L 2 U 1577/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 1 U 3237/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 U 1577/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Gewährung höheren Verletztengeldes aus Anlass eines Arbeitsunfalls vom 22. Juni 1998 für den Zeitraum 4. August 1998 bis 31. März 1999, um die Höhe von Zinsen auf Nachzahlungen von Verletztengeld sowie darüber, ob die Beklagten ihren Verpflichtungen aus einem gerichtlichen Vergleich rechtzeitig und vollständig nachgekommen sind.

Der 1951 geborene Kläger wurde aufgrund eines am 22. Juni 1998 erlittenen Arbeitsunfalls vom 21. September bis 6. November 1998 stationär in der berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik L. behandelt. Vom 4. August bis 28. Dezember 1998 gewährte die Beklagte zu 1 Verletztengeld. Mit Bescheid vom 24. Februar 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Juni 1999 lehnte sie die Gewährung von Verletztengeld ab; eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in rentenberechtigendem Ausmaß sei nicht verblieben. Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit wegen der Unfallfolgen hätten nur bis zum 7. November 1998 vorgelegen. In dem deswegen von dem Kläger angestrengten Rentenrechtsstreit wurde die Beklagte zu 1 mit Urteil vom 26. August 2003 vom Landessozialgericht Baden-Württemberg (Az. L 1 U 4023/01) verurteilt, dem Kläger Verletztengeld auch für die Zeit vom 29. Dezember 1998 bis 31. März 1999 zu gewähren. Ausgehend von dem im letzten vor dem Arbeitsunfall abgerechneten Beschäftigungsmonat Mai 1998 vom Kläger bezogenen Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 5501,54 DM und Nettoarbeitentgelt in Höhe von 3848,52 DM berechnete die Beklagte zu 1 ein kalendertägliches Verletztengeld in Höhe von 128,28 DM und ein (Brutto-)Regelentgelt von 183,83 DM. Hiervon ausgehend zahlte die Beklagte zu 2 im Auftrag der Beklagten zu 1 (Netto-)Verletztengeld an den Kläger - unter Abzug von Arbeitnehmeranteilen zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung - für den Zeitraum 4. August 1998 bis 31. März 1999.

Am 19. Mai 2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten zu 1 ein höheres Verletztengeld unter Mitberücksichtigung von Einmalzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld). Mit Schreiben vom 6. Oktober 2005 teilte die Beklagte zu 2 mit, unter Berücksichtigung der Regelungen des Einmalzahlungsneuregelungsgesetzes (EZNRG) habe der Kläger Anspruch auf Verletztengeld von 72,15 EUR und betrage das Regelentgelt 103,14 EUR. Nach wiederholten Erinnerungen des Klägers gegenüber der Beklagten zu 1 zur Nachberechnung des Verletztengeldes erhob er am 14. November 2005 Untätigkeitsklage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG; Az. S 1 U 4572/05). Im Verlauf dieses Klageverfahrens zahlte die Beklagte zu 2 am 21. Februar 2006 für den Zeitraum 29. Dezember 1998 bis 31. März 1999 ein weiteres Verletztengeld in Höhe von 523,48 EUR. Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 10. Juli 2006 schlossen die Beteiligten einen gerichtlichen Vergleich, demzufolge die Beklagte zu 2 sich verpflichtete, der Beklagten zu 1 bis spätestens 20. August 2006 eine Aufstellung über die an den Kläger erbrachten Verletztengeldzahlung zu übermitteln und evtl. Nachzahlungsbeträge bis zu diesem Zeitpunkt an den Kläger anzuweisen (Ziff. 1), ferner an der zuständigen Rentenversicherungsträger bis zum 20. August 2006 eine Mitteilung über die geleisteten Verletztengeldzahlungen zu erteilen (Ziff. 3). Nach Ziff. 2 des Vergleichs verpflichtet sich die Beklagte zu 1, dem Kläger bis zum 31. August 2006 eine Aufstellung über das ihm in der Zeit vom 4. August 1998 bis 31. März 1999 zustehende Verletztengeld einschließlich geleisteter Zahlungen, ferner bis zu diesem Zeitpunkt einen Bescheid über die Verzinsung der Nachzahlungsbeträge zu erteilen. In Ausführung dieses Vergleichs übersandte die Beklagte zu 2 der Beklagten zu 1 eine Aufstellung über die von ihr veranlassten Verletztengeldzahlungen einschließlich der jeweiligen Zahlungszeiträume und -zeitpunkte; die Meldungen der jeweiligen Zahlungszeiten der Verletztengeldleistungen habe sie an den Versicherungsträger weitergeleitet. Mit weiterem Schreiben vom 24. August 2006 errechnete die Beklagte zu 2 ab dem 4. August 2006 ein tägliches (Netto-)Verletztengeld in Höhe von 63,01 EUR und ab dem 29. Dezember 1998 ein solches in Höhe von 62,49 EUR. Durch Bescheid vom 31. August 2006 setzte die Beklagte zu 1 das Verletztengeld auf kalendertäglich 72,15 EUR unter Berücksichtigung des im Bezugsmonat Mai 1998 erzielten täglichen Nettoarbeitsentgelts (65,59 EUR) zuzüglich einer pauschalen Erhöhung dieses Arbeitsentgelts unter Berücksichtigung von Einmalzahlung nach den Bestimmungen EZNRG um 10% (6,56 EUR) fest. Auf die in diesem Bescheid angeführten Berechnungen zur Höhe des dem Kläger auszuzahlenden Verletztengeldes und die weiteren Ausführungen wird verwiesen. Des weiteren führte die Beklagte zu 1 aus, der Kläger habe zusammen einen Verzinsungsanspruch von 1220,38 EUR, weshalb unter Abzug der schon mit Bescheid vom 20. Januar 2004 gezahlten Zinsen in Höhe von 986,73 EUR ein Restbetrag von 233,65 EUR verbleibe; der Betrag wurde dem Konto des Klägers am 7. September 2006 gut geschrieben.

