L 2 AS 3694/09 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 3378/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 3694/09 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 29. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Der Kläger wendet sich mit seiner form- und fristgerecht erhobenen Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen (SG) vom 29. Juli 2009, mit dem der dort anhängige Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung des beim SG anhängigen Rechtsstreits S 9 AS 3585/09 ausgesetzt worden ist.

Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss, mit dem das SG das dort anhängige Klageverfahren gemäß § 114 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgesetzt hat, steht im Einklang mit den anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften.

Rechtliche Grundlage für die hier erfolgte Aussetzung des Verfahrens ist § 114 Abs. 2 Satz 1 SGG. Danach kann das Gericht, ein Verfahren bis zur Erledigung eines anderen Verfahrens aussetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand des anderen anhängigen Rechtsstreits bildet. Die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens steht im Ermessen des Gerichts.

Im vorliegenden Fall liegen diese Voraussetzungen vor. Das SG hat zutreffend ausgeführt, dass die im Rahmen der Anfechtungsklage im Verfahren S 9 AS 3585/08 gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 22. November 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 30. September 2008, mit dem der Beklagte die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Oktober 2006 zurückgenommen und die Erstattung der für diesen Zeitraum gewährten Leistungen gefordert hat, zu entscheidende Frage, ob der Kläger in diesem Zeitraum dem Grunde nach einen Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Leistungen nach den SGB II hatte, im Hinblick auf das im ausgesetzten Verfahren verfolgte Begehren, den Beklagten zu verurteilen, ihm die für das Jahr 2005 und die Monate Januar bis März 2006 geleisteten Abschlagzahlungen für Energie- und Heizkosten zu erstatten und die Nachforderung für das Jahr 2005 zu übernehmen, vorgreiflich ist. Gründe dafür, bei dieser Sachlage von einer Aussetzung abzusehen, vermag auch der Senat nicht zu erkennen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war ebenfalls abzulehnen. PKH erhält nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO), wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der angegriffene Beschluss ist, wie oben dargelegt, rechtlich nicht zu beanstanden.

Diese Beschlüsse sind nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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