Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 3270/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 3752/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Karlsruhe vom 12.08.2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Seit dem 9.1.2007 beziehen die Antragsteller von der Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Zuvor standen sie seit Januar 2005 bis Dezember 2006 im Leistungsbezug der Arbeitsgemeinschaft SGB II D. a. d. D. (ARGE D.).
Die Antragstellerin zu 2, Ehefrau des Antragstellers zu 1, erwarb mit Kaufvertrag vom 18.10.2006 die Hotelanlage "T." (Gebäude und Freiflächen von 5.580 qm) zu einem Kaufpreis von 140.000 EUR, in die sie und der Antragsteller zu 1 am 7.12.2006 eingezogen sind. Eine Eigentumsumschreibung erfolgte bislang nicht, weil die Antragstellerin zu 2 wegen von ihr monierter gravierender Mängel des Objektes den Kaufpreis nicht entrichtete.
Eine Zusicherung der ARGE D. unter Beteiligung der Antragsgegnerin zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft holten die Antragsteller nicht ein. Von der Antragsgegnerin wurden die Antragsteller mit Bescheid vom 17.3.2008 - wie bereits zuvor mehrfach von der ARGE D. (Schreiben vom 15.2.2005, Bewilligungsbescheid vom 24.3.2005, Schreiben vom 14.4.2005) darauf hingewiesen, welche Wohnungsgröße für einen 2-Personenhaushalt als angemessen gilt (bis zu 60 qm).
Am 23.2.2008 beantragten die Antragsteller die Übernahme der in der Zeit vom 1.1.2007 bis 18.1.2008 aufgelaufenen Stromkosten in Höhe von 9021,77 EUR (korrigierte Zwischenrechnung vom 23.1.2008: Stromkosten 9021,77 EUR) sowie der vom Energieversorgungsunternehmen ab Februar 2008 geforderten monatlichen Abschlagszahlungen in Höhe von 600 EUR. Hierzu gaben sie an, in Folge der abschlägigen Entscheidungen der Antragsgegnerin hinsichtlich der Ölbevorratung sowie der Anschaffung energiesparender Gasheizgeräte seien sie gezwungen gewesen, mit den kostenintensiven Elektrogeräten zu heizen, wobei sie hierdurch lediglich eine Raumtemperatur von etwa 17 Grad erreicht hätten.
Mit Bescheid vom 17.4.2008 bewilligte die Antragsgegnerin - nach Bewilligung von einmaligen Brennstoffbeihilfen in Höhe von 291,50 EUR (Bescheid vom 16.1.2007) und 574,00 EUR (Bescheid vom 8.10.2007) - eine weitere Beihilfe zur Deckung der im Abrechnungszeitraum entstandenen Heizkosten (Strom) in Höhe von 304,50 EUR. Dieser Betrag errechnete sich aus den "angemessenen" Heizkosten, (90,00 EUR monatlich mal 13 Monate = 1170,00 EUR) abzüglich der bereits gewährten Brennstoffbeihilfen von 291,50 EUR (Heizperiode 2006/2007) und 574,00 EUR (Heizperiode 2007/2008). Die vorgelegte Verbrauchsabrechnung im Abrechnungszeitraum vom 1.1.2007 bis 18.1.2008 weise keine Aufgliederung in Haushaltsenergie und Heizstrom aus. Als angemessener Bedarf für die Haushaltsenergie gelte der - in der Regelleistung enthaltene - Anteil von 15,22 EUR pro Person, dies ergebe einen auf den Abrechnungszeitraum hochgerechneten Verbrauch von 395,72 EUR. Unter Berücksichtigung dieses Betrags und des bewilligten Betrags (304,50 EUR) verbleibe ein nicht gedeckter Heizkostenbetrag von 8.321,55 EUR. Eine Übernahme dieses Betrages sei nicht möglich, da bereits eine angemessene Heizkostenbeihilfe ermittelt und nachgezahlt worden sei. Auch die beantragte Vorauszahlung von monatlich 600,00 EUR sei nicht übernahmefähig, da die Haushaltsenergie pauschal in der Regelleistung abgegolten sei und bereits bei den Aufwendungen für die (angemessene) Unterkunft ein Betrag von monatlich 90,00 EUR für die Heizkosten berücksichtigt würde.
