Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 3068/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 AS 2577/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Der Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Karlsruhe vom 31.01.2008 sowie der Bescheide vom 01.07.2005 und 20.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2006 und des Bescheides vom 12.05.2006 verurteilt, den Klägern unter Anrechnung der bereits gewährten Unterkunftsleistungen für die Zeit vom 01.07.2005 bis zum 30.06.2006 Kosten der Unterkunft unter Berücksichtigung einer Kaltmiete (ohne jegliche Nebenkosten) von 312 EUR monatlich zu bewilligen.
2. Im Übrigen werden die Berufungen der Kläger zurückgewiesen.
3. Der Beklagte hat die außergerichtliche Kosten der Kläger in beiden Instanzen zur Hälfte zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Kosten der Unterkunft (KdU) nach § 22 des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.07.2005 bis zum 30.06.2006 im Streit. Die mit einander verheirateten Kläger bewohnen mit ihrer 1986 geborenen Tochter D. ein Haus mit einer Kaltmiete (im streitgegenständlichen Zeitraum) von 531,75 EUR monatlich. Die Wohnfläche beträgt mindestens 80,03 qm. Die Kläger sind erwerbsfähig und hilfebedürftig; die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum geringfügig beschäftigt. Das Haus wird nach Angaben der Kläger teilweise mit Strom (Nachtspeicheröfen), teilweise mit Brennholz oder Bri¬ketts (Ofenheizung) beheizt. Mit Bescheid vom 30.11.2004 übernahm der Beklagte die Kosten der Unterkunft in voller Höhe für den Zeitraum vom Januar bis Juni 2005 und wies in diesem Bescheid zugleich darauf hin, dass die Kläger sich um eine Senkung der Kosten der Unterkunft durch Suche nach einer günstigeren Wohnung bemühen müssten. Bei einer angemessenen Wohnung mit 75 qm sei lediglich eine Kaltmiete von 390 EUR zuzüglich 74,80 EUR kalter Nebenkosten und 54 EUR Heizkosten monatlich zu erstatten; dieser Hinweis wurde im nachfolgenden Leistungsbescheid vom 18.01.2005 wiederholt. Nach Ablauf einer Übergangszeit bis zum 30.06.2005 könnten nur noch die genannten angemessenen KdU übernommen werden. Mit Bescheid vom 01.07.2005 bewilligte der Beklagte den Klägern als Bedarfsgemeinschaft KdU nur noch in Höhe von zwei Dritteln einer Kaltmiete von monatlich 390 EUR, von Heizkosten in Höhe von 53,42 EUR und von weiteren Nebenkosten in Höhe von 83,17 EUR für die Zeit vom 01.07. bis 31.12.2005. Mit Änderungsbescheid vom 20.12.2005 wurde für Oktober bis Dezember 2005 auf Antrag des Klägers eine zusätzliche Beihilfe von 37,37 EUR monatlich für feste Brennstoffe gewährt. Mit weiterem Bescheid vom 20.12.2005 wurden KdU-Leistungen in der oben aufge¬führten Höhe auch für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2006 gewährt. Der Kläger legte deswegen jeweils am 29.07.2005 und 10.01.2006 Widerspruch ein. Der Beklagte bewilligte mit Widerspruchsbescheid vom 11.04.2006 (Bl. 319 der Vw-Akte) höhere monatliche Heizkosten von 24 EUR statt 18 EUR zuvor je Person und bewilligte zusätzlich für die Monate Januar bis April 2006 eine Beihilfe von 37,37 EUR monatlich für feste Brennstoffe. Im übrigen wies der Beklagte die Widersprüche als unbegründet zurück, da ausgehend von einer Wohnfläche von 75 qm bei einem Quadratmeterpreis von 5,20 EUR für den Dreipersonenhaushalt eine monatliche Grundmiete von 390 EUR angemessen sei. Da die volljährige Tochter D. eine eigene Bedarfsge¬meinschaft bilde, seien anteilig für die Kläger 2/3 der gesamten Wohnkosten anzusetzen; der geltend gemachte zusätzliche Wohnraum für ehrenamtliches Engagement des Klägers könne nicht anerkannt werden. Mit Änderungsbescheid vom 12.05.2006 wurden die monatlichen KdU der Bedarfsgemeinschaft ab 01.07.2005 in Abänderung des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2006 auf 260 EUR Kaltmiete, 49,87 EUR Kaltnebenkosten, 48 EUR Heizkosten sowie einen Heizkostenzuschlag für die Heizperiode von Oktober bis April von monatlich 37,37 EUR festgesetzt. Der Kläger hat am 12.05.2006 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Er hat geltend gemacht, wegen seiner volljährigen Tochter D. sei ein höherer Wohnbedarf anzusetzen; generell sei für einen Volljährigen ein höherer Bedarf als für ein minderjähriges Mitglied einer Bedarf¬gemeinschaft anzunehmen. Eine angemessene Wohnung für 390 EUR monatlich Kaltmiete sei in dem von ihm bewohnten Bereich in K. nicht zu finden. Auch die Heizkosten seien mit 24 EUR monatlich pro Person noch zu gering veranschlagt worden, da er auf die Heizung mit Nachtstrom angewiesen sei, wofür er durchschnittlich monatlich 50,92 EUR zuzüglich Mehr¬wertsteuer aufwenden müsse. Das Hinweisschreiben des Beklagten vom 02.12.2004 über die Höhe der angemessenen Unterkunftskosten sei sehr allgemein dahingehend formuliert worden, dass die bisherige Wohnung zu teuer sei. Es fehle jeglicher Hinweis darauf, in welcher Art und Weise und mit welcher Intensität er sich nach einer billigeren Unterkunft umzusehen habe. Fer¬ner sei ihm nicht aufgegeben worden, eine bestimmte Anzahl von Nachweisen in einem be¬stimmten Zeitraum vorzulegen. Statt der von dem Beklagten angenommenen derzeitigen Wohn¬fläche von 92 qm weise das von ihm bewohnte Haus lediglich eine Wohnfläche von 80,03 qm auf. Er werde gegenüber Leistungsempfängern nach dem SGB II, welche in ihrer Eigentums¬wohnung wohnten, benachteiligt, weil diesen bei drei Personen eine angemessene Wohnfläche von 120 qm zugestanden werde. Außerdem hätten sich die Nebenkosten ab dem 01.01.2005 von mo¬natlich 86,46 EUR auf 93,99 EUR erhöht. Er habe sich vielfach um den Erhalt einer günstigen Wohnung bemüht, sei jedoch hierbei aufgrund der Berufstätigkeit seiner Ehefrau und des Schul¬besuchs seiner Tochter räumlich eingeschränkt gewesen. Der Kläger legte zur Unterstützung seines Vortrags eine Vielzahl von Kleinanzeigen über Mietwohnungen vor. Der Beklagte ist der Klage mit der Begründung entgegen getreten, dass die Mietpreisspanne für einfache bis normale Wohnungen in K. sich nach dem IVD-Mietspiegel für 2005 von 4,60 EUR bis 6,40 EUR pro Quadratmeter bewege. Als Heizkosten seien danach pro Person 24 EUR monat¬lich anzusetzen. Die Kläger seien auch mit dem Bescheid vom 02.12.2004 hinreichend deutlich darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie ihre Wohnkosten senken müssten. Sie hätten aller¬dings keinerlei Bemühungen um die Beschaffung angemessenen Wohnraums nachgewiesen. In der mündlichen Verhandlung des SG vom 31.01.2008 haben das SG und die Beteiligten klar¬gestellt, dass wegen der Forderung von Leistungen auch die Ehefrau des Klägers als Klägerin des Verfahrens anzusehen ist. Anschließend hat das SG mit Urteil vom 31.01.2008 die Bescheide vom 01.07.2005 und 20.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2006 und der Änderungsbe¬scheide vom 12.05.2006 dahingehend abgeändert, dass den Klägern für die Zeit vom 01.07.2005 bis 30.06.2006 Leistungen für Nebenkosten und Heizstrom in Höhe von monatlich 114 EUR unter Anrechnung der bisher bewilligten Leistungen zu gewähren sind. Im Übrigen hat das SG die Klage auf Gewährung höherer KdU abgewiesen. Streitgegenstand sei die Zeit vom 01.07.2005 bis 30.06.2006. Die Ehefrau des Klägers sei wegen der Geltendmachung eigener Ansprüche als Klägerin an dem Verfahren zu beteiligen (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7 b AS 8/06 R -). Der Beklagte habe zutreffend eine Teilmiete von lediglich 260,- EUR monatlich zugrunde gelegt. Allerdings seien die bewilligten Neben- und Heizkosten zu niedrig festgesetzt worden, weswegen die ausgesprochene Erhöhung vorgenommen worden sei. Nach § 22 SGB II sei in mehreren Schritten zunächst die Angemessenheit der bewohnten Wohnung zu bestimmen. Die Schonfrist von sechs Monaten für die Weiterbewilligung von nicht angemessenen KdU sei ab 01.07.2005 bereits weit überschritten gewesen. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Kläger lediglich einen Anspruch auf eine Wohnung hätten, die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz im unteren Segment der nach der Größe der in Betracht kommenden ihrer Wohngemeinde liege (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7 b AS 18/06 R -). Grundsätzlich sei der Träger der Grundsicherung zur Prüfung verpflichtet, ob für den Hilfeemp¬fänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Wohnung konkret ver¬fügbar und zugänglich sei (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2007 - L 8 AS 6425/06 ER-B). Das Aufzeigen einer konkreten Unterkunftsalternative könne jedoch unterblei¬ben, wenn der Hilfebedürftige seiner Pflicht aus § 22 SGB II nicht nachkomme, sich ernsthaft und intensiv um eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung zu bemühen (LSG a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R -) reiche für den entsprechenden Warnhinweis des Leistungsträgers regelmäßig die Angabe des angemessenen Mietpreises, weil dieser nach der sog. Produkttheorie (LSG Baden- Württemberg, Beschluss vom 27.09.2006 - L 7 AS 4739/06 ER-B -) der entscheidende Maßstab zur Beurteilung der Angemessenheit sei. Danach seien fehlende Hinweise auf die Art und die geforderte Intensität der Wohnungssuche bzw. die Nachweise hierüber nicht geeignet, die Oblie¬genheit zur Kostensenkung als solche entfallen zu lassen (BSG, Urteil vom 19.03.2008 - B 11 a AS 41/06 R -). Der Beklagte habe somit zu Recht 75 qm als Obergrenze für die drei Personen umfassende Wohngemeinschaft der Kläger zugrunde gelegt. Eine hiervon abweichende Woh¬nungsgröße könne weder damit begründet werden, dass die Tochter D. der Kläger nur dem Haus¬halt, nicht aber der Bedarfsgemeinschaft angehöre (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 16.05.2007 - B 11 b AS 37/06 R -), noch damit, dass die Tochter volljährig sei bzw. der Kläger für eine ehrenamtliche Tätigkeit Büroraum benötige. Auch der zugrunde gelegte Quadratmeter¬preis von 5,20 EUR sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kammer gehe davon aus, dass zu diesem Preis Wohnraum im Großraum K. verfügbar sei. Der von dem Beklagten angesetzte Quadratmeterpreis liege innerhalb der vom IVD-Mietspiegel für den Bereich K. nachge¬wiesenen Preisspanne von 4,80 bis 6,40 EUR pro Quadratmeter, welche für den streitigen Zeitraum und für den maßgeblichen untersten Sektor des Wohnungsmarktes gelte. Dass abweichend von diesem Mietspiegel Wohnungen mit einer Wohnfläche von bis zu 65 qm zu diesem Quadratmeterpreis nicht tatsächlich verfügbar seien, sei nicht nachgewiesen. Insbesondere seien die von den Klägern vorgelegten Wohnungsanzeigen aus dem Mitteilungsblatt der Gemeinde K. nicht zum Nachweis geeignet, da sie weder den gesamten Wohnungsmarkt darstellten noch die Suchbemühungen der Kläger dokumentierten. Die Kläger hätten auch bisher nicht kon¬kret vorgetragen, welche Suchbemühungen sie nach der Kostensenkungsaufforderung in dem Be¬scheid vom 02.12.2004 vorgenommen hätten. Nach der Rechtsprechung des BSG sei ein bereits vor dem 01.01.2005 ergangener Hinweis auf zu hohe Unterkunftskosten selbst in dem Fall aus¬reichend, wenn er von einem Träger der Sozialhilfe erteilt worden sei (Urteil vom 07.11.2006 - B 7 b AS 10/06 R -). Im Übrigen sei eine Kostensenkungsaufforderung durch den Träger keine notwendige Voraussetzung des Kostensenkungsverfahrens (BSG, Urteil vom 19.03.2008 - B 11b AS 41/06 R -). Die genaue Zuordnung des Wohnorts K.