L 17 U 266/06

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 U 237/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 17 U 266/06
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zur Frage des Versicherungsschutzes bei einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung.
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 19.06.2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:


Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin am 19.02.2005 einen Arbeitsunfall erlitten hat.

Die 1974 geborene Klägerin ist als Kundenberaterin im Bereich Baufinanzierung bei der V.Bank (V.-Bank) M. bei der Beklagten versichert.

Mit Unfallanzeige vom 09.03.2005 meldete die Arbeitgeberin der Klägerin das streitgegenständliche Unfallereignis. Am 19.02.2005 habe die Klägerin als Vertreterin der V.Bank M. eG bei einem Skirennen der "GVB-Winterspiele" starten wollen. Bei der Anfahrt zum Start des Rennens sei sie schwer gestürzt, sodass sie sich das linke Knie verdreht habe. Im Krankenhaus B. sei festgestellt worden, dass das vordere Kreuzband voll und das Innenband teilweise gerissen seien. Das Außenband und das hintere Kreuzband seien stark gedehnt und die Gelenkkapsel sei eingeblutet.

Radiologisch wurde eine komplette Ruptur des vorderen Kreuzbandes im mittleren Drittel mit deutlichem Ödem und Ergussbildung in der Fossa intercondylaris, Teilruptur des medialen Kollateralbandes Grad I bis II und Zerrung des lateralen Kollateralbandes festgestellt (Bericht Dr. H. vom 25.02.2005).

Auf Anfrage der Beklagten teilte die Arbeitgeberin mit, von einer Belegschaft des Unternehmens von 86 Personen seien 74 wegen der Teilnahme an der Veranstaltung angeschrieben worden und 11 hiervon hätten teilgenommen. Es hätten möglichst viele Mitarbeiter an der Veranstaltung teilnehmen sollen. Die Marketingleiterin die Arbeitgeberin, Frau J. H., habe die Organisation und die Betreuung der Teilnehmer übernommen. Bis auf eine Startgebühr habe der Veranstalter die Kosten getragen. Die Veranstaltung habe den Public Relations gedient. Veranstalter sei der G.Verband Bayern zusammen mit dem württembergischen G.Verband gewesen. Das Einladungsschreiben wurde übermittelt. Danach war das Programm im sportlichen Teil ebenfalls freiwillig. Es wurden die Disziplinen Eisstockschießen, Langlauf, Snowboard-Slalom und Riesentorlauf (Ski) angeboten. Es war ebenso möglich, als bloßer Zuschauer teilzunehmen oder die Teilnahme auf die Abendveranstaltung (Tombola, Live Band und Essen) zu beschränken.

Für die Teilnehmer und Begleitpersonen wurde vom G.Verband Bayern eV eine Gruppenunfallversicherung abgeschlossen mit einer Versicherungssumme von 5000 EUR für den Invaliditätsfall und 2500 EUR für den Todesfall.

Mit Bescheid vom 06.07.2005 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Entschädigungsleistungen aus Anlass des Ereignisses vom 19.02.2005 ab. Versichert seien grundsätzlich all jene Tätigkeiten, die in einem inneren Zusammenhang zur betrieblichen Tätigkeit des Verunfallten stünden. Dazu gehörten unter anderem auch Betriebsgemeinschaftsveranstaltungen. Eine versicherte Betriebsgemeinschaftsveranstaltung setzte folgende Kriterien voraus:
der Arbeitgeber bzw. die Unternehmensleitung sei selbst Veranstalter oder billige bzw. fördere diese zumindest. Die Veranstaltung werde bei der Planung und Durchführung von der Autorität des Arbeitgebers (er selbst oder ein Beauftragter, z. B. Betriebsrat, Festausschuss) getragen. Dies beinhalte, dass der Arbeitgeber selbst an der Veranstaltung teilnehme oder sich zumindest durch einen Beauftragten vertreten lasse. Die Veranstaltung diene sowohl der Pflege der Verbundenheit zwischen Betriebsleitung und Belegschaft als auch der Förderung der Gemeinschaft der Belegschaft untereinander. Mit der Veranstaltung müsse ein angemessener Gemeinschaftszweck verfolgt werden. Die Veranstaltung stehe allen Betriebsangehörigen offen, d. h. alle Betriebsangehörigen könnten daran teilnehmen und es nehme auch tatsächlich eine angemessene Anzahl der Betriebsangehörigen an der Veranstaltung teil. Als angemessen gelte allgemein eine Mindestbeteiligung von ca. 20 Prozent der Betriebsangehörigen.

Die Beklagte führte aus, die Veranstalter seien nicht die Arbeitgeber der Klägerin im Unfallzeitpunkt gewesen. Eine Betriebsgemeinschaftsveranstaltung durch den GVB oder WGV habe ebenfalls nicht vorgelegen, da sie Dachorganisationen rechtlich selbstständiger Banken seien. Die Winterspiele seien von ihrem Arbeitgeber, der V.Bank M., auch nicht entsprechend gefördert worden. Bis auf eine Startgebühr seien die Kosten der Veranstaltung vom GVB und von Sponsoren getragen worden. Die Hauptfinanzierung sei jedoch durch den GVB erfolgt.

Die Winterspiele in B. dienten auch weder der Pflege der Verbundenheit zwischen der Betriebsleitung der V.Bank M. und der Belegschaft der V.Bank M. noch der Förderung der Betriebsgemeinschaft der V.Bank M. untereinander. Ein Auftrag zur Teilnahme seitens des Arbeitgebers habe nicht vorgelegen.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie sei nicht wie von der Beklagten angenommen als Kreditsachbearbeiterin sondern als Baufinanzierungsspezialistin tätig. Da die Zusammenarbeit mit der S., M. sowie der R. zum täglichen Geschäft dazu gehöre, sei das persönliche Kennenlernen der Ansprechpartner von Vorteil. Ein innerer Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit habe dadurch durchaus vorgelegen. Deshalb sei es von den Vorständen der Bank gewünscht, an diesen Spielen teilzunehmen.

Beigefügt war eine Bestätigung der Arbeitgeberin vom 11.07.2005, wonach es sich um eine Dienstreise gehandelt habe. Die Entsendung einiger Mitarbeiter sei gleichsam eine Verpflichtung gegenüber dem Verband und den Verbundpartnern gewesen. Auf Grund der Tatsache, dass die Veranstaltung am Wochenende stattgefunden habe, habe die Geschäftsleitung niemanden zur Teilnahme verpflichten wollen sondern habe sich darauf verlassen, dass sich die Mitarbeiter bezüglich der Teilnahme einigen würden. Natürlich sei die Einladung zur Teilnahme in erster Linie an die Marktmitarbeiter verschickt worden, da dies im Interesse des Veranstalters gelegen habe. Die Anzahl der von der Arbeitgeberin entsandten Mitarbeiter habe absolut im Rahmen der Planung von Veranstalter und Bank gelegen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18.08.2005 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. So weit die Klägerin geltend mache, die gemeinsame Anfahrt mit dem Bus habe dazu gedient, die Verbundenheit der Betriebsangehörigen untereinander zu fördern, könne dem nicht gefolgt werden. Laut Einladungsschreiben habe es zu einer Fahrt mit dem Bus nur bei genügender Teilnahme kommen sollen. Entgegen den Ausführungen der Klägerin hätten die Veranstaltungstage auch grundsätzlich zur freien Verfügung gestanden, was sich aus dem Einladungsschreiben ergebe. Eine Teilnahmepflicht an den Disziplinen habe nicht bestanden.

Gegen eine Veranstaltung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung spreche auch die Tatsache, dass vom GVB für alle Teilnehmer und Begleitpersonen eine Gruppenunfallversicherung abgeschlossen worden sei, wobei der Versicherungsschutz gerade für die Teilnahme an den Wettbewerben, die Teilnahme an der Siegerehrung sowie den direkten Hin- und Rückweg der einzelnen Wettkampfteilnehmer habe dienen sollen. Eine Dienstreise liege nicht vor, da die Veranstaltung freiwilligen Charakter gehabt habe.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 30.08.2005 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben mit dem Ziel, die Beklagte zu verpflichten, den Unfall vom 19.02.2005 als Arbeitsunfall anzuerkennen und die gesetzlich vorgesehenen Entschädigungsleistungen zu erbringen. Sie machte geltend, es sei eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 vH zu befürchten.

