L 10 U 3315/09 NZB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 13 U 4383/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 3315/09 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 5.6.2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 76,22 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger ist Landwirt und wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 5.6.2009. Mit diesem Urteil hat das Sozialgericht die Klage gegen den dem Kläger von der Beklagten erteilten Bescheid vom 7.3.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1.12.2008 über die Festsetzung der Beiträge zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft für das Jahr 2007 in Höhe von 76,22 EUR abgewiesen. Dabei ist das Sozialgericht der Argumentation der Beklagten im Widerspruchsbescheid, mit dem der Widerspruch wegen Versäumung der Widerspruchsfrist als unzulässig zurückgewiesen wurde, gefolgt. Wiedereinsetzungsgründe hat es nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem ihm am 23.6.2009 zugestellten Urteil hat der Kläger am 22.7.2009 Beschwerde eingelegt. Er rügt einen groben Verfahrenfehler, weil der Prozess vor Entscheidung über einen früheren Widerspruch nicht hätte stattfinden dürfen und weist auf weitere, ihm seiner Auffassung nach zustehende Ansprüche gegen die Beklagte hin.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 145 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Berufung ist nicht zuzulassen.

Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Vorliegend bedarf die Berufung der Zulassung. Denn der Rechtsstreit betrifft ausschließlich die Festsetzung der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung für das landwirtschaftliche Unternehmen des Klägers und das Jahr 2007 in Höhe von 76,22 EUR. Damit beläuft sich der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht auf mehr als 750 Euro und es sind auch keine Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit. Etwas anderes macht auch der Kläger nicht geltend. Er geht vielmehr selbst davon aus, dass die Berufung der Zulassung bedarf, denn er begehrt deren Zulassung.

Gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Gemessen an diesen Maßstäben ist die Berufung nicht zuzulassen.

Der Kläger rügt einen Verfahrensmangel und vertritt sinngemäß die Auffassung, das Sozialgericht hätte nicht durch Urteil entscheiden dürfen, bevor ein früherer Widerspruch gegen von der Beklagten erlassene Bescheide im Hinblick auf frühere Beitragsjahre nicht beschieden war. Indessen erfordert die Geltendmachung eines Verfahrensmangels die genauen Angaben jener Tatsachen, die einen tatsächlich vorliegenden Verfahrensmangel ergeben, auf dem das Urteil beruhen kann. Der Kläger hat aber nicht dargelegt, aus welchen Gründen das Sozialgericht über die Klage angesichts der versäumten Widerspruchsfrist und damit eingetretener Bestandskraft des angefochtenen Bescheides vom 7.3.2008 nicht hätte entscheiden dürfen. Er setzt sich mit der tragenden Argumentation im angefochtenen Urteil, also der versäumten Widerspruchsfrist, überhaupt nicht auseinander. Er hat damit keinen Verfahrensmangel geltend gemacht.

Hinweise für das Vorliegen anderer Zulassungsgründe (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung.

Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG; § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Rechtskraft
Aus
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