Mit Schreiben vom 24.07.2009 beantragten die Antragsteller ein Darlehen in Höhe von beispielsweise 2000,00 Euro, da sonst zum 27.07.2009 eine Stromsperre drohe. Dies lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 27.07.2009 ab. Zur Erreichung des Darlehens beantragten die Antragsteller beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) eine einstweilige Anordnung. Dies lehnte das SG mit Beschluss vom 12.08.2009 ab. Zur Begründung bezog es sich auf die ergangenen Entscheidungen zur Übernahme der Heiz- und Stromkosten.
Dagegen haben die Antragsteller am 19.08.2009 beim LSG Baden-Württemberg Beschwerde eingelegt und im Wesentlichen vorgetragen, sie seien aus gesundheitlichen Gründen auf Strom zur Erwärmung der Speisen und auch zur Kommunikation mit der Außenwelt darauf angewiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
In zahlreichen gegenüber den Antragstellern ergangenen Entscheidungen wurden die rechtlichen Grundlagen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend wiedergegeben. Der Senat nimmt hierauf Bezug.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind auch im anhängigen Verfahren nicht gegeben. Wie bereits mehrfach ausgeführt (so zuletzt im Verfahren L 2 AS 2583/09 ER-B), werden Kosten der Heizung nur für den angemessenen Wohnraum übernommen und dies hat die Antragsgegnerin mit den erlassenen Bescheiden getan. Mit dem Vorbringen im Beschwerdeverfahren ist es daher auch nicht glaubhaft gemacht, dass die aktuellen Kosten für Heizung in Höhe der Abschlagszahlung von monatlich 600 EUR und die darauf aufbauende Darlehensforderung von 2000,00 Euro allein auf der Heizung des "angemessenen" Wohnraums beruhen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Seit dem 9.1.2007 beziehen die Antragsteller von der Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Zuvor standen sie seit Januar 2005 bis Dezember 2006 im Leistungsbezug der Arbeitsgemeinschaft SGB II D. a. d. D. (ARGE D.).
Die Antragstellerin zu 2, Ehefrau des Antragstellers zu 1, erwarb mit Kaufvertrag vom 18.10.2006 die Hotelanlage "T." (Gebäude und Freiflächen von 5.580 qm) zu einem Kaufpreis von 140.000 EUR, in die sie und der Antragsteller zu 1 am 7.12.2006 eingezogen sind. Eine Eigentumsumschreibung erfolgte bislang nicht, weil die Antragstellerin zu 2 wegen von ihr monierter gravierender Mängel des Objektes den Kaufpreis nicht entrichtete.
Eine Zusicherung der ARGE D. unter Beteiligung der Antragsgegnerin zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft holten die Antragsteller nicht ein. Von der Antragsgegnerin wurden die Antragsteller mit Bescheid vom 17.3.2008 - wie bereits zuvor mehrfach von der ARGE D. (Schreiben vom 15.2.2005, Bewilligungsbescheid vom 24.3.2005, Schreiben vom 14.4.2005) darauf hingewiesen, welche Wohnungsgröße für einen 2-Personenhaushalt als angemessen gilt (bis zu 60 qm).
Am 23.2.2008 beantragten die Antragsteller die Übernahme der in der Zeit vom 1.1.2007 bis 18.1.2008 aufgelaufenen Stromkosten in Höhe von 9021,77 EUR (korrigierte Zwischenrechnung vom 23.1.2008: Stromkosten 9021,77 EUR) sowie der vom Energieversorgungsunternehmen ab Februar 2008 geforderten monatlichen Abschlagszahlungen in Höhe von 600 EUR. Hierzu gaben sie an, in Folge der abschlägigen Entscheidungen der Antragsgegnerin hinsichtlich der Ölbevorratung sowie der Anschaffung energiesparender Gasheizgeräte seien sie gezwungen gewesen, mit den kostenintensiven Elektrogeräten zu heizen, wobei sie hierdurch lediglich eine Raumtemperatur von etwa 17 Grad erreicht hätten.
