Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 293/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 2839/09 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. Mai 2009 wegen Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
In der Hauptsache streiten die Beteiligten über die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) im Zeitraum Oktober 2008 bis Februar 2009.
Die Beklagte gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 1. Oktober 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für September 2008 in Höhe von 221,99 EUR und für Oktober 2008 bis Februar 2009 in Höhe von monatlich 603,00 EUR. Am gleichen Tag meldete sie bei der Bundesagentur für Arbeit einen Erstattungsanspruch im Hinblick auf der Klägerin zustehendes Arbeitslosengeld an. Mit Änderungsbescheid vom 10. Oktober 2008 hob sie die Leistungsbewilligung teilweise auf und bewilligte für September 2008 Leistungen in Höhe von 133,70 EUR und für Oktober 2008 bis Februar 2009 in Höhe von monatlich 338,70 EUR. Dabei rechnete sie Arbeitslosengeld als Einkommen an. Mit Bescheid vom 13. Oktober 2008 bewilligte die Bundesagentur der Klägerin Arbeitslosengeld beginnend ab 22. September 2008 für 177 Kalendertage mit einem Leistungsbetrag von 9,81 EUR täglich. Dabei wurde die gesamte Leistung für den Zeitraum vom 22. September bis 26. Oktober 2008 und für den 27. Oktober 2008 in Höhe von 9,24 EUR an die Beklagte wegen der geltend gemachten Erstattung ausgezahlt. Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Bundesagentur für Arbeit mit Widerspruchsbescheid vom 20. November 2008 zurück.
Gegen den Bescheid vom 10. Oktober 2008 erhob die Klägerin anwaltlich vertreten mit Schreiben vom 12. Oktober 2008 Widerspruch. Dabei ging der Originalschriftsatz der Beklagten am 14. November 2008 zu. Dieses Schreiben trägt den Aufdruck "vorab per Fax"; von der Sachbearbeitung der Beklagten wurde handschriftlich vermerkt "kein Fax eingegangen". Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2009 verwarf die Beklagte den Widerspruch als unzulässig, da er erst nach Ablauf der am 13. November 2008 endenden Widerspruchsfrist eingegangen sei.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 23. Januar 2009 zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobenen Klage. Der Widerspruch sei nicht verfristet, da bereits mit Telefax vom 12. November 2008 hiergegen Widerspruch eingelegt wurden sei. Zum Beweis hat der Bevollmächtigte der Klägerin den entsprechenden Sendebericht vorgelegt, der für den 12. November 2008, 17:32 Uhr eine entsprechende Übertragung mit dem Vermerk "OK" bestätigt. Für dieses Verfahren begehrt die Klägerin die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH).
Mit Änderungsbescheid vom 11. Februar 2009 hat die Beklagte der Klägerin für September 2008 wiederum Leistungen in Höhe von 221,99 EUR und für Oktober 2008 in Höhe von 603,00 EUR bewilligt wegen der erfolgten Erstattung des Arbeitslosengelds.
Mit Beschluss vom 26. Mai 2009 hat das SG den Antrag abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht biete. Der Widerspruch sei verfristet und damit der Bescheid vom 10. Oktober 2008 bestandskräftig geworden. Die Klägerin treffe die materielle Beweislast für den Nachweis des rechtzeitigen Zugangs des Widerspruchs beim Widerspruchsgegner. Diesen Nachweis habe sie mittels des vorgelegten Sendeberichts nicht erbracht, da die Tatsache, dass ein Telefax ordnungsgemäß abgesandt werde und das Sendegerät das "Ergebnis OK" ausweise, nicht mit hinreichender Sicherheit belege, dass das Telefax auch tatsächlich vom Empfangsgerät des Adressaten in einer Weise ausgeworfen worden sei, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeiten gehabt habe, von dessen Inhalt Kenntnis zu nehmen. Wegen der verschiedenen Möglichkeiten von Störungen stelle ein Telefaxsendeprotokoll keinen Anscheinsbeweis für den Zugang des Telefaxschreibens dar.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 12. Juni 2009 eingelegten Beschwerde. Im Rahmen der Amtsaufklärungspflicht hätte das SG die Möglichkeit gehabt, weitere Erkenntnisquellen auszuschöpfen. Es hätte der Beklagten aufgeben können, den Statusbericht des Empfangsgerätes für den 12. November 2008 vorzulegen. Da keine Fehlermeldung eingegangen sei, bei Absendung von Faxen an die fragliche Faxnummer vom Gerät des Bevollmächtigten aus noch nie Probleme entstanden seien, werde der Statusbericht des Empfangsgerätes für den fraglichen Tag erweisen, dass ein entsprechender Schriftsatz dort eingegangen sei. Außerdem sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da innerhalb der Frist des § 67 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Klage erhoben worden sei. Dies sei jedenfalls als entsprechender Antrag zu werten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die Verwaltungsakten der Beklagten und der Bundesagentur für Arbeit Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist gemäß § 173 S. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist auch statthaft (§ 172 SGG), da der Wert des Beschwerdegegenstandes die Wertgrenze für Berufung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG übersteigt. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat für das Klageverfahren S 6 AS 293/09 keinen Anspruch auf PKH.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1997, 2102, 2103).
Unter Beachtung der oben genannten Grundsätze bietet die Rechtsverfolgung der Antragstellerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussicht ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, auch des Beschwerdegerichts (vgl. Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. August 1998 - L 13 AL 1142/98 - (juris); Philippi in Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 119 Rdnr. 44; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 29. Aufl., § 119 Rdnr. 4). Ein früherer Zeitpunkt kann allenfalls dann maßgebend sein, wenn das Gericht die Entscheidung über den Antrag verzögert hat, dann kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife an (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 73a Rdnr. 7d; Reichold in Thomas/Putzo, a.a.O., § 119 Rdnr. 4). Zur Entscheidungsreife eines PKH-Gesuchs gehört regelmäßig der vollständig ausgefüllte Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Diesen hat die Klägerin erst am 22. April 2009 beim SG eingereicht.
Ursprünglich hätte die Klage Aussicht auf Erfolg gehabt. Insoweit kann nicht schon von der Unzulässigkeit des Widerspruchs wegen Versäumung der Widerspruchsfrist ausgegangen werden. Zwar ist nicht erwiesen, dass die Klägerin tatsächlich rechtzeitig am 12. November 2008 per Fax Widerspruch eingelegt hat. Ihr hätte indes jedenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 Abs. 1 SGG hätte gewährt werden müssen, denn im Hinblick auf den Vermerk auf dem Widerspruchsschreiben "vorab per Fax" bestanden zumindest hinreichende Anhaltspunkte für eine unverschuldete Fristversäumnis, denen die Beklagte von Amts wegen hätte nachgehen müssen. Bereits bei der Bestätigung des Widerspruchseingangs wäre ein Hinweis auf das Eingangsdatum geboten gewesen eventuell mit dem Vermerk, dass ein Fax nicht vorliege. Durch den im Klageverfahren vorgelegten Sendebericht ist nachgewiesen, dass der Bevollmächtigte der Klägerin rechtzeitig ein Fax an die im Bescheid vom 1. Oktober 2008 angegebene Telefaxnummer der Beklagten gesandt hat. Da der Sendebericht keine Übertragungsfehler ausweist, hat der Bevollmächtigte durch die Wahl eines anerkannten Übermittlungsmediums, die ordnungsgemäße Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und die korrekte Eingabe der Empfängernummer das Erforderliche zur Fristwahrung getan (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30. September 2003 - X ZB 48/02 - NJW-RR 04, 216). Die Frist ist damit unverschuldet versäumt. Die versäumte rechtzeitige Einlegung des Widerspruchs ist auch nachgeholt wurden und die Gründe für die unverschuldete Fristversäumnis sind rechtzeitig geltend gemacht worden. Damit ist auch ohne speziellen Antrag von Amts wegen nach § 67 Abs. 2 Satz 4 SGG Wiedereinsetzung zu gewähren (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 67 Rdnr. 10).
Auch in der Sache wäre der Widerspruch begründet gewesen, da die Beklagte das der Klägerin ab 22. September 2008 bewilligte Arbeitslosengeld als Einkommen angerechnet hat, obwohl die Bundesagentur für Arbeit diese Leistung für den Zeitraum bis 27. Oktober 2008 nicht an die Klägerin ausgezahlt, sondern der Beklagten erstattet hatte. Diesen Fehler hat die Beklagte mit dem Änderungsbescheid vom 11. Februar 2009 wieder korrigiert. Zum maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Gesuchs war die Beschwer der Klägerin durch die fehlerhafte Anrechnung des Arbeitslosengeldes daher bereits wieder entfallen. Sonstige Fehler in der Leistungsberechnung sind nicht ersichtlich und werden von der Klägerin auch nicht vorgetragen.
Nach alledem hatte die Klage im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Gesuchs keine hinreichende Aussicht auf Erfolg mehr, so dass das SG im Ergebnis zurecht den PKH- Antrag abgelehnt hat.
