L 2 R 2255/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 R 2255/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anträge des Klägers, die Kosten der Begutachtungen durch Prof. Dr. D. und Dr. H. auf die Staatskasse zu übernehmen, wird abgelehnt.

Gründe:

Die durch die Begutachtungen der nach § 109 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ernannten Sachverständigen Prof. Dr. D. und Dr. H. entstandenen Kosten sind nicht auf die Staatskasse zu übernehmen.

Über die Kostenübernahme und damit eine Kostentragungspflicht der Staatskasse im Sinne des § 109 Abs. 1 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei ist vorrangig zu berücksichtigen, ob das Gutachten für die gerichtliche Entscheidung oder sonstige Erledigung jedenfalls dergestalt Bedeutung gewonnen hat, dass es die Sachaufklärung objektiv wesentlich gefördert hat (Mayer-Ladewig, SGG, 9. Auflage, § 109 RdNr. 16 a mit zahlreichen Nachweisen). Nach der Rechtsprechung des Senats können die Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens dann auf die Staatskasse übernommen werden, wenn dieses Gutachten für die gerichtliche Entscheidung von wesentlicher Bedeutung war bzw. zusätzliche, gemessen am Prozessziel des Klägers, für die Sachaufklärung bedeutsame Gesichtspunkte erbracht hat.

Die Gutachten haben keinen in diesem Sinne wesentlichen Beitrag zur Sachaufklärung geleistet. Sie haben das Klagebegehren des Klägers nicht gestützt, sondern die angegriffene erstinstanzliche Entscheidung und das dieser zugrundeliegende, im erstinstanzlichen Verfahren bereits von Amts wegen eingeholte Sachverständigengutachten bestätigt.

Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved