Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 EG 29/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 12 EG 18/06
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Härtefallregelung nach § 5 Abs. 1 Satz 4 BErzGG i.d.F. v. 1.1.204 ist nicht auf Nachteile durch die Gesetzesänderung ab 1.1.2004 anzuwenden.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 21. November 2005 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
In dem Rechtsstreit geht es um Bundeserziehungsgeld (Budget) für das 2003 geborene Kind der Klägerin.
Die Klägerin beantragte am 6. November 2003 Bundeserziehungsgeld für den 1. bis 12. Monat ihres 2003 geborenen Kindes. Vorgelegt wurde ein Steuerbescheid für das Jahr 2002, wonach die Klägerin in diesem Jahr Einkünfte in Höhe von 3.485,00 Euro aus nichtselbständiger Arbeit erzieht hatte und ihr Ehemann Einkünfte in Höhe von 37.792,00 Euro.
Diesem Antrag gab der Beklagte mit Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung (AVF) N. vom 11. November 2003 statt und gewährte der Klägerin Bundeserziehungsgeld in Höhe von 307,00 Euro für die ersten sechs Lebensmonate des Kindes sowie 103,00 Euro für den 7. bis 12. Lebensmonat unter Berücksichtigung eines anzurechnenden monatlichen Einkommens in Höhe von 204,00 Euro.
Am 17. Mai 2004 beantragte die Klägerin die Zahlung von Bundeserziehungsgeld für die Zeit vom 13. bis 24. Lebensmonat des Kindes. Im Steuerbescheid für das Jahr 2003 ist beim Ehemann ein Arbeitslohn aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 40.278,00 Euro ausgewiesen.
Diesen Antrag lehnte das AVF mit Bescheid vom 25. Mai 2004 ab, weil unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehemannes laut Steuerbescheid kein Zahlbetrag verbleibe.
Dagegen hat die Klägerin durch ihren Ehemann Widerspruch eingelegt mit der Begründung, als man im Jahr 2003 zwischen Regelleistung und budgetiertem Erziehungsgeld gewählt habe, habe sich auch für das 2. Lebensjahr ein Anspruch auf Erziehungsgeld ergeben. Da sich nunmehr die Berechnung in wesentlichen Punkten zum Nachteil der Klägerin geändert habe, sei nicht einmal der Mindestsatz an Erziehungsgeld ausbezahlt worden. Denn bei budgetiertem Erziehungsgeld hätte die Klägerin 6 x 460,00 Euro erhalten, also zusammen 2.760,00 Euro. Tatsächlich habe sie im 1. Lebensjahr 6 x 307,00 Euro sowie 6 x 103,00 Euro erhalten, zusammen also 2.460,00 Euro. Nach den Informationsbroschüren des Beklagten stehe ein Erziehungsgeld für das 2. Lebensjahr in Höhe von 1.800,00 Euro zu.
Mit Bescheid des Bayer. Landesversorgungsamtes vom 19. August 2004 wurde der Widerspruch zurückgewiesen und in der Begründung ausgeführt, das Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) sei durch Gesetz vom 17. Februar 2004 für ab dem 1. Mai 2003 geborene Kinder geändert worden. Nach den neuen gesetzlichen Regelungen ergebe sich für das 2. Lebensjahr kein Zahlbetrag mehr. Falsche, unzureichende oder fehlende Informationen über eine zukünftige Gesetzesänderung könnten nicht dazu führen, dass bei der Bearbeitung eines Erziehungsgeldantrags die aktuell gültige Rechtslage unbeachtet bleibe. Das Gesetz sei in seiner jeweils geltenden Fassung anzuwenden, unabhängig davon, ob es für den Antragsteller zu Vor- oder Nachteilen führe. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BErzGG sei für die Berechnung des Erziehungsgeldes im 2. Lebensjahr des Kindes das Einkommen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes maßgeblich, hier also in 2003. Sei das Einkommen während des 1. oder 2. Lebensjahres um mindestens 20 % geringer als das Einkommen im entsprechenden Kalenderjahr, werde es auf Antrag neu ermittelt. Im vorliegenden Fall habe sich aufgrund einer Arbeitgeberauskunft nur eine Minderung um 5,02 % ergeben, so dass es bei der Anrechnung der durch Steuerbescheid nachgewiesenen Einkünfte des Ehemanns der Klägerin verbleibe.
Die Klägerin hat dagegen das Sozialgericht Nürnberg (SG) angerufen. In der Klagebegründung ihres Bevollmächtigten wird vorgetragen, hier liege eine unechte Rückwirkung vor, denn vom Gesetzgeber sei in Tatbestände eingegriffen worden, die in der Vergangenheit begonnen hätten, jedoch noch nicht abgeschlossen seien. Die Klägerin habe sich in ihrem Erstantrag auf Erziehungsgeld vom 6. November 2003 für die Regelleistung entschieden. Diese werde für maximal 24 Monate gewährt und zwar zunächst nur für das 1. Lebensjahr. Mit einem Folgeantrag müsse dann für das 2. Lebensjahr Erziehungsgeld beantragt werden. Zum 1. Januar 2004 seien Änderungen des BErzGG in Kraft getreten, die am 17. Februar 2004 neu bekannt gemacht worden seien. Diese Neuregelungen würden beim Zweitantrag für Geburten ab dem 1. Mai 2003 gelten und beträfen damit auch die Klägerin. Die Reform des Erziehungsgeldes habe zu einer drastischen Kürzung geführt, die bei der Antragstellung nicht vorhersehbar gewesen sei. Die Klägerin habe damit rechnen können, dass sie die Regelleistung für die vollen 24. Lebensmonate erhalten werde, soweit sich in ihrer Einkommenssituation nichts Ungewöhnliches verändern würde. Sie habe aufgrund des Vertrauens in die bisherige Regelung eine entsprechende Lebensplanung vorgenommen, um ihre Familie abzusichern und mehr Gestaltungsmöglichkeiten bei der Betreuung ihrer Kinder zu haben. Dieses Interesse der Klägerin überwiege gegenüber den fiskalischen Interessen des Staates, denn es sei zu beachten, dass die Gesetzesänderung äußerst kurzfristig durchgeführt worden sei, und dass zudem bezüglich des Zweitantrags für Kinder, die ab dem 1. Mai 2003 geboren seien, notwendige Härteklauseln bzw. Übergangsregelungen fehlten. Wenn die Klägerin bei der Antragstellung am 4. November 2003 gewusst hätte, dass sie bei der Wahl der Regelleistung für das 2. Lebensjahr keinen Erziehungsgeldanspruch mehr nach dem dann geltenden Recht haben würde, dann hätte sie schon zu diesem Zeitpunkt die Budgetierung des Erziehungsgeldes gewählt. Für das 1. Lebensjahr habe sie insgesamt 2.460,00 Euro an Erziehungsgeld als Regelleistung erhalten; bei der Wahl des Budgets hätte sie 3.720,00 Euro bekommen. Damit ergebe sich ein Differenzbetrag in Höhe von 1.260,00 Euro. Mindestens dieser Betrag stehe der Klägerin zu.
In der mündlichen Verhandlung des SG vom 21. November 2005 hat der Bevollmächtigte der Klägerin beantragt, den Beklagten zur Zahlung von Bundeserziehungsgeld für den 1. bis 12. Lebensmonat als Budget in gesetzlicher Höhe zu verurteilen.
Das SG hat mit Urteil vom 21. November 2005 den Bescheid vom 25. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. August 2004 abgeändert und den Beklagten verpflichtet, der Klägerin Bundeserziehungsgeld für ihr Kind für den 1. bis 12. Lebensmonat als Budget in gesetzlicher Höhe zu zahlen.
In den Gründen des Urteils bestätigt das Gericht, dass der Bescheid vom 25. Mai 2004 sachlich und rechnerisch richtig sei. Durch die Gesetzesänderung zum 1. Januar 2004 habe sich für ab dem 1. Mai 2003 geborene Kinder, also auch für , insofern eine Änderung ergeben, als gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BErzGG n. F. für die Berechnung des Erziehungsgeldes das Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes maßgebend sei, während es nach dem vorher geltenden Recht auf das voraussichtliche Einkommen im Folgejahr des Geburtsjahres angekommen sei. Das AVF N. habe in Anwendung des neuen Rechts berücksichtigt, dass als Einkommen die nicht um Verluste in den einzelnen Einkommensarten verminderte Summe der positiven Einkünfte i. S. v. § 2 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz abzüglich 24 % (vorher 27 %) gelte, dass die Einkommensgrenze des § 5 Abs. 2 BErzGG für verheiratete Antragsteller von 16.470,00 auf 16.500,00 Euro erhöht wurde, und dass die Minderung bei Überschreitung der Einkommensgrenze nach § 5 Abs. 4 Satz 2 BErzGG auf 5,2 % erhöht wurde (vorher 4,2 % gemäß § 5 Abs. 3 BErzGG a. F.). Das habe rechnerisch zu einer wesentlichen Kürzung des Erziehungsgeldes geführt mit der Folge, dass sich kein Zahlbetrag für das 2. Lebensjahr ergeben habe. Dies habe der Beklagte zu Unrecht nicht als Härtefall i. S. v. § 5 Abs. 1 Satz 3 BErzGG berücksichtigt. Die Klägerin habe mit Schreiben vom 11. Mai 2004 einen Härtefallantrag zumindest konkludent gestellt, indem sie dem AVF N. vorgerechnet habe, bei der Wahl des budgetierten Erziehungsgeldes hätte sich ein höherer Zahlbetrag ergeben. Zwar sei der Beklagte auf diesen Härtefallantrag im Widerspruchsverfahren nicht eingegangen. Nachdem aber im Klageverfahren seitens des Beklagten argumentiert werde, dass die Voraussetzungen nicht vorlägen, habe hierzu auch kein weiterer Widerspruchsbescheid erteilt werden müssen. Die Kammer habe darüber vielmehr unmittelbar entscheiden können. Zur Überzeugung des Gerichts seien die Voraussetzungen des § 5 Abs 1 Satz 3 BErzGG n. F. gegeben, wonach eine einmalige rückwirkende Änderung der Wahlentscheidung zwischen Regelleistung und Budget in Fällen besonderer Härte möglich sei, insbesondere bei schwerer Krankheit, Behinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz oder bei der Geburt eines weiteren Kindes und nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der berechtigten Person in den ersten sechs Lebensmonaten, die dazu führe, dass der Anspruch auf das Budget entfalle. Diese Härtefallregelung sei keine abschließende Aufzählung von Härtefällen, wie sich aus der Formulierung "insbesondere" ergebe. Vielmehr handle es sich um Beispielsfälle, denen gemeinsam sei, dass sich der Antragsteller plötzlich oder - wie im Fall der erheblich gefährdeten wirtschaftlichen Existenz - retrospektiv in einer Situation befinde, in der sich die einmal getroffene Entscheidung für das Budget bzw. die Regelleistung als ökonomisch weniger günstig (gemessen an den neu eingetretenen Umständen) erweise. Die Voraussetzungen einer besonderen Härte dürften bei der Auslegung dieser Vorschrift nicht überzogen werden; es handle sich im Ergebnis um die nachträgliche Korrektur in eine (vormals) ebenfalls zulässige Entscheidung und stelle die Betroffenen so, wie sie ohnehin stehen könnten. Die Einräumung des Härtefalls gewähre daher keine besondere Vergünstigung, sondern erlaube den Betroffenen in all den Fällen, in denen eine zunächst sinnvolle Entscheidung im Nachhinein sich als unzweckmäßig erweise, diese zu korrigieren. Dabei ergebe sich aus der nunmehrigen Fassung des § 5 Abs. 1 Satz 4 BErzGG, dass bei einer Änderung von Budget zum Regelbetrag die bereits gezahlte Differenz zwischen dem Budget und dem Regelbetrag zu erstatten sei, so dass sich die materiell-rechtlichen Auswirkungen darauf beschränkten, die Betroffenen so zu stellen, als hätten sie die andere (zulässige) Entscheidung bereits vorher getroffen. Daher sehe die Kammer auch in einer Änderung der gesetzlichen Vorschriften eine besondere Härte i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 3 BErzGG. Diese Fallgestaltung stehe den in § 5 Abs. 1 Satz 3 BErzGG genannten Beispielsfällen gleich. Der Beklagte habe selbst gesehen, dass bei einer Gesetzesänderung mit einer Stichtagsregel gewisse subjektiv empfundenen Härten entstehen könnten. Bevor jedoch eine verfassungsrechtliche Abwägung unter Gegenüberstellung der unterschiedlichen Interessen erfolgen könne, seien die im Gesetz vorgesehenen Lösungsmöglichkeiten, hier die Härtefallregelung, fruchtbar zu machen. Somit halte die Kammer die Heranziehung und Anwendung der Härtefallregelung nicht nur für rechtlich zulässig, sondern für verfassungsrechtlich geboten.