-L. zu den Mietstufen 3 oder 6 nach den Wohngeldgesetz (WoGG) könne offen gelassen werden. Denn zum einen könne nach der Rechtsprechung des BSG nicht von vornherein pauschal auf die Werte der Tabelle zu § 8 WoGG zurückgegriffen werden. Zum anderen sei es den Klägern für den Fall, dass die Mieten in ihrem Wohnort besonders hoch seien und es sich um eine gesuchte und nicht um eine einfache Wohnlage handele, zumutbar, durch einen Umzug im Großraum K. die Kos¬ten zu senken. Die Kläger hätten auch keine sozialen und sonstigen besonderen Bindungen an Karlsbad vorgetragen, die einem Umzug entgegenstünden. Allerdings habe der Beklagte zu geringe Mietnebenkosten zugrunde gelegt. Zunächst sei davon auszugehen, dass für die tatsächlich anfallenden Kosten die Vermutung der Angemessenheit bestehe, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches und damit unangemes¬senes Heizverhalten vorlägen (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.12.2005 - L 8 AS 427/05 ER -). Eine Begrenzung auf einen bestimmten Quadratmeterpreis sei insofern nur zulässig, wenn ein offensichtlich unwirtschaftliches Verhalten anzunehmen sei (Bayerisches LSG, Be¬schluss vom 30.04.2007 - L 7 B 59/07 AS PKH -). Dies sei vorliegend nicht erkennbar, zumal die Heizkosten nicht grob unangemessen seien. Schließlich hätten die Kläger auch einge¬hend dargelegt, dass die Heizkosten tatsächlich anfielen, weil sich das Haus wegen schlechter Isolierung und eines großen Treppenhauses schlecht heizen lasse. Daher seien neben den tatsäch¬lich gezahlten sonstigen Nebenkosten von monatlich 83,17 EUR und der bereits bewilligten Beihilfe für feste Brennstoffe zusätzlich die Kosten für die Heizung mit Strom zu übernehmen. Bei den Abschlagszahlungen für Strom von monatlich 121 EUR (ab 01.09.2005: 157 EUR) seien nach Abzug des hierin nicht gesondert aufgeführten Haushaltsstroms von zulässigerweise monatlich 14,52 EUR (BSG, Urteil vom 27.02.2008 - B 14 /7 b AS 31/06 R -) die zusätzlichen genannten Beträge zu übernehmen. Da von dem Beklagten bereits pauschal Leistungen für das Heizen bewilligt wor¬den seien, seien diese mit Ausnahme der gesondert nachgewiesenen Bedarfe für feste Brennstof¬fe anzurechnen. Das Urteil des SG wurde dem Bevollmächtigten der Kläger am 24.04.2008 zu¬gestellt. Deswegen haben die Kläger am 26.05.2008 (Montag) beim SG Berufung eingelegt. Ab Juli 2006 sei die Tochter D. zwangsweise unter Absenkung ihres Regelsatzes in die Bedarfsgemeinschaft eingegliedert worden, weswegen sie als Mitklägerin anzusehen sei. Die finanzielle Situation der Familie habe sich verschärft. Der Mietenvergleich zwischen K.-Stadt und dem Landkreis K. sei unzulässig, weil die Miethöhe im Landkreis je nach Verkehrsanbindung nach K. äußert unterschiedlich sei. Der guten Verkehrsanbindung in K.-L. stehe eine erhebliche Ersparnis gegenüber, weil nicht mehrere Autos benötigt würden. Der Beklagte sei bei der Feststellung der tatsächlichen Quadratmeterpreise von unzutreffenden Vor¬aussetzungen ausgegangen. Das SG habe die Bemühungen um den Erhalt angemessenen Wohnraums nicht ausreichend berücksichtigt. Da K.-L. bereits seit 1964 Wohn¬sitz des Klägers bzw. seit 1984 Wohnsitz der Familie sei, bestünden zu dem Wohnort intensive soziale Beziehungen. Die Kläger beantragen, das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 31.01.2008 sowie die Bescheide vom 01.07.2005 und 20.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2006 und des Bescheides vom 12.05.2006 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, ih¬nen Leistungen für die Kosten der Unterkunft für die Zeit vom 01.07.2005 bis 30.06.2006 in Höhe von 2/3 der Kaltmiete von 531,75 EUR zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufungen zurückzuweisen. Der Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die anerkannte Kaltmiete vom 2/3 von 390 EUR sei angemessen, da sie bei einer Wohnungsgröße von 75 qm als Obergrenze für drei Perso¬nen auf einem Quadratmeterpreis von 5,20 EUR beruhe. Dieser Quadratmeterpreis liege in der Preis¬spanne der vom IVD - Mietspiegel für den Bereich E. (die Wohngemeinde der Kläger befinde sich in unmittelbarer Nähe zur Stadt E. und weise ein vergleichbares Mietniveau auf) ausgewiesenen Preisspanne von 4,70 EUR bis 5,90 EUR pro Quadratmeter, welcher für den ma߬geblichen untersten Sektor des Wohnungsmarktes gelte. Am 10.03.2009 wurde im Landessozialgericht ein Erörterungstermin durchgeführt. Zu diesem Termin und im Anschluss daran haben die Beteiligten verschiedene Unterlagen betreffend das Wohnungsangebot und die Höhe von Wohnungsmieten in der Region vorgelegt. Im Anschluss an den Erörterungstermin wurden die Beteiligten durch den Berichterstatter mit Schreiben vom 06.07.2009 darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts für die Bedarfsgemeinschaft der Kläger von einer angemessenen Wohnfläche von 60 Quadratmetern auszugehen sei. Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beige¬zogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG sowie die Akten des Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143 f. und 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaften und zulässigen Berufungen sind zum Teil begründet. Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass streitgegenständlicher Zeitraum ausgehend von den vorliegend angegriffenen Bescheiden des Beklagten lediglich die Zeit vom 01.07.2005 bis zum 30.06.2006 ist. Eine analoge Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG auf Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume im Rahmen des SGB II ist grundsätzlich nicht gerechtfertigt. Bescheide über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für Folgezeiträume werden daher - anders als im Arbeitsförderungsrecht - regelmäßig nicht in analoger Anwendung des § 96 SGG Gegenstand bereits laufender Klageverfahren (ständige Rechtsprechung des BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R -). Kläger sind vorliegend die beiden Eltern ohne ihre Tochter D. Die Kläger bilden eine Bedarfs¬gemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II, für die der Kläger nach § 38 SGB II von Anfang an die Berechtigung besaß, Leistungen zu verlangen. Im Hinblick auf die besonderen Probleme, die mit der Bedarfsgemeinschaft des SGB II verbunden sind, ist zudem hinsichtlich der subjektiven Kla¬gehäufung eine großzügige Auslegung für eine Übergangszeit bis 30.6.2007 erforderlich. Für eine gesetzliche Prozessstandschaft ist kein Raum und bei den Mitgliedern einer Bedarfsgemein¬schaft handelt es sich auch nicht um Gesamtgläubiger iS des § 428 BGB, weil sie nicht berech¬tigt sind, als Gläubiger aller Forderungen die gesamten Leistungen an sich zu verlangen; viel¬mehr ist jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Inhaber eigener Ansprüche. Unhaltbar ist auch die Annahme einer Prozessstandschaft in Verbindung mit einer Gesamtgläubigerschaft (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R -). Für eine Übergangszeit bis 30.6.2007 sind daher Anträge im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren sowie Urteile, die eine Bedarfsgemeinschaft betreffen, großzügig auszulegen; im Zweifel ist von Anträgen aller Bedarfsgemeinschaftsmit¬glieder, vertreten durch eines der Mitglieder, und von Entscheidungen über die Ansprüche aller Mitglieder auszugehen (vgl. BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R -). Die Tochter D. ist aufgrund der Regelung in § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II in der bis zum 30.06.2006 geltenden Fassung, wonach nur die dem Haushalt angehörenden minderjährigen unverheirateten Kinder gegebenenfalls zur Bedarfsgemeinschaft gehören, im vorliegend streitgegenständlichen Zeitraum bis zum 30.06.2006 nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft und damit nicht als Kläge¬rin in das vorliegende Verfahren einzubeziehen. Denn D. ist 1986 geboren und hat daher bereits 2004 das 18. Lebensjahr vollendet. Die Aufnahme in die Bedarfsgemeinschaft der Kläger erfolgte erst aufgrund der Gesetzesänderung zum 01.07.2006 in § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II, mit der die unter 25-jährigen Kinder einer Familie in die Bedarfsgemeinschaft aufgenommen wurden. Sachlicher Streitgegenstand sind lediglich die Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II und nicht die Höhe der Regelleistung nach § 20 SGB II, da die Kläger insoweit bereits im Widerspruchsver¬fahren über ihre Bevollmächtigten ihren Antrag entsprechend eingeschränkt haben und insoweit ein abgrenzbarer Streitgegenstand gegenüber der Regelleistung vorliegt. Diese Beschränkung des Streitgegenstandes ist zulässig, weil es sich bei der Verfügung über Unterkunfts- und Hei¬zungskosten regelmäßig um eine abtrennbare Verfügung (Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X) des Gesamtbescheides handelt und damit das Gericht bei entsprechendem Antrag auch nicht hierüber, sondern lediglich über die Regelleistung des Alg-II-Anspruchs befinden muss (BSGE 97, 217 = BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 1). Nach § 22 Abs. 1 SGB II in der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, so¬weit diese angemessen sind; soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hil¬febedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein ste¬henden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nachdem die Kläger hinsichtlich der Nebenkosten mit ihrer Klage vor dem SG Erfolg hatten, der Beklagte keine Anschlussberufung eingelegt hat, und die Kläger mit ihrer Berufung ausschlie߬lich die Übernahme der Kosten einer höheren Kaltmiete beantragen, ist nach dem Gesamtergeb¬nis des Verfahrens festzustellen, dass die tatsächlichen KdU der Kläger unangemessen und daher von dem Beklagten nicht in voller Höhe zu übernehmen sind; nach der insoweit anzuwendenden Produkttheorie stehen den Klägern indes entgegen der Auffassung des Beklagten KdU unter Berücksichtigung einer Kaltmiete von 312 EUR monatlich zu.