Der Kläger erhob deswegen am 4. September 2006 erneut Klage zum SG (Az. S 1 U 4231/06), mit der er zunächst die nicht fristgerechte Ausführung des gerichtlichen Vergleichs vom 10. Juli 2006 durch die Beklagte rügte. Das SG setzte den Rechstreit zur Durchführung des Widerspruchsverfahrens mit Beschluss vom 16. April 2007 aus. Die Beklagte zu 1 gab dem Widerspruch des Klägers (Widerspruchdbescheid vom 16. Juli 2008) insoweit statt, als sie weitere Zinsen für die Nachzahlung von Verletztengeld für den Zeitraum vom 29. Dezember 1998 bis zum 31. März 1999 unter Berücksichtigung der Auszahlung erst am 18. Dezember 2003 in Höhe von 17,42 EUR zuerkannte; im Übrigen wies die Beklagte zu 1 den Widerspruch unter Darstellung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen und unter Anführung der einzelnen auf die verschiedenen Zeiträume bezogenen Berechnungen des Zinsanspruches des Klägers zurück. Die noch zustehenden Zinsen in Höhe von 17,02 EUR überwies die Beklagte zu 1 am 18. Juli 2008 an den Kläger.

Am 21. Juli 2008 hat das SG von Amts wegen den Rechtsstreit wieder aufgenommen. Der Kläger hat sein Begehren weiter verfolgt und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, der Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen von seinem Verletztengeld sei zu unrecht erfolgt. Die Aufstellung und Abrechnung der Beklagen Ziff. 1 in den angefochtenen Bescheiden sei nicht nachvollziehbar. Die Zinsbeiträge seien unrichtig ermittelt worden; auch seien rechtswidrig keine Zinsen auf rückständige Zinszahlungen festgesetzt worden. Er habe auch einen Anspruch auf Zahlung von Säumniszuschlägen. Die Meldung von Verletztengeldzahlungen an den Rentenversicherungsträger sei nicht erfolgt; die Beklagte zu 2 habe ihm insoweit auch keinen Nachweis übersandt. Wegen fehlerhaften Meldungen der Rentenversicherungsbeiträge stünden ihm Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte von 2 zu. Nicht nachvollziehbar seien die unterschiedlichen Beitragssätze für die gesetzliche Rentenversicherung und die Arbeitslosenversicherung in den verschiedenen Bemessungszeiträumen. Es sei auch zu klären, weshalb die Beklagten die im gerichtlichen Vergleich vom 10. Juli 2006 vereinbarten Fristen nicht eingehalten und warum die Beklagte zu 1 zur Durchführung des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 31. August 2006 mehr als 2 Jahre benötigt habe. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Mit Urteil vom 28. Januar 2009 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, die Klage sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig, soweit der Kläger sinngemäß festzustellen begehre, dass die Beklagten die im gerichtlichen Vergleich vom 10. Juli 2006 vereinbarten Fristen nicht eingehalten hätten und aus welchen Gründen die Beklagte zu 1 für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 31. August 2006 rund 2 Jahre benötigt habe. Im Übrigen sei die zulässige Klage unbegründet. Der Kläger habe weder einen Anspruch auf Zahlung höheren Verletztengeldes für die Zeit vom 4. August 1998 bis 31. März 1999 noch auf Zahlung weiterer Zinsen als der von der Beklagte zu 1 bereits erbrachten. Einen Anspruch auf Zahlung von Zinseszinsen bzw. Säumniszuschlägen gegen die Beklagten bestünde nicht. Im Übrigen könne der Kläger in diesem Rechtsstreit von der Beklagten zu 2 keinen Schadensersatz wegen seiner Auffassung nach unrichtigen und/oder verspäteten Meldungen an den Rentenversicherungsträger geltend machen.

