Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 4 R 433/06
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 121/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Diplomchemiker
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 22. Februar 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten, Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) festzustellen.
Dem 1938 geborenen Kläger wurde mit Urkunde der K.-M.-Universität L. vom 14. Oktober 1963 der akademische Grad "Diplom-Chemiker" verliehen. Außerdem verlieh ihm die Technische Hochschule " " L.-M. mit Urkunde vom 2. Februar 1976 das Recht, die Ergänzung zur Berufsbezeichnung "Fachchemiker für Hochpolymere" zu führen. Im Juni 1990 war er nach eigenen Angaben als Gruppenleiter im VEB C. W. B. tätig. Eine Zusatzversorgungszusage erhielt der Kläger nicht.
Im Februar 1999 beantragte der Kläger die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Mit Bescheid vom 1. Juni 1999 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Eine positive Versorgungszusage habe zu Zeiten der DDR nicht bestanden. Ohne erteilte Zusatzversorgungszusage lägen Zugehörigkeitszeiten gem. § 5 Abs. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) nur vor, wenn konkret eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden sei, die ihrer Art nach von einem Versorgungssystem erfasst war. Die Qualifikation als Diplomchemiker entspreche nach dem Wortlaut der Versorgungsordnung jedoch nicht dem Titel eines Ingenieurs oder Technikers. Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 21. Juni 1999 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. August 1999 zurückwies.
Am 23. September 1999 erhob der Kläger Klage bei dem Sozialgericht Halle. Mit Beschluss vom 14. März 2000 setzte das Sozialgericht das Verfahren gem. § 114 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) aus.
Am 30. Mai 2006 hat das Sozialgericht das Verfahren wieder aufgenommen und auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 4. August 2004 hingewiesen (1 BvR 1557/01). Damit sei die Verfassungsbeschwerde einer Diplom-Chemikerin gegen ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12. Juni 2001 (B 4 RA 107/00 R), mit dem die Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zur Altersversorgung der technischen Intelligenz abgelehnt worden sei, nicht zur Entscheidung angenommen worden. Dadurch werde bestätigt, dass die Feststellung von Zugehörigkeitszeiten nur nach dem Wortlaut der Regelungen zur Zusatzversorgung und nicht nach einer Auslegung oder einer Ermessensentscheidung erfolgen könne. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2006 hat das Sozialgericht die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört und die Klage mit Gerichtsbescheid vom 22. Februar 2007 abgewiesen. Zur Begründung hat es auf mehrere Entscheidungen des BSG verwiesen, wonach Diplomchemiker keinen obligatorischen Anspruch auf die Einbeziehung in die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz gehabt hätten. Das BVerfG habe diese Rechtsprechung bestätigt.
Am 22. März 2007 hat der Kläger bei dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie u. a ausgeführt, er sei 1970/71 auf eine für einen Diplomingenieur vorgesehene Planstelle verwiesen worden. Auf dieser sei er bis 1993 als Leiter Technika und Pilotanlagen tätig gewesen. Daher gehöre er eindeutig zum Kreis der Zusatzversorgungsberechtigten.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 22. Februar 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 1. Juni 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. August 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die im Zeitraum vom bis zum 30. Juni 19900 erzielten Entgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für zutreffend.
Das Gericht hat dem Kläger die anonymisierte Abschrift eines Urteils des Senats vom 29. Mai 2007 (L 1 RA 265/04) übersandt, womit die Einbeziehung eines Diplom-Chemikers in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz abgelehnt worden ist.
Mit Beschluss vom 3. April 2009 hat der Senat die Berufung dem Berichterstatter zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern gem. § 153 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) übertragen.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Voraussetzungen für eine Entscheidung gem. § 153 Abs. 5 SGG liegen vor. Das Sozialgericht konnte gem. § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufwies und der Sachverhalt geklärt war. Das Bundessozialgericht (BSG) hat nämlich wiederholt entschieden, dass Diplomchemiker nicht zum Kreis der Versorgungsberechtigten zur Zusatzversorgung der technischen Intelligenz zählen. Hinsichtlich des Sachverhalts ist unstreitig, dass der Kläger die akademischen Titel eines Diplomchemikers und eines Fachchemikers führen durfte. Mit Beschluss vom 3. April 2009 hat der Senat die Entscheidung gem. § 153 Abs. 5 SGG übertragen.
Die gemäß § 143 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet.
Gegenstand der Berufung ist die Verpflichtung der Beklagten, Feststellungen nach dem AAÜG (i.d.F.v. Artikel 13 des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2007, BGBl. I S. 3024) hinsichtlich des Zeitraums vom bis zum 30. Juni 1990 zu treffen.