Der Grundsicherungsträger hat bei der Feststellung der angemessenen Unterkunftskosten einen konkret-individuellen Maßstab anzulegen. Unter Zugrundelegung der landesrechtlichen Wohn¬raumförderungsbestimmungen ist zu ermitteln, ob in dem maßgeblichen räumlichen Vergleichsbe¬reich Wohnungen mit einfachem Ausstattungsniveau konkret zur Verfügung stehen. Auf die Miethöchstgrenzen aus der Tabelle zu § 8 WoGG kann als Maßstab der Angemessenheit der Unterkunftskosten erst abgestellt werden, wenn ein konkret-individueller Maßstab nicht gebildet werden kann (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R -). Das BSG (a.a.O.) hat hierzu ausgeführt, dass die Angemessenheit der Wohnungskosten in meh¬reren Schritten zu prüfen ist: Zunächst bedarf es der Feststellung, welche Größe die von der Be¬darfsgemeinschaft gemietete Wohnung aufweist. Bei der Wohnungsgröße ist die für Wohnbe¬rechtigte im sozialen Mietwohnungsbau anerkannte Wohnraumgröße zu Grunde zu legen (früher § 5 Abs. 2 Wohnungsbindungsgesetz i.V.m. den jeweiligen landesrechtlichen Durchführungsbe¬stimmungen); dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (vgl. etwa Wieland in Estelmann, SGB II, § 22 Rdnr. 17 ff.). Nach Aufhebung des Wohnungsbindungsge¬setzes ist dabei auf die Wohnungsgrößen, die sich aus § 10 des Gesetzes über die soziale Wohn¬raumförderung vom 13. September 2001 (WoFG, BGBl I 2376) ergeben, abzustellen. Nach § 10 WoFG können die Länder im geförderten Mietwohnungsbau die Anerkennung von bestimmten Grenzen für Wohnungsgrößen nach Grundsätzen der Angemessenheit regeln. Hierbei erlassen die einzelnen Bundesländer Richtlinien, die z.B. in Runderlassen des Sozialministeriums enthal¬ten sein können. Nach Feststellung der Wohnraumgröße ist als weiterer Faktor der Wohnungsstandard zu berück¬sichtigen. Angemessen sind die Aufwendungen für eine Wohnung nur dann, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und kei¬nen gehobenen Wohnstandard aufweist. Die Wohnung muss von daher hinsichtlich der aufge¬führten Kriterien, die als Mietpreis bildende Faktoren regelmäßig im Quadratmeterpreis ihren Niederschlag finden, im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnun¬gen in dem räumlichen Bezirk liegen, der den Vergleichsmaßstab bildet. Da es im Ergebnis al¬lein auf die Kostenbelastung des Grundsicherungsträgers ankommt, kann dahinstehen, ob einzel¬ne Faktoren wie Ausstattung, Lage etc. isoliert als angemessen anzusehen sind, solange der Grundsicherungsträger nicht mit unangemessen hohen Kosten belastet wird. Das BSG (a.a.O.) folgt insoweit der sog. Produkttheorie (vgl. Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rdnr. 32 m.w.N.), die letztlich abstellt auf das Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt. Als räumlicher Vergleichsmaßstab ist in erster Linie der Wohnort des Hilfebedürftigen maßge¬bend (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - ). Ein Umzug in einen anderen Wohnort, der mit einer Aufgabe des sozialen Umfeldes verbunden wäre, kann von ihm im Regelfall nicht verlangt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich der räumliche Vergleichsmaßstab strikt am kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der "Gemeinde" nach dem jeweiligen landesrecht¬lichen Kommunalrecht orientieren muss. Bei der Bildung des räumlichen Vergleichsmaßstabs kann es - insbesondere im ländlichen Raum - geboten sein, größere Gebiete als Vergleichsgebie¬te zusammenzufassen, während in größeren Städten andererseits eine Unterteilung in mehrere kleinere Vergleichsgebiete, die kommunalverfassungsrechtlich keine selbständigen Einheiten darstellen, geboten sein kann. Für eine Stadt mit einer Größenordnung von etwa 75.000 Einwoh¬nern kann dies durchaus bedeuten, dass das Gebiet dieser Stadt insgesamt den räumlichen Ver¬gleichsmaßstab für den Mietwohnungsstandard bildet. Insoweit sind die maßgeblichen örtlichen Verhältnisse im konkreten Einzelfall zu ermitteln und zu bewerten (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R -). Schließlich ist zu prüfen, ob nach der Struktur des Wohnungsmarktes am Wohnort die Kläger tatsächlich auch die konkrete Möglichkeit haben, eine abstrakt als angemessen eingestufte Woh¬nung auf dem Wohnungsmarkt anmieten zu können. Besteht eine solche konkrete Un¬terkunftsalternative nicht, sind die Aufwendungen für die tatsächlich gemietete Unterkunft als konkret angemessen anzusehen (BSG a.a.O., m.w.N.). In Baden-Württemberg ist in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht für Vier-Personen¬Haushalte eine Wohnfläche von 90 qm (bzw. 45 qm für eine Person zuzüglich 15 qm für jede weitere Person) als angemessen anzusehen (Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung - VwV-SozWo - vom 12.02.2002 (GABL S. 240) i.d.F. der VwV vom 22.01.2004 (GABL S. 248)). Demnach ist vor¬liegend ausgehend von einem Drei-Personen-Haushalt von einer Höchstgrundfläche von 75 qm auszugehen, welche die Wohnung der Kläger unstreitig jedenfalls um mindestens 5,03 qm über¬schreitet.
Die von dem Beklagten insoweit vorgenommene Berechnung nach "Kopfteilen" ist allerdings bei der Ermittlung der angemessenen KdU unzutreffend. Die Aufteilung von KdU nach Kopfteilen ist bei der Frage zulässig, wie tatsächlich entstehende und zu übernehmende KdU zwischen den Mitgliedern eines Haushalts aufzuteilen sind (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 3 = BSGE 97, 265; BSG, Urteil vom 25.06.2008 - B 11 b AS 45/06 R -; BSG, Urteil vom 27.01.2009 - B 14/7b AS 8/07 R für BSG SozR 4-0000 vorgesehen). Die gemein¬same Nutzung einer Wohnung durch mehrere Familienmitglieder lässt nämlich in aller Regel eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen für diese Wohnung nicht zu (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 9 im Anschluss an BVerwGE 79, 17). Unzulässig ist es indes, die Aufteilung nach Kopfteilen auch bei der Anwendung der Produkt¬theorie zur Ermittlung der höchstens noch angemessenen KdU vorzunehmen, weil bis zur Höchstgrenze der angemessenen KdU nach der Produkttheorie die KdU einer Bedarfsgemein¬schaft immer zu übernehmen sind, auch wenn die Bedarfsgemeinschaft etwa eine geringere Wohnfläche in Anspruch nimmt, als ihr zusteht. Nach der sog. Produkttheorie müssen nicht bei¬de Faktoren (Wohnungsgröße und Wohnungsstandard) je für sich betrachtet "angemessen" sein, solange jedenfalls das Produkt aus Wohnfläche (Quadratmeterzahl) und Standard (Mietpreis je Quadratmeter) eine insgesamt angemessene Wohnungsmiete (sog. Referenzmiete) ergibt. Das bedeutet, dass es einer Bedarfsgemeinschaft frei steht, einen höheren Wohnstandard bzw. Quadratmeterpreis zu wählen, wenn sie entweder die höheren entstehenden Kosten selbst zu tra¬gen bereit ist oder durch die Beschränkung auf eine geringe Wohnfläche im Ergebnis dennoch im Rahmen insgesamt angemessener KdU bleibt (ständige Rechtsprechung des BSG, zuletzt Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R -). Da es im Ergebnis allein auf die Kostenbelastung des Grundsicherungsträgers ankommt, kann dahinstehen, ob einzelne Faktoren wie Ausstattung oder Lage isoliert als angemessen anzusehen sind, solange der Grundsicherungsträger nicht mit unangemessen hohen Kosten belastet wird. Hierdurch wird es insbesondere Hilfebedürftigen und Bedarfsgemeinschaften ermöglicht, durch den Zusammenschluss in Wohngemeinschaften eine höhere nutzbare Wohnfläche zu erreichen, weil erfahrungsgemäß der Mietzins pro Quadratmeter mit zunehmender Größe einer Wohnung sinkt, und es nicht gerechtfertigt ist, Hilfebedürftige ohne sachlichen Grund in ihrer Wohnungswahl einzuschränken (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 3. = BSGE 97, 254). Diese Grundsätze gelten auf für Bedarfsgemeinschaften, welche - wie vorliegend - eine Wohngemeinschaft mit einer anderen Person bilden (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 12; zuvor bereits Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 14.09.2006 - L 6 AS 6/06 -). Insoweit ist es nicht zulässig, die der Bedarfsgemeinschaft zustehenden angemessenen KdU durch eine Drittelung von 75 qm auf 50 qm zu reduzieren, sondern der Bedarfsgemeinschaft in¬nerhalb einer Wohngemeinschaft stehen nach der Produkttheorie KdU in Höhe des Produkts ihrer abstrakt zulässigen Wohnfläche (hier: 60 qm) und des angemessenen Quadratmeterpreises (hier: 5,20 EUR) zu. Vorliegend haben die Kläger daher einen Anspruch auf Übernahme einer Kaltmiete von 312 EUR monatlich anstelle einer solchen von 260 EUR. Das Argument des Beklagten, insoweit werde ein nicht bestehender Bedarf an KdU finanziert, trifft nicht zu, weil der Bedarf der Kläger nach der Produkttheorie klar begrenzt wird und im Falle des Überschreitens des Bedarfs nur die angemessenen KdU über¬nommen werden. Eine Begrenzung unterhalb derjenigen durch die Produkttheorie findet nur in den Fällen statt, in denen tatsächlich geringere KdU als nach der Produkttheorie anfallen, wozu auch auf die Aufteilung nach Kopfteilen zurückgegriffen werden kann. Dies führt allerdings vor¬liegend nicht zu einer Einschränkung der KdU unterhalb der abstrakt angemessenen Regelmiete (kalt) von 312 EUR, weil die Kläger nach Kopfteilen 2/3 von 531,75 EUR Miete und damit 345,50 EUR Miete zu tragen haben. Etwas anderes gilt nicht deshalb, weil die Tochter D. vor dem streitgegenständlichen Zeit¬raum (bis zum Eintritt ihrer Volljährigkeit 2004) noch zu der Bedarfsgemeinschaft gehört hatte bzw. seit dem 01.07.2006 danach (aufgrund der Einbeziehung von Kindern unter 25 Jahren in die Bedarfsgemeinschaft aufgrund der Gesetzesänderung in § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II zum 01.07.2006) ihr wieder angehörte. Zwar ist zu vermuten, dass in einem solchen Fall nicht bloß eine Wohngemein¬schaft vorliegt, sondern eine darüber hinausgehende Haushaltsgemeinschaft, in der die ganz