Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 77 AS 2023/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 AS 356/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden des Antragstellers gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und die Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. Februar 2009 werden zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten. Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird nicht bewilligt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners, vorläufig Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von zwei Dritteln von 477,50 Euro monatlich zu übernehmen.
Der 1958 geborene Antragsteller, der als Heilpraktiker tätig ist, hat seit dem 1. Mai 2005 zwei Räume sowie Pantry, Toilette und zwei Flure mit einer Gesamtfläche von 44,9 m² "zum Betrieb als Büro" gemietet. In diesen geht er seiner Tätigkeit nach und ist dort auch polizeilich gemeldet.
Der Antragsteller bezieht seit Jahren Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende, seit dem 1. März 2008 erhält er sie von dem Antragsgegner. Mit Bescheid vom 5. August 2008 gewährte ihm dieser für den Zeitraum vom 1. September 2008 bis zum 28. Februar 2009 zur Sicherung des Lebensunterhalts vorläufig Regelleistungen für erwerbsfähige Hilfebedürftige in Höhe von 351,- Euro. Die geltend gemachten Kosten für Unterkunft und Heizung ließ er unberücksichtigt, weil es sich um Gewerberäume handele und der Antragsteller die Aufwendungen bereits steuerlich geltend mache.
Mit seinem Widerspruch vom 22. August 2008 trug der Antragsteller vor, entscheidend sei, dass er die Räume tatsächlich überwiegend zu Wohnzwecken nutze. Auf die Art des Mietvertrags komme es ebenso wenig an wie auf die steuerliche Behandlung der Kosten. Jedenfalls falle die Miete als Bedarf an.
Den Widerspruch wies der Antragsgegner mit Bescheid vom 27. August 2008 zurück. Daraufhin hat der Antragsteller Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben (S 77 AS 30079/08), über die noch nicht entschieden ist.
Mit Bescheid vom 9. März 2009 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller für die Zeit vom 1. März 2009 bis zum 31. August 2009 erneut vorläufig Regelleistungen für erwerbsfähige Hilfebedürftige in Höhe von 351,- Euro und ließ die geltend gemachten Kosten für Unterkunft und Heizung unberücksichtigt.
Am 21. Januar 2009 hat der Antragsteller bei dem Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt und vorgetragen, der Mietvertrag sei auf gewerblicher Basis geschlossen worden, weil der Vermieter mit ihm wegen der nach seiner Scheidung abgegebenen eidesstattlichen Versicherung nur einen solchen mit spezieller Kündigungsklausel habe schließen wollen. Hinzugekommen sei der Aspekt der Kostenersparnis Wohnen/Arbeiten mit einer Miete und einer Kaution, die vom Sozialamt gezahlt worden sei. Bis auf eine Fläche von etwa 15 m² würden die Räume jedoch ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt. Er könne den Mietzins nicht mehr aufbringen und sei bereits im Rückstand. Schließlich seien die Aufwendungen auch angemessen, denn für einen Einpersonenhaushalt liege die Obergrenze den Ausführungsvorschriften des Antragsgegners gemäß insoweit bei 360,- Euro.
Der Antragsgegner hat vorgetragen, der Antragsteller habe die Miete bereits als Betriebsausgaben abgerechnet und könne sie daher nun nicht - auch nicht anteilig - als Aufwendungen für eine Wohnung geltend machen. Im Übrigen sei ein Anordnungsgrund nicht ersichtlich.
Mit Beschluss vom 19. Februar 2009 hat das Sozialgericht Berlin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, nach den vorliegenden Unterlagen könne der Antragsteller seine Unterkunftskosten aus den als Heilpraktiker erzielten Einkünften decken, so dass letztlich dahinstehen könne, ob und in welchem Umfang das Mietobjekt zu Wohnzwecken genutzt werde. Mangels Erfolgsaussichten seines Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes habe der Antragsteller auch keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe.
Gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und gegen die Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat der Antragsteller am 25. Februar 2009 Beschwerde eingelegt und für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Er hat Ablichtungen der durch seinen Vermieter mit Schreiben vom 12. Mai 2009 ausgesprochenen fristlosen Kündigung und von Kontoauszügen sowie eine Gewinnermittlung für die Zeit vom 1. September bis zum 31. Dezember 2008 zu den Akten gereicht.
Der Antragsgegner hält die erstinstanzlichen Entscheidungen für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (Gz.: ) verwiesen, der Gegenstand der Beratung gewesen ist.
II.
Hinsichtlich der Zurückweisung des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Sie ist zwar nach §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, sie ist aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung [ZPO]).
Die zu treffende Eilentscheidung kann, wie das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung in Zusammenhang mit Leistungen nach dem SGB II bzw. nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) betont hat (Beschluss vom 12. Mai 2005, NVwZ 2005, S. 927 ff), sowohl auf eine Folgenabwägung (Folgen einer Stattgabe gegenüber den Folgen bei Ablehnung des Eilantrages) als auch alternativ auf eine Überprüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. Im Vordergrund steht dabei für den Senat die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache (Anordnungsanspruch), ergänzt um das Merkmal der Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund), um differierende Entscheidungen im Eil- und Hauptsacheverfahren möglichst zu vermeiden. In diesem Zusammenhang ist das Gericht verpflichtet, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern im Rahmen des im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Möglichen abschließend zu prüfen, besonders wenn das einstweilige Verfahren im Wesentlichen oder vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und einem Beteiligten eine endgültige Grundrechtsbeeinträchtigung droht, wie dies im Streit um laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende regelmäßig der Fall ist, da der elementare Lebensbedarf für die kaum je absehbare Dauer des Hauptsacheverfahrens bei ablehnender Entscheidung nicht gedeckt ist. Unter Beachtung der auf dem Spiel stehenden Grundrechte dürfen dabei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, a.a.O.).
Hieran gemessen hat der Antragsteller für die von ihm begehrte einstweilige Anordnung weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund in einem die (zeitweise) Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße glaubhaft gemacht.
Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II, dass der Antragsteller hilfebedürftig ist. Gemäß § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Dass Hilfebedürftigkeit in diesem Sinne bei dem Antragsteller vorliegt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig; der Antragsteller erhält von dem Antragsgegner laufend Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Für die darüber hinaus begehrten Leistungen kommt als Anspruchsgrundlage nur § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Betracht. Danach werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht übernommen werden können Kosten für Betriebs- oder Geschäftsräume (vgl. den Beschluss des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2007, L 20 B 332/06 AS ER, zitiert nach juris). Dabei kann im Rahmen des auf die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gerichteten Verfahrens dahinstehen, ob der Antragsteller die Räume tatsächlich - auch - zum Wohnen nutzt. Zu Recht hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass der Antragsteller sich den Umstand, dass er den Mietzins in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend gemacht hat und macht, entgegenhalten lassen muss.
Schließlich ist auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes in keiner Weise ersichtlich. Der Antragsteller hat eine anders als durch eine gerichtliche Eilentscheidung nicht zu beseitigende Notlage nicht glaubhaft gemacht. Zutreffend hat das erstinstanzliche Gericht darauf hingewiesen, dass der Antragsteller die Miete aus den erzielten Einkünften decken könnte. Im Übrigen droht allein aufgrund der zwischenzeitlich ausgesprochenen Kündigung - zu gewerblichen Zwecken vermieteter Räume - nicht und insbesondere nicht unmittelbar das Eintreten von Obdachlosigkeit.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zutreffend wegen der fehlenden Erfolgsaussicht des Verfahrens in Anwendung von § 73 a SGG in Verbindung mit §§ 114 ff Zivilprozessordnung (ZPO) abgelehnt worden. Aus dem gleichem Grund kam eine Bewilligung für das Beschwerdeverfahren nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG sowie § 73 a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Sie trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners, vorläufig Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von zwei Dritteln von 477,50 Euro monatlich zu übernehmen.
