenfalls § 6 AsylbLG in Betracht. Nach dieser Vorschrift können sonstige Leistungen gewährt werden, insbesondere dann, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder der Gesundheit unerlässlich sind. Ob diese Bestimmung nach der Systematik des Gesetzes bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen für den Antragsgegner auch die Möglichkeit eröffnet, Mietschulden auf der Grundlage des AsylbLG zu übernehmen, kann dahinstehen, da die Voraussetzungen der Vorschrift nicht erfüllt sind.
Die Übernahme der Mietschulden soll vorliegend ausschließlich dem Erhalt einer so genannten Mietschuldenfreiheitsbescheinigung dienen. Die Antragstellerinnen begehren die Schuldenübernahme nicht zur Erhaltung der bisher von ihnen zusammen mit einer weiteren Tochter der Antragstellerin zu 1) sowie deren Ehemann bzw. Vater der Antragstellerin zu 2), der im Leistungsbezug beim Jobcenter steht, genutzten konkreten Wohnung. Vielmehr ist diese Wohnung von ihnen selbst bereits mit Wirkung zum 31. Dezember 2008 gekündigt worden, eigenen Angaben zufolge von Ratten und Kakerlaken befallen und auch nach Ansicht des Antragsgegners für eine vierköpfige Familie nicht groß genug. Die Antragstellerinnen machen vielmehr geltend, dass ihnen ohne die begehrte Schuldenfreiheitsbescheinigung bei Aufgabe der jetzigen Wohnung Obdachlosigkeit drohe, weil kein Vermieter bereit sei, ohne entsprechende Bescheinigung eine Wohnung zu vermieten. Diese Behauptung ist jedoch nicht glaubhaft gemacht.
Auf telefonische Nachfrage des Senats bei der GSW Immobilien GmbH am 11. August 2009 wurde von dieser Wohnungsvermietungsgesellschaft vielmehr mitgeteilt, dass zwar grundsätzlich bei Neuvermietung eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung verlangt werde, dass hiervon aber Ausnahmen gemacht würden, wenn eine Kostenübernahmebescheinigung und Erklärung der Direktüberweisung durch Sozialämter oder Jobcenter vorgelegt würden. Daraufhin hat auch der Antragsgegner bereits mit Schreiben vom 19. August 2009 zugesichert, dass bei Vorlage eines angemessenen Mietangebotes von ihm für die Hälfte der Miethöhe eine Mietgarantie mit dem Hinweis, dass für die Dauer der Hilfebedürftigkeit die anteilige Miete direkt überwiesen werde, ausgestellt werde. Der Antragsgegner hat ferner mit demselben Schreiben mitgeteilt, dass nach telefonischer Rücksprache vom 19. August 2009 mit dem Job Center auch dort eine derartige Bescheinigung ausgestellt werde.
Die Übernahme der Mietschulden der Antragstellerinnen ist danach zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes oder ihrer Gesundheit nicht unerlässlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung abzulehnen (§ 73a SGG i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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