Kosten für das Beschwerdeverfahren sind gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
In der Hauptsache streiten die Beteiligten über die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) im Zeitraum Oktober 2008 bis Februar 2009.
Die Beklagte gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 1. Oktober 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für September 2008 in Höhe von 221,99 EUR und für Oktober 2008 bis Februar 2009 in Höhe von monatlich 603,00 EUR. Am gleichen Tag meldete sie bei der Bundesagentur für Arbeit einen Erstattungsanspruch im Hinblick auf der Klägerin zustehendes Arbeitslosengeld an. Mit Änderungsbescheid vom 10. Oktober 2008 hob sie die Leistungsbewilligung teilweise auf und bewilligte für September 2008 Leistungen in Höhe von 133,70 EUR und für Oktober 2008 bis Februar 2009 in Höhe von monatlich 338,70 EUR. Dabei rechnete sie Arbeitslosengeld als Einkommen an. Mit Bescheid vom 13. Oktober 2008 bewilligte die Bundesagentur der Klägerin Arbeitslosengeld beginnend ab 22. September 2008 für 177 Kalendertage mit einem Leistungsbetrag von 9,81 EUR täglich. Dabei wurde die gesamte Leistung für den Zeitraum vom 22. September bis 26. Oktober 2008 und für den 27. Oktober 2008 in Höhe von 9,24 EUR an die Beklagte wegen der geltend gemachten Erstattung ausgezahlt. Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Bundesagentur für Arbeit mit Widerspruchsbescheid vom 20. November 2008 zurück.
Gegen den Bescheid vom 10. Oktober 2008 erhob die Klägerin anwaltlich vertreten mit Schreiben vom 12. Oktober 2008 Widerspruch. Dabei ging der Originalschriftsatz der Beklagten am 14. November 2008 zu. Dieses Schreiben trägt den Aufdruck "vorab per Fax"; von der Sachbearbeitung der Beklagten wurde handschriftlich vermerkt "kein Fax eingegangen". Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2009 verwarf die Beklagte den Widerspruch als unzulässig, da er erst nach Ablauf der am 13. November 2008 endenden Widerspruchsfrist eingegangen sei.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 23. Januar 2009 zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobenen Klage. Der Widerspruch sei nicht verfristet, da bereits mit Telefax vom 12. November 2008 hiergegen Widerspruch eingelegt wurden sei. Zum Beweis hat der Bevollmächtigte der Klägerin den entsprechenden Sendebericht vorgelegt, der für den 12. November 2008, 17:32 Uhr eine entsprechende Übertragung mit dem Vermerk "OK" bestätigt. Für dieses Verfahren begehrt die Klägerin die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH).
Mit Änderungsbescheid vom 11. Februar 2009 hat die Beklagte der Klägerin für September 2008 wiederum Leistungen in Höhe von 221,99 EUR und für Oktober 2008 in Höhe von 603,00 EUR bewilligt wegen der erfolgten Erstattung des Arbeitslosengelds.
Mit Beschluss vom 26. Mai 2009 hat das SG den Antrag abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht biete. Der Widerspruch sei verfristet und damit der Bescheid vom 10. Oktober 2008 bestandskräftig geworden. Die Klägerin treffe die materielle Beweislast für den Nachweis des rechtzeitigen Zugangs des Widerspruchs beim Widerspruchsgegner. Diesen Nachweis habe sie mittels des vorgelegten Sendeberichts nicht erbracht, da die Tatsache, dass ein Telefax ordnungsgemäß abgesandt werde und das Sendegerät das "Ergebnis OK" ausweise, nicht mit hinreichender Sicherheit belege, dass das Telefax auch tatsächlich vom Empfangsgerät des Adressaten in einer Weise ausgeworfen worden sei, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeiten gehabt habe, von dessen Inhalt Kenntnis zu nehmen. Wegen der verschiedenen Möglichkeiten von Störungen stelle ein Telefaxsendeprotokoll keinen Anscheinsbeweis für den Zugang des Telefaxschreibens dar.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 12. Juni 2009 eingelegten Beschwerde. Im Rahmen der Amtsaufklärungspflicht hätte das SG die Möglichkeit gehabt, weitere Erkenntnisquellen auszuschöpfen. Es hätte der Beklagten aufgeben können, den Statusbericht des Empfangsgerätes für den 12. November 2008 vorzulegen. Da keine Fehlermeldung eingegangen sei, bei Absendung von Faxen an die fragliche Faxnummer vom Gerät des Bevollmächtigten aus noch nie Probleme entstanden seien, werde der Statusbericht des Empfangsgerätes für den fraglichen Tag erweisen, dass ein entsprechender Schriftsatz dort eingegangen sei. Außerdem sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da innerhalb der Frist des § 67 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Klage erhoben worden sei. Dies sei jedenfalls als entsprechender Antrag zu werten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die Verwaltungsakten der Beklagten und der Bundesagentur für Arbeit Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist gemäß § 173 S. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist auch statthaft (§ 172 SGG), da der Wert des Beschwerdegegenstandes die Wertgrenze für Berufung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG übersteigt. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat für das Klageverfahren S 6 AS 293/09 keinen Anspruch auf PKH.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1997, 2102, 2103).