ü¬berwiegende Anzahl der Wohnfläche gemeinsam genutzt wird (BSG, Urteil vom 18.06.2008 - B 14/11b AS 61/06 R -). Darauf, dass den Klägern allein betrachtet nach der Produkttheorie KdU für das Produkt einer Wohnfläche von 60 qm zu einem Quadratmeterpreis von 5,20 EUR zustehen, hat dies keinen Einfluss. Sofern der Tochter D. ebenfalls Unterstützungsleistungen zu gewähren waren, wäre allenfalls in diesem anderen Rechtsverhältnis zu prüfen, in welcher Höhe die Tochter D. sich an den Mietkosten tatsächlich beteiligt hat, und ggf. wären dann die angemessenen Kosten zu übernehmen. Den einschlägigen Quadratmeterpreis von 5,20 EUR hat der Beklagte zutreffend ermittelt. Hierbei ist festzustellen, dass ein qualifizierter Mietspiegel für die Höhe der Wohnkosten in der Gemeinde der Kläger nicht vorlag bzw. immer noch nicht vorliegt. Zur Feststellung der Beschaffenheit des örtlichen Mietwohnungsmarktes muss der Grundsicherungsträger nicht zwingend auf einen qualifizierten oder einfachen Mietspiegel i.S. der §§ 558c und 558d BGB abstellen. Die vom Grundsicherungsträger gewählte Datengrundlage muss lediglich auf einem schlüssigen Konzept beruhen, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhält¬nisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiederzugeben. Das kann dann der Fall sein, wenn die Datenbasis auf mindestens 10 % des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes beruht. Ferner müssen die Faktoren, die das Produkt "Mietpreis" bestimmen (Standard, ggf. auch ausgedrückt in Jahr des ersten Bezuges bzw der letzten Renovierung plus Wohnungsgröße und Ausstattung) in die Auswertung eingeflossen sein. Erfüllt das Datenmaterial diese Voraussetzun¬gen, so sind auch "Mietdatenbanken", die im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 558c bzw. 558d BGB nicht erfüllen, geeignet, als Maßstab für die Beurteilung der "Angemessenheit" i.S. des § 22 Abs 1 SGB II herangezogen zu werden (BSG, Urteil vom 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R m.w.N.). Vorliegend hat der Beklagte sich auf ein schlüssiges Konzept der Mietpreisbestimmung gestützt, welches den Vorgaben der vorgenannten BSG-Rechtsprechung genügt (vgl. die Darstellung die¬se Konzepts im Schriftsatz der Beklagten vom 04.03.2009). So hat der Beklagte sich zunächst auf eine Auswertung der anderen Leistungsbezieher-Daten in seinem Zuständigkeitsbereich ge¬stützt. Diese Zahlen hat er mit dem Immobilienpreisspiegel für die Region E.-A., zu der auch die Wohngemeinde K. der Kläger gehört, verglichen. Für das Jahr 2007 werden in dieser Tabelle für K. für Wohnungen mit 50-120 qm Grundfläche bei einfacher Ausstat¬tung Quadratmeterpreise von 4,80 EUR bis 5,30 EUR angegeben. Von Bedeutung ist hierbei auch, dass etwa für die Wohngemeinden E. und W. noch höhere KdU angegeben werden, was den Vortrag der Kläger widerlegt, die von dem Beklagten hilfsweise mit den in E. zu zahlenden KdU geführte Argumentation sei nicht zulässig. Zusätzlich hat der Beklagte dann noch den IVD-Mietspiegel für den Bereich der Stadt E. zugrunde gelegt, in dem für 2006 für den Bereich E. Kosten bei einfachen Wohnungen mit einer Grundfläche von 60-120 qm von 4,60 bis 5,60 EUR angegeben werden. Schließlich entspricht der von dem Beklagten angenom¬mene angemessene Quadratmeterpreis von 5,20 EUR auch der Mietstufe III der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz. Dass entsprechend günstigerer Wohnraum auch tatsächlich im streitgegenständlichen Zeitraum verfügbar war, ergibt sich nicht zuletzt aus den von den Klägern selbst vorgelegten Kleinanzeigen. So legte der Kläger mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 16.02.2007 mehrere Kleinanzeigen für Mietwohnungen in K. aus dem Jahr 2005 mit einem Quadratmeterpreis von 5,20 EUR (kalt) oder niedriger vor (vgl. Bl. 49 ff. der SG-Akte): So etwa Mietangebote für eine 96qm-Wohnung für 500 EUR, eine 77qm-Wohnung für 400 EUR, eine 125qm-Wohnung für 520 EUR, eine 65qm-Wohnung für 310 EUR (inkl. teilweiser Nebenkosten), eine 90qm-Wohnung für 450 EUR, eine 70qm-Wohnung für 360 EUR, eine 92qm-Wohnung für 450 EUR, eine 70qm-Wohnung für 350 EUR, eine 73qm-Wohnung für 341 EUR, und eine 60qm-Wohnung für 290 EUR monatliche Wohnungsmiete (kalt). Diese Angebote beziehen sich im Übrigen nicht ausschließlich auf Wohnungen des unte¬ren Segments. Selbst in den vom Kläger vorgelegten Wohnungsanzeigen im Berufungsverfahren (Schriftsatz vom 12.05.2009) finden sich für das Jahr 2008 noch Mietangebote mit dem von der Beklagten angenommenen angemessenen Quadratmeter-Preis. Sofern der Kläger bzw. seine Be¬vollmächtigten in diesen Unterlagen teurere Wohnungen markiert haben, handelt es sich durch¬gängig um Wohnungen mit besonderen Qualitätsmerkmalen, was sich bereits aus den Woh¬nungsbeschreibungen in den Anzeigen ergibt (ruhige Lage, Ausstattung mit Balkonen etc.). Es liegt auch ein ausreichend bestimmter Hinweis des Beklagten auf die erforderliche Suche nach einer günstigeren Wohnung vor. In dem Bescheid vom 30.11.2004 wird deutlich darauf hingewiesen, dass die Kläger sich um eine Senkung der Kosten der Unterkunft durch Suche nach einer günstigeren Wohnung bemühen müssten. Hierbei werden die Kosten einer angemessenen Wohnung mit 75 qm (Kaltmiete von 390 EUR zuzüglich 74,80 kalter Nebenkosten und 54 EUR Heiz¬kosten monatlich) ebenso genau und zutreffend bestimmt, wie die Übergangszeit bis zum 30.06.2005 hinreichend lang bemessen ist. Bei dem Schreiben des Grundsicherungsträgers über die Unangemessenheit der Unterkunftskosten und die Aufforderung zur Kostensenkung handelt es sich um ein Informationsschreiben mit Aufklärungs- und Warnfunktion und nicht um einen Verwaltungsakt (vgl. BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R, BSGE 97, 231 = SozR 4¬4200 § 22 Nr. 2). Den Grundsicherungsträger trifft bei einem - wie vorliegend - zutreffenden und unmissverständlichen Hinweis nicht von vornherein eine weitergehende Verpflichtung, den Hilfeempfänger im Einzelnen darüber aufzuklären, wie und in welcher Weise die Kosten auf den ihrer Auffassung nach angemessenen Betrag gesenkt werden könnten. Der Grundsicherungsträger ist nicht verpflichtet, über die Angabe des von ihm als angemessen anzusehenden Mietpreises hinaus den Leistungsempfänger "an die Hand zu nehmen" und ihm im Einzelnen aufzuzeigen, auf welche Weise er die KdU senken bzw. welche Wohnungen er anmieten kann (BSG, Ur¬teil vom 27.2.2008 - B 14/7b AS 70/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 8 RdNr. 15; BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R -). Mithin scheitert die Kostensenkung nicht an einer unzureichenden Information der Kläger über die Rechtslage. Nach § 22 Abs. 2 SGB II war es den Klägern nach Ablauf der sechsmonatigen Übergangsfrist auch ausweislich des oben dargestellten Woh¬nungsangebots zumutbar, durch einen Wohnungswechsel oder auf andere Weise die Aufwen¬dungen für KdU zu senken. Aufgrund des zutreffend angegebenen Quadratmeterpreises von 5,20 EUR war es den Klägern auch möglich, sich über die angemessenen Kosten von günstigeren Wohnungen eine Meinung dazu zu bilden, ob Sie weiterhin mit ihrer Tochter D. zusammen wohnen wollten, wozu die Angabe der Referenzwohnung mit 75 qm angemessen war, oder ob Sie eine Wohnung zu gleichem Quadratmeterpreis mit 60 qm anmieten wollten. Der alleinige Hinweis auf die angemessene Wohnung mit 75 qm war insoweit nicht unzutreffend, weil die Tochter ab dem 01.07.2006 wieder zur Bedarfsgemeinschaft gehörte und es den Klägern offensichtlich daran gelegen war, noch längere Zeit mit ihrer in der Ausbildung befindlichen Tochter gemeinsam zu wohnen. Für eine allein für die Bedarfsgemeinschaft der Kläger angemessene Wohnung mit 60 qm war es den Kläger ein Leichtes, die angemessene Kaltmiete von 312 EUR zu errechnen, weil der angemessene Quadratmeterpreis mitgeteilt worden war. Der Einwand der Kläger, Wohnungen in K. zu dem von dem Beklagten angenommenen angemessenen Quadratmeter-Preis seien für sie nicht erhältlich gewesen, könnte zwar prinzipiell relevant sein (vgl. BSG, Urteil vom 19.03.2008 - B 11b AS 41/06 R - = BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 7). Vorliegend sind jedoch keinerlei Bemühungen nachgewiesen, tatsächlich eine günstigere Wohnung anzumieten. Die Vorlage von Kleinanzeigen zu dem streitgegenständlichen Zeitraum lässt völlig offen, welche tatsächlichen Anstrengungen unternommen wurden. Da die Kläger nur die teureren Wohnungen markiert haben, liegt die Vermutung nahe, dass sie sich für die günsti¬geren Wohnungen nicht interessiert haben. Ein Anspruch auf Übernahme höherer KdU besteht aber nicht bereits, wenn teurere Wohnungen nachgewiesen werden, sondern erst, wenn feststeht, dass die ausweislich der von der Beklagten genutzten Immobiliendatenbanken und der vorgeleg¬ten Kleinanzeigen vorhandenen günstigeren Wohnungen nicht erhältlich gewesen sind. Insofern hätten die Kläger sich auch für die günstigeren Wohnungen interessieren müssen; hierzu haben Sie aber keine einzige Vorsprache oder Bewerbung/Absage dargelegt. Völlig unverständlich ist insofern auch, weshalb die Kläger sich nicht bei einem Träger des sozialen Wohnungsbaus be¬worben haben, der für Familien besonders günstige Wohnungen anbietet. So haben die Kläger selbst eine Wohnungsanzeige der Baugenossenschaft eG "F. P." vom 15.09.2005 (BI. 67 der SG-Akte) für eine besonders günstige Wohnung in K. vorgelegt (73,57 qm für 341 EUR Kaltmiete), ohne jedoch diesen Träger kontaktiert zu haben. Solange die Kläger ihre Eigenbemühungen lediglich behaupteten und nicht nachvollziehbar belegten, war der Beklagte jedoch nicht verpflichtet, den Klägern die tatsächliche Verfügbarkeit einer angemesse¬nen Wohnung nachzuweisen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2006 - L 8 AS 4296/05 ER-B -). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