Der Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, nach § 5 Abs. 1 Satz 4 BErzGG n. F. sei eine einmalige rückwirkende Änderung der Wahl zwischen Regelleistung und Budget möglich in Fällen besonderer Härte. Die im Gesetz beispielhaft aufgeführten Tatbestände lägen hier zweifelsfrei nicht vor. Das SG verkenne, dass es sich bei den Härtefalltatbeständen um individuelle Tatbestände handle, die einen besonderen Lebenssachverhalt der Familien widerspiegelten. Die Lebensplanung der Familie müsse aus familiären Gründen eine unvorhergesehene wesentliche Änderung erfahren haben. Es sei demnach auf den Einzelfall abzustellen. Das Vorliegen eines Härtefalles könne nicht pauschal für einen zwar bestimmten, aber weit gefassten Personenkreis festgestellt werden. In der Bundestags-Drucksache zur Gesetzesnovelle werde u. a. ausgeführt, die Härtefälle könnten dazu führen, dass sich die Lebenssituation der Familie derart verändere, dass an der ursprünglichen Betreuungssituation des Kindes, die der ersten Antragstellung zugrunde gelegen habe, nicht festgehalten werden könne. Eine solche Änderung sei im vorliegenden Falle nicht ersichtlich. Es stehe ausschließlich die Handlungsabsicht des Gesetzgebers zur Haushaltskonsolidierung im Vordergrund. Wenn dieser beabsichtigt hätte, vorhersehbar Härten bzw. finanzielle Nachteile durch das Inkrafttreten der Gesetzesnovelle zu vermeiden, hätte er dies mit einer entsprechenden Übergangsregelung sicherstellen müssen. Eine solche habe der Gesetzgeber jedoch bewusst nicht in die Neufassung des BErzGG aufgenommen und ausdrücklich an der Stichtagsregelung festgehalten. Ebenso sei keine Günstigkeitsprüfung vorgesehen. Vielmehr habe der Gesetzgeber die sich für die Familien ergebenden Härten bzw. finanziellen Nachteile bewusst und billigend in Kauf genommen, um seine Zielsetzung, nämlich die Konsolidierung des Haushalts zu erreichen. Jede Stichtagsregelung bringe sowohl Nachteile als auch Vorteile für den anspruchsberechtigten Personenkreis. Die sich ergebenden Nachteile könnten jedoch nicht über die Härtefallregelung des § 5 Abs. 1 Satz 4 BErzGG ausgeglichen oder abgemildert werden. Das würde letztlich den gesetzlichen Regelungen zuwider laufen. Ein Wechsel von der Regelleistung zum Budget sei damit im vorliegenden Fall nicht möglich. Ebenso sei die Anwendung des BErzGG in der alten Fassung vom 5. Dezember 2000 für Geburten ab dem 1. Mai 2003 bezüglich des 2. Lebensjahres des Kindes nicht möglich.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 21. November 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, die Änderung der gesetzlichen Vorschriften sei eine besondere Härte i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 3 BErzGG, zum anderen könne die Gesetzesänderung im Lichte der Verfassung überhaupt nur Bestand haben, wenn man auf die hier vorliegende Konstellation die Härtefallregelung anwende.
Dem Senat liegen die Akten des Beklagten, des SG Nürnberg und die Berufungsakten vor, auf deren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz
- SGG -) ist zulässig und begründet.
Der Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 25. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. August 2004 die Zahlung von Erziehungsgeld als Regelbetrag für das 2. Lebensjahr des Kindes zu Recht abgelehnt. Denn, wie auch das SG zutreffend feststellt und von den Beteiligten nicht in Frage gestellt wird, ergab sich nach § 5 Abs. 4 i. V. m. § 6 Abs. 1 und Abs. 2 BErzGG in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des vom Ehemann der Klägerin und Vater des Kindes im Jahr der Geburt (2003) ausweislich des Steuerbescheides erzielten Einkommens kein Zahlbetrag mehr für das 2. Lebensjahr des Kindes. Das Einkommen hatte sich auch nach einer vom Beklagten eingeholten Auskunft des Arbeitgebers während des 2. Lebensjahres nicht um mindestens 20 % gegenüber dem Jahr der Geburt verringert, so dass auch für eine Neuberechnung nach Maßgabe des § 6 Abs. 7 BErzGG kein Raum war.
Dementsprechend hat das SG den Beklagten auch nicht verurteilt, Bundeserziehungsgeld für das 2. Lebensjahr des Kindes zu zahlen, sondern vielmehr Bundeserziehungsgeld für das 1. Lebensjahr als Budget gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BErzGG. Das als Regelleistung bereits gezahlte Erziehungsgeld für das 1. Lebensjahr sollte damit verrechnet werden.
Dies ist verfahrensrechtlich insofern problematisch, als Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens nicht der Bescheid über das Erziehungsgeld für das 1. Lebensjahr vom 11. November 2003 ist. Dieser wurde vielmehr überhaupt nicht angefochten und ist damit bestandskräftig. Allerdings hat der Ehemann der Klägerin in seinem Widerspruch vom 31. Mai 2004 gegen den Bescheid, mit dem das Erziehungsgeld für das 2. Lebensjahr abgelehnt wurde, ausdrücklich geltend gemacht, dass die Klägerin, wenn sie nicht die Regelleistung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BErzGG gewählt hätte, sondern das Budget nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BErzGG, deutlich mehr bekommen hätte. Darin kann ein Antrag auf rückwirkende Änderung des Erziehungsgeldes von der Regelleistung in das Budget gesehen werden. Zwar geht der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid hierauf nicht ein, doch hat er im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 4. November 2004 eindeutig zu erkennen gegeben, dass er eine solche Änderung für rechtlich nicht möglich hält, so dass im Interesse der Prozessökonomie auf die Erteilung eines gesonderten förmlichen Bescheids verzichtet werden kann. Damit ist eine Sachentscheidung des SG und des LSG zu dieser Frage, nachdem auch der Klageantrag in der mündlichen Verhandlung des SG entsprechend umgestellt wurde, möglich.
Entgegen der Auffassung des SG kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Härtefallregelung nicht erfüllt sind. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BErzGG ist die im Antrag getroffene Entscheidung für das Budget oder für den Regelbetrag für die volle Bezugsdauer verbindlich. Nach § 5 Abs. 1 Satz 4 BErzGG ist jedoch eine einmalige rückwirkende Änderung möglich in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei schwerer Krankheit, Behinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz oder bei der Geburt eines weiteren Kindes und nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der berechtigten Person in den ersten sechs Lebensmonaten, die dazu führt, dass der Anspruch auf das Budget entfällt. Bei einer Änderung vom Budget zum Regelbetrag ist die bereits gezahlte Differenz zwischen Budget und Regelbetrag zu erstatten. Abgesehen davon, dass § 5 Abs.1 Satz 4 BErzGG vom Wortlaut her nur den Wechsel vom gewählten Budget zum Regelbetrag betrifft und nicht den Wechsel vom Regelbetrag zum Budget, liegen die dort beispielhaft aufgeführten Tatbestände im hier zu entscheidenden Fall unstreitig nicht vor. Doch sind, wie sich aus der Formulierung "insbesondere" ergibt, auch andere Härtefalltatbestände denkbar. Betrachtet man die im Gesetz genannten Härtefälle, so ist erkennbar, dass es sich durchwegs um individuelle, familiäre, berufliche oder andere persönliche unvorhersehbare Umstände handelt, die eine zum Zeitpunkt der Entscheidung getroffene Wahl zwischen der Regelleistung und dem Budget im Nachhinein als ökonomisch ungünstig erscheinen lassen. Im vorliegenden Fall hat sich die rechtliche Situation zu Lasten der Klägerin durch eine Gesetzesänderung gegenüber dem Zeitpunkt der Wahlentscheidung verändert. Eine Gesetzesänderung ist keine individuelle Änderung, sondern erfasst den weiten Kreis der Personen, die von der Änderung betroffen sind. Eine Änderung der Lebenssituation speziell der Klägerin oder ihrer Familie ist im vorliegenden Fall nicht eingetreten.