Gegen dieses ihm mit Postzustellungsurkunde am 6. Februar 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 5. März 2009 beim SG schriftlich Berufung eingelegt. Eine Begründung seiner Berufung zur Sache hat er nicht abgegeben.

Der Kläger beantragt - sinngemäß -, das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. Januar 2009 aufzuheben und den Bescheid vom 31. August 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juli 2008 abzuändern und die Beklagte zu 1 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 4. August 1998 bis 31. März 1999 höheres Verletztengeld ohne Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen hieraus zu gewähren, höhere Zinsen als bislang zuzuerkennen, Zinseszinsen auf verspätete Zinszahlungen sowie Säumniszuschläge auf rückständige Verletztengeldzahlungen zu gewähren, weiter die Beklagte zu 1 zu verurteilen, den Zeitraum der Zahlungen von Verletztengeld einschließlich des der Zahlungen jeweils zugrunde liegenden Entgelts der Deutschen Rentenversicherung B. zu melden und ihm hierüber einen Nachweis vorzulegen, außerdem die Beklagten zu verurteilen, ihm wegen der verspäteten und fehlerhaften Meldungen Schadensersatz in Geld zu zahlen und festzustellen, dass die Beklagten die im gerichtlichen Vergleich vom 10. Juli 2006 vereinbarten Fristen rechtswidrig nicht eingehalten haben und aus welchen Gründen die Beklagte zu 1 für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 31. August 2006 rund zwei Jahre benötigt habe.

Die Beklagte zu 1 beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angegriffenen Bescheide für zutreffend und ihren Bescheid für rechtmäßig.

Die Beklagte zu 2 beantragt - sinngemäß -, die Berufung zurückzuweisen.

Der Berichterstatter hat die Sach- und Rechtslage im Termin vom 10. August 2009 mit den Beteiligten - der Kläger ist diesem Termin ohne Angaben von Gründen ferngeblieben - erörtert. Mit gerichtlicher Verfügung vom 20. August 2009 wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtige, durch Beschluss gem. § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden und haben Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15. September 2009 erhalten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten wird auf die Berufungsakte, die Sozialgerichtsakte (2 Bände) sowie die Verwaltungsakte der Beklagten (4 Bände) Bezug genommen.

II.

Der Senat entscheidet über die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte sowie zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten, die für den Senat keinen Anlass zu einem anderen Verfahren gegeben hat, gem. § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Die Berufung des Klägers ist statthaft. Berufungsbeschränkungen nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG bestehen nicht.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zurecht und aus zutreffenden Gründen abgewiesen.

