Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 4 KR 316/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 180/08
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zur Verwirkung nachträglicher Beitragsforderungen aus Versorgungsbezügen
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 14. März 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte rückwirkend aus einer Zusatzversorgung Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung verlangen kann.
Der 1938 geborene Kläger, ehemaliger Versorgungsamtsangestellter, ist mit Vollendung des 60. Lebensjahres aus dem Erwerbsleben ausgeschieden und bezieht seitdem neben der gesetzlichen Rente eine Versorgungs-(nunmehr Betriebs-)rente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL -. Versichert ist er in der KVdR bei der Beklagten. Diese verneinte am 16.01.1998 auf einem Formular der VBL die Frage, ob Beiträge aus den klägerischen Bezügen einzubehalten und an sie abzuführen wären, so dass die VBL-Rente ungekürzt an den Kläger ausgezahlt wurde.
Nachdem die Beklagte aufgrund einer Prüfung bei der VBL im Frühjahr 2006 festgestellt hatte, dass die VBL-Rente des Klägers zur Beitragsbemessung heranzuziehen sei, errechnete die VBL in ihrer Mitteilung vom 22.03.2006 den unterbliebenen Einbehalt rückwirkend seit Dezember 2001 mit 3.718,76 EUR und führt von diesem Betrag seit Mai 2006 monatlich 100,- EUR zusätzlich zu dem aktuell fälligen Beitragsabzug an die Beklagte ab. Der Kläger bemängelt zwar nicht die nunmehrige seit Juni 2006 durchgeführte Berücksichtigung der VBL-Rente, wendet sich aber gegen den rückwirkenden Einbehalt, weil er diesen im Hinblick auf die Auskunft vom 16.01.1998 als unbillig empfindet. Die dadurch ausgelöste finanzielle Belastung habe ihn zu einem Wohnungs- bzw. Ortswechsel gezwungen.
Die Beklagte hält den Beitragseinzug für die Vergangenheit, soweit nicht Verjährung für die Beiträge vor Dezember 2001 eingetreten ist, für rechtens und ihre Ansprüche auch nicht für verwirkt (Bescheide vom 21.09. und 06.11.2006 und Widerspruchsbescheid vom 04.12.2006).
Das vom Kläger angerufene Sozialgericht Landshut hat seine Anfechtungsklage mit Urteil vom 14.03.2008 abgewiesen und hält die von ihm behauptete Verwirkung nicht für gegeben. Der klägerische Vertrauensschutz sei durch die berücksichtigte Verjährung ausreichend gewahrt. Die Anforderung an das Vorliegen eines Verwirkungsverhaltens sei durch das falsche Ausfüllen des Fragebogens von 1998 nicht erfüllt. Ab Kenntnis ihres Fehlers habe die Beklagte sofort gehandelt.
Dagegen hat der Kläger am 15.07.2008 Berufung einlegen lassen. Das Sozialgericht habe die tatsächlich eingetretene Verwirkung nicht richtig gewürdigt, denn er habe auf die ausdrückliche, ihm gegenüber mündlich abgegebene Zusicherung der Beklagten vertraut, eine Änderung sei allenfalls für die Zukunft rechtens gewesen. Die Nichtgeltendmachung der Beiträge verwirke deren nachträgliche Forderung. Gerade mit der Zusage vom 16.01.1998 habe die Beklagte ein Verhalten gezeigt, welches dann die Verwirkung in Zusammenhang mit dem Zeitablauf ausgelöst habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 14.03.2008 und die zugrundeliegenden Bescheide der Beklagten vom 21.09.2006 und 06.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2006 insoweit aufzuheben, als darin eine Nachzahlung von 3.718,76 EUR gefordert wird und die Beklagte zu verpflichten, ihm die bereits erhaltenen Nachzahlungen zu erstatten.
Die Beklagte beantragt unter Hinweis auf die Entscheidung des BSG vom 01.04.1993
- 1 RK 16/92, welches auch vom Sozialgericht herangezogen war,
die Berufung zurückzuweisen,
während der Kläger dieses Urteil als nicht einschlägig betrachtet.