Die Berufung ist unbegründet, weil der Bescheid der Beklagten vom 1. Juni 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. August 1999 den Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert. Der Kläger hat nämlich keinen Anspruch gegen die Beklagte, den begehrten Zeitraum als Zugehörigkeitszeit nach § 8 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG feststellen zu lassen, denn das AAÜG ist im Fall des Klägers nicht anwendbar.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Artikel 19 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Artikel 19 Satz 2 oder 3 EV (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 31/01 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 2, S. 11).
Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden noch ist er aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Falle nicht stattgefunden.
Im Ergebnis kommt es nicht darauf an, ob der Senat der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG folgt, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann (ablehnend, siehe z. B. Urteil vom 19. März 2009, Az: L 1 R 91/06, dokumentiert in juris), da auch die dafür vom BSG aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen.
Nach der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. I Nr. 93 S. 844 – im Folgenden: VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (GBl. I Nr. 62 S. 487 – im Folgenden: 2. DB) von drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für (1.) Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und (2.) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar (3.) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
In Anwendung dieser Maßstäbe hatte der Kläger am 1. August 1991 (dem Tag des Inkrafttretens des AAÜG) keinen fiktiven Anspruch auf Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech, da die persönliche Voraussetzung nicht erfüllt ist.
Das BSG hat wiederholt entschieden, dass Diplom-Chemiker nicht obligatorisch in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen waren (z. B. Urteil vom 10. April 2002, Az: B 4 RA 18/01, SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 8; Urteil vom 18. Oktober 2007, Az: B 4 RS 25/07 R, SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 13). Auch der erkennende Senat hat mehrfach in diesem Sinne entschieden (siehe z. B. Urteile vom 11. Oktober 2007, Az: L 1 RA 96/05; 17. Juli 2008, Az: L 1 R 115/07; 12. März 2008 Az: L 1 RA 71/05 und vom 6. November 2008, L 1 R 501/06). Das Gericht verweist im Übrigen zur Begründung auf das an den Kläger übersandte Urteil vom 27. Mai 2007 (L 1 RA 265/04) und die dort unter Entscheidungsgründe gemachten Ausführungen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG nicht, weil die Rechtslage bezüglich der Ablehnungsgründe durch die angegebene Rechtsprechung des BSG geklärt ist.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten, Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) festzustellen.
Dem 1938 geborenen Kläger wurde mit Urkunde der K.-M.-Universität L. vom 14. Oktober 1963 der akademische Grad "Diplom-Chemiker" verliehen. Außerdem verlieh ihm die Technische Hochschule " " L.-M. mit Urkunde vom 2. Februar 1976 das Recht, die Ergänzung zur Berufsbezeichnung "Fachchemiker für Hochpolymere" zu führen. Im Juni 1990 war er nach eigenen Angaben als Gruppenleiter im VEB C. W. B. tätig. Eine Zusatzversorgungszusage erhielt der Kläger nicht.
Im Februar 1999 beantragte der Kläger die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Mit Bescheid vom 1. Juni 1999 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Eine positive Versorgungszusage habe zu Zeiten der DDR nicht bestanden. Ohne erteilte Zusatzversorgungszusage lägen Zugehörigkeitszeiten gem. § 5 Abs. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) nur vor, wenn konkret eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden sei, die ihrer Art nach von einem Versorgungssystem erfasst war. Die Qualifikation als Diplomchemiker entspreche nach dem Wortlaut der Versorgungsordnung jedoch nicht dem Titel eines Ingenieurs oder Technikers. Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 21. Juni 1999 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. August 1999 zurückwies.
Am 23. September 1999 erhob der Kläger Klage bei dem Sozialgericht Halle. Mit Beschluss vom 14. März 2000 setzte das Sozialgericht das Verfahren gem. § 114 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) aus.
Am 30. Mai 2006 hat das Sozialgericht das Verfahren wieder aufgenommen und auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 4. August 2004 hingewiesen (1 BvR 1557/01). Damit sei die Verfassungsbeschwerde einer Diplom-Chemikerin gegen ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12. Juni 2001 (B 4 RA 107/00 R), mit dem die Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zur Altersversorgung der technischen Intelligenz abgelehnt worden sei, nicht zur Entscheidung angenommen worden. Dadurch werde bestätigt, dass die Feststellung von Zugehörigkeitszeiten nur nach dem Wortlaut der Regelungen zur Zusatzversorgung und nicht nach einer Auslegung oder einer Ermessensentscheidung erfolgen könne. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2006 hat das Sozialgericht die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört und die Klage mit Gerichtsbescheid vom 22. Februar 2007 abgewiesen. Zur Begründung hat es auf mehrere Entscheidungen des BSG verwiesen, wonach Diplomchemiker keinen obligatorischen Anspruch auf die Einbeziehung in die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz gehabt hätten. Das BVerfG habe diese Rechtsprechung bestätigt.