Soweit der Kläger mit dem Berufungsverfahren weiterhin - sinngemäß - die Feststellung begehrt, dass die Beklagten die im gerichtlichen Vergleich vom 10. Juli 2006 vereinbarten Fristen nicht eingehalten haben und aus welchen Gründen die Beklagte zu 1 für die Durchführung des Widerspruchverfahrens gegen den Bescheid vom 31. August 2006 rund 2 Jahre Zeit benötigt habe, ist die Berufung nicht begründet; insoweit hat das SG zutreffend die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis des Klägers bereits als unzulässig abgewiesen. Der Senat sieht diesbezüglich gem. § 153 Abs. 2 Satz 2 SGG von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung insoweit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

Soweit der Kläger für den Zeitraum 4. August 1998 bis 31. März 1999 die Zahlung eines höheren Verletztengeldes beansprucht, ist die Klage unbegründet; der Bescheid vom 31. August 2006 der Beklagten zu 1 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2008 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Das SG hat insoweit zutreffend § 47 Abs. 1 a Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) angewandt, aus dem sich die Höhe des Verletztengeldes ergibt. Danach hat der Kläger einen Anspruch auf kalendertägliches (Brutto-)Verletztengeld in Höhe von 72,15 EUR wie es auch von der Beklagte zu 1 im angefochtenen Bescheid vom 31. August 2006 festgesetzt worden ist. Soweit verweist der Senat - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die zutreffenden Ausführungen des SG und sieht gem. § 153 Abs. 2 Satz 1 von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ebenfalls zutreffend sind insoweit die Ausführung des SG zu den von diesem Betrag einzubehaltenden Arbeitgeberanteilen zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung, woraus sich ein Anspruch des Klägers auf Auszahlung von Verletztengeld in Höhe von 62,49 EUR je Kalendertag ergibt. Somit ergab sich zusammengefasst ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von Verletztengeld für den Zeitraum 4. August bis 28. Dezember 1998 in Höhe von 9123,54 EUR und für den Zeitraum 29. Dezember 1998 bis 31. März 1999 in Höhe von 5749,08 EUR. Da insoweit von der Beklagten zu 1 - in Ausführung durch die Beklagte zu 2 - sogar teilweise Überzahlungen erfolgt sind, welche die Beklagte zu 1 nicht zurückgefordert hat, sind diesbezüglich alle Ansprüche des Klägers erfüllt. Die Berechnung und Festsetzung des dem Kläger für den Zeitraum 4. August 1998 bis 31. März 1999 zustehenden Verletztengeldes durch die Beklagte zu 1 im angefochtenen Bescheid ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.

Auch insoweit, als der Kläger die von der Beklagten zu 1 gem. § 44 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) vorgenommene Festsetzung und Abrechnung von Zinsen auf "zu spät" geleistetes Verletztengeld beanstandet, hat das SG mit zutreffenden Gründen die Klage abgewiesen; der Senat sieht daher auch insoweit gem. § 153 Abs. 2 Satz 1 SGG von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

Weiterhin zutreffend hat das SG auch den Anspruch des Klägers auf Zahlung von Zinseszinsen bzw. Säumniszuschlägen für rückständige Verletztengeldzahlungen mangels einer entsprechenden Anspruchsgrundlage hierfür - weder § 44 SGB I noch § 189 Bürgerliches Gesetzbuch bieten eine Grundlage für die Zahlung von Zinseszinsen bzw. § 24 SGB I gilt allein die Erhebung von Säumniszuschlägen durch einen Sozialleistungsträger - abgewiesen. Insoweit ist die Berufung des Klägers unbegründet.

Ebenso zutreffend hat das SG in seinen Entscheidungsgründen ausgeführt, dass die seitens der Beklagten zu 2 an die Deutsche Rentenversicherung B. übermittelten Zeiten und Beträge der Verletztengeldzahlung nicht zu beanstanden sind. Auf die diesbezügliche Erläuterung der Beklagten zu 2 in ihrem Schriftsatz zum 12. Januar 2009 wird insoweit Bezug genommen. Dass der Kläger insoweit die fehlende Übersendung der Beitragsmeldungen an ihn persönlich rügt, muss ohne Erfolg bleiben, da dies nicht Gegenstand des gerichtlichen Vergleichs vom 10. Juli 2008 im Verfahren Az. S 1 U 4547/05 war.

Letztlich hat das SG zu den vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüchen gegen die Beklagten wegen unrichtiger oder verspäteter Meldungen an die Deutsche Rentenversicherung B. zutreffend ausgeführt, dass in Bezug auf die hierfür in Frage kommende Rechtsgrundlage des § 839 BGB i. V. m. Art. 34 Satz 1 des Grundgesetzes (GG)) Schadensersatzansprüche aus Amtspflichtverletzung der sachlichen Zuständigkeit der Sozialgerichte nicht unterfallen (vgl. Art. 34 Satz 3 GG).

Nach alledem war die Berufung insgesamt zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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