L 4 KR 150/09 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 14 KR 90/09 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 150/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zur Kostentragung im Rechtsstreit über Krankengeld, wenn der Versicherte seine Obliegenheiten verletzt
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg
vom 7. April 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für das einstweilige Rechtsschutzverfahren vor dem Sozialgericht Regensburg (SG) aufzuerlegen sind.

Der 1974 geborene Antragsteller leidet nach einem Schädel-Hirn-Trauma an wiederholten depressiven Störungen. Seit 22.01.2009 ist der Antragsteller mit der Diagnose "schwere depressive Episode" arbeitsunfähig.

Nachdem der Antragsteller vom 10.10.2005 bis zum 08.04.2007 mit der gleichen Diagnose Krankengeld bis zur Aussteuerung erhalten hatte, wurde von der Antragsgegnerin geprüft, ob auf Grund der neuerlichen Arbeitsunfähigkeit wieder ein Anspruch auf Krankengeld besteht. Hierzu wurde der MDK eingeschaltet, der dieses bejahte. Mit Bescheid vom 16.03.2009 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Krankengeld ab dem 11.02.2009. Der Bescheid enthielt unter anderem den Zusatz, dass die Überweisung nach Vorlage des vom behandelnden Arzt des Antragstellers bestätigten Auszahlscheines erfolge. Dieser wurde am 23.03.2009 vorgelegt. Bereits mit Schreiben vom 30.01. und 23.03.2009 hatte sich die Antragsgegnerin an den ehemaligen Arbeitgeber des Antragstellers wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewandt. Dessen Antwort ging am 31.03.2009 bei der Antragsgegnerin ein. Am 23.03.2009 setzte die Antragsgegnerin telefonisch den Antragsteller darüber in Kenntnis, dass die Auszahlung des Krankengeldes nicht erfolgen könne, wenn das voraussichtliche Arbeitsunfähigkeits-Ende nicht auf dem Auszahlungsschein bestätigt sei. Zudem wurde dem Antragsteller bei dem Telefonat mitgeteilt, dass noch keine Antwort vom Arbeitgeber wegen der Kündigung eingegangen sei. Schließlich wurde am 01.04.2009 die Überweisung des Krankengeldes an den Antragsteller veranlasst.

Bereits am 30.03.2009 hatte der Bevollmächtigte des Antragstellers beim Sozialgericht Regensburg (SG) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel gestellt, dass dem Antragsteller das kalendertägliche Krankengeld auszuzahlen sei. Das

Krankengeld habe Lohnersatzfunktion, so dass die Vorenthaltung bzw. Nichtauszahlung der bestehenden Zahlungsrückstände dazu führe, dass der Antragsteller seine laufenden Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen könne und somit in Zahlungsverzug mit den bekannten Verzugsfolgen gerate. Hieraus resultiere die Eilbedürftigkeit. Im Hinblick auf den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.03.2009 sei auch ein Anordnungsanspruch unstreitig gegeben.

Mit Beschluss vom 07.04.2009 hat das SG den Antrag auf Auszahlung des Krankengeldes im Wege einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Sinn der einstweiligen Anordnung sei, den Antragsteller kurzfristig durch Geldleistungen für die nähere Zukunft (z.B. bis zum Erlass eines Widerspruchsbescheides bzw. bis zur Durchführung einer Hauptverhandlung) abzusichern. Es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers, da dieser nicht beschwert sei. Die Antragsgegnerin habe zum 01.04.2009 die Überweisung des Krankengeldes veranlasst. Nur ergänzend sei auszuführen, dass es schon an einem Regelungsgrund ebenfalls gefehlt hätte, da es nicht angehe, wenn der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers einfach behaupte, Eilbedürftigkeit resultiere aus den bestehenden Zahlungsrückständen. Vielmehr wäre es nach Ansicht des Gerichts sinnvoller gewesen, sich mit der Antragsgegnerin im Vorfeld zur Auszahlung des Krankengeldes ins Benehmen zu setzen und ihr bei den Ermittlungen behilflich zu sein.

Gegen den Beschluss des SG vom 07.04.2009 richtet sich die Beschwerde vom 20.04.2009. Zur Begründung lässt der Antragsteller im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen verweisen. Mit Schreiben vom 20.04.2009 erklärte er "den Rechtsstreits in der Hauptsache für erledigt" und beantragte, der Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Antragsgegnerin vertritt die Auffassung, dass ihr die außergerichtlichen Kosten nicht aufzuerlegen seien, da der zu Grunde liegende Beschluss des SG nicht zu beanstanden sei.

Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der beigezogenen Akten sowie der Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173, 174 SGG). Sie ist unbegründet, denn die Antragsgegnerin ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten seines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes zu erstatten.

Gemäß § 193 Abs.3 SGG entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wird. Die Entscheidung ergeht nach Ermessen ohne Rücksicht auf die Anträge der Beteiligten. Hier hat das SG zu Recht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Insbesondere wusste der Antragsteller auf Grund des Telefonats vom 23.03.2009, dass ein Anspruch auf Krankengeld an sich bestehe. Für die Überweisung des Krankengeldes fehlte es hingegen an den Auszahlungsscheinen und der Antwort des ehemaligen Arbeitsgebers des Antragstellers. Zutreffend ist, dass die Auszahlung des Krankengeldes nicht erfolgen konnte, wenn nicht das voraussichtliche Arbeitsunfähigkeitsende auf dem Auszahlschein bestätigt wurde. So kann die Auszahlung des Krankengeldes nur erfolgen, wenn der Anspruch an sich nachgewiesen ist. Dieser ist wiederum unter anderem davon abhängig, dass ein Nachweis über die Arbeitsunfähigkeit in Form der Auszahlscheine vorliegt (vgl. § 6 der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien). Auch die Angaben des ehemaligen Arbeitsgebers waren von Bedeutung, weil zu prüfen war, ob die Kündigungsfrist eingehalten wurde, was für einen eventuellen Anspruch auf (weitere) Entgeltfortzahlung bedeutsam sein kann. Am 31.03.2009 ging erst das Antwortschreiben des Arbeitsgebers ein, wodurch dann klar war, dass eine weitere Entgeltfortzahlung über den Kündigungstermin zum 01.02.2009 hinaus nicht in Betracht kam. Unverzüglich hat dann die Antragsgegnerin am 01.04.2009 die Überweisung des Krankengeldes an den Antragsteller veranlasst.

Somit ist die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG Regensburg vom 07.04.2009 zurückzuweisen.

Es ist daher nicht angemessen, die Antragsgegnerin an den außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu beteiligen.

Diese Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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