2. Im Übrigen werden die Berufungen der Kläger zurückgewiesen.
3. Der Beklagte hat die außergerichtliche Kosten der Kläger in beiden Instanzen zur Hälfte zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Kosten der Unterkunft (KdU) nach § 22 des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.07.2005 bis zum 30.06.2006 im Streit. Die mit einander verheirateten Kläger bewohnen mit ihrer 1986 geborenen Tochter D. ein Haus mit einer Kaltmiete (im streitgegenständlichen Zeitraum) von 531,75 EUR monatlich. Die Wohnfläche beträgt mindestens 80,03 qm. Die Kläger sind erwerbsfähig und hilfebedürftig; die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum geringfügig beschäftigt. Das Haus wird nach Angaben der Kläger teilweise mit Strom (Nachtspeicheröfen), teilweise mit Brennholz oder Bri¬ketts (Ofenheizung) beheizt. Mit Bescheid vom 30.11.2004 übernahm der Beklagte die Kosten der Unterkunft in voller Höhe für den Zeitraum vom Januar bis Juni 2005 und wies in diesem Bescheid zugleich darauf hin, dass die Kläger sich um eine Senkung der Kosten der Unterkunft durch Suche nach einer günstigeren Wohnung bemühen müssten. Bei einer angemessenen Wohnung mit 75 qm sei lediglich eine Kaltmiete von 390 EUR zuzüglich 74,80 EUR kalter Nebenkosten und 54 EUR Heizkosten monatlich zu erstatten; dieser Hinweis wurde im nachfolgenden Leistungsbescheid vom 18.01.2005 wiederholt. Nach Ablauf einer Übergangszeit bis zum 30.06.2005 könnten nur noch die genannten angemessenen KdU übernommen werden. Mit Bescheid vom 01.07.2005 bewilligte der Beklagte den Klägern als Bedarfsgemeinschaft KdU nur noch in Höhe von zwei Dritteln einer Kaltmiete von monatlich 390 EUR, von Heizkosten in Höhe von 53,42 EUR und von weiteren Nebenkosten in Höhe von 83,17 EUR für die Zeit vom 01.07. bis 31.12.2005. Mit Änderungsbescheid vom 20.12.2005 wurde für Oktober bis Dezember 2005 auf Antrag des Klägers eine zusätzliche Beihilfe von 37,37 EUR monatlich für feste Brennstoffe gewährt. Mit weiterem Bescheid vom 20.12.2005 wurden KdU-Leistungen in der oben aufge¬führten Höhe auch für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2006 gewährt. Der Kläger legte deswegen jeweils am 29.07.2005 und 10.01.2006 Widerspruch ein. Der Beklagte bewilligte mit Widerspruchsbescheid vom 11.04.2006 (Bl. 319 der Vw-Akte) höhere monatliche Heizkosten von 24 EUR statt 18 EUR zuvor je Person und bewilligte zusätzlich für die Monate Januar bis April 2006 eine Beihilfe von 37,37 EUR monatlich für feste Brennstoffe. Im übrigen wies der Beklagte die Widersprüche als unbegründet zurück, da ausgehend von einer Wohnfläche von 75 qm bei einem Quadratmeterpreis von 5,20 EUR für den Dreipersonenhaushalt eine monatliche Grundmiete von 390 EUR angemessen sei. Da die volljährige Tochter D. eine eigene Bedarfsge¬meinschaft bilde, seien anteilig für die Kläger 2/3 der gesamten Wohnkosten anzusetzen; der geltend gemachte zusätzliche Wohnraum für ehrenamtliches Engagement des Klägers könne nicht anerkannt werden. Mit Änderungsbescheid vom 12.05.2006 wurden die monatlichen KdU der Bedarfsgemeinschaft ab 01.07.2005 in Abänderung des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2006 auf 260 EUR Kaltmiete, 49,87 EUR Kaltnebenkosten, 48 EUR Heizkosten sowie einen Heizkostenzuschlag für die Heizperiode von Oktober bis April von monatlich 37,37 EUR festgesetzt. Der Kläger hat am 12.05.2006 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Er hat geltend gemacht, wegen seiner volljährigen Tochter D. sei ein höherer Wohnbedarf anzusetzen; generell sei für einen Volljährigen ein höherer Bedarf als für ein minderjähriges Mitglied einer Bedarf¬gemeinschaft anzunehmen. Eine angemessene Wohnung für 390 EUR monatlich Kaltmiete sei in dem von ihm bewohnten Bereich in K. nicht zu finden. Auch die Heizkosten seien mit 24 EUR monatlich pro Person noch zu gering veranschlagt worden, da er auf die Heizung mit Nachtstrom angewiesen sei, wofür er durchschnittlich monatlich 50,92 EUR zuzüglich Mehr¬wertsteuer aufwenden müsse. Das Hinweisschreiben des Beklagten vom 02.12.2004 über die Höhe der angemessenen Unterkunftskosten sei sehr allgemein dahingehend formuliert worden, dass die bisherige Wohnung zu teuer sei. Es fehle jeglicher Hinweis darauf, in welcher Art und Weise und mit welcher Intensität er sich nach einer billigeren Unterkunft umzusehen habe. Fer¬ner sei ihm nicht aufgegeben worden, eine bestimmte Anzahl von Nachweisen in einem be¬stimmten Zeitraum vorzulegen. Statt der von dem Beklagten angenommenen derzeitigen Wohn¬fläche von 92 qm weise das von ihm bewohnte Haus lediglich eine Wohnfläche von 80,03 qm auf. Er werde gegenüber Leistungsempfängern nach dem SGB II, welche in ihrer Eigentums¬wohnung wohnten, benachteiligt, weil diesen bei drei Personen eine angemessene Wohnfläche von 120 qm zugestanden werde. Außerdem hätten sich die Nebenkosten ab dem 01.01.2005 von mo¬natlich 86,46 EUR auf 93,99 EUR erhöht. Er habe sich vielfach um den Erhalt einer günstigen Wohnung bemüht, sei jedoch hierbei aufgrund der Berufstätigkeit seiner Ehefrau und des Schul¬besuchs seiner Tochter räumlich eingeschränkt gewesen. Der Kläger legte zur Unterstützung seines Vortrags eine Vielzahl von Kleinanzeigen über Mietwohnungen vor. Der Beklagte ist der Klage mit der Begründung entgegen getreten, dass die Mietpreisspanne für einfache bis normale Wohnungen in K. sich nach dem IVD-Mietspiegel für 2005 von 4,60 EUR bis 6,40 EUR pro Quadratmeter bewege. Als Heizkosten seien danach pro Person 24 EUR monat¬lich anzusetzen. Die Kläger seien auch mit dem Bescheid vom 02.12.2004 hinreichend deutlich darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie ihre Wohnkosten senken müssten. Sie hätten aller¬dings keinerlei Bemühungen um die Beschaffung angemessenen Wohnraums nachgewiesen. In der mündlichen Verhandlung des SG vom 31.01.2008 haben das SG und die Beteiligten klar¬gestellt, dass wegen der Forderung von Leistungen auch die Ehefrau des Klägers als Klägerin des Verfahrens anzusehen ist. Anschließend hat das SG mit Urteil vom 31.01.2008 die Bescheide vom 01.07.2005 und 20.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2006 und der Änderungsbe¬scheide vom 12.05.2006 dahingehend abgeändert, dass den Klägern für die Zeit vom 01.07.2005 bis 30.06.2006 Leistungen für Nebenkosten und Heizstrom in Höhe von monatlich 114 EUR unter Anrechnung der bisher bewilligten Leistungen zu gewähren sind. Im Übrigen hat das SG die Klage auf Gewährung höherer KdU abgewiesen. Streitgegenstand sei die Zeit vom 01.07.2005 bis 30.06.2006. Die Ehefrau des Klägers sei wegen der Geltendmachung eigener Ansprüche als Klägerin an dem Verfahren zu beteiligen (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7 b AS 8/06 R -). Der Beklagte habe zutreffend eine Teilmiete von lediglich 260,- EUR monatlich zugrunde gelegt. Allerdings seien die bewilligten Neben- und Heizkosten zu niedrig festgesetzt worden, weswegen die ausgesprochene Erhöhung vorgenommen worden sei. Nach § 22 SGB II sei in mehreren Schritten zunächst die Angemessenheit der bewohnten Wohnung zu bestimmen. Die Schonfrist von sechs Monaten für die Weiterbewilligung von nicht angemessenen KdU sei ab 01.07.2005 bereits weit überschritten gewesen. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Kläger lediglich einen Anspruch auf eine Wohnung hätten, die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz im unteren Segment der nach der Größe der in Betracht kommenden ihrer Wohngemeinde liege (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7 b AS 18/06 R -). Grundsätzlich sei der Träger der Grundsicherung zur Prüfung verpflichtet, ob für den Hilfeemp¬fänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Wohnung konkret ver¬fügbar und zugänglich sei (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2007 - L 8 AS 6425/06 ER-B). Das Aufzeigen einer konkreten Unterkunftsalternative könne jedoch unterblei¬ben, wenn der Hilfebedürftige seiner Pflicht aus § 22 SGB II nicht nachkomme, sich ernsthaft und intensiv um eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung zu bemühen (LSG a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R -) reiche für den entsprechenden Warnhinweis des Leistungsträgers regelmäßig die Angabe des angemessenen Mietpreises, weil dieser nach der sog. Produkttheorie (LSG Baden- Württemberg, Beschluss vom 27.09.2006 - L 7 AS 4739/06 ER-B -) der entscheidende Maßstab zur Beurteilung der Angemessenheit sei. Danach seien fehlende Hinweise auf die Art und die geforderte Intensität der Wohnungssuche bzw. die Nachweise hierüber nicht geeignet, die Oblie¬genheit zur Kostensenkung als solche entfallen zu lassen (BSG, Urteil vom 19.03.2008 - B 11 a AS 41/06 R -). Der Beklagte habe somit zu Recht 75 qm als Obergrenze für die drei Personen umfassende Wohngemeinschaft der Kläger zugrunde gelegt. Eine hiervon abweichende Woh¬nungsgröße könne weder damit begründet werden, dass die Tochter D. der Kläger nur dem Haus¬halt, nicht aber der Bedarfsgemeinschaft angehöre (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 16.05.2007 - B 11 b AS 37/06 R -), noch damit, dass die Tochter volljährig sei bzw. der Kläger für eine ehrenamtliche Tätigkeit Büroraum benötige. Auch der zugrunde gelegte Quadratmeter¬preis von 5,20 EUR sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kammer gehe davon aus, dass zu diesem Preis Wohnraum im Großraum K. verfügbar sei. Der von dem Beklagten angesetzte Quadratmeterpreis liege innerhalb der vom IVD-Mietspiegel für den Bereich K. nachge¬wiesenen Preisspanne von 4,80 bis 6,40 EUR pro Quadratmeter, welche für den streitigen Zeitraum und für den maßgeblichen untersten Sektor des Wohnungsmarktes gelte. Dass abweichend von diesem Mietspiegel Wohnungen mit einer Wohnfläche von bis zu 65 qm zu diesem Quadratmeterpreis nicht tatsächlich verfügbar seien, sei nicht nachgewiesen. Insbesondere seien die von den Klägern vorgelegten Wohnungsanzeigen aus dem Mitteilungsblatt der Gemeinde K. nicht zum Nachweis geeignet, da sie weder den gesamten Wohnungsmarkt darstellten noch die Suchbemühungen der Kläger dokumentierten. Die Kläger hätten auch bisher nicht kon¬kret vorgetragen, welche Suchbemühungen sie nach der Kostensenkungsaufforderung in dem Be¬scheid vom 02.12.2004 vorgenommen hätten. Nach der Rechtsprechung des BSG sei ein bereits vor dem 01.01.2005 ergangener Hinweis auf zu hohe Unterkunftskosten selbst in dem Fall aus¬reichend, wenn er von einem Träger der Sozialhilfe erteilt worden sei (Urteil vom 07.11.2006 - B 7 b AS 10/06 R -). Im Übrigen sei eine Kostensenkungsaufforderung durch den Träger keine notwendige Voraussetzung des Kostensenkungsverfahrens (BSG, Urteil vom 19.03.2008 - B 11b AS 41/06 R -). Die genaue Zuordnung des Wohnorts K.