Auch das SG begründet seine Entscheidung nicht damit, dass ein familiärer Härtefall i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 4 (im Urteil irrtümlich als Satz 3 bezeichnet) BErzGG vorläge. Vielmehr hält es die Anwendung des BErzGG in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung auf Geburten vor diesem Zeitpunkt für verfassungswidrig wegen unzulässiger Rückwirkung. Diesen Mangel will es über die dafür an sich nicht vorgesehene Härtefallregelung im Wege der verfassungskonformen Auslegung heilen.
Diese verfassungsrechtlichen Bedenken vermag der erkennende Senat in Übereinstimmung mit dem 9. Senat des Gerichtes, der sich bereits mit Urteil vom 17. September 2008 (Az.: L 9 EG 26/06) mit dieser Problematik befasst hat, nicht zu teilen. Das BErzGG in der hier anzuwendenden ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung enthält in § 24 Abs. 2 BErzGG eine Übergangsregelung, nach der für Geburten vor dem 1. Januar 2004 der Anspruch auf Erziehungsgeld für das 1. Lebensjahr sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung richtet. Der Anspruch auf Erziehungsgeld für das 2. Lebensjahr richtet sich hingegen nur für Geburten vor dem 1. Mai 2003 nach dem alten Recht. Für spätere Geburten (das Kind wurde 2003 geboren) findet das neue ab 1. Januar 2004 geltende Recht Anwendung.
Das ist kein Fall der echten (grundsätzlich unzulässigen) Rückwirkung, denn für die ab dem 1. Mai 2003 geborenen Kinder hatte das 2. Lebensjahr bei Inkrafttreten der Neufassung des BErzGG am 1.4.2004 noch nicht begonnen.
Es handelt sich auch nicht um eine sog. unechte Rückwirkung. Eine solche liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet (BVerfG Urt. v. 10.06.2009 - 1 BvR 706/08 u.a. Rn.212 m.w.N.). Im vorliegenden Fall fehlt es jedenfalls an dem zuletzt genannten Tatbestandsmerkmal, denn die gesetzliche Neuregelung wirkte zwar auf einen möglicherweise entstehenden zukünftigen Anspruch auf Erziehungsgeld für das 2.Lebensjahr der damals noch nicht 2 Jahre alten Kinder ein, insofern als die Anspruchsvoraussetzungen in einigen Punkten verschärft wurden, was im Fall des Kindes der Klägerin zu einem vollständigen Wegfall des Erziehungsgeldes für das 2. Lebensjahr führte. Die Klägerin hatte aber insoweit noch keine schutzwürdige Rechtsposition erworben. Insbesondere war über das Erziehungsgeld für das 2. Lebensjahr noch nicht bescheidsmäßig entschieden worden. Das Bundeserziehungsgeld wurde sowohl nach dem vor als auch nach dem nach dem 1. Januar 2004 geltenden Recht nicht uno actu, also für das 1. und das 2. Lebensjahr in einem bewilligt. Vielmehr waren die Anspruchsvoraussetzungen des Bundeserziehungsgeldes für das 2. Lebensjahr stets gesondert zu prüfen und ein neuer Bescheid zu erteilen (vgl. § 4 Abs. 2 BErzGG a. F. und n. F.). Bei der Erteilung des neuen Bescheides waren auch nach dem alten Recht die Anspruchsvoraussetzungen erneut zu prüfen. Damit hatte, wer sich für die länger laufende und insgesamt höhere Regelleistung nach § 5 Abs.1 Satz 1 Nr.2 BErzGG entschieden hatte, immer das Risiko, dass sich in den Anspruchsvoraussetzungen, sei es im tatsächlichen Bereich, sei es rechtlich, zwischenzeitlich etwas ändern konnte. Damit war die Aussicht auf Bundeserziehungsgeld für das 2.Lebensjahr eines Kindes zum Zeitpunkt der Wahlenscheidung zwischen Budget und Regelbetrag nach § 5 Abs.1 Satz 2 BErzGG nicht mehr als eine Chance und noch nicht ein konkreter Rechtsanspruch.
Auch gegen die Stichtagsregelung, wonach sich der Anspruch auf Bundeserziehungsgeld für die vor dem 1.Mai 2003 geborenen Kinder nach dem alten, vor dem 1.1.2004 geltenden Recht und für die danach geborenen Kinder nach dem neuen Recht richtete, begegnet keinen Bedenken. Wie jede Stichtagsregelung bringt auch diese unvermeidlich gewisse Härten mit sich (vgl. BVerfGE 117, 272 ), insofern als der Zufall, ob ein Kind einen Tag früher oder später geboren wird, für Bestehen oder Nichtbestehen eines Leistungsanspruches maßgeblich sein kann. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) ist darin jedoch dann nicht zu sehen, wenn der Gesetzgeber von seinem (weiten) Gestaltungsspielraum in sachgerechter Weise Gebrauch gemacht hat. Daran hat der Senat keine Zweifel. Die Wahl des 1.Mai 2003 als Stichtag begünstigt die Leistungsberechtigten, bei denen das 2.Lebenjahr der Kinder schon kurz nach der Gesetzesänderung begann. Waren die Kinder später geboren hatten die Berechtigten mehr Zeit, sich auf die Änderung einzustellen.
Selbst wenn man der Gesetzesänderung in Bezug auf den vorliegenden Fall die Qualität einer unechten Rückwirkung zubilligen wollte, wäre diese im Licht der Verfassung nicht zu beanstanden.
Die Änderung geht auf das Haushaltsbegleitgesetz 2004 zurück, dessen Ziel die Haushaltskonsolidierung war. Der Gesetzgeber überschreitet nicht seinen Gestaltungsspielraum, wenn er unter bestimmten Umständen der Haushaltskonsolidierung, sprich der Senkung der Kosten der öffentlichen Haushalte, den Vorrang gibt vor den Interessen einzelner Sozialleistungsempfänger, zumal dann, wenn es sich wie beim Bundeserziehungsgeld nicht um einen durch Beitragsleistung (wie z.B. in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung) o.ä. erworbenen Anspruch handelt, der dem Schutzbereich des Art.14 GG unterfällt. Der Gesetzgeber hat die sich für die Familien ergebenden finanziellen Nachteile bewusst und billigend in Kauf genommen, um seine Zielsetzung, nämlich die Konsolidierung des Haushalts, zu erreichen, also ein legitimes Interesse des Gemeinwohls. Vor diesem Hintergrund ist weder die Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen ab 1.1.2004 noch die Setzung des Stichtags 1.5.2003 für die "Altfälle" verfassungswidrig, sodass auch keine Notwendigkeit für eine Reparatur über die dafür nicht geschaffene Härtefallregelung des § 5 Abs.1 Satz 4 BErzGG besteht.
Vielmehr würde dies der legitimen Intention des Gesetzgebers, gerichtet auf die Haushaltskonsolidierung, zuwiderlaufen (vgl. BayLSG, a. a. O., Rdnr. 31). Es ist nicht die Aufgabe einer Härtefallregelung, für den Berechtigten die jeweils optimalste Lösung zu erreichen, sondern unzumutbare "Härten" zu vermeiden. Solche sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Nach allem war das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 21. November 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kosten des Beklagten sind gemäß § 193 Abs. 4 i. V. m. § 184 Abs. 1 SGG trotz Obsiegens nicht zu erstatten.