Im Übrigen wird zur weiteren Darstellung des Sachverhalts auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze bzw. den der Gerichtsakten und beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG), jedoch in der Sache unbegründet, denn das Sozialgericht hat das Recht richtig angewandt, auf seine Begründung im angefochtenen Urteil wird Bezug im Sinne von § 153 Abs.2 SGG genommen.
Als Rechtsgrundlage für die Erstattung der Beklagten aus der Betriebsrente der VBL zugeflossenen Beiträge kommt allein § 26 Abs.2 SGB IV in Betracht. Danach hat die Krankenkasse zu Unrecht entrichtete Beiträge (unter bestimmten Voraussetzungen) zu erstatten. Die der Beklagten aufgrund der Ratenvereinbarung mit der VBL bereits zugeflossenen Beitragsteile sind aber nicht zu Unrecht gezahlt worden und auf die noch ausstehenden Raten hat die Beklagte einen Rechtsanspruch zwar nicht gegenüber dem Kläger direkt, sondern gegenüber der VBL, die wiederum Rückgriff auf die klägerischen Rentenansprüche nehmen darf.
Dies ergibt sich aus § 229 Abs.1 Nr.5 SGB V, wonach die Betriebsrente der VBL eine Einnahme ist, welche der Beitragspflicht des Klägers gemäß § 237 SGB V unterworfen ist. Aus §§ 256, 255 SGB V wiederum ergibt sich die Pflicht der Zahlstelle, also der VBL, die Versicherungsbeiträge einzubehalten und an die Beklagte abzuführen, eine Rechtsfolge, die vom Kläger dem Grunde nach auch akzeptiert wird.
Nicht akzeptieren will er die Beitragsforderung für die Vergangenheit, wobei die Beklagte bzw. die Zahlstelle bereits die vierjährige Verjährung gemäß § 25 SGB IV zu seinen Gunsten anerkennen und die vor Dezember 2001 entstandenen Beiträge nicht mehr gefordert werden. Über die Schutzvorschrift des § 25 SGB IV hinaus steht dem Kläger aber kein Rechtsgrund zur Seite, der es ihm erlauben würde, noch mehr von seiner eigentlichen Beitragsschuld aus eigenem Recht erlassen zu erhalten.
Seine Vorstellung, dass die Beklagte mit ihrer Forderung gegen das dem deutschen Rechtssystem immanent zugrundeliegende Prinzip von Treu und Glauben verstoßen würde, ist zu einseitig und hält einer objektiven Überprüfung nicht stand.
Der Kläger irrt bereits über die Wirkung der Auskunft der Beklagten vom 16.01.1998. Diese erfolgte auf einem Fragebogen der Zahlstelle und war eine an diese gerichtete Willenserklärung, die inhaltlich falsch war und dazu dienen sollte, der Zahlstelle es zu ermöglichen, ihren Verpflichtungen aus § 256 SGB V nachzukommen.
Ein Bescheid des Inhalts, dass der Kläger aus der Versorgungsrente keine Beiträge zu tragen habe, hat die Beklagte ihm gegenüber seinerzeit und auch später nicht erteilt, so dass eine daraus resultierende Bindungswirkung nicht besteht. Er hat lediglich von der an die VBL gerichteten Meldung Kenntnis erlangt und behauptet, ihm sei mündlich eine gleichlautende Zusicherung erfolgt. Letztes kann auf sich beruhen, da mündlich abgegebene Zusicherungen im Sozialversicherungsrecht keine bindende Wirkung entfalten (vgl. § 34 SGB X), gerade weil der Gesetzgeber derartige Situationen, bei denen nachträglich unklar ist, wer was gesagt hat, vermeiden will.
Dies bedeutet, dass die falsche Meldung im Jahre 1998 dem Kläger keine besondere Rechtsposition verliehen hat, die ihm nun genommen werden soll. Dem Kläger ist auch nach seinem eigenen Vorbringen zu keiner Zeit seitens der Beklagten erklärt worden, sie halte zukünftig an ihrer der VBL gegenüber abgegebenen falschen Willenserklärung vom 16.01.1998 fest.