-L. zu den Mietstufen 3 oder 6 nach den Wohngeldgesetz (WoGG) könne offen gelassen werden. Denn zum einen könne nach der Rechtsprechung des BSG nicht von vornherein pauschal auf die Werte der Tabelle zu § 8 WoGG zurückgegriffen werden. Zum anderen sei es den Klägern für den Fall, dass die Mieten in ihrem Wohnort besonders hoch seien und es sich um eine gesuchte und nicht um eine einfache Wohnlage handele, zumutbar, durch einen Umzug im Großraum K. die Kos¬ten zu senken. Die Kläger hätten auch keine sozialen und sonstigen besonderen Bindungen an Karlsbad vorgetragen, die einem Umzug entgegenstünden. Allerdings habe der Beklagte zu geringe Mietnebenkosten zugrunde gelegt. Zunächst sei davon auszugehen, dass für die tatsächlich anfallenden Kosten die Vermutung der Angemessenheit bestehe, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches und damit unangemes¬senes Heizverhalten vorlägen (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.12.2005 - L 8 AS 427/05 ER -). Eine Begrenzung auf einen bestimmten Quadratmeterpreis sei insofern nur zulässig, wenn ein offensichtlich unwirtschaftliches Verhalten anzunehmen sei (Bayerisches LSG, Be¬schluss vom 30.04.2007 - L 7 B 59/07 AS PKH -). Dies sei vorliegend nicht erkennbar, zumal die Heizkosten nicht grob unangemessen seien. Schließlich hätten die Kläger auch einge¬hend dargelegt, dass die Heizkosten tatsächlich anfielen, weil sich das Haus wegen schlechter Isolierung und eines großen Treppenhauses schlecht heizen lasse. Daher seien neben den tatsäch¬lich gezahlten sonstigen Nebenkosten von monatlich 83,17 EUR und der bereits bewilligten Beihilfe für feste Brennstoffe zusätzlich die Kosten für die Heizung mit Strom zu übernehmen. Bei den Abschlagszahlungen für Strom von monatlich 121 EUR (ab 01.09.2005: 157 EUR) seien nach Abzug des hierin nicht gesondert aufgeführten Haushaltsstroms von zulässigerweise monatlich 14,52 EUR (BSG, Urteil vom 27.02.2008 - B 14 /7 b AS 31/06 R -) die zusätzlichen genannten Beträge zu übernehmen. Da von dem Beklagten bereits pauschal Leistungen für das Heizen bewilligt wor¬den seien, seien diese mit Ausnahme der gesondert nachgewiesenen Bedarfe für feste Brennstof¬fe anzurechnen. Das Urteil des SG wurde dem Bevollmächtigten der Kläger am 24.04.2008 zu¬gestellt. Deswegen haben die Kläger am 26.05.2008 (Montag) beim SG Berufung eingelegt. Ab Juli 2006 sei die Tochter D. zwangsweise unter Absenkung ihres Regelsatzes in die Bedarfsgemeinschaft eingegliedert worden, weswegen sie als Mitklägerin anzusehen sei. Die finanzielle Situation der Familie habe sich verschärft. Der Mietenvergleich zwischen K.-Stadt und dem Landkreis K. sei unzulässig, weil die Miethöhe im Landkreis je nach Verkehrsanbindung nach K. äußert unterschiedlich sei. Der guten Verkehrsanbindung in K.-L. stehe eine erhebliche Ersparnis gegenüber, weil nicht mehrere Autos benötigt würden. Der Beklagte sei bei der Feststellung der tatsächlichen Quadratmeterpreise von unzutreffenden Vor¬aussetzungen ausgegangen. Das SG habe die Bemühungen um den Erhalt angemessenen Wohnraums nicht ausreichend berücksichtigt. Da K.-L. bereits seit 1964 Wohn¬sitz des Klägers bzw. seit 1984 Wohnsitz der Familie sei, bestünden zu dem Wohnort intensive soziale Beziehungen. Die Kläger beantragen, das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 31.01.2008 sowie die Bescheide vom 01.07.2005 und 20.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2006 und des Bescheides vom 12.05.2006 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, ih¬nen Leistungen für die Kosten der Unterkunft für die Zeit vom 01.07.2005 bis 30.06.2006 in Höhe von 2/3 der Kaltmiete von 531,75 EUR zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufungen zurückzuweisen. Der Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die anerkannte Kaltmiete vom 2/3 von 390 EUR sei angemessen, da sie bei einer Wohnungsgröße von 75 qm als Obergrenze für drei Perso¬nen auf einem Quadratmeterpreis von 5,20 EUR beruhe. Dieser Quadratmeterpreis liege in der Preis¬spanne der vom IVD - Mietspiegel für den Bereich E. (die Wohngemeinde der Kläger befinde sich in unmittelbarer Nähe zur Stadt E. und weise ein vergleichbares Mietniveau auf) ausgewiesenen Preisspanne von 4,70 EUR bis 5,90 EUR pro Quadratmeter, welcher für den ma߬geblichen untersten Sektor des Wohnungsmarktes gelte. Am 10.03.2009 wurde im Landessozialgericht ein Erörterungstermin durchgeführt. Zu diesem Termin und im Anschluss daran haben die Beteiligten verschiedene Unterlagen betreffend das Wohnungsangebot und die Höhe von Wohnungsmieten in der Region vorgelegt. Im Anschluss an den Erörterungstermin wurden die Beteiligten durch den Berichterstatter mit Schreiben vom 06.07.2009 darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts für die Bedarfsgemeinschaft der Kläger von einer angemessenen Wohnfläche von 60 Quadratmetern auszugehen sei. Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beige¬zogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG sowie die Akten des Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143 f. und 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaften und zulässigen Berufungen sind zum Teil begründet. Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass streitgegenständlicher Zeitraum ausgehend von den vorliegend angegriffenen Bescheiden des Beklagten lediglich die Zeit vom 01.07.2005 bis zum 30.06.2006 ist. Eine analoge Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG auf Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume im Rahmen des SGB II ist grundsätzlich nicht gerechtfertigt. Bescheide über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für Folgezeiträume werden daher - anders als im Arbeitsförderungsrecht - regelmäßig nicht in analoger Anwendung des § 96 SGG Gegenstand bereits laufender Klageverfahren (ständige Rechtsprechung des BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R -). Kläger sind vorliegend die beiden Eltern ohne ihre Tochter D. Die Kläger bilden eine Bedarfs¬gemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II, für die der Kläger nach § 38 SGB II von Anfang an die Berechtigung besaß, Leistungen zu verlangen. Im Hinblick auf die besonderen Probleme, die mit der Bedarfsgemeinschaft des SGB II verbunden sind, ist zudem hinsichtlich der subjektiven Kla¬gehäufung eine großzügige Auslegung für eine Übergangszeit bis 30.6.2007 erforderlich. Für eine gesetzliche Prozessstandschaft ist kein Raum und bei den Mitgliedern einer Bedarfsgemein¬schaft handelt es sich auch nicht um Gesamtgläubiger iS des § 428 BGB, weil sie nicht berech¬tigt sind, als Gläubiger aller Forderungen die gesamten Leistungen an sich zu verlangen; viel¬mehr ist jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Inhaber eigener Ansprüche. Unhaltbar ist auch die Annahme einer Prozessstandschaft in Verbindung mit einer Gesamtgläubigerschaft (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R -). Für eine Übergangszeit bis 30.6.2007 sind daher Anträge im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren sowie Urteile, die eine Bedarfsgemeinschaft betreffen, großzügig auszulegen; im Zweifel ist von Anträgen aller Bedarfsgemeinschaftsmit¬glieder, vertreten durch eines der Mitglieder, und von Entscheidungen über die Ansprüche aller Mitglieder auszugehen (vgl. BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R -). Die Tochter D. ist aufgrund der Regelung in § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II in der bis zum 30.06.2006 geltenden Fassung, wonach nur die dem Haushalt angehörenden minderjährigen unverheirateten Kinder gegebenenfalls zur Bedarfsgemeinschaft gehören, im vorliegend streitgegenständlichen Zeitraum bis zum 30.06.2006 nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft und damit nicht als Kläge¬rin in das vorliegende Verfahren einzubeziehen. Denn D. ist 1986 geboren und hat daher bereits 2004 das 18. Lebensjahr vollendet. Die Aufnahme in die Bedarfsgemeinschaft der Kläger erfolgte erst aufgrund der Gesetzesänderung zum 01.07.2006 in § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II, mit der die unter 25-jährigen Kinder einer Familie in die Bedarfsgemeinschaft aufgenommen wurden. Sachlicher Streitgegenstand sind lediglich die Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II und nicht die Höhe der Regelleistung nach § 20 SGB II, da die Kläger insoweit bereits im Widerspruchsver¬fahren über ihre Bevollmächtigten ihren Antrag entsprechend eingeschränkt haben und insoweit ein abgrenzbarer Streitgegenstand gegenüber der Regelleistung vorliegt. Diese Beschränkung des Streitgegenstandes ist zulässig, weil es sich bei der Verfügung über Unterkunfts- und Hei¬zungskosten regelmäßig um eine abtrennbare Verfügung (Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X) des Gesamtbescheides handelt und damit das Gericht bei entsprechendem Antrag auch nicht hierüber, sondern lediglich über die Regelleistung des Alg-II-Anspruchs befinden muss (BSGE 97, 217 = BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 1). Nach § 22 Abs. 1 SGB II in der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, so¬weit diese angemessen sind; soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hil¬febedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein ste¬henden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nachdem die Kläger hinsichtlich der Nebenkosten mit ihrer Klage vor dem SG Erfolg hatten, der Beklagte keine Anschlussberufung eingelegt hat, und die Kläger mit ihrer Berufung ausschlie߬lich die Übernahme der Kosten einer höheren Kaltmiete beantragen, ist nach dem Gesamtergeb¬nis des Verfahrens festzustellen, dass die tatsächlichen KdU der Kläger unangemessen und daher von dem Beklagten nicht in voller Höhe zu übernehmen sind; nach der insoweit anzuwendenden Produkttheorie stehen den Klägern indes entgegen der Auffassung des Beklagten KdU unter Berücksichtigung einer Kaltmiete von 312 EUR monatlich zu.