Die Revision war schon deswegen nicht zuzulassen, weil das BErzGG inzwischen außer Kraft getreten ist (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
In dem Rechtsstreit geht es um Bundeserziehungsgeld (Budget) für das 2003 geborene Kind der Klägerin.
Die Klägerin beantragte am 6. November 2003 Bundeserziehungsgeld für den 1. bis 12. Monat ihres 2003 geborenen Kindes. Vorgelegt wurde ein Steuerbescheid für das Jahr 2002, wonach die Klägerin in diesem Jahr Einkünfte in Höhe von 3.485,00 Euro aus nichtselbständiger Arbeit erzieht hatte und ihr Ehemann Einkünfte in Höhe von 37.792,00 Euro.
Diesem Antrag gab der Beklagte mit Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung (AVF) N. vom 11. November 2003 statt und gewährte der Klägerin Bundeserziehungsgeld in Höhe von 307,00 Euro für die ersten sechs Lebensmonate des Kindes sowie 103,00 Euro für den 7. bis 12. Lebensmonat unter Berücksichtigung eines anzurechnenden monatlichen Einkommens in Höhe von 204,00 Euro.
Am 17. Mai 2004 beantragte die Klägerin die Zahlung von Bundeserziehungsgeld für die Zeit vom 13. bis 24. Lebensmonat des Kindes. Im Steuerbescheid für das Jahr 2003 ist beim Ehemann ein Arbeitslohn aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 40.278,00 Euro ausgewiesen.
Diesen Antrag lehnte das AVF mit Bescheid vom 25. Mai 2004 ab, weil unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehemannes laut Steuerbescheid kein Zahlbetrag verbleibe.
Dagegen hat die Klägerin durch ihren Ehemann Widerspruch eingelegt mit der Begründung, als man im Jahr 2003 zwischen Regelleistung und budgetiertem Erziehungsgeld gewählt habe, habe sich auch für das 2. Lebensjahr ein Anspruch auf Erziehungsgeld ergeben. Da sich nunmehr die Berechnung in wesentlichen Punkten zum Nachteil der Klägerin geändert habe, sei nicht einmal der Mindestsatz an Erziehungsgeld ausbezahlt worden. Denn bei budgetiertem Erziehungsgeld hätte die Klägerin 6 x 460,00 Euro erhalten, also zusammen 2.760,00 Euro. Tatsächlich habe sie im 1. Lebensjahr 6 x 307,00 Euro sowie 6 x 103,00 Euro erhalten, zusammen also 2.460,00 Euro. Nach den Informationsbroschüren des Beklagten stehe ein Erziehungsgeld für das 2. Lebensjahr in Höhe von 1.800,00 Euro zu.
Mit Bescheid des Bayer. Landesversorgungsamtes vom 19. August 2004 wurde der Widerspruch zurückgewiesen und in der Begründung ausgeführt, das Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) sei durch Gesetz vom 17. Februar 2004 für ab dem 1. Mai 2003 geborene Kinder geändert worden. Nach den neuen gesetzlichen Regelungen ergebe sich für das 2. Lebensjahr kein Zahlbetrag mehr. Falsche, unzureichende oder fehlende Informationen über eine zukünftige Gesetzesänderung könnten nicht dazu führen, dass bei der Bearbeitung eines Erziehungsgeldantrags die aktuell gültige Rechtslage unbeachtet bleibe. Das Gesetz sei in seiner jeweils geltenden Fassung anzuwenden, unabhängig davon, ob es für den Antragsteller zu Vor- oder Nachteilen führe. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BErzGG sei für die Berechnung des Erziehungsgeldes im 2. Lebensjahr des Kindes das Einkommen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes maßgeblich, hier also in 2003. Sei das Einkommen während des 1. oder 2. Lebensjahres um mindestens 20 % geringer als das Einkommen im entsprechenden Kalenderjahr, werde es auf Antrag neu ermittelt. Im vorliegenden Fall habe sich aufgrund einer Arbeitgeberauskunft nur eine Minderung um 5,02 % ergeben, so dass es bei der Anrechnung der durch Steuerbescheid nachgewiesenen Einkünfte des Ehemanns der Klägerin verbleibe.
Die Klägerin hat dagegen das Sozialgericht Nürnberg (SG) angerufen. In der Klagebegründung ihres Bevollmächtigten wird vorgetragen, hier liege eine unechte Rückwirkung vor, denn vom Gesetzgeber sei in Tatbestände eingegriffen worden, die in der Vergangenheit begonnen hätten, jedoch noch nicht abgeschlossen seien. Die Klägerin habe sich in ihrem Erstantrag auf Erziehungsgeld vom 6. November 2003 für die Regelleistung entschieden. Diese werde für maximal 24 Monate gewährt und zwar zunächst nur für das 1. Lebensjahr. Mit einem Folgeantrag müsse dann für das 2. Lebensjahr Erziehungsgeld beantragt werden. Zum 1. Januar 2004 seien Änderungen des BErzGG in Kraft getreten, die am 17. Februar 2004 neu bekannt gemacht worden seien. Diese Neuregelungen würden beim Zweitantrag für Geburten ab dem 1. Mai 2003 gelten und beträfen damit auch die Klägerin. Die Reform des Erziehungsgeldes habe zu einer drastischen Kürzung geführt, die bei der Antragstellung nicht vorhersehbar gewesen sei. Die Klägerin habe damit rechnen können, dass sie die Regelleistung für die vollen 24. Lebensmonate erhalten werde, soweit sich in ihrer Einkommenssituation nichts Ungewöhnliches verändern würde. Sie habe aufgrund des Vertrauens in die bisherige Regelung eine entsprechende Lebensplanung vorgenommen, um ihre Familie abzusichern und mehr Gestaltungsmöglichkeiten bei der Betreuung ihrer Kinder zu haben. Dieses Interesse der Klägerin überwiege gegenüber den fiskalischen Interessen des Staates, denn es sei zu beachten, dass die Gesetzesänderung äußerst kurzfristig durchgeführt worden sei, und dass zudem bezüglich des Zweitantrags für Kinder, die ab dem 1. Mai 2003 geboren seien, notwendige Härteklauseln bzw. Übergangsregelungen fehlten. Wenn die Klägerin bei der Antragstellung am 4. November 2003 gewusst hätte, dass sie bei der Wahl der Regelleistung für das 2. Lebensjahr keinen Erziehungsgeldanspruch mehr nach dem dann geltenden Recht haben würde, dann hätte sie schon zu diesem Zeitpunkt die Budgetierung des Erziehungsgeldes gewählt. Für das 1. Lebensjahr habe sie insgesamt 2.460,00 Euro an Erziehungsgeld als Regelleistung erhalten; bei der Wahl des Budgets hätte sie 3.720,00 Euro bekommen. Damit ergebe sich ein Differenzbetrag in Höhe von 1.260,00 Euro. Mindestens dieser Betrag stehe der Klägerin zu.
In der mündlichen Verhandlung des SG vom 21. November 2005 hat der Bevollmächtigte der Klägerin beantragt, den Beklagten zur Zahlung von Bundeserziehungsgeld für den 1. bis 12. Lebensmonat als Budget in gesetzlicher Höhe zu verurteilen.