Es fehlt also, wie das Sozialgericht zutreffend und einleuchtend dargestellt hat, ein Verwirkungshandeln dergestalt, dass die Beklagte in Kenntnis ihres Fehlverhaltens dem Kläger gegenüber zu verstehen gegeben hat, dieses nicht korrigieren zu wollen, so dass er darauf vertraut und entsprechende einschneidende wirtschaftliche Dispositionen getroffen hat. Von daher ist auch das den Beteiligten bekannte und vom Sozialgericht ausdrücklich herangezogene Urteil des BSG vom 01.04.1993, 1 RK 16/92, einschlägig. Die dort genannten Grundsätze hat das BSG in einem weiteren Urteil vom 29.01.1997, BSGE 80, 41, 43, noch einmal zusammengefasst und hat die eine Verwirkung auslösende Umstände angenommen, wenn der Verpflichtete (also der Kläger) infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten, das ist hier die Beklagte (Verwirkungsverhalten), darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr gelten machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolge dessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Es fehlt hier ganz einfach am Verwirkungsverhalten, wozu bloßer Zeitablauf gerade nicht ausreicht, das diesen gesetzlich nicht normierten Ausnahmetatbestand der Verwirkung eintreten lassen kann. Nicht der ursprüngliche Fehler am 16.01.1998 bedeutet ein solches Verhalten, es müsste nach dessen Aufdeckung ein Tun der Beklagten vorliegen, welches ein Vertrauen hätte auslösen können. Daran fehlt es aber. Es steht dem Kläger über den Schutz der Verjährung hinaus kein weiterer Rechtsgrund zur Seite, die ihn treffenden Beitragsverpflichtungen ab Dezember 2001 einzulösen.
Im Hinblick auf den Verfahrensausgang, besteht kein Anlass, dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten (§ 193 SGG).
Gründe, die Revision zuzulassen liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte rückwirkend aus einer Zusatzversorgung Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung verlangen kann.
Der 1938 geborene Kläger, ehemaliger Versorgungsamtsangestellter, ist mit Vollendung des 60. Lebensjahres aus dem Erwerbsleben ausgeschieden und bezieht seitdem neben der gesetzlichen Rente eine Versorgungs-(nunmehr Betriebs-)rente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL -. Versichert ist er in der KVdR bei der Beklagten. Diese verneinte am 16.01.1998 auf einem Formular der VBL die Frage, ob Beiträge aus den klägerischen Bezügen einzubehalten und an sie abzuführen wären, so dass die VBL-Rente ungekürzt an den Kläger ausgezahlt wurde.
Nachdem die Beklagte aufgrund einer Prüfung bei der VBL im Frühjahr 2006 festgestellt hatte, dass die VBL-Rente des Klägers zur Beitragsbemessung heranzuziehen sei, errechnete die VBL in ihrer Mitteilung vom 22.03.2006 den unterbliebenen Einbehalt rückwirkend seit Dezember 2001 mit 3.718,76 EUR und führt von diesem Betrag seit Mai 2006 monatlich 100,- EUR zusätzlich zu dem aktuell fälligen Beitragsabzug an die Beklagte ab. Der Kläger bemängelt zwar nicht die nunmehrige seit Juni 2006 durchgeführte Berücksichtigung der VBL-Rente, wendet sich aber gegen den rückwirkenden Einbehalt, weil er diesen im Hinblick auf die Auskunft vom 16.01.1998 als unbillig empfindet. Die dadurch ausgelöste finanzielle Belastung habe ihn zu einem Wohnungs- bzw. Ortswechsel gezwungen.
Die Beklagte hält den Beitragseinzug für die Vergangenheit, soweit nicht Verjährung für die Beiträge vor Dezember 2001 eingetreten ist, für rechtens und ihre Ansprüche auch nicht für verwirkt (Bescheide vom 21.09. und 06.11.2006 und Widerspruchsbescheid vom 04.12.2006).