Am 22. März 2007 hat der Kläger bei dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie u. a ausgeführt, er sei 1970/71 auf eine für einen Diplomingenieur vorgesehene Planstelle verwiesen worden. Auf dieser sei er bis 1993 als Leiter Technika und Pilotanlagen tätig gewesen. Daher gehöre er eindeutig zum Kreis der Zusatzversorgungsberechtigten.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 22. Februar 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 1. Juni 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. August 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die im Zeitraum vom bis zum 30. Juni 19900 erzielten Entgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für zutreffend.
Das Gericht hat dem Kläger die anonymisierte Abschrift eines Urteils des Senats vom 29. Mai 2007 (L 1 RA 265/04) übersandt, womit die Einbeziehung eines Diplom-Chemikers in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz abgelehnt worden ist.
Mit Beschluss vom 3. April 2009 hat der Senat die Berufung dem Berichterstatter zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern gem. § 153 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) übertragen.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Voraussetzungen für eine Entscheidung gem. § 153 Abs. 5 SGG liegen vor. Das Sozialgericht konnte gem. § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufwies und der Sachverhalt geklärt war. Das Bundessozialgericht (BSG) hat nämlich wiederholt entschieden, dass Diplomchemiker nicht zum Kreis der Versorgungsberechtigten zur Zusatzversorgung der technischen Intelligenz zählen. Hinsichtlich des Sachverhalts ist unstreitig, dass der Kläger die akademischen Titel eines Diplomchemikers und eines Fachchemikers führen durfte. Mit Beschluss vom 3. April 2009 hat der Senat die Entscheidung gem. § 153 Abs. 5 SGG übertragen.
Die gemäß § 143 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet.
Gegenstand der Berufung ist die Verpflichtung der Beklagten, Feststellungen nach dem AAÜG (i.d.F.v. Artikel 13 des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2007, BGBl. I S. 3024) hinsichtlich des Zeitraums vom bis zum 30. Juni 1990 zu treffen.
Die Berufung ist unbegründet, weil der Bescheid der Beklagten vom 1. Juni 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. August 1999 den Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert. Der Kläger hat nämlich keinen Anspruch gegen die Beklagte, den begehrten Zeitraum als Zugehörigkeitszeit nach § 8 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG feststellen zu lassen, denn das AAÜG ist im Fall des Klägers nicht anwendbar.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Artikel 19 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Artikel 19 Satz 2 oder 3 EV (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 31/01 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 2, S. 11).
Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden noch ist er aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Falle nicht stattgefunden.
Im Ergebnis kommt es nicht darauf an, ob der Senat der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG folgt, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann (ablehnend, siehe z. B. Urteil vom 19. März 2009, Az: L 1 R 91/06, dokumentiert in juris), da auch die dafür vom BSG aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen.
Nach der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. I Nr. 93 S. 844 – im Folgenden: VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (GBl. I Nr. 62 S. 487 – im Folgenden: 2. DB) von drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für (1.) Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und (2.) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar (3.) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
In Anwendung dieser Maßstäbe hatte der Kläger am 1. August 1991 (dem Tag des Inkrafttretens des AAÜG) keinen fiktiven Anspruch auf Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech, da die persönliche Voraussetzung nicht erfüllt ist.
Das BSG hat wiederholt entschieden, dass Diplom-Chemiker nicht obligatorisch in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen waren (z. B. Urteil vom 10. April 2002, Az: B 4 RA 18/01, SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 8; Urteil vom 18. Oktober 2007, Az: B 4 RS 25/07 R, SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 13). Auch der erkennende Senat hat mehrfach in diesem Sinne entschieden (siehe z. B. Urteile vom 11. Oktober 2007, Az: L 1 RA 96/05; 17. Juli 2008, Az: L 1 R 115/07; 12. März 2008 Az: L 1 RA 71/05 und vom 6. November 2008, L 1 R 501/06). Das Gericht verweist im Übrigen zur Begründung auf das an den Kläger übersandte Urteil vom 27. Mai 2007 (L 1 RA 265/04) und die dort unter Entscheidungsgründe gemachten Ausführungen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG nicht, weil die Rechtslage bezüglich der Ablehnungsgründe durch die angegebene Rechtsprechung des BSG geklärt ist.
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