Das SG hat mit Urteil vom 21. November 2005 den Bescheid vom 25. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. August 2004 abgeändert und den Beklagten verpflichtet, der Klägerin Bundeserziehungsgeld für ihr Kind für den 1. bis 12. Lebensmonat als Budget in gesetzlicher Höhe zu zahlen.
In den Gründen des Urteils bestätigt das Gericht, dass der Bescheid vom 25. Mai 2004 sachlich und rechnerisch richtig sei. Durch die Gesetzesänderung zum 1. Januar 2004 habe sich für ab dem 1. Mai 2003 geborene Kinder, also auch für , insofern eine Änderung ergeben, als gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BErzGG n. F. für die Berechnung des Erziehungsgeldes das Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes maßgebend sei, während es nach dem vorher geltenden Recht auf das voraussichtliche Einkommen im Folgejahr des Geburtsjahres angekommen sei. Das AVF N. habe in Anwendung des neuen Rechts berücksichtigt, dass als Einkommen die nicht um Verluste in den einzelnen Einkommensarten verminderte Summe der positiven Einkünfte i. S. v. § 2 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz abzüglich 24 % (vorher 27 %) gelte, dass die Einkommensgrenze des § 5 Abs. 2 BErzGG für verheiratete Antragsteller von 16.470,00 auf 16.500,00 Euro erhöht wurde, und dass die Minderung bei Überschreitung der Einkommensgrenze nach § 5 Abs. 4 Satz 2 BErzGG auf 5,2 % erhöht wurde (vorher 4,2 % gemäß § 5 Abs. 3 BErzGG a. F.). Das habe rechnerisch zu einer wesentlichen Kürzung des Erziehungsgeldes geführt mit der Folge, dass sich kein Zahlbetrag für das 2. Lebensjahr ergeben habe. Dies habe der Beklagte zu Unrecht nicht als Härtefall i. S. v. § 5 Abs. 1 Satz 3 BErzGG berücksichtigt. Die Klägerin habe mit Schreiben vom 11. Mai 2004 einen Härtefallantrag zumindest konkludent gestellt, indem sie dem AVF N. vorgerechnet habe, bei der Wahl des budgetierten Erziehungsgeldes hätte sich ein höherer Zahlbetrag ergeben. Zwar sei der Beklagte auf diesen Härtefallantrag im Widerspruchsverfahren nicht eingegangen. Nachdem aber im Klageverfahren seitens des Beklagten argumentiert werde, dass die Voraussetzungen nicht vorlägen, habe hierzu auch kein weiterer Widerspruchsbescheid erteilt werden müssen. Die Kammer habe darüber vielmehr unmittelbar entscheiden können. Zur Überzeugung des Gerichts seien die Voraussetzungen des § 5 Abs 1 Satz 3 BErzGG n. F. gegeben, wonach eine einmalige rückwirkende Änderung der Wahlentscheidung zwischen Regelleistung und Budget in Fällen besonderer Härte möglich sei, insbesondere bei schwerer Krankheit, Behinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz oder bei der Geburt eines weiteren Kindes und nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der berechtigten Person in den ersten sechs Lebensmonaten, die dazu führe, dass der Anspruch auf das Budget entfalle. Diese Härtefallregelung sei keine abschließende Aufzählung von Härtefällen, wie sich aus der Formulierung "insbesondere" ergebe. Vielmehr handle es sich um Beispielsfälle, denen gemeinsam sei, dass sich der Antragsteller plötzlich oder - wie im Fall der erheblich gefährdeten wirtschaftlichen Existenz - retrospektiv in einer Situation befinde, in der sich die einmal getroffene Entscheidung für das Budget bzw. die Regelleistung als ökonomisch weniger günstig (gemessen an den neu eingetretenen Umständen) erweise. Die Voraussetzungen einer besonderen Härte dürften bei der Auslegung dieser Vorschrift nicht überzogen werden; es handle sich im Ergebnis um die nachträgliche Korrektur in eine (vormals) ebenfalls zulässige Entscheidung und stelle die Betroffenen so, wie sie ohnehin stehen könnten. Die Einräumung des Härtefalls gewähre daher keine besondere Vergünstigung, sondern erlaube den Betroffenen in all den Fällen, in denen eine zunächst sinnvolle Entscheidung im Nachhinein sich als unzweckmäßig erweise, diese zu korrigieren. Dabei ergebe sich aus der nunmehrigen Fassung des § 5 Abs. 1 Satz 4 BErzGG, dass bei einer Änderung von Budget zum Regelbetrag die bereits gezahlte Differenz zwischen dem Budget und dem Regelbetrag zu erstatten sei, so dass sich die materiell-rechtlichen Auswirkungen darauf beschränkten, die Betroffenen so zu stellen, als hätten sie die andere (zulässige) Entscheidung bereits vorher getroffen. Daher sehe die Kammer auch in einer Änderung der gesetzlichen Vorschriften eine besondere Härte i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 3 BErzGG. Diese Fallgestaltung stehe den in § 5 Abs. 1 Satz 3 BErzGG genannten Beispielsfällen gleich. Der Beklagte habe selbst gesehen, dass bei einer Gesetzesänderung mit einer Stichtagsregel gewisse subjektiv empfundenen Härten entstehen könnten. Bevor jedoch eine verfassungsrechtliche Abwägung unter Gegenüberstellung der unterschiedlichen Interessen erfolgen könne, seien die im Gesetz vorgesehenen Lösungsmöglichkeiten, hier die Härtefallregelung, fruchtbar zu machen. Somit halte die Kammer die Heranziehung und Anwendung der Härtefallregelung nicht nur für rechtlich zulässig, sondern für verfassungsrechtlich geboten.