Unter Beachtung der oben genannten Grundsätze bietet die Rechtsverfolgung der Antragstellerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussicht ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, auch des Beschwerdegerichts (vgl. Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. August 1998 - L 13 AL 1142/98 - (juris); Philippi in Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 119 Rdnr. 44; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 29. Aufl., § 119 Rdnr. 4). Ein früherer Zeitpunkt kann allenfalls dann maßgebend sein, wenn das Gericht die Entscheidung über den Antrag verzögert hat, dann kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife an (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 73a Rdnr. 7d; Reichold in Thomas/Putzo, a.a.O., § 119 Rdnr. 4). Zur Entscheidungsreife eines PKH-Gesuchs gehört regelmäßig der vollständig ausgefüllte Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Diesen hat die Klägerin erst am 22. April 2009 beim SG eingereicht.
Ursprünglich hätte die Klage Aussicht auf Erfolg gehabt. Insoweit kann nicht schon von der Unzulässigkeit des Widerspruchs wegen Versäumung der Widerspruchsfrist ausgegangen werden. Zwar ist nicht erwiesen, dass die Klägerin tatsächlich rechtzeitig am 12. November 2008 per Fax Widerspruch eingelegt hat. Ihr hätte indes jedenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 Abs. 1 SGG hätte gewährt werden müssen, denn im Hinblick auf den Vermerk auf dem Widerspruchsschreiben "vorab per Fax" bestanden zumindest hinreichende Anhaltspunkte für eine unverschuldete Fristversäumnis, denen die Beklagte von Amts wegen hätte nachgehen müssen. Bereits bei der Bestätigung des Widerspruchseingangs wäre ein Hinweis auf das Eingangsdatum geboten gewesen eventuell mit dem Vermerk, dass ein Fax nicht vorliege. Durch den im Klageverfahren vorgelegten Sendebericht ist nachgewiesen, dass der Bevollmächtigte der Klägerin rechtzeitig ein Fax an die im Bescheid vom 1. Oktober 2008 angegebene Telefaxnummer der Beklagten gesandt hat. Da der Sendebericht keine Übertragungsfehler ausweist, hat der Bevollmächtigte durch die Wahl eines anerkannten Übermittlungsmediums, die ordnungsgemäße Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und die korrekte Eingabe der Empfängernummer das Erforderliche zur Fristwahrung getan (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30. September 2003 - X ZB 48/02 - NJW-RR 04, 216). Die Frist ist damit unverschuldet versäumt. Die versäumte rechtzeitige Einlegung des Widerspruchs ist auch nachgeholt wurden und die Gründe für die unverschuldete Fristversäumnis sind rechtzeitig geltend gemacht worden. Damit ist auch ohne speziellen Antrag von Amts wegen nach § 67 Abs. 2 Satz 4 SGG Wiedereinsetzung zu gewähren (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 67 Rdnr. 10).
Auch in der Sache wäre der Widerspruch begründet gewesen, da die Beklagte das der Klägerin ab 22. September 2008 bewilligte Arbeitslosengeld als Einkommen angerechnet hat, obwohl die Bundesagentur für Arbeit diese Leistung für den Zeitraum bis 27. Oktober 2008 nicht an die Klägerin ausgezahlt, sondern der Beklagten erstattet hatte. Diesen Fehler hat die Beklagte mit dem Änderungsbescheid vom 11. Februar 2009 wieder korrigiert. Zum maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Gesuchs war die Beschwer der Klägerin durch die fehlerhafte Anrechnung des Arbeitslosengeldes daher bereits wieder entfallen. Sonstige Fehler in der Leistungsberechnung sind nicht ersichtlich und werden von der Klägerin auch nicht vorgetragen.
Nach alledem hatte die Klage im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Gesuchs keine hinreichende Aussicht auf Erfolg mehr, so dass das SG im Ergebnis zurecht den PKH- Antrag abgelehnt hat.
Kosten für das Beschwerdeverfahren sind gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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