Der Grundsicherungsträger hat bei der Feststellung der angemessenen Unterkunftskosten einen konkret-individuellen Maßstab anzulegen. Unter Zugrundelegung der landesrechtlichen Wohn¬raumförderungsbestimmungen ist zu ermitteln, ob in dem maßgeblichen räumlichen Vergleichsbe¬reich Wohnungen mit einfachem Ausstattungsniveau konkret zur Verfügung stehen. Auf die Miethöchstgrenzen aus der Tabelle zu § 8 WoGG kann als Maßstab der Angemessenheit der Unterkunftskosten erst abgestellt werden, wenn ein konkret-individueller Maßstab nicht gebildet werden kann (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R -). Das BSG (a.a.O.) hat hierzu ausgeführt, dass die Angemessenheit der Wohnungskosten in meh¬reren Schritten zu prüfen ist: Zunächst bedarf es der Feststellung, welche Größe die von der Be¬darfsgemeinschaft gemietete Wohnung aufweist. Bei der Wohnungsgröße ist die für Wohnbe¬rechtigte im sozialen Mietwohnungsbau anerkannte Wohnraumgröße zu Grunde zu legen (früher § 5 Abs. 2 Wohnungsbindungsgesetz i.V.m. den jeweiligen landesrechtlichen Durchführungsbe¬stimmungen); dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (vgl. etwa Wieland in Estelmann, SGB II, § 22 Rdnr. 17 ff.). Nach Aufhebung des Wohnungsbindungsge¬setzes ist dabei auf die Wohnungsgrößen, die sich aus § 10 des Gesetzes über die soziale Wohn¬raumförderung vom 13. September 2001 (WoFG, BGBl I 2376) ergeben, abzustellen. Nach § 10 WoFG können die Länder im geförderten Mietwohnungsbau die Anerkennung von bestimmten Grenzen für Wohnungsgrößen nach Grundsätzen der Angemessenheit regeln. Hierbei erlassen die einzelnen Bundesländer Richtlinien, die z.B. in Runderlassen des Sozialministeriums enthal¬ten sein können. Nach Feststellung der Wohnraumgröße ist als weiterer Faktor der Wohnungsstandard zu berück¬sichtigen. Angemessen sind die Aufwendungen für eine Wohnung nur dann, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und kei¬nen gehobenen Wohnstandard aufweist. Die Wohnung muss von daher hinsichtlich der aufge¬führten Kriterien, die als Mietpreis bildende Faktoren regelmäßig im Quadratmeterpreis ihren Niederschlag finden, im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnun¬gen in dem räumlichen Bezirk liegen, der den Vergleichsmaßstab bildet. Da es im Ergebnis al¬lein auf die Kostenbelastung des Grundsicherungsträgers ankommt, kann dahinstehen, ob einzel¬ne Faktoren wie Ausstattung, Lage etc. isoliert als angemessen anzusehen sind, solange der Grundsicherungsträger nicht mit unangemessen hohen Kosten belastet wird. Das BSG (a.a.O.) folgt insoweit der sog. Produkttheorie (vgl. Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rdnr. 32 m.w.N.), die letztlich abstellt auf das Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt. Als räumlicher Vergleichsmaßstab ist in erster Linie der Wohnort des Hilfebedürftigen maßge¬bend (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - ). Ein Umzug in einen anderen Wohnort, der mit einer Aufgabe des sozialen Umfeldes verbunden wäre, kann von ihm im Regelfall nicht verlangt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich der räumliche Vergleichsmaßstab strikt am kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der "Gemeinde" nach dem jeweiligen landesrecht¬lichen Kommunalrecht orientieren muss. Bei der Bildung des räumlichen Vergleichsmaßstabs kann es - insbesondere im ländlichen Raum - geboten sein, größere Gebiete als Vergleichsgebie¬te zusammenzufassen, während in größeren Städten andererseits eine Unterteilung in mehrere kleinere Vergleichsgebiete, die kommunalverfassungsrechtlich keine selbständigen Einheiten darstellen, geboten sein kann. Für eine Stadt mit einer Größenordnung von etwa 75.000 Einwoh¬nern kann dies durchaus bedeuten, dass das Gebiet dieser Stadt insgesamt den räumlichen Ver¬gleichsmaßstab für den Mietwohnungsstandard bildet. Insoweit sind die maßgeblichen örtlichen Verhältnisse im konkreten Einzelfall zu ermitteln und zu bewerten (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R -). Schließlich ist zu prüfen, ob nach der Struktur des Wohnungsmarktes am Wohnort die Kläger tatsächlich auch die konkrete Möglichkeit haben, eine abstrakt als angemessen eingestufte Woh¬nung auf dem Wohnungsmarkt anmieten zu können. Besteht eine solche konkrete Un¬terkunftsalternative nicht, sind die Aufwendungen für die tatsächlich gemietete Unterkunft als konkret angemessen anzusehen (BSG a.a.O., m.w.N.). In Baden-Württemberg ist in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht für Vier-Personen¬Haushalte eine Wohnfläche von 90 qm (bzw. 45 qm für eine Person zuzüglich 15 qm für jede weitere Person) als angemessen anzusehen (Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung - VwV-SozWo - vom 12.02.2002 (GABL S. 240) i.d.F. der VwV vom 22.01.2004 (GABL S. 248)). Demnach ist vor¬liegend ausgehend von einem Drei-Personen-Haushalt von einer Höchstgrundfläche von 75 qm auszugehen, welche die Wohnung der Kläger unstreitig jedenfalls um mindestens 5,03 qm über¬schreitet.
Die von dem Beklagten insoweit vorgenommene Berechnung nach "Kopfteilen" ist allerdings bei der Ermittlung der angemessenen KdU unzutreffend. Die Aufteilung von KdU nach Kopfteilen ist bei der Frage zulässig, wie tatsächlich entstehende und zu übernehmende KdU zwischen den Mitgliedern eines Haushalts aufzuteilen sind (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 3 = BSGE 97, 265; BSG, Urteil vom 25.06.2008 - B 11 b AS 45/06 R -; BSG, Urteil vom 27.01.2009 - B 14/7b AS 8/07 R für BSG SozR 4-0000 vorgesehen). Die gemein¬same Nutzung einer Wohnung durch mehrere Familienmitglieder lässt nämlich in aller Regel eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen für diese Wohnung nicht zu (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 9 im Anschluss an BVerwGE 79, 17). Unzulässig ist es indes, die Aufteilung nach Kopfteilen auch bei der Anwendung der Produkt¬theorie zur Ermittlung der höchstens noch angemessenen KdU vorzunehmen, weil bis zur Höchstgrenze der angemessenen KdU nach der Produkttheorie die KdU einer Bedarfsgemein¬schaft immer zu übernehmen sind, auch wenn die Bedarfsgemeinschaft etwa eine geringere Wohnfläche in Anspruch nimmt, als ihr zusteht. Nach der sog. Produkttheorie müssen nicht bei¬de Faktoren (Wohnungsgröße und Wohnungsstandard) je für sich betrachtet "angemessen" sein, solange jedenfalls das Produkt aus Wohnfläche (Quadratmeterzahl) und Standard (Mietpreis je Quadratmeter) eine insgesamt angemessene Wohnungsmiete (sog. Referenzmiete) ergibt. Das bedeutet, dass es einer Bedarfsgemeinschaft frei steht, einen höheren Wohnstandard bzw. Quadratmeterpreis zu wählen, wenn sie entweder die höheren entstehenden Kosten selbst zu tra¬gen bereit ist oder durch die Beschränkung auf eine geringe Wohnfläche im Ergebnis dennoch im Rahmen insgesamt angemessener KdU bleibt (ständige Rechtsprechung des BSG, zuletzt Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R -). Da es im Ergebnis allein auf die Kostenbelastung des Grundsicherungsträgers ankommt, kann dahinstehen, ob einzelne Faktoren wie Ausstattung oder Lage isoliert als angemessen anzusehen sind, solange der Grundsicherungsträger nicht mit unangemessen hohen Kosten belastet wird. Hierdurch wird es insbesondere Hilfebedürftigen und Bedarfsgemeinschaften ermöglicht, durch den Zusammenschluss in Wohngemeinschaften eine höhere nutzbare Wohnfläche zu erreichen, weil erfahrungsgemäß der Mietzins pro Quadratmeter mit zunehmender Größe einer Wohnung sinkt, und es nicht gerechtfertigt ist, Hilfebedürftige ohne sachlichen Grund in ihrer Wohnungswahl einzuschränken (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 3. = BSGE 97, 254). Diese Grundsätze gelten auf für Bedarfsgemeinschaften, welche - wie vorliegend - eine Wohngemeinschaft mit einer anderen Person bilden (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 12; zuvor bereits Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 14.09.2006 - L 6 AS 6/06 -). Insoweit ist es nicht zulässig, die der Bedarfsgemeinschaft zustehenden angemessenen KdU durch eine Drittelung von 75 qm auf 50 qm zu reduzieren, sondern der Bedarfsgemeinschaft in¬nerhalb einer Wohngemeinschaft stehen nach der Produkttheorie KdU in Höhe des Produkts ihrer abstrakt zulässigen Wohnfläche (hier: 60 qm) und des angemessenen Quadratmeterpreises (hier: 5,20 EUR) zu. Vorliegend haben die Kläger daher einen Anspruch auf Übernahme einer Kaltmiete von 312 EUR monatlich anstelle einer solchen von 260 EUR. Das Argument des Beklagten, insoweit werde ein nicht bestehender Bedarf an KdU finanziert, trifft nicht zu, weil der Bedarf der Kläger nach der Produkttheorie klar begrenzt wird und im Falle des Überschreitens des Bedarfs nur die angemessenen KdU über¬nommen werden. Eine Begrenzung unterhalb derjenigen durch die Produkttheorie findet nur in den Fällen statt, in denen tatsächlich geringere KdU als nach der Produkttheorie anfallen, wozu auch auf die Aufteilung nach Kopfteilen zurückgegriffen werden kann. Dies führt allerdings vor¬liegend nicht zu einer Einschränkung der KdU unterhalb der abstrakt angemessenen Regelmiete (kalt) von 312 EUR, weil die Kläger nach Kopfteilen 2/3 von 531,75 EUR Miete und damit 345,50 EUR Miete zu tragen haben. Etwas anderes gilt nicht deshalb, weil die Tochter D. vor dem streitgegenständlichen Zeit¬raum (bis zum Eintritt ihrer Volljährigkeit 2004) noch zu der Bedarfsgemeinschaft gehört hatte bzw. seit dem 01.07.2006 danach (aufgrund der Einbeziehung von Kindern unter 25 Jahren in die Bedarfsgemeinschaft aufgrund der Gesetzesänderung in § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II zum 01.07.2006) ihr wieder angehörte. Zwar ist zu vermuten, dass in einem solchen Fall nicht bloß eine Wohngemein¬schaft vorliegt, sondern eine darüber hinausgehende Haushaltsgemeinschaft, in der die ganz ü¬berwiegende Anzahl der Wohnfläche