Der 1958 geborene Antragsteller, der als Heilpraktiker tätig ist, hat seit dem 1. Mai 2005 zwei Räume sowie Pantry, Toilette und zwei Flure mit einer Gesamtfläche von 44,9 m² "zum Betrieb als Büro" gemietet. In diesen geht er seiner Tätigkeit nach und ist dort auch polizeilich gemeldet.
Der Antragsteller bezieht seit Jahren Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende, seit dem 1. März 2008 erhält er sie von dem Antragsgegner. Mit Bescheid vom 5. August 2008 gewährte ihm dieser für den Zeitraum vom 1. September 2008 bis zum 28. Februar 2009 zur Sicherung des Lebensunterhalts vorläufig Regelleistungen für erwerbsfähige Hilfebedürftige in Höhe von 351,- Euro. Die geltend gemachten Kosten für Unterkunft und Heizung ließ er unberücksichtigt, weil es sich um Gewerberäume handele und der Antragsteller die Aufwendungen bereits steuerlich geltend mache.
Mit seinem Widerspruch vom 22. August 2008 trug der Antragsteller vor, entscheidend sei, dass er die Räume tatsächlich überwiegend zu Wohnzwecken nutze. Auf die Art des Mietvertrags komme es ebenso wenig an wie auf die steuerliche Behandlung der Kosten. Jedenfalls falle die Miete als Bedarf an.
Den Widerspruch wies der Antragsgegner mit Bescheid vom 27. August 2008 zurück. Daraufhin hat der Antragsteller Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben (S 77 AS 30079/08), über die noch nicht entschieden ist.
Mit Bescheid vom 9. März 2009 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller für die Zeit vom 1. März 2009 bis zum 31. August 2009 erneut vorläufig Regelleistungen für erwerbsfähige Hilfebedürftige in Höhe von 351,- Euro und ließ die geltend gemachten Kosten für Unterkunft und Heizung unberücksichtigt.
Am 21. Januar 2009 hat der Antragsteller bei dem Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt und vorgetragen, der Mietvertrag sei auf gewerblicher Basis geschlossen worden, weil der Vermieter mit ihm wegen der nach seiner Scheidung abgegebenen eidesstattlichen Versicherung nur einen solchen mit spezieller Kündigungsklausel habe schließen wollen. Hinzugekommen sei der Aspekt der Kostenersparnis Wohnen/Arbeiten mit einer Miete und einer Kaution, die vom Sozialamt gezahlt worden sei. Bis auf eine Fläche von etwa 15 m² würden die Räume jedoch ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt. Er könne den Mietzins nicht mehr aufbringen und sei bereits im Rückstand. Schließlich seien die Aufwendungen auch angemessen, denn für einen Einpersonenhaushalt liege die Obergrenze den Ausführungsvorschriften des Antragsgegners gemäß insoweit bei 360,- Euro.
Der Antragsgegner hat vorgetragen, der Antragsteller habe die Miete bereits als Betriebsausgaben abgerechnet und könne sie daher nun nicht - auch nicht anteilig - als Aufwendungen für eine Wohnung geltend machen. Im Übrigen sei ein Anordnungsgrund nicht ersichtlich.
Mit Beschluss vom 19. Februar 2009 hat das Sozialgericht Berlin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, nach den vorliegenden Unterlagen könne der Antragsteller seine Unterkunftskosten aus den als Heilpraktiker erzielten Einkünften decken, so dass letztlich dahinstehen könne, ob und in welchem Umfang das Mietobjekt zu Wohnzwecken genutzt werde. Mangels Erfolgsaussichten seines Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes habe der Antragsteller auch keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe.
Gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und gegen die Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat der Antragsteller am 25. Februar 2009 Beschwerde eingelegt und für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Er hat Ablichtungen der durch seinen Vermieter mit Schreiben vom 12. Mai 2009 ausgesprochenen fristlosen Kündigung und von Kontoauszügen sowie eine Gewinnermittlung für die Zeit vom 1. September bis zum 31. Dezember 2008 zu den Akten gereicht.
Der Antragsgegner hält die erstinstanzlichen Entscheidungen für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (Gz.: ) verwiesen, der Gegenstand der Beratung gewesen ist.
II.
Hinsichtlich der Zurückweisung des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Sie ist zwar nach §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, sie ist aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung [ZPO]).
Die zu treffende Eilentscheidung kann, wie das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung in Zusammenhang mit Leistungen nach dem SGB II bzw. nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) betont hat (Beschluss vom 12. Mai 2005, NVwZ 2005, S. 927 ff), sowohl auf eine Folgenabwägung (Folgen einer Stattgabe gegenüber den Folgen bei Ablehnung des Eilantrages) als auch alternativ auf eine Überprüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. Im Vordergrund steht dabei für den Senat die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache (Anordnungsanspruch), ergänzt um das Merkmal der Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund), um differierende Entscheidungen im Eil- und Hauptsacheverfahren möglichst zu vermeiden. In diesem Zusammenhang ist das Gericht verpflichtet, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern im Rahmen des im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Möglichen abschließend zu prüfen, besonders wenn das einstweilige Verfahren im Wesentlichen oder vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und einem Beteiligten eine endgültige Grundrechtsbeeinträchtigung droht, wie dies im Streit um laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende regelmäßig der Fall ist, da der elementare Lebensbedarf für die kaum je absehbare Dauer des Hauptsacheverfahrens bei ablehnender Entscheidung nicht gedeckt ist. Unter Beachtung der auf dem Spiel stehenden Grundrechte dürfen dabei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, a.a.O.).
Hieran gemessen hat der Antragsteller für die von ihm begehrte einstweilige Anordnung weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund in einem die (zeitweise) Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße glaubhaft gemacht.
Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II, dass der Antragsteller hilfebedürftig ist. Gemäß § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Dass Hilfebedürftigkeit in diesem Sinne bei dem Antragsteller vorliegt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig; der Antragsteller erhält von dem Antragsgegner laufend Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Für die darüber hinaus begehrten Leistungen kommt als Anspruchsgrundlage nur § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Betracht. Danach werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht übernommen werden können Kosten für Betriebs- oder Geschäftsräume (vgl. den Beschluss des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2007, L 20 B 332/06 AS ER, zitiert nach juris). Dabei kann im Rahmen des auf die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gerichteten Verfahrens dahinstehen, ob der Antragsteller die Räume tatsächlich - auch - zum Wohnen nutzt. Zu Recht hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass der Antragsteller sich den Umstand, dass er den Mietzins in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend gemacht hat und macht, entgegenhalten lassen muss.
Schließlich ist auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes in keiner Weise ersichtlich. Der Antragsteller hat eine anders als durch eine gerichtliche Eilentscheidung nicht zu beseitigende Notlage nicht glaubhaft gemacht. Zutreffend hat das erstinstanzliche Gericht darauf hingewiesen, dass der Antragsteller die Miete aus den erzielten Einkünften decken könnte. Im Übrigen droht allein aufgrund der zwischenzeitlich ausgesprochenen Kündigung - zu gewerblichen Zwecken vermieteter Räume - nicht und insbesondere nicht unmittelbar das Eintreten von Obdachlosigkeit.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zutreffend wegen der fehlenden Erfolgsaussicht des Verfahrens in Anwendung von § 73 a SGG in Verbindung mit §§ 114 ff Zivilprozessordnung (ZPO) abgelehnt worden. Aus dem gleichem Grund kam eine Bewilligung für das Beschwerdeverfahren nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG sowie § 73 a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Sie trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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