Das vom Kläger angerufene Sozialgericht Landshut hat seine Anfechtungsklage mit Urteil vom 14.03.2008 abgewiesen und hält die von ihm behauptete Verwirkung nicht für gegeben. Der klägerische Vertrauensschutz sei durch die berücksichtigte Verjährung ausreichend gewahrt. Die Anforderung an das Vorliegen eines Verwirkungsverhaltens sei durch das falsche Ausfüllen des Fragebogens von 1998 nicht erfüllt. Ab Kenntnis ihres Fehlers habe die Beklagte sofort gehandelt.
Dagegen hat der Kläger am 15.07.2008 Berufung einlegen lassen. Das Sozialgericht habe die tatsächlich eingetretene Verwirkung nicht richtig gewürdigt, denn er habe auf die ausdrückliche, ihm gegenüber mündlich abgegebene Zusicherung der Beklagten vertraut, eine Änderung sei allenfalls für die Zukunft rechtens gewesen. Die Nichtgeltendmachung der Beiträge verwirke deren nachträgliche Forderung. Gerade mit der Zusage vom 16.01.1998 habe die Beklagte ein Verhalten gezeigt, welches dann die Verwirkung in Zusammenhang mit dem Zeitablauf ausgelöst habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 14.03.2008 und die zugrundeliegenden Bescheide der Beklagten vom 21.09.2006 und 06.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2006 insoweit aufzuheben, als darin eine Nachzahlung von 3.718,76 EUR gefordert wird und die Beklagte zu verpflichten, ihm die bereits erhaltenen Nachzahlungen zu erstatten.
Die Beklagte beantragt unter Hinweis auf die Entscheidung des BSG vom 01.04.1993
- 1 RK 16/92, welches auch vom Sozialgericht herangezogen war,
die Berufung zurückzuweisen,
während der Kläger dieses Urteil als nicht einschlägig betrachtet.
Im Übrigen wird zur weiteren Darstellung des Sachverhalts auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze bzw. den der Gerichtsakten und beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG), jedoch in der Sache unbegründet, denn das Sozialgericht hat das Recht richtig angewandt, auf seine Begründung im angefochtenen Urteil wird Bezug im Sinne von § 153 Abs.2 SGG genommen.
Als Rechtsgrundlage für die Erstattung der Beklagten aus der Betriebsrente der VBL zugeflossenen Beiträge kommt allein § 26 Abs.2 SGB IV in Betracht. Danach hat die Krankenkasse zu Unrecht entrichtete Beiträge (unter bestimmten Voraussetzungen) zu erstatten. Die der Beklagten aufgrund der Ratenvereinbarung mit der VBL bereits zugeflossenen Beitragsteile sind aber nicht zu Unrecht gezahlt worden und auf die noch ausstehenden Raten hat die Beklagte einen Rechtsanspruch zwar nicht gegenüber dem Kläger direkt, sondern gegenüber der VBL, die wiederum Rückgriff auf die klägerischen Rentenansprüche nehmen darf.
Dies ergibt sich aus § 229 Abs.1 Nr.5 SGB V, wonach die Betriebsrente der VBL eine Einnahme ist, welche der Beitragspflicht des Klägers gemäß § 237 SGB V unterworfen ist. Aus §§ 256, 255 SGB V wiederum ergibt sich die Pflicht der Zahlstelle, also der VBL, die Versicherungsbeiträge einzubehalten und an die Beklagte abzuführen, eine Rechtsfolge, die vom Kläger dem Grunde nach auch akzeptiert wird.
Nicht akzeptieren will er die Beitragsforderung für die Vergangenheit, wobei die Beklagte bzw. die Zahlstelle bereits die vierjährige Verjährung gemäß § 25 SGB IV zu seinen Gunsten anerkennen und die vor Dezember 2001 entstandenen Beiträge nicht mehr gefordert werden. Über die Schutzvorschrift des § 25 SGB IV hinaus steht dem Kläger aber kein Rechtsgrund zur Seite, der es ihm erlauben würde, noch mehr von seiner eigentlichen Beitragsschuld aus eigenem Recht erlassen zu erhalten.