gemeinsam genutzt wird (BSG, Urteil vom 18.06.2008 - B 14/11b AS 61/06 R -). Darauf, dass den Klägern allein betrachtet nach der Produkttheorie KdU für das Produkt einer Wohnfläche von 60 qm zu einem Quadratmeterpreis von 5,20 EUR zustehen, hat dies keinen Einfluss. Sofern der Tochter D. ebenfalls Unterstützungsleistungen zu gewähren waren, wäre allenfalls in diesem anderen Rechtsverhältnis zu prüfen, in welcher Höhe die Tochter D. sich an den Mietkosten tatsächlich beteiligt hat, und ggf. wären dann die angemessenen Kosten zu übernehmen. Den einschlägigen Quadratmeterpreis von 5,20 EUR hat der Beklagte zutreffend ermittelt. Hierbei ist festzustellen, dass ein qualifizierter Mietspiegel für die Höhe der Wohnkosten in der Gemeinde der Kläger nicht vorlag bzw. immer noch nicht vorliegt. Zur Feststellung der Beschaffenheit des örtlichen Mietwohnungsmarktes muss der Grundsicherungsträger nicht zwingend auf einen qualifizierten oder einfachen Mietspiegel i.S. der §§ 558c und 558d BGB abstellen. Die vom Grundsicherungsträger gewählte Datengrundlage muss lediglich auf einem schlüssigen Konzept beruhen, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhält¬nisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiederzugeben. Das kann dann der Fall sein, wenn die Datenbasis auf mindestens 10 % des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes beruht. Ferner müssen die Faktoren, die das Produkt "Mietpreis" bestimmen (Standard, ggf. auch ausgedrückt in Jahr des ersten Bezuges bzw der letzten Renovierung plus Wohnungsgröße und Ausstattung) in die Auswertung eingeflossen sein. Erfüllt das Datenmaterial diese Voraussetzun¬gen, so sind auch "Mietdatenbanken", die im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 558c bzw. 558d BGB nicht erfüllen, geeignet, als Maßstab für die Beurteilung der "Angemessenheit" i.S. des § 22 Abs 1 SGB II herangezogen zu werden (BSG, Urteil vom 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R m.w.N.). Vorliegend hat der Beklagte sich auf ein schlüssiges Konzept der Mietpreisbestimmung gestützt, welches den Vorgaben der vorgenannten BSG-Rechtsprechung genügt (vgl. die Darstellung die¬se Konzepts im Schriftsatz der Beklagten vom 04.03.2009). So hat der Beklagte sich zunächst auf eine Auswertung der anderen Leistungsbezieher-Daten in seinem Zuständigkeitsbereich ge¬stützt. Diese Zahlen hat er mit dem Immobilienpreisspiegel für die Region E.-A., zu der auch die Wohngemeinde K. der Kläger gehört, verglichen. Für das Jahr 2007 werden in dieser Tabelle für K. für Wohnungen mit 50-120 qm Grundfläche bei einfacher Ausstat¬tung Quadratmeterpreise von 4,80 EUR bis 5,30 EUR angegeben. Von Bedeutung ist hierbei auch, dass etwa für die Wohngemeinden E. und W. noch höhere KdU angegeben werden, was den Vortrag der Kläger widerlegt, die von dem Beklagten hilfsweise mit den in E. zu zahlenden KdU geführte Argumentation sei nicht zulässig. Zusätzlich hat der Beklagte dann noch den IVD-Mietspiegel für den Bereich der Stadt E. zugrunde gelegt, in dem für 2006 für den Bereich E. Kosten bei einfachen Wohnungen mit einer Grundfläche von 60-120 qm von 4,60 bis 5,60 EUR angegeben werden. Schließlich entspricht der von dem Beklagten angenom¬mene angemessene Quadratmeterpreis von 5,20 EUR auch der Mietstufe III der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz. Dass entsprechend günstigerer Wohnraum auch tatsächlich im streitgegenständlichen Zeitraum verfügbar war, ergibt sich nicht zuletzt aus den von den Klägern selbst vorgelegten Kleinanzeigen. So legte der Kläger mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 16.02.2007 mehrere Kleinanzeigen für Mietwohnungen in K. aus dem Jahr 2005 mit einem Quadratmeterpreis von 5,20 EUR (kalt) oder niedriger vor (vgl. Bl. 49 ff. der SG-Akte): So etwa Mietangebote für eine 96qm-Wohnung für 500 EUR, eine 77qm-Wohnung für 400 EUR, eine 125qm-Wohnung für 520 EUR, eine 65qm-Wohnung für 310 EUR (inkl. teilweiser Nebenkosten), eine 90qm-Wohnung für 450 EUR, eine 70qm-Wohnung für 360 EUR, eine 92qm-Wohnung für 450 EUR, eine 70qm-Wohnung für 350 EUR, eine 73qm-Wohnung für 341 EUR, und eine 60qm-Wohnung für 290 EUR monatliche Wohnungsmiete (kalt). Diese Angebote beziehen sich im Übrigen nicht ausschließlich auf Wohnungen des unte¬ren Segments. Selbst in den vom Kläger vorgelegten Wohnungsanzeigen im Berufungsverfahren (Schriftsatz vom 12.05.2009) finden sich für das Jahr 2008 noch Mietangebote mit dem von der Beklagten angenommenen angemessenen Quadratmeter-Preis. Sofern der Kläger bzw. seine Be¬vollmächtigten in diesen Unterlagen teurere Wohnungen markiert haben, handelt es sich durch¬gängig um Wohnungen mit besonderen Qualitätsmerkmalen, was sich bereits aus den Woh¬nungsbeschreibungen in den Anzeigen ergibt (ruhige Lage, Ausstattung mit Balkonen etc.). Es liegt auch ein ausreichend bestimmter Hinweis des Beklagten auf die erforderliche Suche nach einer günstigeren Wohnung vor. In dem Bescheid vom 30.11.2004 wird deutlich darauf hingewiesen, dass die Kläger sich um eine Senkung der Kosten der Unterkunft durch Suche nach einer günstigeren Wohnung bemühen müssten. Hierbei werden die Kosten einer angemessenen Wohnung mit 75 qm (Kaltmiete von 390 EUR zuzüglich 74,80 kalter Nebenkosten und 54 EUR Heiz¬kosten monatlich) ebenso genau und zutreffend bestimmt, wie die Übergangszeit bis zum 30.06.2005 hinreichend lang bemessen ist. Bei dem Schreiben des Grundsicherungsträgers über die Unangemessenheit der Unterkunftskosten und die Aufforderung zur Kostensenkung handelt es sich um ein Informationsschreiben mit Aufklärungs- und Warnfunktion und nicht um einen Verwaltungsakt (vgl. BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R, BSGE 97, 231 = SozR 4¬4200 § 22 Nr. 2). Den Grundsicherungsträger trifft bei einem - wie vorliegend - zutreffenden und unmissverständlichen Hinweis nicht von vornherein eine weitergehende Verpflichtung, den Hilfeempfänger im Einzelnen darüber aufzuklären, wie und in welcher Weise die Kosten auf den ihrer Auffassung nach angemessenen Betrag gesenkt werden könnten. Der Grundsicherungsträger ist nicht verpflichtet, über die Angabe des von ihm als angemessen anzusehenden Mietpreises hinaus den Leistungsempfänger "an die Hand zu nehmen" und ihm im Einzelnen aufzuzeigen, auf welche Weise er die KdU senken bzw. welche Wohnungen er anmieten kann (BSG, Ur¬teil vom 27.2.2008 - B 14/7b AS 70/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 8 RdNr. 15; BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R -). Mithin scheitert die Kostensenkung nicht an einer unzureichenden Information der Kläger über die Rechtslage. Nach § 22 Abs. 2 SGB II war es den Klägern nach Ablauf der sechsmonatigen Übergangsfrist auch ausweislich des oben dargestellten Woh¬nungsangebots zumutbar, durch einen Wohnungswechsel oder auf andere Weise die Aufwen¬dungen für KdU zu senken. Aufgrund des zutreffend angegebenen Quadratmeterpreises von 5,20 EUR war es den Klägern auch möglich, sich über die angemessenen Kosten von günstigeren Wohnungen eine Meinung dazu zu bilden, ob Sie weiterhin mit ihrer Tochter D. zusammen wohnen wollten, wozu die Angabe der Referenzwohnung mit 75 qm angemessen war, oder ob Sie eine Wohnung zu gleichem Quadratmeterpreis mit 60 qm anmieten wollten. Der alleinige Hinweis auf die angemessene Wohnung mit 75 qm war insoweit nicht unzutreffend, weil die Tochter ab dem 01.07.2006 wieder zur Bedarfsgemeinschaft gehörte und es den Klägern offensichtlich daran gelegen war, noch längere Zeit mit ihrer in der Ausbildung befindlichen Tochter gemeinsam zu wohnen. Für eine allein für die Bedarfsgemeinschaft der Kläger angemessene Wohnung mit 60 qm war es den Kläger ein Leichtes, die angemessene Kaltmiete von 312 EUR zu errechnen, weil der angemessene Quadratmeterpreis mitgeteilt worden war. Der Einwand der Kläger, Wohnungen in K. zu dem von dem Beklagten angenommenen angemessenen Quadratmeter-Preis seien für sie nicht erhältlich gewesen, könnte zwar prinzipiell relevant sein (vgl. BSG, Urteil vom 19.03.2008 - B 11b AS 41/06 R - = BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 7). Vorliegend sind jedoch keinerlei Bemühungen nachgewiesen, tatsächlich eine günstigere Wohnung anzumieten. Die Vorlage von Kleinanzeigen zu dem streitgegenständlichen Zeitraum lässt völlig offen, welche tatsächlichen Anstrengungen unternommen wurden. Da die Kläger nur die teureren Wohnungen markiert haben, liegt die Vermutung nahe, dass sie sich für die günsti¬geren Wohnungen nicht interessiert haben. Ein Anspruch auf Übernahme höherer KdU besteht aber nicht bereits, wenn teurere Wohnungen nachgewiesen werden, sondern erst, wenn feststeht, dass die ausweislich der von der Beklagten genutzten Immobiliendatenbanken und der vorgeleg¬ten Kleinanzeigen vorhandenen günstigeren Wohnungen nicht erhältlich gewesen sind. Insofern hätten die Kläger sich auch für die günstigeren Wohnungen interessieren müssen; hierzu haben Sie aber keine einzige Vorsprache oder Bewerbung/Absage dargelegt. Völlig unverständlich ist insofern auch, weshalb die Kläger sich nicht bei einem Träger des sozialen Wohnungsbaus be¬worben haben, der für Familien besonders günstige Wohnungen anbietet. So haben die Kläger selbst eine Wohnungsanzeige der Baugenossenschaft eG "F. P." vom 15.09.2005 (BI. 67 der SG-Akte) für eine besonders günstige Wohnung in K. vorgelegt (73,57 qm für 341 EUR Kaltmiete), ohne jedoch diesen Träger kontaktiert zu haben. Solange die Kläger ihre Eigenbemühungen lediglich behaupteten und nicht nachvollziehbar belegten, war der Beklagte jedoch nicht verpflichtet, den Klägern die tatsächliche Verfügbarkeit einer angemesse¬nen Wohnung nachzuweisen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2006 - L 8 AS 4296/05 ER-B -). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
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