Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 2214/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 4429/09 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 14. August 2009 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Freiburg (SG) im Rechtsstreit um die Übernahme der Kosten für einen Umzug des Klägers von S. nach F. im Juli 2008 hat keinen Erfolg.
Die statthafte (§ 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) sowie frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde (§ 173 SGG) ist zulässig, aber unbegründet.
Das SG hat in dem angefochtenen Beschluss sowohl die Rechtsgrundlagen als auch die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) dargelegt und zutreffend begründet, warum eine hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverteidigung des Klägers nicht gegeben ist. Hierauf nimmt der Senat nach eigener Prüfung vollumfänglich Bezug und weist die Beschwerde gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet zurück.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass - entgegen der auch in der Beschwerdebegründung vorgebrachten Auffassung des Klägers - eine vorherige Zusicherung der Übernahme der Umzugskosten nicht erfolgt ist. Die Zusicherung der Übernahme von Umzugskosten gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGG II), die eine Anspruchsvoraussetzung für die Übernahme der Kosten ist (vgl. Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rdnr. 82), ist zugleich eine Zusicherung im Sinne von § 34 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) und bedarf somit nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X der Schriftform. Eine schriftliche Erklärung bezüglich der Übernahme der Umzugskosten vor dem die Übernahme der Kosten ablehnenden Bescheid vom 21. August 2008 hat die Beklagte nicht abgegeben. Somit kann offenbleiben, ob die Aussage, der beabsichtigte Umzug könne nicht untersagt werden, oder der Hinweis, es könne ein preisgünstiges Umzugsunternehmen empfohlen werden, inhaltlich überhaupt eine Erklärung sein kann, dass die Übernahme der Umzugskosten zugesichert wird. Auch eine Verletzung einer Hinweis- oder Aufklärungspflicht der Beklagten im Rahmen der Vorsprache des Klägers am 10. März 2008 ist nicht erkennbar. Hierzu wird auf die diesbezüglichen Ausführungen des SG im Gerichtsbescheid vom 17. September 2009 verwiesen, die sich der Senat nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht.
Der Kostenentscheid beruht auf § 202 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Freiburg (SG) im Rechtsstreit um die Übernahme der Kosten für einen Umzug des Klägers von S. nach F. im Juli 2008 hat keinen Erfolg.
Die statthafte (§ 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) sowie frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde (§ 173 SGG) ist zulässig, aber unbegründet.
Das SG hat in dem angefochtenen Beschluss sowohl die Rechtsgrundlagen als auch die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) dargelegt und zutreffend begründet, warum eine hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverteidigung des Klägers nicht gegeben ist. Hierauf nimmt der Senat nach eigener Prüfung vollumfänglich Bezug und weist die Beschwerde gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet zurück.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass - entgegen der auch in der Beschwerdebegründung vorgebrachten Auffassung des Klägers - eine vorherige Zusicherung der Übernahme der Umzugskosten nicht erfolgt ist. Die Zusicherung der Übernahme von Umzugskosten gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGG II), die eine Anspruchsvoraussetzung für die Übernahme der Kosten ist (vgl. Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rdnr. 82), ist zugleich eine Zusicherung im Sinne von § 34 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) und bedarf somit nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X der Schriftform. Eine schriftliche Erklärung bezüglich der Übernahme der Umzugskosten vor dem die Übernahme der Kosten ablehnenden Bescheid vom 21. August 2008 hat die Beklagte nicht abgegeben. Somit kann offenbleiben, ob die Aussage, der beabsichtigte Umzug könne nicht untersagt werden, oder der Hinweis, es könne ein preisgünstiges Umzugsunternehmen empfohlen werden, inhaltlich überhaupt eine Erklärung sein kann, dass die Übernahme der Umzugskosten zugesichert wird. Auch eine Verletzung einer Hinweis- oder Aufklärungspflicht der Beklagten im Rahmen der Vorsprache des Klägers am 10. März 2008 ist nicht erkennbar. Hierzu wird auf die diesbezüglichen Ausführungen des SG im Gerichtsbescheid vom 17. September 2009 verwiesen, die sich der Senat nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht.
Der Kostenentscheid beruht auf § 202 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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