Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 838/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 3898/09 KO-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 21. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers ist unbegründet; das SG hat die Übernahme der durch die Begutachtung des nach § 109 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ernannten Sachverständigen Dr. St. entstandenen Kosten auf die Staatskasse zu Recht abgelehnt.
Nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG kann die von einem Versicherten beantragte gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Über die Kostenübernahme und damit eine Kostentragungspflicht der Staatskasse im Sinne des § 109 Abs. 1 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein vom Sozialgericht (SG) ausgeübtes Ermessen ist im Beschwerdeverfahren durch den Senat voll überprüfbar; die Befugnis zur Ausübung des Ermessens in der Sache geht durch das Rechtsmittel auf das Beschwerdegericht über (Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. August 2000 - L 8 SB 2009/00 - veröffentlicht in Juris). Die Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens sind nur dann auf die Staatskasse zu übernehmen, wenn das Gutachten zusätzliche, für die Sachaufklärung bedeutsame Gesichtspunkte erbracht und diese damit objektiv gefördert hat (ständige Rechtsprechung des Senats, etwa Beschluss vom 18. Dezember 2003 - L 13 RJ 3589/03 KO-B). Dass ein Gutachten die Sachaufklärung wesentlich gefördert hat, kann auch daraus abgelesen werden, dass es für die Beklagte Anlass für die Abgabe eines Anerkenntnisses oder für die Beteiligten Grundlage für den Abschluss eines verfahrensbeendenden Vergleichs geworden ist (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 109 Rdnr. 16a m.w.N.). Selbst dann, wenn in Bezug auf den Streitgegenstand nur ein Teil des klägerischen Begehrens durch das Gutachten abschließend bestätigt wird, ist dies für die Entscheidung (oder sonstige Erledigung) von wesentlicher Bedeutung (ebenso LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. August 2000 - L 8 SB 2009/00 - a.a.O.).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das auf Antrag des Klägers von Dr. St. erstattete Sachverständigengutachten vom 27. August 2007 die Sachaufklärung in dem auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gerichteten Hauptsacheverfahren im dargestellten Sinne nicht gefördert. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug, macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollinhaltlich zu eigen und sieht insoweit von einer Darstellung eigener Gründe ab (vgl. § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Die im Verlauf des Berufungsverfahrens (L 13 R 2685/08) durchgeführte Beweisaufnahme rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Auch Dr. M. und Dr. H. haben in ihren von Amts wegen eingeholten Sachverständigengutachten das Vorliegen einer Leistungseinschränkung in rentenberechtigendem Umfang verneint. Dementsprechend hat der Kläger im Rahmen eines in der mündlichen Verhandlung am 11. August 2009 geschlossenen Vergleichs seine Berufung zurückgenommen. Für eine Übernahme der durch das Gutachten von Dr. St. entstandenen Kosten auf die Staatskasse besteht bei dieser Sachlage kein Raum.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers ist unbegründet; das SG hat die Übernahme der durch die Begutachtung des nach § 109 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ernannten Sachverständigen Dr. St. entstandenen Kosten auf die Staatskasse zu Recht abgelehnt.
Nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG kann die von einem Versicherten beantragte gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Über die Kostenübernahme und damit eine Kostentragungspflicht der Staatskasse im Sinne des § 109 Abs. 1 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein vom Sozialgericht (SG) ausgeübtes Ermessen ist im Beschwerdeverfahren durch den Senat voll überprüfbar; die Befugnis zur Ausübung des Ermessens in der Sache geht durch das Rechtsmittel auf das Beschwerdegericht über (Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. August 2000 - L 8 SB 2009/00 - veröffentlicht in Juris). Die Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens sind nur dann auf die Staatskasse zu übernehmen, wenn das Gutachten zusätzliche, für die Sachaufklärung bedeutsame Gesichtspunkte erbracht und diese damit objektiv gefördert hat (ständige Rechtsprechung des Senats, etwa Beschluss vom 18. Dezember 2003 - L 13 RJ 3589/03 KO-B). Dass ein Gutachten die Sachaufklärung wesentlich gefördert hat, kann auch daraus abgelesen werden, dass es für die Beklagte Anlass für die Abgabe eines Anerkenntnisses oder für die Beteiligten Grundlage für den Abschluss eines verfahrensbeendenden Vergleichs geworden ist (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 109 Rdnr. 16a m.w.N.). Selbst dann, wenn in Bezug auf den Streitgegenstand nur ein Teil des klägerischen Begehrens durch das Gutachten abschließend bestätigt wird, ist dies für die Entscheidung (oder sonstige Erledigung) von wesentlicher Bedeutung (ebenso LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. August 2000 - L 8 SB 2009/00 - a.a.O.).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das auf Antrag des Klägers von Dr. St. erstattete Sachverständigengutachten vom 27. August 2007 die Sachaufklärung in dem auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gerichteten Hauptsacheverfahren im dargestellten Sinne nicht gefördert. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug, macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollinhaltlich zu eigen und sieht insoweit von einer Darstellung eigener Gründe ab (vgl. § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Die im Verlauf des Berufungsverfahrens (L 13 R 2685/08) durchgeführte Beweisaufnahme rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Auch Dr. M. und Dr. H. haben in ihren von Amts wegen eingeholten Sachverständigengutachten das Vorliegen einer Leistungseinschränkung in rentenberechtigendem Umfang verneint. Dementsprechend hat der Kläger im Rahmen eines in der mündlichen Verhandlung am 11. August 2009 geschlossenen Vergleichs seine Berufung zurückgenommen. Für eine Übernahme der durch das Gutachten von Dr. St. entstandenen Kosten auf die Staatskasse besteht bei dieser Sachlage kein Raum.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
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