Mit Bescheid vom 17.4.2008 bewilligte die Antragsgegnerin - nach Bewilligung von einmaligen Brennstoffbeihilfen in Höhe von 291,50 EUR (Bescheid vom 16.1.2007) und 574,00 EUR (Bescheid vom 8.10.2007) - eine weitere Beihilfe zur Deckung der im Abrechnungszeitraum entstandenen Heizkosten (Strom) in Höhe von 304,50 EUR. Dieser Betrag errechnete sich aus den "angemessenen" Heizkosten, (90,00 EUR monatlich mal 13 Monate = 1170,00 EUR) abzüglich der bereits gewährten Brennstoffbeihilfen von 291,50 EUR (Heizperiode 2006/2007) und 574,00 EUR (Heizperiode 2007/2008). Die vorgelegte Verbrauchsabrechnung im Abrechnungszeitraum vom 1.1.2007 bis 18.1.2008 weise keine Aufgliederung in Haushaltsenergie und Heizstrom aus. Als angemessener Bedarf für die Haushaltsenergie gelte der - in der Regelleistung enthaltene - Anteil von 15,22 EUR pro Person, dies ergebe einen auf den Abrechnungszeitraum hochgerechneten Verbrauch von 395,72 EUR. Unter Berücksichtigung dieses Betrags und des bewilligten Betrags (304,50 EUR) verbleibe ein nicht gedeckter Heizkostenbetrag von 8.321,55 EUR. Eine Übernahme dieses Betrages sei nicht möglich, da bereits eine angemessene Heizkostenbeihilfe ermittelt und nachgezahlt worden sei. Auch die beantragte Vorauszahlung von monatlich 600,00 EUR sei nicht übernahmefähig, da die Haushaltsenergie pauschal in der Regelleistung abgegolten sei und bereits bei den Aufwendungen für die (angemessene) Unterkunft ein Betrag von monatlich 90,00 EUR für die Heizkosten berücksichtigt würde.
Mit Schreiben vom 24.07.2009 beantragten die Antragsteller ein Darlehen in Höhe von beispielsweise 2000,00 Euro, da sonst zum 27.07.2009 eine Stromsperre drohe. Dies lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 27.07.2009 ab. Zur Erreichung des Darlehens beantragten die Antragsteller beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) eine einstweilige Anordnung. Dies lehnte das SG mit Beschluss vom 12.08.2009 ab. Zur Begründung bezog es sich auf die ergangenen Entscheidungen zur Übernahme der Heiz- und Stromkosten.
Dagegen haben die Antragsteller am 19.08.2009 beim LSG Baden-Württemberg Beschwerde eingelegt und im Wesentlichen vorgetragen, sie seien aus gesundheitlichen Gründen auf Strom zur Erwärmung der Speisen und auch zur Kommunikation mit der Außenwelt darauf angewiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
In zahlreichen gegenüber den Antragstellern ergangenen Entscheidungen wurden die rechtlichen Grundlagen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend wiedergegeben. Der Senat nimmt hierauf Bezug.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind auch im anhängigen Verfahren nicht gegeben. Wie bereits mehrfach ausgeführt (so zuletzt im Verfahren L 2 AS 2583/09 ER-B), werden Kosten der Heizung nur für den angemessenen Wohnraum übernommen und dies hat die Antragsgegnerin mit den erlassenen Bescheiden getan. Mit dem Vorbringen im Beschwerdeverfahren ist es daher auch nicht glaubhaft gemacht, dass die aktuellen Kosten für Heizung in Höhe der Abschlagszahlung von monatlich 600 EUR und die darauf aufbauende Darlehensforderung von 2000,00 Euro allein auf der Heizung des "angemessenen" Wohnraums beruhen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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