Seine Vorstellung, dass die Beklagte mit ihrer Forderung gegen das dem deutschen Rechtssystem immanent zugrundeliegende Prinzip von Treu und Glauben verstoßen würde, ist zu einseitig und hält einer objektiven Überprüfung nicht stand.
Der Kläger irrt bereits über die Wirkung der Auskunft der Beklagten vom 16.01.1998. Diese erfolgte auf einem Fragebogen der Zahlstelle und war eine an diese gerichtete Willenserklärung, die inhaltlich falsch war und dazu dienen sollte, der Zahlstelle es zu ermöglichen, ihren Verpflichtungen aus § 256 SGB V nachzukommen.
Ein Bescheid des Inhalts, dass der Kläger aus der Versorgungsrente keine Beiträge zu tragen habe, hat die Beklagte ihm gegenüber seinerzeit und auch später nicht erteilt, so dass eine daraus resultierende Bindungswirkung nicht besteht. Er hat lediglich von der an die VBL gerichteten Meldung Kenntnis erlangt und behauptet, ihm sei mündlich eine gleichlautende Zusicherung erfolgt. Letztes kann auf sich beruhen, da mündlich abgegebene Zusicherungen im Sozialversicherungsrecht keine bindende Wirkung entfalten (vgl. § 34 SGB X), gerade weil der Gesetzgeber derartige Situationen, bei denen nachträglich unklar ist, wer was gesagt hat, vermeiden will.
Dies bedeutet, dass die falsche Meldung im Jahre 1998 dem Kläger keine besondere Rechtsposition verliehen hat, die ihm nun genommen werden soll. Dem Kläger ist auch nach seinem eigenen Vorbringen zu keiner Zeit seitens der Beklagten erklärt worden, sie halte zukünftig an ihrer der VBL gegenüber abgegebenen falschen Willenserklärung vom 16.01.1998 fest.
Es fehlt also, wie das Sozialgericht zutreffend und einleuchtend dargestellt hat, ein Verwirkungshandeln dergestalt, dass die Beklagte in Kenntnis ihres Fehlverhaltens dem Kläger gegenüber zu verstehen gegeben hat, dieses nicht korrigieren zu wollen, so dass er darauf vertraut und entsprechende einschneidende wirtschaftliche Dispositionen getroffen hat. Von daher ist auch das den Beteiligten bekannte und vom Sozialgericht ausdrücklich herangezogene Urteil des BSG vom 01.04.1993, 1 RK 16/92, einschlägig. Die dort genannten Grundsätze hat das BSG in einem weiteren Urteil vom 29.01.1997, BSGE 80, 41, 43, noch einmal zusammengefasst und hat die eine Verwirkung auslösende Umstände angenommen, wenn der Verpflichtete (also der Kläger) infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten, das ist hier die Beklagte (Verwirkungsverhalten), darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr gelten machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolge dessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Es fehlt hier ganz einfach am Verwirkungsverhalten, wozu bloßer Zeitablauf gerade nicht ausreicht, das diesen gesetzlich nicht normierten Ausnahmetatbestand der Verwirkung eintreten lassen kann. Nicht der ursprüngliche Fehler am 16.01.1998 bedeutet ein solches Verhalten, es müsste nach dessen Aufdeckung ein Tun der Beklagten vorliegen, welches ein Vertrauen hätte auslösen können. Daran fehlt es aber. Es steht dem Kläger über den Schutz der Verjährung hinaus kein weiterer Rechtsgrund zur Seite, die ihn treffenden Beitragsverpflichtungen ab Dezember 2001 einzulösen.
Im Hinblick auf den Verfahrensausgang, besteht kein Anlass, dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten (§ 193 SGG).
Gründe, die Revision zuzulassen liegen nicht vor.
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