Mit Gerichtsbescheid vom 19.06.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Unfall sei nicht in Ausübung einer versicherten Tätigkeit geschehen. Es habe sich nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt. Das gehe aus der Bestätigung der Arbeitgeberin vom 11.07.2005 hervor, im Übrigen sei bei einer Teilnahme von lediglich 11 Mitarbeitern von einer Belegschaft von 84 Mitarbeitern ein deutliches Missverhältnis der Teilnehmerzahl i. S. der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) gegeben. Auch eine Dienst- oder Geschäftsreise liege nicht vor. Während der Wettkämpfe hätten keine betrieblichen Kontakte stattgefunden. Während der Veranstaltung sei der betriebliche "Vorteil" gegenüber den privaten Interessen der Beteiligten völlig in den Hintergrund getreten.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Es habe sich um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt. Das SG habe rechtsfehlerhaft eine Mindestbeteiligung an solchen Veranstaltungen gefordert. Das BSG fordere eine konkrete Abwägung der für und gegen eine ausreichende Teilnahmequote sprechenden Argumente (BSG vom 09.12.2003 B 2 U 52/02 R). Auch gehe es nicht an, die sportlichen Veranstaltungen aus dem Versicherungsschutz auszugliedern, da diese zu der Gemeinschaftsveranstaltung gehörten. Auch eine Dienstreise sei rechtsfehlerhaft verneint worden.

Die Klägerin beantragt:

Den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 19.06.2006 und den Bescheid der Beklagten vom 06.07.2005 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom 18.08.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Ereignis vom 19.02.2005 als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg zurückzuweisen.

Im Übrigen wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz, insbesondere die Sitzungsniederschrift, sowie die beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen.



Entscheidungsgründe:


Die Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung des Ereignisses vom 19.02.2005 als Arbeitsunfall, da die Voraussetzungen nicht erfüllt sind (§§ 2, 8 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch -SGB VII-).

Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die zutreffenden Gründe des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Würzburg Bezug. Lediglich ergänzend ist Folgendes auszuführen:

Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3, 6 begründenden Tätigkeit (§ 8 Abs 1 Satz 1 des Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VII). Ein Arbeitsunfall liegt demnach vor, wenn das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignete, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Dieser innere bzw. sachliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenzen liegt, bis zu welchen der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (vgl. BSG Urteil vom 26.10.2004 - B 2 U 16/04 R = SozR 4-2700 § 8 Nr 10).

Im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen auch betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen und sind daher unfallversicherungsrechtlich geschützt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG kann die Teilnahme von Beschäftigten etwa an Betriebsfesten, Betriebsausflügen oder ähnlichen Gemeinschaftsveranstaltungen dem Unternehmen zugerechnet und der versicherten Tätigkeit gleichgesetzt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dient. Die Veranstaltung muss deshalb allen Beschäftigten des Unternehmens - bei Großbetrieben mindestens allen Beschäftigten einzelner Abteilungen oder anderer betrieblicher Einheiten - offen stehen und von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen werden (vgl. BSG Urteil vom 09.12.2003 - B 2 U 52/02 R = SozR 4-2700 § 8 Nr. 2). Für die Beurteilung, ob eine Veranstaltung diese Voraussetzungen erfüllt, ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich.

Um die für den Versicherungsschutz bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen wesentliche "betriebliche Zielsetzung" - Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander - zu erreichen, muss die Veranstaltung grundsätzlich allen Beschäftigten des Unternehmens offen stehen, von besonderen Fallgestaltungen in Großbetrieben, Versorgungsunternehmen usw abgesehen. Es reicht nicht aus, dass allen Beschäftigten einer ausgewählten Gruppe die Teilnahme an einer für sie und nicht für alle Beschäftigten des Unternehmens oder Unternehmensteils ausgerichteten Veranstaltung offen steht (BSG aaO m.w.N.).

Eine Anwesenheit der Unternehmensleitung während der gesamten Veranstaltung ist nicht erforderlich. Die Veranstaltung ist von der Autorität der Unternehmensleitung auch zu einer Zeit getragen, in der sie nicht selbst anwesend ist, zB der Betriebsrat die Veranstaltung leitet und dabei zugleich für das Unternehmen handelt (BSGE 7, 249, 253). Grundsätzlich muss die Unternehmensleitung oder Teile von ihr aber an der Veranstaltung teilnehmen, damit die betriebliche Zielsetzung Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten erreicht werden kann. Zusammenkünfte, welche der Pflege der Verbundenheit nur der Beschäftigten eines Unternehmens untereinander dienen, reichen daher nicht aus, um die Teilnahme an ihnen einer betrieblichen Tätigkeit gleichzustellen (BSG SozR Nr 25 und 66 zu § 542 RVO aF).

Zwar ist ein Teilnahmezwang unserer heutigen Rechtsordnung fremd (BSGE aaO; 7, 249, 252; BSG SozR Nr 24 zu § 548 RVO), jedoch wird eine bestimmte Mindestbeteiligung zu fordern sein, um noch tatsächlich von einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ausgehen zu können, die den beabsichtigten Zweck erreichen kann (BSGE 7, 249, 252). Das BSG hat eine Teilnahme von drei bis fünfzehn Personen, am Unfalltag drei Personen, von 150 Betriebsangehörigen als eindeutiges Missverhältnis bezeichnet (BSG SozR Nr 25 zu § 542 RVO aF), bei einer Beteiligungsquote von 26,5 bzw 40 vH hatte es keine Bedenken gegen eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung (BSGE 7, 249, 252 f bzw SozR Nr 24 zu § 548 RVO). Eine feste Mindestbeteiligungsquote ist keiner dieser Entscheidungen zu entnehmen. Eine solche feste Grenze oder Relation ist angesichts der Verschiedenartigkeit der von der gesetzlichen Unfallversicherung umfassten Unternehmen aufgrund ihrer Größe und Struktur (vgl die besonderen Fallgestaltungen wie zB Großbetriebe, Schichtbetriebe, Versorgungsunternehmen usw) auch nicht festlegbar. Entscheidend sind immer die konkreten Verhältnisse im Einzelfall im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung.

Nach Maßgabe dieser Kriterien handelte es sich bei den GVB-Winterspielen nicht um eine Gemeinschaftsveranstaltung. Zum einen war die Unternehmensleitung der Arbeitgeberin zu keinem Zeitpunkt bei der Veranstaltung anwesend. Zum anderen diente die Veranstaltung, selbst wenn man den Verband als Konzern und die einzelnen Banken als Mitgliedsunternehmen betrachten wollte, dem Zusammenhalt der Beschäftigten untereinander, nicht jedoch dem Zusammenhalt zwischen Beschäftigten und Unternehmensleitung. Schließlich stand die Teilnahme auch nur Teilen der Beschäftigten offen, da lediglich 74 Beschäftigte von einer Belegschaft von 86 eingeladen wurden.

Der Unfall ist auch nicht gelegentlich einer Dienstreise eingetreten. Ob eine solche vorliegt kann nicht anhand der nachträglichen Beurteilung durch die Arbeitgeberin sondern nur anhand der objektiven Umstände geklärt werden. Für eine Dienstreise ist es allerdings nicht erforderlich, das eine Pflicht zur Teilnahme an den Winterspielen bestand. In Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen auch Geschäfts- und Dienstreisen außerhalb des Betriebsorts, die den Interessen des Unternehmens wesentlich zu dienen bestimmt sind. So kann die Teilnahme an einer von einem anderen Unternehmen für seine Mitarbeiter durchgeführten "Motivationsreise" dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, wenn der Versicherte daran teilnimmt, um die Geschäftsbeziehungen seines Unternehmens mit dem fremden Unternehmen zu fördern. Eine solche Interessenlage vermag der Senat jedoch vorliegend nicht zuerkennen. Bei dem Veranstalter handelte es sich vorliegend (auch) um einen Verband, dem der Arbeitgeber der Klägerin angehört, nicht um eine Fremdfirma, mit der das Unternehmen der Klägerin in einer Geschäftsbeziehungen stünde, die durch die Teilnahme gerade der Klägerin gefördert werden könnte. Vielmehr bietet die Veranstaltung in ihrer Gesamtheit für den Senat das Bild einer Freizeit- und Erholungsveranstaltung zum Zwecke der Motivation der teilnehmenden Personen. Hierfür spricht auch und gerade, dass die Abendveranstaltung mit Tombola und Livemusik den einzigen obligatorischen Programmpunkt darstellte. Solche Veranstaltungen sind nicht deshalb versichert, weil sie vom Unternehmen organisiert und finanziert werden. Das Interesse der Unternehmensleitung, dass sich aus solchen Veranstaltungen wahrscheinlich auch eine Motivation zu Leistungssteigerungen ergibt, reicht nicht aus, für solche Betätigungen den rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit herzustellen (BSG aaO m.w.N.).

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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