Der Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, nach § 5 Abs. 1 Satz 4 BErzGG n. F. sei eine einmalige rückwirkende Änderung der Wahl zwischen Regelleistung und Budget möglich in Fällen besonderer Härte. Die im Gesetz beispielhaft aufgeführten Tatbestände lägen hier zweifelsfrei nicht vor. Das SG verkenne, dass es sich bei den Härtefalltatbeständen um individuelle Tatbestände handle, die einen besonderen Lebenssachverhalt der Familien widerspiegelten. Die Lebensplanung der Familie müsse aus familiären Gründen eine unvorhergesehene wesentliche Änderung erfahren haben. Es sei demnach auf den Einzelfall abzustellen. Das Vorliegen eines Härtefalles könne nicht pauschal für einen zwar bestimmten, aber weit gefassten Personenkreis festgestellt werden. In der Bundestags-Drucksache zur Gesetzesnovelle werde u. a. ausgeführt, die Härtefälle könnten dazu führen, dass sich die Lebenssituation der Familie derart verändere, dass an der ursprünglichen Betreuungssituation des Kindes, die der ersten Antragstellung zugrunde gelegen habe, nicht festgehalten werden könne. Eine solche Änderung sei im vorliegenden Falle nicht ersichtlich. Es stehe ausschließlich die Handlungsabsicht des Gesetzgebers zur Haushaltskonsolidierung im Vordergrund. Wenn dieser beabsichtigt hätte, vorhersehbar Härten bzw. finanzielle Nachteile durch das Inkrafttreten der Gesetzesnovelle zu vermeiden, hätte er dies mit einer entsprechenden Übergangsregelung sicherstellen müssen. Eine solche habe der Gesetzgeber jedoch bewusst nicht in die Neufassung des BErzGG aufgenommen und ausdrücklich an der Stichtagsregelung festgehalten. Ebenso sei keine Günstigkeitsprüfung vorgesehen. Vielmehr habe der Gesetzgeber die sich für die Familien ergebenden Härten bzw. finanziellen Nachteile bewusst und billigend in Kauf genommen, um seine Zielsetzung, nämlich die Konsolidierung des Haushalts zu erreichen. Jede Stichtagsregelung bringe sowohl Nachteile als auch Vorteile für den anspruchsberechtigten Personenkreis. Die sich ergebenden Nachteile könnten jedoch nicht über die Härtefallregelung des § 5 Abs. 1 Satz 4 BErzGG ausgeglichen oder abgemildert werden. Das würde letztlich den gesetzlichen Regelungen zuwider laufen. Ein Wechsel von der Regelleistung zum Budget sei damit im vorliegenden Fall nicht möglich. Ebenso sei die Anwendung des BErzGG in der alten Fassung vom 5. Dezember 2000 für Geburten ab dem 1. Mai 2003 bezüglich des 2. Lebensjahres des Kindes nicht möglich.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 21. November 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, die Änderung der gesetzlichen Vorschriften sei eine besondere Härte i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 3 BErzGG, zum anderen könne die Gesetzesänderung im Lichte der Verfassung überhaupt nur Bestand haben, wenn man auf die hier vorliegende Konstellation die Härtefallregelung anwende.
Dem Senat liegen die Akten des Beklagten, des SG Nürnberg und die Berufungsakten vor, auf deren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz
- SGG -) ist zulässig und begründet.
Der Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 25. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. August 2004 die Zahlung von Erziehungsgeld als Regelbetrag für das 2. Lebensjahr des Kindes zu Recht abgelehnt. Denn, wie auch das SG zutreffend feststellt und von den Beteiligten nicht in Frage gestellt wird, ergab sich nach § 5 Abs. 4 i. V. m. § 6 Abs. 1 und Abs. 2 BErzGG in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des vom Ehemann der Klägerin und Vater des Kindes im Jahr der Geburt (2003) ausweislich des Steuerbescheides erzielten Einkommens kein Zahlbetrag mehr für das 2. Lebensjahr des Kindes. Das Einkommen hatte sich auch nach einer vom Beklagten eingeholten Auskunft des Arbeitgebers während des 2. Lebensjahres nicht um mindestens 20 % gegenüber dem Jahr der Geburt verringert, so dass auch für eine Neuberechnung nach Maßgabe des § 6 Abs. 7 BErzGG kein Raum war.
Dementsprechend hat das SG den Beklagten auch nicht verurteilt, Bundeserziehungsgeld für das 2. Lebensjahr des Kindes zu zahlen, sondern vielmehr Bundeserziehungsgeld für das 1. Lebensjahr als Budget gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BErzGG. Das als Regelleistung bereits gezahlte Erziehungsgeld für das 1. Lebensjahr sollte damit verrechnet werden.
Dies ist verfahrensrechtlich insofern problematisch, als Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens nicht der Bescheid über das Erziehungsgeld für das 1. Lebensjahr vom 11. November 2003 ist. Dieser wurde vielmehr überhaupt nicht angefochten und ist damit bestandskräftig. Allerdings hat der Ehemann der Klägerin in seinem Widerspruch vom 31. Mai 2004 gegen den Bescheid, mit dem das Erziehungsgeld für das 2. Lebensjahr abgelehnt wurde, ausdrücklich geltend gemacht, dass die Klägerin, wenn sie nicht die Regelleistung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BErzGG gewählt hätte, sondern das Budget nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BErzGG, deutlich mehr bekommen hätte. Darin kann ein Antrag auf rückwirkende Änderung des Erziehungsgeldes von der Regelleistung in das Budget gesehen werden. Zwar geht der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid hierauf nicht ein, doch hat er im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 4. November 2004 eindeutig zu erkennen gegeben, dass er eine solche Änderung für rechtlich nicht möglich hält, so dass im Interesse der Prozessökonomie auf die Erteilung eines gesonderten förmlichen Bescheids verzichtet werden kann. Damit ist eine Sachentscheidung des SG und des LSG zu dieser Frage, nachdem auch der Klageantrag in der mündlichen Verhandlung des SG entsprechend umgestellt wurde, möglich.
Entgegen der Auffassung des SG kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Härtefallregelung nicht erfüllt sind. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BErzGG ist die im Antrag getroffene Entscheidung für das Budget oder für den Regelbetrag für die volle Bezugsdauer verbindlich. Nach § 5 Abs. 1 Satz 4 BErzGG ist jedoch eine einmalige rückwirkende Änderung möglich in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei schwerer Krankheit, Behinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz oder bei der Geburt eines weiteren Kindes und nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der berechtigten Person in den ersten sechs Lebensmonaten, die dazu führt, dass der Anspruch auf das Budget entfällt. Bei einer Änderung vom Budget zum Regelbetrag ist die bereits gezahlte Differenz zwischen Budget und Regelbetrag zu erstatten. Abgesehen davon, dass § 5 Abs.1 Satz 4 BErzGG vom Wortlaut her nur den Wechsel vom gewählten Budget zum Regelbetrag betrifft und nicht den Wechsel vom Regelbetrag zum Budget, liegen die dort beispielhaft aufgeführten Tatbestände im hier zu entscheidenden Fall unstreitig nicht vor. Doch sind, wie sich aus der Formulierung "insbesondere" ergibt, auch andere Härtefalltatbestände denkbar. Betrachtet man die im Gesetz genannten Härtefälle, so ist erkennbar, dass es sich durchwegs um individuelle, familiäre, berufliche oder andere persönliche unvorhersehbare Umstände handelt, die eine zum Zeitpunkt der Entscheidung getroffene Wahl zwischen der Regelleistung und dem Budget im Nachhinein als ökonomisch ungünstig erscheinen lassen. Im vorliegenden Fall hat sich die rechtliche Situation zu Lasten der Klägerin durch eine Gesetzesänderung gegenüber dem Zeitpunkt der Wahlentscheidung verändert. Eine Gesetzesänderung ist keine individuelle Änderung, sondern erfasst den weiten Kreis der Personen, die von der Änderung betroffen sind. Eine Änderung der Lebenssituation speziell der Klägerin oder ihrer Familie ist im vorliegenden Fall nicht eingetreten.
Auch das SG begründet seine Entscheidung nicht damit, dass ein familiärer Härtefall i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 4 (im Urteil irrtümlich als Satz 3 bezeichnet) BErzGG vorläge. Vielmehr hält es die Anwendung des BErzGG in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung auf Geburten vor diesem Zeitpunkt für verfassungswidrig wegen unzulässiger Rückwirkung. Diesen Mangel will es über die dafür an sich nicht vorgesehene Härtefallregelung im Wege der verfassungskonformen Auslegung heilen.
Diese verfassungsrechtlichen Bedenken vermag der erkennende Senat in Übereinstimmung mit dem 9. Senat des Gerichtes, der sich bereits mit Urteil vom 17. September 2008 (Az.: L 9 EG 26/06) mit dieser Problematik befasst hat, nicht zu teilen. Das BErzGG in der hier anzuwendenden ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung enthält in § 24 Abs. 2 BErzGG eine Übergangsregelung, nach der für Geburten vor dem 1. Januar 2004 der Anspruch auf Erziehungsgeld für das 1. Lebensjahr sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung richtet. Der Anspruch auf Erziehungsgeld für das 2. Lebensjahr richtet sich hingegen nur für Geburten vor dem 1. Mai 2003 nach dem alten Recht. Für spätere Geburten (das Kind wurde 2003 geboren) findet das neue ab 1. Januar 2004 geltende Recht Anwendung.
Das ist kein Fall der echten (grundsätzlich unzulässigen) Rückwirkung, denn für die ab dem 1. Mai 2003 geborenen Kinder hatte das 2. Lebensjahr bei Inkrafttreten der Neufassung des BErzGG am 1.4.2004 noch nicht begonnen.
Es handelt sich auch nicht um eine sog. unechte Rückwirkung. Eine solche liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet (BVerfG Urt. v. 10.06.2009 - 1 BvR 706/08 u.a. Rn.212 m.w.N.). Im vorliegenden Fall fehlt es jedenfalls an dem zuletzt genannten Tatbestandsmerkmal, denn die gesetzliche Neuregelung wirkte zwar auf einen möglicherweise entstehenden zukünftigen Anspruch auf Erziehungsgeld für das 2.Lebensjahr der damals noch nicht 2 Jahre alten Kinder ein, insofern als die Anspruchsvoraussetzungen in einigen Punkten verschärft wurden, was im Fall des Kindes der Klägerin zu einem vollständigen Wegfall des Erziehungsgeldes für das 2. Lebensjahr führte. Die Klägerin hatte aber insoweit noch keine schutzwürdige Rechtsposition erworben. Insbesondere war über das Erziehungsgeld für das 2. Lebensjahr noch nicht bescheidsmäßig entschieden worden. Das Bundeserziehungsgeld wurde sowohl nach dem vor als auch nach dem nach dem 1. Januar 2004 geltenden Recht nicht uno actu, also für das 1. und das 2. Lebensjahr in einem bewilligt. Vielmehr waren die Anspruchsvoraussetzungen des Bundeserziehungsgeldes für das 2. Lebensjahr stets gesondert zu prüfen und ein neuer Bescheid zu erteilen (vgl. § 4 Abs. 2 BErzGG a. F. und n. F.). Bei der Erteilung des neuen Bescheides waren auch nach dem alten Recht die Anspruchsvoraussetzungen erneut zu prüfen. Damit hatte, wer sich für die länger laufende und insgesamt höhere Regelleistung nach § 5 Abs.1 Satz 1 Nr.2 BErzGG entschieden hatte, immer das Risiko, dass sich in den Anspruchsvoraussetzungen, sei es im tatsächlichen Bereich, sei es rechtlich, zwischenzeitlich etwas ändern konnte. Damit war die Aussicht auf Bundeserziehungsgeld für das 2.Lebensjahr eines Kindes zum Zeitpunkt der Wahlenscheidung zwischen Budget und Regelbetrag nach § 5 Abs.1 Satz 2 BErzGG nicht mehr als eine Chance und noch nicht ein konkreter Rechtsanspruch.
Auch gegen die Stichtagsregelung, wonach sich der Anspruch auf Bundeserziehungsgeld für die vor dem 1.Mai 2003 geborenen Kinder nach dem alten, vor dem 1.1.2004 geltenden Recht und für die danach geborenen Kinder nach dem neuen Recht richtete, begegnet keinen Bedenken. Wie jede Stichtagsregelung bringt auch diese unvermeidlich gewisse Härten mit sich (vgl. BVerfGE 117, 272 ), insofern als der Zufall, ob ein Kind einen Tag früher oder später geboren wird, für Bestehen oder Nichtbestehen eines Leistungsanspruches maßgeblich sein kann. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) ist darin jedoch dann nicht zu sehen, wenn der Gesetzgeber von seinem (weiten) Gestaltungsspielraum in sachgerechter Weise Gebrauch gemacht hat. Daran hat der Senat keine Zweifel. Die Wahl des 1.Mai 2003 als Stichtag begünstigt die Leistungsberechtigten, bei denen das 2.Lebenjahr der Kinder schon kurz nach der Gesetzesänderung begann. Waren die Kinder später geboren hatten die Berechtigten mehr Zeit, sich auf die Änderung einzustellen.
Selbst wenn man der Gesetzesänderung in Bezug auf den vorliegenden Fall die Qualität einer unechten Rückwirkung zubilligen wollte, wäre diese im Licht der Verfassung nicht zu beanstanden.
Die Änderung geht auf das Haushaltsbegleitgesetz 2004 zurück, dessen Ziel die Haushaltskonsolidierung war. Der Gesetzgeber überschreitet nicht seinen Gestaltungsspielraum, wenn er unter bestimmten Umständen der Haushaltskonsolidierung, sprich der Senkung der Kosten der öffentlichen Haushalte, den Vorrang gibt vor den Interessen einzelner Sozialleistungsempfänger, zumal dann, wenn es sich wie beim Bundeserziehungsgeld nicht um einen durch Beitragsleistung (wie z.B. in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung) o.ä. erworbenen Anspruch handelt, der dem Schutzbereich des Art.14 GG unterfällt. Der Gesetzgeber hat die sich für die Familien ergebenden finanziellen Nachteile bewusst und billigend in Kauf genommen, um seine Zielsetzung, nämlich die Konsolidierung des Haushalts, zu erreichen, also ein legitimes Interesse des Gemeinwohls. Vor diesem Hintergrund ist weder die Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen ab 1.1.2004 noch die Setzung des Stichtags 1.5.2003 für die "Altfälle" verfassungswidrig, sodass auch keine Notwendigkeit für eine Reparatur über die dafür nicht geschaffene Härtefallregelung des § 5 Abs.1 Satz 4 BErzGG besteht.
Vielmehr würde dies der legitimen Intention des Gesetzgebers, gerichtet auf die Haushaltskonsolidierung, zuwiderlaufen (vgl. BayLSG, a. a. O., Rdnr. 31). Es ist nicht die Aufgabe einer Härtefallregelung, für den Berechtigten die jeweils optimalste Lösung zu erreichen, sondern unzumutbare "Härten" zu vermeiden. Solche sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Nach allem war das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 21. November 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kosten des Beklagten sind gemäß § 193 Abs. 4 i. V. m. § 184 Abs. 1 SGG trotz Obsiegens nicht zu erstatten.
Die Revision war schon deswegen nicht zuzulassen, weil das BErzGG inzwischen außer Kraft getreten ist (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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